Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10015 19. Wahlperiode 08.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Petr Bystron, Dr. Anton Friesen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8502 – Bilanz des deutschen Engagements in Afghanistan – Afghanische Sicherheitskräfte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Mission Resolute Support hat den Auftrag, die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte zu befähigen, ihrer Sicherheitsverantwortung nachzukommen. Dazu sollen diese vorrangig auf der ministeriellen und der nationalen institutionellen Ebene ausgebildet, beraten und unterstützt werden. Dies schließt unverändert die Erfolgskontrolle der Ausbildungs- und Beratungsmaß nahmen auch unterhalb der Korpsebene einschließlich der Möglichkeit der spezifischen Beratung sowie im Einzelfall die nicht-kinetische Unterstützung der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte mit ein. Neben der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Rahmen der Mission Resolute Support hat die Bundeswehr weiterhin den Auftrag, über die Sicherung des von der NATO eingesetzten Personals hinaus auch im zivilen Wiederaufbau eingesetztes Personal der internationalen Gemeinschaft im Notfall zu unterstützen (sog. in extremis support). Dieser Auftrag ist jedoch begrenzt. Er kann nur in Abstimmung mit der afghanischen Regierung, in der Regel unter Einbindung afghanischer Verteidigungs- und Sicherheitskräfte und mit verfügbaren Kräften und Fähigkeiten durchgeführt werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7726). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10015 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welchen personellen Umfang (Ist-Stärke) hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die Afghan National Army (ANA) sowie die verschiedenen regulären Polizeiformationen der Afghan National Police (ANP), Afghan Uniformed Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Counter Narcotics Police of Afghanistan (CNPA), City Traffic Police (CTP) in den Jahren 2005 bis 2018, und wie groß war die jeweilige Soll-Stärke (wenn möglich, bitte jeweils zum Stichtag 31. Dezember angeben)? Auf die jeweiligen Berichte des Sondergeneralinspekteurs für den Wiederaufbau Afghanistans (Special Inspector General for Afghan Reconstruction), abzurufen unter: www.sigar.mil/quarterlyreports/index.aspx?SSR=6 (letzter Aufruf: 26. März 2019), wird verwiesen. Die ergänzende Beantwortung der Frage 1 wird dem Deutschen Bundestag mit der Einstufung „VS – Geheim“ gesondert zugeleitet. In diesem Teil der Antwort zu Frage 1 sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe hätte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit . Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Die Offenlegung entsprechender Informationen könnte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen . Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft.* 2. Wie viele Tote sowie Verwundete hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2005 auf Seiten der ANA durch Anschläge oder Gefechte der Opposing Military Forces (OMF) gegeben (bitte nach Jahren getrennt darstellen)? Auf die jeweiligen Berichte des Sondergeneralinspekteurs für den Wiederaufbau Afghanistans (Special Inspector General for Afghan Reconstruction), abzurufen unter: www.sigar.mil/quarterlyreports/index.aspx?SSR=6 (letzter Aufruf: 26. März 2019), wird verwiesen. Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat zudem am 12. November 2018 öffentlich mitgeteilt, dass seit 2015 insgesamt 28 529 Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte gefallen sind. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10015 3. Wie viele Fahnenflüchtige hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2005 bei der ANA gegeben (bitte nach Jahren getrennt darstellen)? Auf die jeweiligen Berichte des Sondergeneralinspekteurs für den Wiederaufbau Afghanistans (Special Inspector General for Afghan Reconstruction), abzurufen unter: www.sigar.mil/quarterlyreports/index.aspx?SSR=6 (letzter Aufruf: 26. März 2019) wird verwiesen. 4. Wie viele Soldaten der ANA sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2005 unehrenhaft aus dem Dienst entlassen worden (bitte nach Jahren getrennt darstellen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 5. Wie viele Tote sowie Verwundete hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2005 auf Seiten der ANP durch Anschläge oder Gefechte der OMF gegeben (bitte nach Jahren getrennt darstellen)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 6. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan seit Januar 2010 (bitte nach Jahren und Verantwortungsbereichen getrennt aufschlüsseln)? Auf die jeweiligen Berichte des Sondergeneralinspekteurs für den Wiederaufbau Afghanistans (Special Inspector General for Afghan Reconstruction), abzurufen unter: www.sigar.mil/quarterlyreports/index.aspx?SSR=6 (letzter Aufruf: 26. März 2019), wird verwiesen. 7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung der Opiumproduktion bzw. des Schlafmohnanbaus in den Regionen Afghanistans , in denen die Bundeswehr stationiert war und ist (bitte auf die jeweiligen Regionen und nach Jahren seit 2001 gesondert eingehen)? Erkenntnisse der Bundesregierung bezüglich der Entwicklung der Opiumproduktion und des Schlafmohnanbaues in Afghanistan gründen auf die Berichte des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime/UNODC). Die Daten sind im Internet unter folgender Website: www.unodc.org/ öffentlich verfügbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333