Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10043 19. Wahlperiode 09.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9064 – Immobilien der extrem rechten Szene in Deutschland und mutmaßlich lückenhafte Angaben der Sicherheitsbehörden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den letzten Monaten gab es wiederholt Medienberichte über Erwerb und Nutzung von Immobilien durch Neonazis und andere Angehörige der extrem rechten Szene. In Neubrandenburg (Mecklenburg-Vorpommern) eröffnete die Bekleidungsmarke „Thor Steinar“ am 24. Januar 2019 ein Ladengeschäft (vgl. www.endstation-rechts.de/news/thor-steinar-eroeffnet-laden-in-neubrandenburg. html). Im November 2018 hatte in Kloster Veßra (Thüringen) der Neonazi T. F. zunächst ein Wohnhaus ersteigert, in dem er Wohnungen und Hotelzimmer vermieten wollte. Das Amtsgericht Sonneberg erklärte den Zuschlag allerdings aus formalen Gründen für nichtig. Seit zehn Jahren betreibt F. in der Nähe bereits eine Gaststätte, wodurch der Ort zu einem deutschland- und europaweiten Austragungsort von Rechtsrock-Festivals mit teilweise Tausenden Besuchern geworden ist. Laut Medienberichten versuchen Bekannte von F. gegenwärtig einen ehemaligen Gasthof in der nahegelegenen Ortschaft Brattendorf zu erwerben (vgl. www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/tommy-frenck-ohneimmobilie , www.t-online.de/nachrichten/id_85258656/grundstuecksverkauf-anrechtsrockveranstalter -gescheitert.html). In Jamel (Mecklenburg-Vorpommern) hat die Gemeindevertretung im September 2018 endgültig ein Grundstück für eine Zahlung von 65 Euro jährlich an einen mutmaßlichen Neonazi verpachtet. Die Wiese werde unter anderem für extrem rechte Feiern genutzt (vgl. www. tagesspiegel.de/politik/mecklenburg-vorpommern-jamel-verpachtet-dorfwiesean -mutmasslichen-neonazi/23057976.html, www.neues-deutschland.de/artikel/ 1092642.festival-jamel-rockt-den-foerster-wenn-der-rechte-nachbar-die-wiesepachtet .html). In Ostritz (Sachsen) haben Neonazis seit April 2018 mehrfach ein Hotelgrundstück für Rechtsrock-Festivals und Kampfsportveranstaltungen angemietet (vgl. www.neues-deutschland.de/artikel/1078351.rechtsrock-in-ostritzneonazi -grosskonzert-zu-hitlers-geburtstag-geplant.html, https://runtervondermatte. noblogs.org/der-kampf-der-nibelungen-2018-eine-erste-auswertung). In Erfurt (Thüringen) baut die Partei „Der Dritte Weg“ seit vergangenem Jahr ihre Aktivitäten in angemieteten Räumlichkeiten aus, und bietet darin auch Kampfsporttraining für Kinder- und Jugendliche an (vgl. www.bnr.de/artikel/hintergrund/ der-iii-weg-expandiert-in-erfurt, www.waz.de/politik/so-dra-ngen-die-neonazisin -die-kampfsportszene-id216524601.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10043 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Immobilien in der Hand von Rechtsextremen sind zudem Ausgangspunkt von mutmaßlich politisch motivierten Gewalttaten. Vom Anwesen des NPD-Politikers Thorsten Heise in Fretterode (Thüringen) aus sollen im April 2018 zwei Journalisten angegriffen worden sein. Ein tatverdächtiges Duo ist u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung und schwerem gemeinschaftlichen Raub angeklagt (vgl. www.goettinger-tageblatt.de/Die-Region/Duderstadt/Anklage-gegen- Rechte-aus-Fretterode). Im Umfeld des sogenannten Hauses der „Identitären Bewegung“ (IB) in Halle kam es in den letzten beiden Jahren wiederholt zu Auseinandersetzungen. Zuletzt sollen am 2. März 2019 fünf Tatverdächtige aus dem Haus gestürmt sein und zwei Personen angegriffen haben. Gegen sie wird wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt (vgl. www.l-iz.de/Topposts/2019/ 03/Identitaere-in-Halle-haben-offenbar-wieder-zugeschlagen-262244). Schon im November 2017 attackierten zwei mutmaßliche IB-Anhänger am selben Ort eine Zivilstreife. Erst als die Polizisten ihre Dienstwaffen zogen, ließen die Angreifer von ihnen ab (vgl. www.mz-web.de/halle-saale/eskalation-der-gewaltidentitaere -greifen-polizisten-an---die-ziehen-ihre-waffen-28932000). Die Bundesregierung gab zuletzt an, dass insgesamt 136 Objekte (Stand: 31. Dezember 2017) in Besitz von Angehörigen der extrem rechten Szene seien, von diesen gemietet oder anderweitig genutzt werden würden (Bundestagsdrucksache 19/518). Allerdings waren in der Auflistung mehrere öffentlich bekannte Objekte nicht aufgeführt. Hinzu kommt, dass die Angaben von Bundesund Länderbehörden in der Vergangenheit mehrfach voneinander abwichen (vgl. https://faktenfinder.tagesschau.de/inland/rechtsextremismus-immobilien- 101~_origin-eae5ada6-f65c-4406-8340-99f29229b09a.html). 1. Welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume , Grundstücke etc.) sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Besitz von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben, die der extrem rechten Szene zugeordnet werden (bitte nach Ort inklusive Bundesland , Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)? Bundesweit sind 146 Objekte (Stand: 31. Oktober 2018) als rechtsextremistisch genutzte Immobilien einzustufen. Bei der Erfassung fanden nur Immobilien Berücksichtigung , bei denen Rechtsextremisten über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit verfügen, etwa in Form von Eigentum, Miete, Pacht (d. h. Eigentums- oder Besitzverhältnis) oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen. Weitere Erfassungskriterien sind die politisch ziel- und zweckgerichtete sowie die wiederkehrende Nutzung durch Rechtsextremisten. Diese Kriterien zur Erfassung rechtsextremistischer Immobilien wurden zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Die bundesweite Erhebung der Datenbasis erfolgte unter Zugrundelegung einheitlicher Kriterien. Bei 60 Objekten (41 Prozent) haben Rechtsextremisten als Eigentümer und bei 48 Objekten (33 Prozent) als Mieter Zugriff und Verfügungsgewalt. In den übrigen Fällen beruht die Zugriffsmöglichkeit auf ein Kenn- oder Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen oder ist nicht näher zu bestimmen. Die rechtsextremistisch genutzten Immobilien verteilen sich auf die einzelnen Bundesländer wie folgt: Baden-Württemberg (13), Bayern (21), Berlin (3), Brandenburg (11), Bremen (1), Hamburg (2), Hessen (5), Mecklenburg-Vorpommern (14), Niedersachsen (4), Nordrhein-Westfalen (11), Rheinland-Pfalz (1), Saarland (3), Sachsen-Anhalt (10), Sachsen (22), Schleswig-Holstein (9) und Thüringen (16). Zu folgenden 77 Immobilien liegen offen verwertbare Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10043 PLZ Ort Land Art des Zugriffs Eigentümer/ Besitzer* Nutzer 1 15230 Frankfurt (Oder) BB Miete 2 16259 Bad Freienwalde (Oder) BB Eigentum Einzelperson 3 15749 Mittenwalde OT Motzen BB Eigentum Einzelperson 4 15907 Lübben BB Miete 5 16348 Wandlitz OT Klosterfelde BB Miete 6 03096 Burg BB Kennverhältnis/ Sonstige 7 14712 Rathenow BB Einzelperson 8 12555 Berlin BR Eigentum NPD NPD 9 10317 Berlin BR Kennverhältnis/ Sonstige 10 76532 Baden-Baden BW Kennverhältnis/ Sonstige Einzelperson „DIE RECHTE“ 11 87700 Memmingen-Hart BY Eigentum Einzelperson 12 92708 Mantel BY Eigentum Einzelperson 13 80802 München BY Eigentum 14 86692 Münster BY Eigentum Einzelperson 15 87787 Wolfertschwenden BY Eigentum Einzelperson 16 82418 Murnau BY Eigentum Einzelperson NPD 17 94333 Geiselhöring BY Eigentum Einzelperson 18 87435 Kempten BY Einzelperson 19 82205 Gilching BY Einzelperson 20 91054 Erlangen BY 21 95183 Feilitzsch BY 22 81243 München BY 23 82396 Pähl BY 24 96237 Ebersdorf b. Coburg BY Einzelperson 25 95355 Presseck BY Einzelperson 26 27574 Bremerhaven HB Miete Einzelperson NPD 27 34639 Schwarzenborn HE Eigentum Einzelperson 28 35638 Leun-Stockhausen HE Eigentum Einzelperson NPD 29 22301 Hamburg HH Eigentum Verein 30 23936 Grevesmühlen MV Eigentum Einzelperson NPD/JN 31 23968 Jamel MV Eigentum Einzelperson 32 17389 Anklam MV Eigentum Einzelperson NPD 33 17235 Neustrelitz MV Kennverhältnis/ Sonstige 34 19249 Lübtheen MV Miete Einzelperson JN 35 19249 Lübtheen MV Miete Einzelperson NPD 36 23966 Wismar MV Miete NPD Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10043 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode PLZ Ort Land Art des Zugriffs Eigentümer/ Besitzer* Nutzer 37 17390 Klein Bünzow OT Salchow MV Eigentum Einzelperson NPD 38 17192 Waren (Müritz) MV Eigentum Einzelperson NPD 39 29348 Eschede NI Eigentum Einzelperson NPD 40 45307 Essen NW Miete Einzelperson NPD 41 32760 Detmold - Berlebeck NW 42 24534 Neumünster SH Miete 43 24534 Neumünster SH Pacht Einzelperson 44 23747 Dahme SH Kennverhältnis/ Sonstige Einzelperson 45 66763 Dillingen SL Eigentum Einzelperson 46 66620 Nonnweiler-Otzenhausen SL Eigentum Einzelperson 47 66130 Saarbrücken-Fechingen SL Einzelperson NPD 48 01589 Riesa SN Eigentum NPD 49 01796 Pirna SN Eigentum Einzelperson NPD/JN 50 04860 Torgau OT Staupitz SN Eigentum Einzelperson 51 02906 Mücka SN Miete 52 02763 Zittau SN Eigentum Einzelperson 53 09123 Chemnitz SN Eigentum Einzelperson JN 54 09119 Chemnitz SN Eigentum Einzelperson 55 09353 Oberlungwitz SN Eigentum Einzelperson NPD 56 04668 Grimma OT Mutzschen Roda SN Eigentum Einzelperson NPD/JN 57 02943 Weißwasser SN Miete 58 01257 Dresden SN Miete JN 59 01796 Pirna SN Miete NPD/JN 60 08393 Meerane SN Miete NPD 61 08525 Plauen SN Miete „Der III. Weg“ 62 02625 Bautzen SN Kennverhältnis/ Sonstige 63 02899 Ostritz SN Miete Einzelperson NPD 64 02977 Hoyerswerda SN Kennverhältnis/ Sonstige 65 01187 Dresden SN Miete 66 08280 Aue SN Miete „Der III. Weg“ 67 06108 Halle ST Eigentum 68 98660 Kloster Veßra TH Eigentum Einzelperson 69 99817 Eisenach TH Miete Einzelperson 70 98660 Themar TH Miete Einzelperson 71 99628 Guthmannshausen TH Eigentum Verein „Gedächtnisstätte e. V.“ 72 99310 Wipfratal OT Marlishausen TH Eigentum Einzelperson Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10043 PLZ Ort Land Art des Zugriffs Eigentümer/ Besitzer* Nutzer 73 99869 Ballstädt TH Eigentum Einzelperson 74 99768 Harztor OT Ilfeld TH Miete 75 99334 Kirchheim TH Miete Einzelperson 76 99099 Erfurt TH Miete „Der III. Weg“ 77 99755 Mackenrode TH Eigentum „Nordadler“ „Nordadler“ * Die Nennung von Details zu den Eigentums-/Besitzverhältnissen kann zum Schutz der personenbezogenen Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Zu den weiteren 69 Immobilien liegen den Verfassungsschutzbehörden vertrauliche Informationen vor. Eine detaillierte Auflistung dieser Objekte kann nicht veröffentlicht werden, da die rechtsextremistische Szene daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnte. Zudem bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte V-Personen zu identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich V-Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen . Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Gefährdung etwaiger Hinweis gebender V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für derart sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 2. Welche Immobilen (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume , Grundstücke etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung wiederholt bzw. dauerhaft von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben genutzt, die der extrem rechten Szene zugeordnet werden (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzungsweise, Partei, Verein, Organisation bzw. Einzelperson, Szenezugehörigkeit auflisten)? Bei den genannten 146 Objekten (Stand: 31. Oktober 2018) handelt es sich um Immobilien, die einer wiederkehrenden Nutzung (sowohl regelmäßig als auch in loser Abfolge) – also dauerhaft – durch Rechtsextremisten unterliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10043 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Immobilen (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume , Grundstücke etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung dauerhaft von folgenden extrem rechten Organisationen und Szenen genutzt (bitte Angaben zu Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns , derzeitiger Nutzung machen)? a) „NPD“ und „JN“ b) Partei „Der Dritte Weg“ c) Partei „Die Rechte“ d) Partei „Die Einheit“ e) „Identitäre Bewegung Deutschland e. V.“ f) „Ein Prozent“ g) „Pegida“ h) „Zukunft Heimat e. V.“ i) „Sturmvogel – deutscher Jugendbund“ j) „Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff e. V.)“ k) „Freibund – Bund Heimattreuer Jugend“ l) „Gedächtnisstätte e. V.“ m) „Nordadler“ n) „Europäische Aktion“ o) „Combat 18“ p) „Ku-Klux-Klan“-Gruppierungen q) „Reichsbürger“ und/oder „Selbstverwalter“ r) „Völkische“ und/oder „germanische Siedler“ s) Evangelikale bzw. religiöse Fundamentalisten Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu den in Frage 3d, 3f bis 3i, 3k, 3n bis 3p, 3r und 3s genannten Organisationen und Szenen liegen der Bundesregierung keine Informationen im Sinne der Anfrage vor. Zu den in Frage 3e, 3j und 3q genannten Organisationen und Szenen liegen der Bundesregierung keine offen verwertbaren Informationen im Sinne der Anfrage vor. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Gefährdung etwaiger Hinweis gebender V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für derart sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10043 4. Welche Veranstaltungen seit dem 1. Januar 2018 sind der Bundesregierung in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien bekannt (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Datum und Titel bzw. Thema der Veranstaltung, Veranstalterin bzw. Veranstalter, Anmelderin bzw. Anmelder, beteiligten Organisationen, Rednern, Bands sowie Teilnehmerzahl auflisten)? Von größerer Bedeutung sind einzelne Immobilien, die zur Verflechtung der rechtsextremistischen Szene beitragen und/oder eine multifunktionale Nutzung gestatten. Hier wären beispielhaft etwa das sogenannte Thinghaus in Grevesmühlen (Mecklenburg-Vorpommern), das „Rittergut Guthmannshausen“ (Thüringen) als Tagungsstätte, die Bundesgeschäftsstelle der NPD in Berlin, das „Partei- und Bürgerbüro“ in Plauen (Sachsen), die Gaststätte „Goldener Löwe“ in Kloster Veßra (Thüringen) oder das Gelände in Ostritz (Sachsen) zu nennen, auf dem das rechtsextremistische „Schild & Schwert“-Festival stattfindet. Darüber hinaus kann eine Beantwortung dieser Frage aus Geheimhaltungsgründen nicht erfolgen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Gefährdung etwaiger Hinweis gebender V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung , die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für derart sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 5. Welche Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2018 im Zusammenhang mit den in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien bekannt (bitte nach Datum der Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, Strafvorwurf bzw. Art der Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, Ausgang des Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafverfahren auflisten )? Was die Ermittlungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) angeht, wird auf die Antwort zu Frage 7 Bezug genommen. Im Übrigen liegen – da eine automatisierte Auswertung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bezogen auf ein bestimmtes Objekt nicht möglich ist – der Bundesregierung keine weiteren Informationen im Sinne der Fragestellung vor, zumal nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) die Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei den Ländern liegt. 6. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2016 Personen festgenommen, die einer Straftat verdächtig waren und/oder per Haftbefehl gesucht wurden (bitte nach Datum und Ort der Festnahme, Tatvorwurf und möglichem Haftbefehlsvollzug auflisten)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10043 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2016 Hausdurchsuchungen durchgeführt (bitte nach Datum und Ort der Durchsuchung, Ermittlungsanlass , Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)? Der GBA hat in einem seit Anfang des Jahres 2018 gegen Angehörige der Gruppe „Nordadler“ wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) geführten Ermittlungsverfahren am 17. April 2018 und 17. November 2018 Durchsuchungen in der von dieser Gruppierung erworbenen Immobilie in Thüringen (Nr. 77 der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Liste) vollzogen. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 8. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2016 Schusswaffen, Sprengstoff oder Sprengvorrichtungen beschlagnahmt (bitte nach Datum und Ort der Beschlagnahme, beschlagnahmten Gegenständen, Strafvorwurf, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)? In dem in der Antwort zu Frage 7 genannten Verfahren des GBA wurden keine Schusswaffen, Sprengstoff oder Sprengstoffvorrichtungen beschlagnahmt. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 9. Welche der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien standen nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2016 aus welchem Anlass in Zusammenhang mit Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft (bitte nach Jahr des Ermittlungsbeginns, Strafvorwurf und möglichem Organisationsnamen auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Verbotsverfügungen gegen rechtsextreme Vereinigungen seit dem Jahr 2016 Immobilien beschlagnahmt oder eingezogen bzw. waren von einer Verfallsanordnung betroffen, und welcher weiteren Verwendungen wurden diese Objekte zugeführt (bitte nach Ort und Datum des Maßnahmevollzugs sowie Name der Vereinigung auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden auf Bundesebene im Zusammenhang mit Verbotsverfügungen gegen rechtsextreme Vereinigungen seit dem Jahr 2016 keine Immobilien beschlagnahmt oder eingezogen bzw. waren von einer Verfallsanordnung betroffen. Zu etwaigen Maßnahmen auf Landesebene liegen der Bundesregierung aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10043 11. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) seit dem Jahr 2016 mit in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien befasst, und wenn ja, wann, wie oft und zu welchen Zeitpunkten? Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da ein statistischer Nachhalt der Befassung mit konkreten Immobilien nicht erfolgt. Im „Gemeinsamen Extremismus - und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/ -terrorismus“ (GETZ-R) werden Personen, Maßnahmen, Veranstaltungen und diverse Arten von Geschehnissen des Phänomenbereichs Rechtsextremismus/ -terrorismus behandelt. In diesem Kontext können auch Bezüge zu Objekten hergestellt worden sein, die als „rechtsextremistisch genutzte Immobilie“ eingestuft werden (z. B. Veranstaltungsorte), die aber nicht im Fokus der Bearbeitung im GETZ-R stehen und als sekundäre Information eingebracht worden sein dürften. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Finanzierung von in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien? Über die nachfolgenden Ausführungen zu den Fragen 12a, 12b und 12c hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. a) Zu welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass diese von öffentlicher Hand bzw. von Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Kommunen verkauft , vermietet oder überlassen wurden (bitte Angabe dazu, welche Einrichtung oder welcher Teil der öffentlichen Hand die Immobilie verkauft, vermietet oder überlassen hat, machen)? b) Zu welchen der in Frage 12a genannten Immobilien erfolgte seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Bundeskriminalamtes oder GETZ- R im Vorfeld des Kaufs, der Vermietung, der Überlassung eine Information gegenüber den Stellen bzw. den Einrichtungen der öffentlichen Hand über Hintergrund und Absicht des Käufers bzw. der Käufer? Die Fragen 12a und 12b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die zu den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien gehörten und gehören nach Datenlage der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) nicht zum Immobilienbestand der BImA. Ungeachtet dessen holt die BImA vor Vertragsschluss entsprechende Auskünfte bei den zuständigen Behörden ein, wenn sich bei der Anbahnung von Vermietung oder Verkauf einer Liegenschaft Anhaltspunkte ergeben, wonach potenzielle Mieter oder Käufer einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung oder Organisation mit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nahestehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10043 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Zu welcher der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass es im Rahmen von Förderprogrammen bei Erwerb oder Unterhalt der Immobilie Zuwendungen bzw. Vergünstigungen aus öffentlichen Stellen (z. B. KfW-Kredit, EU-Drittmittel etc.) gab (bitte nach Datum und Art der Zuwendung bzw. Vergünstigung auflisten)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage in offener Form nicht erfolgen kann. Der Antwortbeitrag enthält Informationen, welche schützenswerte Grundrechte Dritter berühren und daher einer Mitteilung der erfragten Informationen entgegenstehen . Konkret wäre durch eine offene Beantwortung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Immobilieneigentümer als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG sowie das Bankgeheimnis berührt. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass bei Offenlegung der erbetenen Informationen die Tätigkeit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Institution des Bundes für die Umsetzung von Förderungen gefährdet würde. Vor diesem Hintergrund wird die Antwort auf diese Frage in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages mit der Einstufung „VS – Geheim“ hinterlegt.* 13. Wurden von Seiten der Bundesregierung Präventionsmaßnahmen ergriffen, um dem Erwerb und der Nutzung von Immobilien durch Angehörige der extrem rechten Szene vorzubeugen, und wenn ja, von welcher Stelle des Bundes ? a) Existieren diesbezüglich Weiterbildungsangebote (bspw. zu Tarn- und Raumaneignungsstrategien)? b) Existieren Handreichungen zum Thema (bspw. für die Verwaltung, Politik und Polizei)? Die Fragen 13 bis 13b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12a und 12b verwiesen. Weiterbildungsangebote oder Handreichungen im Sinne der Fragestellung existieren nicht. 14. Wann und durch welche Behörden bzw. Stellen wurden die vereinheitlichten „Kriterien zur Erfassung rechtsextremer Immobilien“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/518, S. 2) in welcher Form (bspw. Kriterienkatalog) erarbeitet und verbindlich festgelegt? a) Welche weiteren Maßnahmen wurden durch die Bundesregierung ergriffen , um Abweichungen bei der Erfassung von Immobilien – die von der extrem rechten Szene genutzt werden – durch Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern zu vermeiden? b) Erfolgt ein Austausch zu von extremen Rechten genutzten Immobilien zwischen Sicherheitsbehörden und -Stellen des Bundes und der Länder, und wenn ja, wie oft und in welcher Weise? Die Fragen 14 bis 14b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10043 Die Nutzung und der Erwerb von Immobilien, insbesondere als Schulungs- und Tagungsstätte, können zu einer (lokalen) Verfestigung von rechtsextremistischen Strukturen und rechtsextremistischem Gedankengut bzw. rechtsextremistischer Ideologie führen. Daher besitzen von Rechtsextremisten genutzte Immobilien eine wesentliche strategische Bedeutung für die rechtsextremistische Szene. Im Verfassungsschutzverbund wurde daher im Jahr 2017 eine einheitliche Definition festgelegt, auf deren Grundlage im Verfassungsschutzverbund die Liste der rechtsextremistisch genutzten Immobilien jährlich abgestimmt und fortgeführt wird. 15. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 24. Januar 2018 (Bundestagsdrucksache 19/518, S. 3 f) u. a. folgende öffentlich bekannte durch Angehörige der extrem rechten Szene genutzte Immobilien, nicht aufgeführt a) Halle/Saale (Sachsen-Anhalt): Haus der „Identitären Bewegung“ bzw. der -Gruppierung „Kontrakultur“, b) Fretterode (Thüringen): Haus bzw. Grundstück des NPD-Politikers Thorsten Heise und Sitz seines Verlags „W+B Medien“, c) Erfurt (Thüringen): ehemalige Vereinsräumlichkeiten des „Volksgemeinschaft e. V.“, jetzt von „Der Dritte Weg“ als Parteidomizil genutzt (vgl. https://mobit.org/Material/MOBIT_Nach%20den%20rechten%20H%C3 %A4usern%20sehen_2018.pdf, S. 19f.; www.bnr.de/artikel/hintergrund/ der-iii-weg-expandiert-in-erfurt, www.waz.de/politik/so-dra-ngen-dieneonazis -in-die-kampfsportszene-id216524601.html), d) Lindenau (Brandenburg): Haus des Neonazis Sebastian R. (vgl. www. pnn.de/brandenburg/rechtsextremismus-der-nette-neonazi-von-lindenau/ 21304994.html, www.deutschlandfunkkultur.de/lindenau-in-brandenburgwie -rechtsextreme-ein-dorf.1001.de.html?dram:article_id=429238), e) Ortrand (Brandenburg): Haus des Neonazis Sebastian R. (vgl. www.pnn. de/brandenburg/rechtsextremismus-der-nette-neonazi-von-lindenau/213 04994.html, www.deutschlandfunkkultur.de/lindenau-in-brandenburg-wierechtsextreme -ein-dorf.1001.de.html?dram:article_id=429238), f) Plauen (Lange Str. 5, PLZ 08525, Sachsen): Parteidomizil von „Der Dritte Weg“ (vgl. www.endstation-rechts.de/news/dritter-weg-eroeffnetbuergerbuero -im-saechsischen-vogtland.html), g) Schnellroda (Sachsen-Anhalt): Haus bzw. Grundstück des „Institut für Staatspolitik“ (IfS), Ort für Veranstaltungen mit Referenten und Teilnehmenden der „Identitären Bewegung“ sowie anderen Rechtsextremisten (vgl. www.zeit.de/politik/deutschland/2017-04/identitaere-bewegungrechtsextremismus -neonazis-mitglieder/komplettansicht, www.belltower. news/neue-rechte-gegen-die-entmannung-48250), h) Bienenbüttel OT Hohnstorf (PLZ 29553, Niedersachsen): Haus bzw. Grundstück von sogenannten völkischen Siedlern, auf dem u. a. Treffen der Gruppierung „Sturmvogel“ stattgefunden haben sollen (vgl. www. amadeu-antonio-stiftung.de/w/files/publikationen/voclkischer-rechts extremismus-in-niedersachsen.pdf, S. 10; www.az-online.de/uelzen/ bienenbuettel/unheimliche-nachbarn-voelkische-siedler-region-9445507. html)? Die Fragen 15 bis 15h werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10043 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/518 wurden nicht sämtliche Objekte aufgeführt, die bei der bundesweiten Gesamterhebung der rechtsextremistisch genutzten Immobilien Berücksichtigung fanden. Die explizite Auflistung einzelner Objekte resultiert aus der Zulieferung der Landesämter für Verfassungsschutz und beschränkte sich auf rechtsextremistisch genutzte Immobilien, deren Nennung auf ausschließlich offen verwertbaren Informationen beruhte. Soweit die Kenntnis bestimmter Immobilien auf nicht offen verwertbaren Informationen beruhte , war das Informationsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten einzuschränken. Hinsichtlich der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten und dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333