Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 8. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10077 19. Wahlperiode 10.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8875 – Speicherung von Informationen zu Anis A. und seinem Umfeld V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei dem dschihadistischen Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz in Berlin-Charlottenburg am 19. Dezember 2016 wurden zwölf Menschen ermordet und mindestens 65 verletzt, viele davon schwer. Seither wird in der Öffentlichkeit und verschiedenen Landesparlamenten und dem Deutschen Bundestag um Aufklärung der Frage gerungen, wie es zu diesem Anschlag kommen konnte. Inzwischen ist bekannt, dass der Attentäter und sein Umfeld schon weit vor dem Anschlag in den Blick unterschiedlicher Polizeibehörden und Nachrichtendienste gelangt waren. Bis heute ist unklar, ob und wie viele Mitwisser oder Unterstützer letztlich den Weg des Attentäters bis hin zur Verwirklichung seines Anschlages gefördert, unterstützt oder begleitet haben. Zuletzt wird intensiv u. a. über den Umgang von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten mit mutmaßlichen Unterstützern oder Kontaktpersonen des Attentäters berichtet, die nach dem Anschlag überraschend schnell abgeschoben worden waren und sich auch im europäischen Ausland aufgehalten hatten (www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/02/ben-ammar-vertrauter-von-anis-amri-warmoeglicherweise -in-nizza.html). Soweit nach Übermittlungen an ausländische Behörden oder Stellen gefragt wird, ist darunter auch das Einstellen von Informationen in gemeinsam geführte Dateien zu verstehen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Vorbemerkung zu Zugriffsmöglichkeiten der Polizeien und weiterer Sicherheitsbehörden auf Dateisysteme: INPOL-Z: Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der genannten Informationen aus dem jeweiligen Landessystem an das Zentralsystem hat jeder INPOL-Teilnehmer Zugriff auf die Daten. Zu den INPOL-Teilnehmern zählen die Bundesländer, die Bundes- Drucksache 19/10077 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode polizei, das Zollkriminalamt und das Bundeskriminalamt (BKA). Bei den jeweiligen INPOL-Teilnehmern hat jeder Berechtigte Zugriff, also theoretisch jeder Polizeivollzugsbeamte. INPOL-Fall: Bei INPOL-Fall handelt es sich um ein Verbundsystem. Damit haben alle Bundesländer grundsätzlich Zugriff auf die erfassten Daten einer Datei. Die Vergabe der Berechtigungen erfolgt nicht zentral im Bundeskriminalamt, sondern für die Länder durch die entsprechenden Administratoren in den Landeskriminalämtern. Das Erfassungsdatum eines jeden Datensatzes, auch jedes Personendatensatzes, ist innerhalb der Datei direkt ersichtlich und stellt auch das Datum dar, ab dem der Datensatz grundsätzlich für alle beteiligten Dienststellen recherchierbar ist. Anti-Terror-Datei (ATD): Die ATD ist eine gemeinsame standardisierte zentrale Datei, die beim Bundeskriminalamt geführt wird und vom Bundeskriminalamt, der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde , den 16 Landeskriminalämtern, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der 16 Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland genutzt wird. Da es sich um eine gemeinsame Datenbank handelt, haben die zuvor genannten Behörden mit Einstellung in die ATD grundsätzlich die Möglichkeit des Zugriffs auf die Informationen . Die Vergabe einzelner User-Berechtigungen erfolgt für die zugriffsberechtigten Länder und Dienste durch entsprechende Administratoren in deren Behörden . Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV): Der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund (PIAV) beschreibt ein System zur zeitnahen automatisierten Bereitstellung von ausgewählten Personen-, Fall- und Sachdaten aus den Teilnehmersystemen der Länderpolizeien, der Bundespolizei , des Zolls und des BKA in einer gemeinsam genutzten Verbundanwendung zur länderübergreifenden Kriminalitätsanalyse. Die Zugriffberechtigungen auf den Polizeilichen Informations- und Analyseverbund richten sich nach dem jeweiligen fachlichen Bedarf und Erfordernis in Bund und Ländern. Zentrales Verkehrsinformationssystem (ZEVIS): Bei ZEVIS handelt es sich um das Zentrale Verkehrsinformationssystem, nicht um eine Datenbank. Mittels ZEVIS kann auf die vom KBA geführten Register (technisch stehen hinter diesen Registern verschiedene Datenbanken) online zugegriffen werden. ZEVIS gliedert sich in eine Vielzahl von verschiedenen Verfahren auf, die sich in ihren Anfrageparametern und dem Auskunftsumfang unterscheiden . Der Zugriff erfolgt durch berechtigte Stellen, die einen Antrag auf die Nutzung des Informationssystems gestellt haben und die vom KBA für die jeweiligen ZEVIS-Verfahren zugelassen wurden. Die Inhalte der vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) geführten Register, die zur Auskunft berechtigten Stellen und die Inhalte der Auskünfte sind gesetzlich festgelegt . Polizei- und Sicherheitsbehörden sind vom Gesetzgeber berechtigt worden, online wie folgt auf die Register zuzugreifen: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10077 KBA-Register Inhalt (national) Rechtsgrundlage Auskunft Polizei, Sicherheitsbehörden Zentrales Fahrzeugregister Fahrzeug- und Halterinformationen § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 5 StVG Fahreignungsregister Negativinformationen zur Fahreignung § 30a Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 und 3 StVG Fahrerlaubnisregister Positivinformationen zur Fahrerlaubnis § 53 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 StVG Europäisches Informationssystem (EIS) und Schengener Informationssystem (SIS): Grundsätzlich haben alle Polizeibehörden ohne Einschränkung Zugriff auf den Datenbestand des SIS. Neben dem BKA haben die Polizeien der Länder, die Behörden der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes und der Bundeszollverwaltung Zugriff auf das EIS. Die tatsächliche Vergabe von Berechtigungen obliegt den jeweiligen Polizeibehörden. Hinsichtlich des Zugriffrechts der Polizeibehörden auf das SIS II bildet Artikel 40 des Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) die Rechtsgrundlage, wonach Stellen, die zuständig sind für Grenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sowie sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden. Daneben können auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen. Vorgangsbearbeitungssystem (VBS), B-Case: Es handelt sich um BKA-eigene Anwendungen. Auf diese haben ausschließlich berechtigte Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes Zugriff. Europäisches Visa-Informationssystem (VIS): Der Zugriff der Polizei- und Sicherheitsbehörden auf das VIS wird durch den Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 geregelt. Der Kommission wurde eine Liste deutscher Behörden übermittelt, die Datenabfragen im VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten durchführen können. Die Liste wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ausländerzentralregister (AZR): Der Zugriff auf das Ausländerzentralregister wird durch das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) geregelt. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverord- Drucksache 19/10077 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nung AZRG-DV) enthält nähere Angaben zu den Daten, die von der Registerbehörde gespeichert werden sowie zu den Daten, die an und durch die Registerbehörde übermittelt werden. Unter Datenbanken im Sinne der Anfrage werden nicht nur Register verstanden, sondern auch Anfrage- und Ergebnissammlungen zu Beteiligungsverfahren nach § 73 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Das Beteiligungsverfahren AsylKon nach § 73 Absatz 1a und 3a AufenthG gewährleistet unmittelbar nach erfolgter Erstregistrierung im Ausländerzentralregister die sicherheitsbehördliche Überprüfung von asylsuchenden sowie unerlaubt eingereisten bzw. unerlaubt aufhältigen Personen. Hierzu werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt. Ergebnisse der Überprüfungen werden die für das Registrier- und Asylverfahren bzw. der für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden, im Falle einer polizeilichen Registrierung daher auch den Polizeien der Länder und der Bundespolizei, zur Verfügung gestellt. Die berechtigten Behörden haben die Möglichkeit, diese Ergebnisse abzurufen. Es kann nicht ausgewertet werden, ob und wann Ergebnisse von welchen Behörden tatsächlich abgerufen wurden. Das Beteiligungsverfahren nach § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG gewährleistet die Überprüfung von im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern vor bestimmten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen durch die zuständigen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder (SBH). Hierzu werden von den Ausländerbehörden (ABH) über das BVA personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden übermittelt. Ergebnisse werden nur an Ausländerbehörden übermittelt, also nicht an Polizei- und Sicherheitsbehörden im Sinne der Fragestellungen . Bundeszentralregister (BZR): Unbeschränkt auskunftsberechtigt nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben. Gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 5 BZRG erhalten die Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei unbeschränkte Auskünfte für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Der Zugriff auf die Daten erfolgt im Wege des automatisierten Auskunftsverfahrens durch die Registerbehörde. 1. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den späteren Attentäter Anis A. eingepflegt? 2. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen betreffend den späteren Attentäter Anis A.? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10077 3. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den späteren Attentäter Anis A. eingepflegt ? 4. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen betreffend den späteren Attentäter Anis A.? 5. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken , die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den B. B. A. eingepflegt? 6. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 5 genannten Informationen betreffend den B. B. A.? 7. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen- Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend B. B. A. eingepflegt? 8. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 7 genannten Informationen betreffend B. B. A.? 9. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken , die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend S. B. H. eingepflegt? 10. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 9 genannten Informationen betreffend S. B. H.? 11. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen- Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend S. B. H. eingepflegt? Drucksache 19/10077 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 11 genannten Informationen betreffend S. B. H.? 13. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend S. „Sabou“ S. eingepflegt ? 14. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 13 genannten Informationen betreffend S. „Sabou“ S.? 15. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem , Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend S. „Sabou“ S. eingepflegt? 16. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 15 genannten Informationen betreffend S. „Sabou“ S.? 17. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken , die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend A. J. eingepflegt? 18. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 17 genannten Informationen betreffend A. J.? 19. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen- Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend A. J. eingepflegt? 20. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 19 genannten Informationen betreffend A. J.? 21. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken , die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend H. S. eingepflegt? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10077 22. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 21 genannten Informationen betreffend H. S.? 23. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen- Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend H. S. eingepflegt? 24. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 23 genannten Informationen betreffend H. S.? 25. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken , die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend K. A. eingepflegt? 26. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 25 genannten Informationen betreffend K. A.? Die Fragen 1 bis 26 werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 26 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) ist zum Schutz des Staatswohls erforderlich, da die Ausführungen u. a. konkrete Informationen zu Fahndungsmaßnahmen und Vorgehensweisen bezüglich Vorgangsbearbeitung in der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes im Phänomenbereich des islamistischen Terrorismus/Extremismus beinhalten. Die Einstufung liegt auch im öffentlichen Interesse, da bei Bekanntwerden der Informationen zu bundespolizeilichen und kriminalpolizeilichen Fahndungsmaßnahmen und Vorgehensweisen durch Unbefugte der gesamte präventivpolizeiliche Aufgabenbereich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes, darunter auch die grenzpolizeiliche Gefahrenabwehr und die taktisch gestuften Vorgehensweisen bei der Kombination verschiedener Fahndungsausschreibungen, beeinträchtigt wäre und damit einhergehend sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit des Bundes und der Länder betroffen ist. Eine Kenntnisnahme der konkret veranlassten bundespolizeilichen oder kriminalpolizeilichen Fahndungsausschreibungen und Vorgehensweisen in der Vorgangsbearbeitung durch Unbefugte könnte die Umsetzung präventivpolizeilicher Fahndungsmaßnahmen der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes für die Zukunft insgesamt erheblich beeinträchtigen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf die Möglichkeiten zur Veranlassung bundespolizeilicher und kriminalpolizeilicher Fahndungsmaßnahmen sowohl in den nationalen Datenbanken als auch im Schengener Informationssystem gezogen werden. Dies könnte das entsprechende phänomenbezogene Personenpotential beispielsweise dazu bewegen , präventivpolizeiliche Maßnahmen der Bundespolizei, die ausschließlich über nationale Datenbanken umgesetzt werden können, durch ausweichende Reisebewegungen über Binnengrenzen zu anderen europäischen Nachbarstaaten zu umgehen. Hinsichtlich der Informationen zu aktiven Fahndungsausschreibungen Drucksache 19/10077 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wurde im Rahmen der Einstufung zudem berücksichtigt, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nicht nur den Erfolg der polizeilichen Maßnahme, sondern mitunter auch den Schutz von Leib und Leben der eingesetzten Polizeikräfte gefährden kann. Darüber hinaus ist eine Einstufung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ auch zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen geboten.1 Bei der offenen Verwendung der Informationen wäre unter anderem ein Rückschluss auf Verfahrensstände in aufenthaltsrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren von Einzelpersonen, sowie deren Betroffenheit von polizeilichen Fahndungsmaßnahmen möglich, was dem Schutze der Persönlichkeit der betroffenen Personen entgegen liefe und zudem Rückschlüsse auf den Stand der Ermittlungen in einzelnen Ermittlungsverfahren und allgemeinen Vorgehensweisen der Polizeien und Sicherheitsbehörden nach sich ziehen würde. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundes- und Landesbehörden somit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Antwort zu Frage 6 kann weiterhin in Teilen aus folgenden Gründen nicht offen erfolgen: Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine offene Beantwortung der Frage könnte daher dazu führen, dass die Beziehungen des Bundesnachrichtendienstes zu ausländischen Nachrichtendiensten beeinträchtigt werden. Es wäre damit zu rechnen, dass Nachrichtendienste der betroffenen Staaten den Bundesnachrichtendienst nicht mehr als verlässlichen bzw. vertrauenswürdigen Partner ansehen würden, wenn eine Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes zu den Informations- bzw. Auskunftsersuchen öffentlich würde. Da der Bundesnachrichtendienst für seine Arbeit und Aufgabenerfüllung auf den Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen ist, könnte er seine gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) zum Schutz der äußeren und inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt erfüllen. Hierdurch könnte schwerer Schaden für die Bundesrepublik Deutschland entstehen. Eine Beantwortung der angefragten Informationen kann nur als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ erfolgen.2 Die erbetenen Informationen zu den Fragen 1, 5, 9, 13, 17, 21, 25, 29, 33, 37, 41 berühren in Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass bei einer Veröffentlichung, auch als in einer als VS eingestuften Form, das Staatswohl gefährdet werden würde. Dies ergibt sich daraus, dass bei Mitteilung der erfragten detaillierten Darstellung bzw. Auflistung der einzelnen erfassten Informationen und des konkreten Zeitpunkts der Erfassung faktisch eine vollständigen Einsichtnahme in die durch den Verfassungsschutzverbund verwendeten Datenbanken in den genannten Einzelfällen 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10077 möglich werden würde. Dadurch würden Rückschlüsse auf die Methodik und Arbeitsweise des Inlandsnachrichtendienstes sowie Arbeitsschwerpunkte und nachrichtendienstliche Vorgehensweisen in den einzelnen Sachverhalten identifizierbar . Vor diesem Hintergrund kann die erfragte detaillierte Aufschlüsselung der Informationen nicht erfolgen, da das Staatswohl hier gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Soweit allgemeine Angaben offen gemacht werden können, sind diese der Vorbemerkung der Bundesregierung zu entnehmen. 27. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen- Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend K. A. eingepflegt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 28. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 27 genannten Informationen betreffend K. A.? 29. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken , die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend S. A. eingepflegt? 30. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 29 genannten Informationen betreffend S. A.? 31. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen- Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend S. A. eingepflegt? 32. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 31 genannten Informationen betreffend S. A.? 33. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken , die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend E. C. eingepflegt? 34. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 33 genannten Informationen betreffend E. C.? Drucksache 19/10077 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 35. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen- Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend E. C. eingepflegt? 36. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 35 genannten Informationen betreffend E. C.? 37. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken , die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend C. B. eingepflegt? 38. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 37 genannten Informationen betreffend C. B.? 39. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen- Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend C. B. eingepflegt? 40. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 39 genannten Informationen betreffend C. B.? 41. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken , die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend M. A. C. eingepflegt? 42. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 41 genannten Informationen betreffend M. A. C.? 43. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol -Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend M. A. C. eingepflegt? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10077 44. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 43 genannten Informationen betreffend M. A. C.? Die Fragen 28 bis 44 werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung der Fragen 28 bis 44 kann ebenfalls nicht offen erfolgen. Die Einstufung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) ist erforderlich. Wegen der allgemeinen Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 26 verwiesen. Die Antwort zu Frage 38 kann weiterhin in Teilen aus folgenden Gründen nicht offen erfolgen: Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine offene Beantwortung der Frage könnte daher dazu führen, dass die Beziehungen des Bundesnachrichtendienstes zu ausländischen Nachrichtendiensten beeinträchtigt werden. Es wäre damit zu rechnen, dass Nachrichtendienste der betroffenen Staaten den Bundesnachrichtendienst nicht mehr als verlässlichen bzw. vertrauenswürdigen Partner ansehen würden, wenn eine Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes zu den Informations- bzw. Auskunftsersuchen öffentlich würde. Da der Bundesnachrichtendienst für seine Arbeit und Aufgabenerfüllung auf den Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen ist, könnte er seine gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 BNDG zum Schutz der äußeren und inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt erfüllen. Hierdurch könnte schwerer Schaden für die Bundesrepublik Deutschland entstehen. Eine Beantwortung der angefragten Informationen kann nur als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim“ erfolgen.2 Die erbetenen Informationen zu den Fragen 1, 5, 9, 13, 17, 21, 25, 29, 33, 37, 41 berühren in Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass bei einer Veröffentlichung, auch als in einer als VS eingestuften Form, das Staatswohl gefährdet werden würde. Dies ergibt sich daraus, dass bei Mitteilung der erfragten detaillierten Darstellung bzw. Auflistung der einzelnen erfassten Informationen und des konkreten Zeitpunkts der Erfassung faktisch eine vollständigen Einsichtnahme in die durch den Verfassungsschutzverbund verwendeten Datenbanken in den genannten Einzelfällen möglich werden würde. Dadurch würden Rückschlüsse auf die Methodik und Arbeitsweise des Inlandsnachrichtendienstes sowie Arbeitsschwerpunkte und nachrichtendienstliche Vorgehensweisen in den einzelnen Sachverhalten identifizierbar . Vor diesem Hintergrund kann die erfragte detaillierte Aufschlüsselung der Informationen nicht erfolgen, da das Staatswohl hier gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Die Beantwortung der Fragen 39, 40 und 42 kann weiterhin in Teilen aus folgenden Gründen nicht offen erfolgen: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegende Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/10077 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse und Maßnahmen würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND und dem BfV zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste und insbesondere ihren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Antworten würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten des BfV und des BND einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland öffentlich zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass bestehende oder in der Entwicklung befindliche operative Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung des BfV und den BND und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die Antworten sind deshalb als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „Nur für den Dienstgebrauch“ versehen. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.1 Soweit allgemeine Angaben offen gemacht werden können, sind diese der Vorbemerkung der Bundesregierung zu entnehmen. 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333