Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 3. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10025 19. Wahlperiode 08.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9364 – Kosten der Nachrüstung von Kaminen und Schornsteinen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs- , Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Bundestagsdrucksache 19/4080, Bundesratsdrucksache 551/18) beabsichtigt die Bundesregierung, die Richtlinie (EU) 2015/2193 umzusetzen und die Emissionen von Feinstaub, Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffoxiden (NOx) zu reduzieren. Laut der Bundesregierung fällt für die Bürgerinnen und Bürger mit der Umsetzung der Richtlinie kein Erfüllungsaufwand an (Bundestagsdrucksache 19/4080, S. 2). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2018 maßgebliche Änderungen an der Verordnung beschlossen, wonach „die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 1. Juli 2019 errichtet oder wesentlich geändert werden, […] firstnah angeordnet sein und den First um mindestens 40 Zentimeter überragen“ muss (Bundesratsdrucksache 551/18 – Beschluss – , S. 26). Nach Schätzungen des Bundesverbandes der Schornsteinfeger seien von dieser Änderung bis 2025 etwa eine Million Haushalte betroffen, wobei für viele Haushalte die Vorgaben technisch nicht umsetzbar seien bzw. für jeden Haushalt Zusatzkosten von 5 000 Euro anfallen würden (www.focus.de/immobilien/bauen/ umweltministerin-will-strengere-vorgaben-eine-million-haushalten-droht-teurenachruestung -bei-kaminen-und-schornsteinen_id_10261159.html). Laut dem Bundesverband der Schornsteinfeger bestehe zudem die Gefahr, dass zahlreiche Haushalte aufgrund dieser neuen Vorgaben auf eine Erneuerung ihrer Heizungsanlagen verzichten würden, womit der Ausbau von neuen und emissionsarmen Heizungsanlagen verhindert und folglich auch der Klimaschutz konterkariert wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10025 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In der Kabinettssitzung vom 13. März 2019 hat die Bundesregierung die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nun erneut beschlossen. Laut Pressemeldungen wurden dabei die Änderungen des Bundesrates bezüglich der firstnahen Anordnung und Übersteigung des Dachfirstes um 40 Zentimeter nicht in die Verordnung aufgenommen (www.sueddeutsche.de/news/wissen/umwelt---stuttgart-vorerst-keine-strengerenvorschriften -fuer-private-kamine-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190313- 99-364314). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist eine Artikelverordnung, die der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2015/2193 (MCP-Richtlinie) dient. Dazu soll die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ) neu eingeführt werden und die 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) formal angepasst werden, um zukünftig Doppelregelungen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Eine inhaltliche Anpassung der 1. BImSchV war seitens der Bundesregierung bei Initiierung des Rechtssetzungsverfahrens nicht vorgesehen. Um allen Beteiligten eine angemessene Anhörung zu ermöglichen und alle Sachargumente abwägen zu können, hat sich die Bundesregierung entschieden, neue Anforderungen zu den Abgasableitbedingungen in einem abgekoppelten Verfahren festzulegen. 1. Wann legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die neue Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor? Nach der Verabschiedung im Kabinett am 13. März 2019 wurde der Entwurf der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen - und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen an den Bundestag übermittelt (Bundestagsdrucksache 19/8459). Der Deutsche Bundestag hat der Artikelverordnung am 11. April 2019 ohne Aussprache und ohne Änderungen zugestimmt. 2. Warum hat die Bundesregierung die Verordnung erneut beschlossen? Die Artikelverordnung wurde bereits einmal durch den Bundestag in seiner 58. Sitzung am 18. Oktober 2018 auf Grundlage der Empfehlung des Umweltausschusses angenommen (Bundestagsdrucksachen 19/4080 und 19/5107). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2018 dem Verordnungsentwurf mit 48 Maßgaben zugestimmt (Bundesratsdrucksache. 551/18 Beschluss). 45 Maßgaben davon wurden umgesetzt. Diese sind ganz überwiegend sprachlicher und klarstellender Natur. Nicht übernommen wurden die Maßgaben zu den Ableitbedingungen betreffend die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Sie sollen zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb dieses Rechtsetzungsverfahrens betrachtet werden. Da nicht alle Maßgaben übernommen wurden, ist im Anschluss an die Bundestagsbefassung eine erneute Befassung des Bundesrats erforderlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10025 3. Wie hoch ist nach Auffassung der Bundesregierung nach der neuen Verordnung der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger? Für Bürgerinnen und Bürger, die Gebäude mit Anlagen im Sinne der 1. BImSchV beheizen, ergibt sich aus der Verordnung kein Erfüllungsaufwand. 4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass der Bundesrat der neuen Verordnung ohne Änderung zustimmen wird, und wenn ja, weshalb? Über das Abstimmungsverhalten des Bundesrats kann die Bundesregierung keine Aussagen treffen. 5. Haben zwischen dem Änderungsbeschluss des Bundesrates und dem Beschluss der neuen Verordnung durch die Bundesregierung Gespräche zwischen Vertretern der Bundesregierung und des Bundesrates zu einer Einigung stattgefunden, und wenn ja, wer hat an diesen Gesprächen teilgenommen ? Es hat kein Gespräch stattgefunden. 6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesverbandes der Schornsteinfeger, dass ca. eine Million Haushalte bis 2025 von der Änderung der Verordnung durch den Bundesrat betroffen wären, und wenn nein, weshalb nicht? Der Bundesregierung liegen derzeit keine gesicherten Erkenntnisse über die Anzahl der Haushalte vor, die von einer Änderung der Vorgaben für die Ableitbedingungen (Höhe und Position der Schornsteinmündung) im Sinne des Bundesratsvorschlags betroffen wären. Die Aussage des Schornsteinfegerhandwerks stützt sich auf Schätzungen und eine kurzfristige Abfrage einiger Kehrbezirke. Um eine angemessene Bewertung aller Fakten vornehmen zu können, hat sich die Bundesregierung entschieden, neue Anforderungen zu den Abgasableitbedingungen in einem abgekoppelten Verordnungsverfahren festzulegen. 7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesverbandes der Schornsteinfeger, dass die Vorgaben der Verordnung in der vom Bundesrat geänderten Fassung für zahlreiche Haushalte technisch nicht umsetzbar seien , und wenn nein, weshalb nicht? Seitens der Bundesregierung kann derzeit keine gesicherte Einschätzung der technischen Umsetzbarkeit abgegeben werden. Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung auch entschieden, die Frage der Ableitbedingungen in einem gesonderten Verordnungsverfahren zu behandeln, um eine angemessen Abwägung aller Aspekte – auch der technischen Umsetzbarkeit möglicher neuer Anforderungen – mit allen betroffenen Kreisen vornehmen zu können. 8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesverbandes der Schornsteinfeger, dass die Vorgaben der Verordnung in der vom Bundesrat geänderten Fassung für Haushalte Kosten in Höhe von 5 000 Euro auslösen könnten, und wenn nein, weshalb nicht? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich die Fragensteller in ihrer Vorbemerkung auf einen Artikel von der Internetseite www.focus.de beziehen, in dem nicht das Schornsteinfegerhandwerk, sondern der Bundesverband der Deutschen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10025 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Heizungsindustrie (BDH) die Kosten von 5 000 Euro in den Raum stellt. Auch hier liegen der Bundesregierung aktuell keine belastbaren Daten vor. Eine genaue Abschätzung möglicher entstehender Kosten muss noch vorgenommen werden. 9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesverbandes der Schornsteinfeger, dass viele Haushalte aufgrund der neuen Vorgaben der Verordnung in der vom Bundesrat geänderten Fassung von einer Erneuerung ihrer Heizungsanlagen absehen würden, und wenn nein, weshalb nicht? Die 1. BImSchV, die am 22. März 2010 in Kraft getreten ist, enthält unter anderem Vorgaben für Bestandsanlagen (vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen). Diese müssen bis zum Ablauf von Übergangsfristen nachweisen , dass sie bestimmte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Die Fristen sind abhängig vom Alter der Anlage und laufen spätestens Ende des Jahres 2024 aus. Nach Ablauf der Übergangsfrist darf eine Anlage, die den Anforderungen nicht entspricht, nicht weiter betrieben werden. Diese Notwendigkeit zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme von technisch veralteten Festbrennstofffeuerungen ist unabhängig von der Frage der Ableitbedingungen, da es sich um eine immissionsschutzrechtliche Verpflichtung handelt. Der Bundesregierung liegen aktuell keine Daten vor, um die Einschätzung des Schornsteinfegerhandwerks, nach der viele Haushalte aufgrund der durch den Bundesrat vorgeschlagenen entsprechenden Maßgaben auf eine Erneuerung der Heizungsanlage verzichten würden, bewerten zu können. Auch aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung entschieden, neue Anforderungen an die Abgasableitbedingungen in einem gesonderten Verordnungsverfahren festzulegen. Nur so ist eine angemessene Prüfung aller relevanten Aspekte möglich. 10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesverbandes der Schornsteinfeger, dass aufgrund der ausbleibenden Erneuerung der Heizungsanlagen die Ziele des Klimaschutzes durch die vom Bundesrat geänderte Verordnung konterkariert werden? Aus Sicht der Bundesregierung würde die zur Diskussion stehende Änderung der Ableitbedingungen (Höhe und Position der Schornsteinmündung) für Festbrennstofffeuerungen den Ausbau der Erneuerbaren Energien nicht behindern. Die Bundesregierung fördert zum Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) ausschließlich emissionsarme Heizkessel für Scheitholz, Pellets und Hackgut, die Wohneinheiten und Gebäude zentral beheizen und mit Warmwasser versorgen. Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminund Kachelöfen, werden nicht gefördert, da es ineffizient und schädlich für die Luftqualität ist, ausschließlich mit diesen Geräten zu heizen. Des Weiteren sind Holzheizkessel, die für den Ausbau der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt von der Bundesregierung gewollt sind, in überwiegender Zahl an Schornsteinen installiert, die den verschärften Ableitbedingungen, die der Bundesrat gefordert hatte, bereits entsprechen oder diese leicht erreichen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10025 11. Hat Bundesminister Peter Altmaier auf den in der Presseberichterstattung erwähnten Brief der Verbände (www.focus.de/immobilien/bauen/umweltministerin -will-strengere-vorgaben-eine-million-haushalten-drohtteure -nachruestung-bei-kaminen-und-schornsteinen_id_10261159.html) geantwortet, und falls ja, welche Position hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie in diesem Antwortschreiben vertreten? Auf den erwähnten Brief hat Bundesminister Peter Altmaier nicht persönlich geantwortet . 12. Welche Bundesministerien waren in die Abstimmung der neuen Fassung der Verordnung eingebunden? Wie bei jeder Ressortabstimmung wurden alle Bundesministerien beteiligt. Aufgrund der inhaltlichen Betroffenheit haben sich das Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) aktiv eingebracht . 13. Mit welchem Ziel will die Bundesregierung, wie sie in der Presseberichterstattung angekündigt hat (www.sueddeutsche.de/news/wissen/umwelt--- stuttgart-vorerst-keine-strengeren-vorschriften-fuer-private-kamine-dpa.urnnewsml -dpa-com-20090101-190313-99-364314), die Ableitbedingungen nach Abschluss des aktuellen Rechtssetzungsverfahrens überarbeiten? Die Bundesregierung wird gemeinsam mit den Bundesländern an einer Lösung arbeiten, die den Belangen betroffener Anwohnerinnen und Anwohnern ebenso gerecht wird, wie Betreiberinnen und Betreibern von Festbrennstofffeuerungen. 14. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bei der Überarbeitung der Ableitbedingungen? Die Bundesregierung plant bis Ende des Jahres einen Entwurf vorzulegen, auf dessen Basis den betroffenen Kreisen die Möglichkeit zur Anhörung nach § 51 BImSchG gegeben wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333