Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 8. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10049 19. Wahlperiode 09.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Daniela Wagner, Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8975 – Wohngeld und Ergebnisse der Wohngeldreform 2016 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ziel des Wohngeldes ist es, einkommensschwache Haushalte bei ihren Wohnkosten zu unterstützen. Wohngeld kann als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter, aber auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer beantragt werden. Die Mittel für das Wohngeld werden hälftig von Bund und Ländern gezahlt. Das Wohngeld passt sich nicht automatisch an steigende Wohnkosten an und wird in nicht festgelegten Abständen auf Initiative der Bundesregierung geändert . Die letzte Wohngeldnovelle erfolgte 2015 und wurde ab 2016 wirksam. Beim Wohngipfel der Bundesregierung am 21. September 2018 wurde eine Erhöhung des Wohngeldes für 2020 angekündigt (www.bundesregierung.de/bregde /aktuelles/gemeinsam-fuer-mehr-wohnungen-1522906). Bisher wurde von Seiten der Bundesregierung noch kein Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages eingebracht. Mit dem Wohngeldgesetz 2016 wurde für den Personenkreis der „Selbstständig Tätigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirte“ eine neue gesetzliche Regelung in § 24 Absatz 4 des Wohngeldgesetzes (WoGG) eingefügt. Zur Umsetzung dieser Vorschrift wurden gezielt nur für den o. g. Personenkreis – der nicht mehr als 2 Prozent der Leistungsberechtigten ausmacht – in der Wohngeldverwaltungsvorschrift 2017 (WoGVwV) diverse Regelungen geschaffen, die nach Auffassung der Fragesteller für ihn zu erheblichen rechtlichen und in der Wirkung auch finanziellen Nachteilen im Vergleich zu den übrigen wohngeldberechtigten Personenkreise führen. Diese Regelungen werden nach Kenntnis der Fragesteller in der Praxis wegen der damit – auch nicht vermittelbaren – Ungleichbehandlung vielfach kritisch beurteilt. Drucksache 19/10049 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Was die 2016 eingeführten Regelungen für Haushaltsmitglieder mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft (im Folgenden genannt: selbständig tätige Personen) angeht, nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Der Bundesrechnungshof und die Prüfungsämter des Bundes haben bei diversen Prüfungen in den Wohngeldbehörden, zuletzt im Jahr 2012, festgestellt, dass selbständig tätige Personen oftmals ein überhöhtes Wohngeld erhalten, da das prognostizierte Einkommen, wie sich nachträglich herausgestellt hat, nicht dem Gewinn entsprach. Der Bundesrechnungshof hat 2012 die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Fehler bei der Einkommensermittlung beziehungsweise der Prognose des Einkommens vermieden werden können. Nach Erfahrungen der für die Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuständigen Länder ist die Bearbeitung von Wohngeldanträgen selbständig tätiger Personen mit erheblichen Herausforderungen für die Wohngeldsachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter verbunden. Oftmals mangelt es an aussagekräftigen Unterlagen und zuverlässigen Angaben, die eine Prognose des Einkommens der selbständig tätigen Personen im Bewilligungszeitraum (in der Regel bis zum Ende des Kalenderjahres) möglich machen. Vor diesem Hintergrund wurde durch das Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610; Gesetzesbegründung, Bundesratsdrucksache 128/15, S. 82) zum 1. Januar 2016 eine Regelung eingeführt, wonach bei Haushalten mit selbständig tätigen Personen der Wohngeldbewilligungsbescheid mit einer Auflage verbunden werden kann, die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung vorzulegen (vergleiche § 24 Absatz 4 WoGG). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Wohngeldbehörde, die geeignet, angemessen und erforderlich sein muss (vergleiche Teil A Nummer 24.41 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV). Eine Ungleichbehandlung gegenüber abhängig Beschäftigten liegt nicht vor, da diese auf Verlangen der Wohngeldbehörde ihr tatsächliches und voraussichtliches Einkommen durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen müssen (vergleiche § 23 Absatz 2 WoGG). Die Wohngeldbehörde hat bei allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern von Amts wegen über die Wohngeldleistung neu zu entscheiden, wenn sich im Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG). Ob sich diese Kenntnis aus dem Einkommensteuerbescheid, dem Datenabgleich (vergleiche § 33 WoGG) oder aus anderen Unterlagen ergibt, ist nicht von Belang. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10049 Entwicklung des Wohngeldes 1. Wie hoch waren die Bundesmittel für das Wohngeld in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018, und wie viele Wohngeldempfänger und Wohngeldempfängerinnen gab es in diesen Jahren (bitte für die Jahre einzeln aufschlüsseln)? a) Wie viele Menschen wechselten in diesen Jahren von dem ALG-II-Bezug in den Wohngeldbezug? b) Wie viele Menschen wechselten in diesen Jahren vom Wohngeldbezug in den ALG-II-Bezug? Die Wohngeldstatistik 2018 wird vermutlich Ende 2019 vorliegen. In der nachfolgenden Tabelle sind daher die Anzahl der Wohngeldhaushalte für die Berichtsjahre 2010 bis 2017 sowie die für das Wohngeld bereitgestellten Bundesmittel für die Berichtsjahre 2010 bis 2018 aufgeführt. Anzahl der Wohngeldhaushalte Bundesmittel für das Wohngeld in € 2010 1.061.487 880.621.853 2011 902.870 745.369.303 2012 782.824 591.699.937 2013 664.724 492.459.526 2014 564.983 422.377.248 2015 460.080 340.401.500 2016 631.481 573.325.000 2017 592.043 566.827.124 2018 - 522.566.181 Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik, BMI Für die Zahl der Wechsler zwischen den Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Wohngeld liegt keine Statistik vor. Das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragte Institut der Deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) schätzt, dass in 2017 und 2018 wegen der jährlichen Anpassung der Regelbedarfe pro Jahr rund 10 000 Wohngeldhaushalte in die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe wechselten. Drucksache 19/10049 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie hoch war die durchschnittliche Höhe des Wohngeldes in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 (bitte für die Jahre einzeln aufschlüsseln)? In der nachfolgenden Tabelle ist der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch für die Berichtsjahre 2010 bis 2017 aufgeführt. durchschnittlicher monatlicher Wohngeldanspruch in € 2010 126 2011 114 2012 114 2013 114 2014 114 2015 115 2016 157 2017 153 Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik; reine Wohngeldhaushalte 3. Wie hoch war die durchschnittliche Mietbelastungsquote von Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfängern in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 (bitte für die Jahre einzeln aufschlüsseln )? Der nachfolgenden Tabelle ist die durchschnittliche monatliche Wohnkostenbelastung – der Anteil der in der Wohngeldstatistik erfassten Bruttokaltmiete am wohngeldrechtlichen Haushaltseinkommen – vor und nach Wohngeld für die Berichtsjahre 2010 bis 2017 zu entnehmen. durchschnittliche monatliche Wohnkostenbelastung vor Wohngeld in % durchschnittliche monatliche Wohnkostenbelastung nach Wohngeld in % 2010 39,0 26,5 2011 39,5 28,1 2012 39,3 28,3 2013 38,6 27,9 2014 38,1 27,8 2015 37,5 27,5 2016 38,7 25,1 2017 38,1 25,4 Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik; reine Wohngeldhaushalte Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10049 4. Wie hoch sind aktuell die Bundesmittel für das Wohngeld, und wie viele Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger gibt es aktuell (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? In der nachfolgenden Tabelle sind die für das Wohngeld bereitgestellten Bundesmittel in 2018 sowie die Anzahl der Wohngeldhaushalte für das aktuelle Berichtsjahr 2017 nach Ländern aufgeschlüsselt dargestellt. Bundesland Wohngeldausgaben Bund 2018 Anzahl der Wohngeldhaushalte 2017 Baden-Württemberg 58.608.618 62.308 Bayern 44.587.027 50.946 Berlin 20.439.314 24.928 Brandenburg 16.388.088 25.429 Bremen 4.957.009 5.232 Hamburg 14.155.073 12.262 Hessen 37.648.991 35.171 Mecklenburg-Vorpommern 16.536.805 25.003 Niedersachsen 54.963.253 58.670 Nordrhein-Westfalen 144.335.955 145.436 Rheinland-Pfalz 21.785.802 26.411 Saarland 3.963.275 4.985 Sachsen 31.389.535 48.026 Sachsen-Anhalt 14.548.307 23.182 Schleswig-Holstein 22.558.928 21.703 Thüringen 15.700.202 22.351 Gesamt 522.566.181 592.043 Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik, BMI Drucksache 19/10049 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mietstufen 5. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Mietstufen berechnet (bitte am Beispiel der Städte Karlsfeld, München, Stuttgart, Leinenfelden- Echterdingen, Dachau, Tübingen, Gemering, Ditzingen, Ludwigsburg, Darmstadt, Fellbach, Köln und Hamburg aufzeigen)? Das Verfahren zur Festlegung der Mietenstufen ist in § 12 WoGG festgelegt. Die nötigen Berechnungen führt das Statistische Bundesamt auf Basis der Wohngeldstatistik durch. Der entsprechende Bundesdurchschnitt der Quadratmetermiete aus dem Berichtsjahr 2013, auf dem die aktuell festgesetzten Mietenstufen basieren, beträgt 6,34 Euro pro Quadratmeter. In der folgenden Tabelle ist die durchschnittliche Abweichung vom Bundesdurchschnitt, aus der die entsprechende Wohngeldmietenstufe resultiert, für die genannten Gemeinden aufgelistet: durchschnittliche Abweichung vom Bundesdurchschnitt in % Wohngeldmietenstufe Karlsfeld 48,17 VI München 41,25 VI Stuttgart 31,62 VI Leinenfelden-Echterdingen 32,29 VI Dachau 32,09 VI Tübingen 37,66 VI Germering 47,13 VI Ditzingen 22,24 V Ludwigsburg 22,52 V Darmstadt 31,37 VI Fellbach 25,30 VI Köln 25,73 VI Hamburg 28,73 VI Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik 2013 6. Inwiefern fließen steigende Mieten zum Beispiel an Hand der ortsüblichen Vergleichsmieten vor Ort in die Höhe der Wohngeldstufen ein? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10049 7. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass u. a. bei der letzten Anpassung der Zuordnung zu den Mietenstufen Großstädte (wie z. B. Hannover ) trotz einer objektiv gegebenen Mietensteigerung im allgemeinen Wohnungsmarkt in eine niedrigere Mietenstufe eingruppiert wurden, während kleinere Umlandkommunen von Ballungsräumen in eine höhere Stufe kamen (www.focus.de/immobilien/mieten/der-10-jahres-vergleich-hier-sinddie -mieten-um-mehr-als-100-prozent-gestiegen_id_9466414.html; www. wohngeld.org/mietstufe/niedersachsen.html)? Für die Zuordnung zu den Mietenstufen sind nach § 12 Absatz 2 WoGG ausschließlich die Mieten der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger heranzuziehen . Diese Mieten sind im Wesentlichen durch Bestandsmieten geprägt. Die Wohngeldstatistik bildet nicht die Steigerungen in den Angebotsmieten ab; sie gibt einen Überblick über die Höhe der Mieten der von den Wohngeldempfängern tatsächlich angemieteten Wohnungen. 8. Wie hoch ist die durchschnittliche Mietbelastungsquote in den Städten und Gemeinden mit der Mietstufe VI (bitte auch nach den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 aufschlüsseln)? Der nachfolgenden Tabelle ist die durchschnittliche monatliche Wohnkostenbelastung – das heißt der Anteil der in der Wohngeldstatistik erfassten Bruttokaltmiete am wohngeldrechtlichen Haushaltseinkommen – ohne Berücksichtigung der Wohngeldleistung und unter Berücksichtigung der Wohngeldleistung der Gebiete der Mietenstufe VI für die Berichtsjahre 2015 bis 2017 zu entnehmen. durchschnittliche monatliche Wohnkostenbelastung der Gemeinden der Wohngeldmietenstufe VI in % vor Wohngeld nach Wohngeld 2015 40,8 32,0 2016 40,4 29,2 2017 40,4 29,7 Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik 2015 – 2017 Wohngeldreform 2016 9. Haben Wohngeldempfängerhaushalte mit Kindern im Durchschnitt nach der Wohngeldreform 2016 mehr oder weniger Wohngeld pro Haushalt und pro Kind erhalten? a) Wenn ja, wieviel? b) Wenn nein, wieviel weniger? Wohngeldhaushalte mit Kindern (Personen unter 18 Jahren) erhielten im Berichtsjahr 2015 eine durchschnittliche monatliche Wohngeldleistung von 165 Euro. Nach der Reform stieg der Betrag um rund 40 Prozent auf 227 Euro im Berichtsjahr 2016 an. Die Wohngeldstatistik ermöglicht keine Darstellung des anteiligen Wohngeldanstiegs in Bezug auf die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Drucksache 19/10049 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie viele Städte und Gemeinden haben nach der Wohngeldreform 2016 eine niedrigere Wohngeldstufe erhalten, und wie hoch ist dort die Mietbelastungsquote von Wohngeldempfängerhaushalten (bitte für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 aufschlüsseln)? Im Zuge der Wohngeldreform 2016 wurden insgesamt 280 Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern in ihrer Mietenstufe herabgestuft. Von den Kreisen mit Gemeinden unterhalb der 10 000 Einwohnergrenze wurden insgesamt 38 Kreise in ihrer Mietenstufe herabgestuft. Dabei sind die Kreise aus Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen wegen der dortigen Kreisreformen zwischen den beiden Wohngeldnovellen 2009 und 2016 nicht berücksichtigt. Trotz der Herabstufung im Zuge der Wohngeldreform ist die Entlastungswirkung nach der Reform 2016 deutlich zu erkennen. So sank die Wohnkostenbelastung nach Wohngeld im Reformjahr gegenüber dem Vorjahr um 3,1 Prozentpunkte auf 28,5 Prozent. durchschnittliche monatliche Wohnkostenbelastung der durch die Wohngeldreform 2016 in der Wohngeldmietenstufe herabgestuften Gemeinden in % vor Wohngeld nach Wohngeld 2015 39,5 31,6 2016 38,9 28,5 2017 38,9 29,0 Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik 2015 - 2017 Selbstständige 11. Wie hoch ist die Zahl der leistungsberechtigten Haushalte aus dem von den Regelungen des § 24 Absatz 4 WoGG betroffenen Personenkreis? a) Wie hoch ist hierbei der Anteil der Ein-Personen-Haushalte? b) Wie hoch ist die Zahl der Mehrpersonen-Haushalte? Wie groß ist hierbei der Anteil der Haushalte in denen das wohngeldrechtliche Einkommen ausschließlich aus einer der in § 24 Absatz 4 genannten Tätigkeiten erzielt wird? Die Wohngeldstatistik erfasst die Zahl der selbständig tätigen Haushaltsmitglieder , die Wohngeld beziehen, nicht aber die Zahl der selbständig Tätigen, deren Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 24 Absatz 4 WoGG eine Auflage zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids enthält. Bei der Regelung des § 24 Absatz 4 WoGG handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen (unter anderem Verhältnismäßigkeit) wird die Wohngeldbewilligung für selbständig Tätige mit einer Auflage verbunden (vergleiche Vorbemerkung der Bundesregierung). Insofern liegen der Bundesregierung keine Daten zu den in Frage 11 enthaltenen Fragen vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10049 12. In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die, nach einer erteilten Auflage gemäß § 24 Absatz 4 WoGG erfolgte, Einkommensüberprüfung zu einer Änderung des Wohngeldanspruches geführt? a) Sind dabei nachträglich auch höhere Wohngeldansprüche als ursprünglich festgesetzt festgestellt worden? b) Und wenn ja, wie häufig war das der Fall? Die Zahl der Fälle, in denen eine Einkommensüberprüfung auf der Grundlage eines Einkommensteuerbescheids ergeben hat, dass von Amts wegen ein geringeres Wohngeld bewilligt wurde (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG) oder auf Antrag ein höheres Wohngeld festgesetzt wurde (vergleiche § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG), sind der Bundesregierung nicht bekannt. Diese Fälle werden nicht statistisch erfasst. 13. Auf welcher rechtlichen Grundlage stehen die in der Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV) 2017 für den o. g. Personenkreis vorgenommenen Regelungen gegenüber allen anderen Leistungsberechtigten mit anderen Einkunftsarten abweichenden Regelungen zur Bildung von Bewilligungszeiträumen , Ermittlung und Festsetzung des für den Wohngeldanspruch maßgeblichen Einkommens bei a) Erst- und Weiterleistungsanträgen und b) Erhöhungsanträgen nach § 27 Absatz 1 WoGG? Die Ermittlung des Jahreseinkommens von selbständig tätigen Personen weicht von der Ermittlung des Jahreseinkommens abhängig beschäftigter Personen ab. Grundsätzlich ist das wohngeldrechtliche Jahreseinkommen eines Haushaltsmitgliedes die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich bestimmter steuerfreier Einnahmen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG). Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG). Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG rechnet somit der Gewinn zum Jahreseinkommen . Der Gewinn ist für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 2 Absatz 2 Nummer 1, § 4a Satz 1 EStG). Das Wirtschaftsjahr ist in der Regel identisch mit dem Kalenderjahr. Die Gewinnermittlung im jeweiligen Wirtschaftsjahr lässt eine monatliche Betrachtung des Gewinns bei selbständig tätigen Personen nicht zu. Das hat zur Folge, dass bei selbständig tätigen Personen Wohngeld für das Kalenderjahr (beziehungsweise vom Antragsmonat bis zum Ende des Kalenderjahres ) bewilligt wird und eine Prüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG wegen Erhöhung des Gesamteinkommens infolge der Erhöhung des Gewinns in der Regel nicht im laufenden Bewilligungszeitraum erfolgt, sondern erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums. Im Einzelfall ist es gleichwohl denkbar, dass die Änderung der Einkünfte bereits im laufenden Bewilligungszeitraum glaubhaft dargelegt wird (zum Beispiel durch eine konkrete Berechnung der veränderten Gewinnerwartung und konkrete Darlegung der zugrundeliegenden Umstände). Drucksache 19/10049 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Sieht die Bundesregierung als Folge dieser abweichenden Regelungen in der WoGVwV möglicherweise entstehende unterschiedliche Wohngeldansprüche bei ansonsten hinsichtlich der Einkommenshöhe, der zu berücksichtigenden Wohnkosten und Haushaltsgröße den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes gefährdet? a) Wenn ja, wie will sie dem begegnen? b) Wenn nein, mit welcher wohngeldrechtlichen Gesetzesgrundlage begründet sie dies? Eine Ungleichbehandlung von selbständig tätigen Personen gegenüber abhängig Beschäftigten liegt nicht vor. Die Höhe des Wohngeldes wird nach einheitlichen Berechnungsgrößen ermittelt und bewilligt (vergleiche § 4 WoGG). 15. Hält die Bundesregierung die in Ziffer 27.41 Absatz 3 WoGVwV enthaltene Aufforderung an die Wohngeldbehörden, im Falle einer erteilten Auflage bei den Leistungsberechtigten „darauf hinzuwirken, die vom Finanzamt gewährte Frist […] nicht voll auszuschöpfen, sondern die Einkommensteuererklärung alsbald als möglich beim Finanzamt einzureichen und diese der Wohngeldbehörde in Kopie inklusive aller Unterlagen einzureichen“, für gesetzeskonform , obwohl der § 24 Absatz 4 WoGG nach Auffassung der Fragesteller ausschließlich eine Ermächtigung enthält, die eine Vorlagepflicht der jeweiligen Einkommensteuerbescheide nach deren Erhalt begründet? a) Wenn nein, wird sie diese die Wohngeldbehörden intern bindende Regelung streichen? b) Wenn ja, wie begründet sie dies rechtlich? Wohngeld ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung. Es wird nur bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt und geleistet. Erhöht sich zum Beispiel das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent, ist über die Leistung von Wohngeld von Amts wegen neu zu entscheiden mit der Folge, dass das Wohngeld sich verringern oder wegfallen kann. Überzahltes Wohngeld (auch für abgelaufene Bewilligungszeiträume ) wird von der Wohngeldbehörde zurückgefordert. Da die Ermittlung des Jahreseinkommens bei selbständig tätigen Personen naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist die Wohngeldbehörde in der Regel auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids angewiesen. Umso früher die Einkommensteuererklärung vorliegt, umso früher kann ein Einkommensteuerbescheid ergehen, das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum überprüft und zu viel gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden. Bei einem Weiterleitungsantrag kann Wohngeld in der zutreffenden Höhe festgesetzt werden. Durch eine zeitnahe Überprüfung des festgesetzten Wohngeldes wird vermieden, dass selbständig tätige Personen gegebenenfalls mit hohen Wohngeldrückforderungen belastet werden. 16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die genannten besonderen Vorschriften der WoGVwV für diesen Personenkreis gerichtlich überprüft worden sind? a) Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich? b) Was war der Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, und welches Ergebnis ist dabei erfolgt? Solche Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt. Zudem ist anzumerken, dass die Verwaltungsgerichte nicht an die WoGVwV gebunden sind, weil sie sich nur an die Wohngeldbehörden richtet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10049 Kommende Wohngeldreform 17. Plant die Bundesregierung bei der angekündigten Wohngeldnovelle eine Anpassung der Mietstufen an die Entwicklung der Mietpreise bzw. die ortsübliche Vergleichsmiete oder die typisierte durchschnittliche Nettokaltmiete vor Ort und nicht nur der Miethöhen bzw. -entwicklung der Wohngeldempfängerhaushalte ? a) Wenn ja, inwiefern sollen diese in die künftige Berechnung mit einfließen ? b) Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Wohngeldstatistik ist derzeit die einzige flächendeckende amtliche Mietenstatistik in Deutschland, für die Daten auf Gemeindeebene vorliegen. Andere Datenquellen, wie z. B. gemeindebezogene Mietspiegel, sind nicht flächendeckend verfügbar, nicht einheitlich und nicht mit der Wohngeldstatistik vergleichbar . Sie können daher nicht herangezogen werden. 18. Werden die Angebotsmieten, die für wohnungssuchende Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger relevant sind, und die in angespannten Wohnungsmärkten weit über den Bestandsmieten bisheriger Wohngeldempfänger liegen, künftig in der Berechnung der durch Wohngeld förderfähigen Miethöhe abgebildet? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wie? Mit der vorgesehenen Erhöhung der Höchstbeträge wird auf die fortlaufende Steigerung der Wohnkosten beziehungsweise insbesondere der Mieten in Deutschland reagiert. Grundlage der Erhöhung ist die Steigerung aller Mieten. Die Höchstbeträge werden dabei nach Mietenstufen differenziert angehoben, um die regional unterschiedliche Entwicklung der Mieten zu berücksichtigen. 19. Welche Rahmenbedingungen soll die von der Bundesregierung geplante Mietenstufe VII erfüllen? Für Gemeinden (ab 10 000 Einwohner) und Kreise (mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit einem Mietenniveau von 35 Prozent und höher wird vorgesehen, eine Mietenstufe VII einzuführen. Die Höchstbeträge der Mietenstufe VII liegen 10 Prozent oberhalb der Höchstbeträge der Mietenstufe VI. Mit der Einführung der Mietenstufe VII wird der immer stärkeren Mietenspreizung und insbesondere besonders hohen Mietenniveaus von Kreisen und Gemeinden , die nicht mehr durch die bisherigen sechs Mietenstufen sachgerecht abgebildet werden konnten, Rechnung getragen. Damit kann bei den Haushalten in Kreisen und Gemeinden mit Mietenniveaus von 35 Prozent und höher künftig eine höhere Miete beziehungsweise Belastung durch das Wohngeld bezuschusst werden. Drucksache 19/10049 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Plant die Bundesregierung bei der kommenden Wohngeldnovelle vor dem Hintergrund, dass beispielsweise auf den ostfriesischen Inseln in Niedersachsen die durchschnittlichen Mietpreise stark von den Mietstufen (I + II) der zugehörigen Landkreise abweichen (www.langeoognews.de/langeoogaktuell /aktuelles/immobilienpreisevertreiben-auch-einheimische-20147/3b6 b5c8e7 69634b79cbe4d0ed2b5ccbb/), die Regelungen, wonach Orte erst mit einer Einwohnerzahl von über 10 000 Menschen eigenen Mietstufen festlegen können, zu ändern, und wenn nein, warum nicht? a) Sollen die ostfriesischen Inseln in die geplante Mietstufe VII eingruppiert werden? b) Wenn nein, wird die Bundesregierung die ostfriesischen Inseln bei der kommenden Wohngeldnovelle zu einer Einheit (mit dann zusammen mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern) zusammenfassen, damit dann eine realistischere Mietstufe für die Inseln ermittelt werden kann? Nein. 21. Welchen Effekt haben die steigenden Mieten auf die Verteilungswirkung des Wohngeldes? Das Wohngeld wird in jedem Einzelfall abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen gesondert berechnet. Eine höhere Miete und ein höheres Mietenniveau führen tendenziell auch zu einem höheren Wohngeld. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. 22. Plant die Bundesregierung bei der angekündigten Wohngeldnovelle eine dynamische sowie automatische Anpassung des Wohngeldes an die Mietpreisentwicklungen ? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Fall künftig der so genannte Drehtüreffekt, in dem die Leistungsberechtigten einem häufigen Wechsel zwischen den Leistungssystemen ausgesetzt sind, verhindert ? c) Wenn ja, inwiefern? Der Referentenentwurf enthält eine Regelung für eine zweijährliche Anpassung des Wohngeldes, der sich noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung befindet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/10049 23. Plant die Bundesregierung, bei der anstehenden Wohngeldnovelle die von Bundesbauministerin a. D. Barbara Hendricks versprochene Klimakomponente für energetisch sanierten Wohnraum einzuführen? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, inwiefern? 24. Wird die Bundesregierung die Empfehlungen aus der von ihr in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie zur Umsetzung der Klimakomponente im Wohngeld entsprechend umsetzen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 72 des Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen) in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 20. Februar 2019 (Plenarprotokoll 19/82) wird verwiesen. 25. Durch welche Maßnahme in der Wohngeldnovelle stellt die Bundesregierung sicher, dass Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger sich Wohnraum, dessen Klimastandard den von der Bundesregierung beschlossenen Klimazielen von Paris entspricht, leisten können? Durch die vorgesehene allgemeine Leistungsverbesserung des Wohngeldes werden Haushalte auch bei der Anmietung von Wohnungen, die einen hohen Energiestandard haben und dadurch häufig eine höhere Nettokaltmiete aufweisen, unterstützt . 26. Welche Änderungswünsche wurden von Seiten der Bundesländer gegenüber dem Bundesbauministerium bei ihren Abstimmungsprozessen zum Referentenentwurf geäußert? Die Länder haben überwiegend eine Dynamisierung des Wohngeldes (regelmäßige Anpassung) gefordert. Einzelne Länder haben sich für eine höhere Anpassung der Wohngeldleistungen, für die Einführung einer sogenannten Klimakomponente oder auch für eine gesonderte Mietenstufe für bestimmte Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern eingesetzt. 27. Welche Änderungswünsche wurden von Seiten der Interessenverbände gegenüber dem Bundesbauministerium bei ihren Abstimmungsprozessen zum Referentenentwurf geäußert? Welche Verbände wurden an der Verbändeanhörung beteiligt? Die beteiligten Verbände haben im Wesentlichen eine Dynamisierung des Wohngeldes (regelmäßige Anpassung), eine höhere Anpassung der Wohngeldleistungen , die Einführung einer sogenannten Klimakomponente, die Berücksichtigung der Heizkosten bei der Wohngeldberechnung und eine verbesserte Datenlage für die Einstufung der Gemeinden und Kreise in die Mietenstufen gefordert. An der Verbändeanhörung wurden beteiligt: BFW Bundesverband Freier Immobilien - und Wohnungsunternehmen e. V., Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland e. V., Der Paritätische Gesamtverband, Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Mieterbund (DMB), Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag, Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e. V., Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- Drucksache 19/10049 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und Immobilienunternehmen e. V., Haus & Grund Deutschland, Immobilienverband Deutschland IVD, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. 28. Wie ist der Zeitplan des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bezüglich der Beschlussfassung des Gesetzentwurfs im Kabinett der Bundesregierung , der ersten Lesung im Deutschen Bundestag, Befassung im Bundesrat und zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag? Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung . 29. In wie vielen Städten wird das Wohngeld nach der Wohngeldreform sinken (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig der jeweiligen Haushaltskonstellation: von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen. Die Höchstbeträge für Miete und Belastung, bis zu denen die Miete beziehungsweise die Belastung (für Eigentümerinnen und Eigentümer) berücksichtigt wird, richten sich nach der Mietenstufe. Gemeinden und Kreise in angespannten Wohnungsmärkten , in denen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger höhere Mieten zahlen, sind in den höheren Mietenstufen eingestuft. Die Berechnung des Wohngeldes hängt somit vom Einzelfall ab. Wird im Zuge der geplanten Wohngeldreform 2020 eine Gemeinde in eine niedrigere Mietenstufe eingestuft, weil das Mietenniveau im Vergleich zum Mietenniveau des Bundesdurchschnitts gesunken ist, gewährleisten die Erhöhung des Miethöchstbeträge und des Leistungsniveaus in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle auch im nächsten Bewilligungszeitraum eine Wohngelderhöhung. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333