Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 9. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10080 19. Wahlperiode 10.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9641 – Polizeiliche Nutzung militärischer und geheimdienstlicher „Daten von Kriegsschauplätzen“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Informationen bei Interpol stammen unter anderem aus „Daten von Kriegsschauplätzen “ (sog. battlefield data oder battlefield information), darunter den militärischen und geheimdienstlichen US-Projekten VENNLIG und HAMAH (Bundestagsdrucksache 19/353, Antwort zu Frage 8). Zu dem ähnlichen Projekt „Gallant Phoenix“, das vom US-Militär in Syrien und vom Irak durchgeführt wird (Bundestagsdrucksache 18/12451), hat mittlerweile auch Europol einen Verbindungsbeamten entsandt. Auch Interpol ist an „Gallant Phoenix“ beteiligt (Bundestagsdrucksache 19/159, Antwort zu Frage 20; Bundestagsdrucksache 19/647, Antwort zu Frage 14). Europol hat ein „Migrant Smuggling Information Clearing House“ eingerichtet, bei dem Informationen der Militärmission EUNAVFOR MED verarbeitet werden. Hierfür hat Europol eine „Kriminalitätsinformationszelle “ installiert (Bundestagsdrucksache 19/353). Weitere Möglichkeiten zur polizeilichen Nutzung militärischer und geheimdienstlicher Informationen hat der EU-Terrorismusbeauftragte jetzt im Ratsdokument 6336/19 dargestellt. Im Falle der Nutzung dieser Daten durch deutsche Behörden könnte das in Deutschland geltende Trennungsgebot von Polizei, Geheimdiensten und Militär ausgehebelt werden. Bei Interpol eingehende Lichtbilder werden mit einem neuen Informationssystem verarbeitet. Nach einem Testlauf hatte das Interpol-Generalsekretariat im französischen Lyon vor zwei Jahren ein neues Gesichtserkennungssystem mit mehr als 124 000 Datensätzen eingerichtet (Bundestagsdrucksache 19/5954, Antwort zu Frage 2). Die Zentralbüros der Mitgliedstaaten sollen jetzt vermehrt Daten zum Generalsekretariat hochladen. Im April 2019 startet Interpol dafür das zweijährige Pilotprojekt „DTECH“ zur Speicherung der von Mitgliedstaaten und regionalen Einrichtungen zur Verfügung gestellten „digitalen Beweise“ (Bundestagsdrucksache 19/8683, Antwort zu Frage 13). Gespeichert werden Bilder, Videos und andere Dateien mit Bezug zu „Terroristen und Foreign Terrorist Fighter“. Dabei handelt es sich um unbekannte Personen, zu denen keine Fahndungsersuchen erstellt werden können. Das System besitzt eine Gesichtskennung und einen „Auswerte-Algorithmus“, um bei Interpol hochgeladene Bilder von Einzelpersonen mit dem bestehenden IFRS abzugleichen. „DTECH“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10080 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode richtet sich außerdem an „kommerzielle OSINT“ („Open Source Intelligence“). Mit dem Begriff sind gewöhnlich Informationen aus sozialen Netzwerken gemeint , die über Schnittstellen auslesbar sind und in andere Anwendungen integriert werden können. 1. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, mit welchen US-Behörden Europol (auch als Pilotprojekt) zum Austausch von „Daten von Kriegsschauplätzen “ kooperiert (etwa dem Terrorist Screening Centre, dem Terrorist Explosive Device Analytical Centre oder der External Operations Platform des Militärs)? Nach Kenntnis der Bundesregierung kooperiert Europol im Sinne der Fragestellung mit dem Federal Bureau of Investigation (FBI). a) Welche US-Behörden können selbst Datenbanken bei Europol befüllen, und um welche Analysedateien oder Informationssysteme handelt es sich dabei? Es besteht generell keine Möglichkeit, dass Drittstaaten eigenständig Daten in den Datenbanken von Europol erfassen. Die Erfassung erfolgt ausschließlich durch Europol. b) Welche dieser Austausche von Informationen erfolgen automatisiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. c) Gleicht Europol in diesem Rahmen biometrische Daten mit eigenen Informationssystemen oder dem Schengener Informationssystem SIS II und dem Fingerabdruck-Identifizierungssystem Eurodac ab? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1a und 1b verwiesen. 2. Haben Bundesbehörden bereits militärische „Daten von Kriegsschauplätzen “ in Ermittlungs- bzw. Strafverfahren genutzt, und falls ja, woher stammte diese? „Daten von Kriegsschauplätzen“ werden den deutschen Strafverfolgungsbehörden entweder aufgrund von Rechtshilfeersuchen oder im Wege des polizeilichen Informationsaustausches von anderen Staaten zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen wurden auch „Daten von Kriegsschauplätzen“, die von der Bundeswehr zur Verfügung gestellt wurden, genutzt. Der Militärische Abschirmdienst (MAD) übermittelt in den Auslandseinsätzen der Bundeswehr nach Maßgabe der für ihn geltenden rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem nachrichtendienstlichen Eigenaufkommen oder dem ihm bekanntgewordenen internationalen Meldeaufkommen an Bundesbehörden zur Nutzung in den von diesen geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Darüber hinaus beschafft der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der gesetzlichen Auftragserfüllung Informationen unterschiedlicher Herkunft, wozu auch Informationen aus Konfliktgebieten zählen, die in das hiesige Lagebild einfließen. Sofern der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Ermittlungs- bzw. Strafverfahren um eine sachaktenfähige Erklärung gebeten wird, können darin auch Informationen im Sinne der Fragestellung enthalten sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10080 3. Inwiefern hält es die Bundesregierung für notwendig, dass Europol (etwa über Interpol) auch Informationen aus dem militärischen US-Projekt VENNLIG und dem ebenfalls von den USA angeführten militärischen Projekt Gallant Phoenix erhält, und wie könnte eine solche Kooperation ausgestaltet werden (http://gleft.de/2OZ)? Die Bundesregierung hält es grundsätzlich für sinnvoll, dass Europol im Rahmen seines Mandates auch Gefechtsfeldinformationen verwendet. Beim Projekt VENNLIG wäre eine Kooperation mit Interpol denkbar, beim Projekt Gallant Phoenix mit dem FBI. 4. Inwiefern und auf welche Weise hält es die Bundesregierung für notwendig, dass die Meldestelle für Internetinhalte bei Europol (EU IRU) ebenfalls in die Auswertung von „Battlefield Information“ eingebunden wird, und welche Vorschläge existieren hierzu? Der Bundesregierung sind keine Vorschläge zur Einbindung der Meldestelle für Internetinhalte bei Europol (EU IRU) in die Auswertung von Gefechtsfeldinformationen bekannt. Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung nicht. 5. Erfolgen die über die „Internet Referral Management Application“ (IRMA) bei Europol eingehenden oder erstellten Meldungen zu terroristischen extremistischen Online-Inhalten nach Kenntnis der Bundesregierung ausschließlich manuell oder sind diese (auch teilweise) automatisiert (Bundestagsdrucksache 19/8573, Antwort zu Frage 1)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt die Dateneingabe bei „Internet Referral Management Application“ (IRMa) über den Import von relevanten Links. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, inwieweit Mitgliedstaaten den Prozess ganz oder teilweise automatisiert haben. Die Erstellung von Meldungen durch IRMa kann nach Kenntnis der Bundesregierung automatisiert erfolgen. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, inwieweit Mitgliedstaaten von dieser Funktionalität Gebrauch machen. 6. Welche Verbesserung von Möglichkeiten einer Meldung ist nach Kenntnis der Bundesregierung in IRMA geplant? Hierzu liegen der Bundesregierung keine konkreten Erkenntnisse vor. Bekannt ist lediglich, dass die Oberfläche sowie die technische Umgebung von IRMa erneuert werden sollen mit dem Ziel, die Anwendung nutzerfreundlicher und performanter zu gestalten. a) Was ist der Bundesregierung über ein EU-Projekt „Percy“ bekannt, das nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller die Entfernung von Internetinhalten erleichtern soll? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Europol im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online -Inhalte (KOM(2018) 640) und vorbehaltlich weiterer Ressourcen eine EUweite Plattform für Meldungen und Entfernungsanordnungen (Projekt PERCI) vorgeschlagen hat. b) An wen richtet sich das Projekt „Percy“? Für die Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10080 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung über die ursprünglich „für den Wissensaustausch zu technischen Fragen und Programmen sowie zum Austausch von in den Mitgliedstaaten selbstprogrammierter Software“ bei Europol eingerichtete SIRIUS-Plattform auch operative Informationen (etwa digitale oder digitalisierte Beweismittel) geteilt (Bundestagsdrucksache 19/8573, Antwort zu Frage 15)? a) Beteiligen sich Bundesbehörden auch an einem solchen operativen Austausch (Bundestagsdrucksache 19/765, Antwort zu Frage 13)? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Ein Austausch operativer (insbesondere personenbezogener) Daten über die Europol Platform for Experts (EPE) SIRIUS ist gemäß den Nutzungsbestimmungen nicht zulässig. b) Wer betreibt die SIRIUS-Plattform, und auf welcher Software beruht diese? Die Plattform SIRIUS wird durch Europol betrieben. Darüberhinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 8. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung geplant oder wird erwogen, dass Europol eine Kooperation mit dem „Automated Biometric Identification System“ (NABIS) der NATO eingeht? a) Hält die Bundesregierung eine solche engere Kooperation für notwendig? b) Inwiefern sollte Europol in diesem Zusammenhang aus Sicht der Bundesregierung auch im automatisierten Verfahren Informationen der NATO erhalten? Die Fragen 8 bis 8b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung nicht. 9. Welche Bedeutung hat die nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller vom US-Militär erlassene „Guidance For European Partners to seek Battlefield Information from the U. S.“ aus Sicht der Bundesregierung für deutsche Behörden? Zur Erlangung von „Battlefield Evidence“ besteht gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie gemäß §§ 3 und 27 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) die Möglichkeit, eine Anfrage an das FBI Legal Attachés Office des jeweiligen Staates zu richten. Im Übrigen richtet die Bundesanwaltschaft zur Erlangung von Original-Beweismitteln „von Kriegsschauplätzen “ in der Regel ein Rechtshilfeersuchen – über das Bundesamt für Justiz – an das US-Justizministerium in Washington D.C. Eine zusätzliche Bedeutung hat die „Guidance for European Partners to seek “Battlefield information ” from the U.S.“ nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10080 10. In welchem Umfang hat sich die Bundesregierung in der Vergangenheit an einen Attaché der US-Botschaft gewandt, um „Daten von Kriegsschauplätzen “ zu bestimmten Beschuldigten oder Verdächtigen zu erlangen? Die Beantwortung der Frage kann nur in Teilen offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Polizeiliche Anfragen zur Erlangung von „Daten von Kriegsschauplätzen“ werden in aller Regel von dem oder über das Bundeskriminalamt an den Legal Attaché der US-Botschaft gerichtet. In wenigen Einzelfällen hat die Bundesanwaltschaft unmittelbar Nachfragen an den Legal Attaché gerichtet oder diesem Ablichtungen von Rechtshilfeersuchen übersandt. 11. Welche Informationen wurden für diesen Vorgang über die in Rede stehenden Personen an die US-Botschaft übermittelt, und inwiefern betraf dies auch biometrische Daten unbekannter Personen? Die Beantwortung der Frage kann nur in Teilen offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können , entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von den Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10080 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anfragen der Bundesanwaltschaft (und weitergeleitete Rechtshilfeersuchen) enthalten in aller Regel lediglich den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person sowie teilweise die Wohnanschriften. Biometrische Daten werden von der Bundesanwaltschaft nicht übermittelt. 12. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Truppen, die in Syrien und im Irak den „Islamischen Staat“ bekämpfen, „Daten von Kriegsschauplätzen“ beschlagnahmt und archiviert haben und diese westlichen Truppen zur Verfügung stellen? a) Welche dieser kurdischen oder irakischen Truppen besitzen selbst Möglichkeiten zur forensischen Auswertung von Geräten? b) Welche dieser Truppen werden von europäischen Behörden bei einer solchen Auswertung unterstützt? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. In welchen Projekten unterstützen Interpol, die Europäische Union oder die NATO nach Kenntnis der Bundesregierung Behörden oder Milizen in Syrien oder im Irak zur forensischen Auswertung von „Daten von Kriegsschauplätzen “? Der Bundesregierung ist bekannt, dass seitens der Europäischen Union das Interpol -Projekt „Iraq Battlefield evidence“ unterstützt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15c verwiesen. Darüber hinausgehende Informationen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 14. Was ist der Bundesregierung über ein Projekt „Military-to-law enforcement information exchange“ (MI-LEX) von Interpol bekannt (http://gleft.de/2OS)? a) Inwiefern ist die Ausweitung des Projekts (etwa auf das Sahel-Gebiet oder Westafrika) geplant? b) Ist der Bundesregierung bekannt, inwiefern Interpol hierzu auch in Libyen tätig werden will? Die Fragen 14 bis14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Modell MI-LEX („Military-to-Law-Enforcement Information Exchange“) hat das Ziel, Foreign Terrorist Fighters (FTF) daran zu hindern, in und aus Konfliktzonen ein- bzw. auszureisen und um deren Risikoprofil zu beurteilen. Dabei werden auf militärischem Weg erlangte Beweise über das Nationale Zentralbüro (NZB) eines Interpol-Mitgliedstaates in die relevanten Interpol-Datenbanken eingestellt und können dort bei entsprechender Berechtigung von NZB weiterer Interpol-Mitgliedstaaten für polizeiliche Ermittlungen und Strafverfolgung genutzt werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung erwägt Interpol derzeit, das MI-LEX-Modell auch auf die ehemals von „Da’esh“ in Syrien und Irak besetzten Gebiete auszuweiten . Darüber hinaus prüft Interpol Möglichkeiten der Anwendung des MI-LEX-Modells in anderen Gebieten (z. B. Sahel-Zone und Westafrika). Über eine Anwendung des Modells in Libyen hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10080 15. Was ist der Bundesregierung über das Interpol-Projekt „Facial Imaging, Recognition, Searching and Tracking“ (FIRST) in Niger bekannt, und inwiefern werden dort auch DNA-Daten verarbeitet (http://gleft.de/2OY)? Das Interpol-Projekt FIRST („Facial Imaging, Recognition, Searching and Tracking “) umfasst die Erhebung biometrischer und biografischer Daten von inhaftierten mutmaßlichen Foreign Terrorist Fighters (FTF), die anschließende Verteilung der Erkenntnisse über sog. Blue Notices bzw. Diffusions (Fahndung zwecks Identifizierung) sowie die Eingabe in die Interpol-Analysearbeitsdatei (Crime Analysis File, CAF) FTF. Im Januar 2018 wurden im Rahmen einer ersten FIRST-Erhebung in ausgewählten Gefängnissen in Niger insg. 178 FTF-Profile erhoben und in das CAF FTF eingestellt. a) Betrifft das Projekt ausschließlich nigrische Staatsangehörige (http:// gleft.de/2OX)? Zur Staatsangehörigkeiten der von der Maßnahme Betroffenen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. b) Wer bildet die nigrischen Behörden für das Interpol-Projekt aus (http:// gleft.de/2OU)? Interpol entsendet für Maßnahmen im Rahmen des FIRST-Projekts grundsätzlich eigene Mitarbeiter, um Angehörige lokaler Strafverfolgungsbehörden auszubilden . Diese Teams werden durch Mitarbeiter des jeweiligen Nationalen Zentralbüros (NZB) unterstützt. c) Ist die Ausweitung auf den Irak geplant, und welches irakische Interpol- Büro ist damit befasst? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind vergleichbare Maßnahmen u. a. im Irak geplant. Zur konkreten Umsetzung und der Beteiligung irakischer Behörden liegen der Bundesregierung jedoch keine Informationen vor. 16. Ist der Bundesregierung bekannt, inwiefern Mitgliedstaaten des SIS II darin auch Einträge bzw. Ausschreibungen vornehmen, die auf Informationen aus Drittstaaten beruhen oder sogar von diesen angeregt werden? a) Auf welcher Rechtsgrundlage ist eine solche Ausschreibung möglich? b) Ist der Bundesregierung bekannt, ob Ausschreibungen im SIS II auch auf Informationen von US-Behörden beruhen? c) Wer ist Besitzer dieser Daten, und wo können Betroffene ihre Auskunftsrechte wahrnehmen? d) Inwiefern haben auch Bundesbehörden bereits solche Drittstaaten-Ausschreibungen vorgenommen? Die Fragen 16 bis 16d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Sofern nationale Rechtsgrundlagen in den an das Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) angeschlossenen Mitgliedstaaten bestehen und die jeweiligen Ausschreibungsvoraussetzungen des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10080 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und die Nutzung des SIS II gegeben sind, können entsprechende Ausschreibungen im SIS II vorgenommen werden. Dabei ist durch die sachbearbeitende Dienststelle stets eine Bewertung über die Notwendigkeit/Rechtmäßigkeit einer Ausschreibung durchzuführen. SIS II-Ausschreibungen, die auf Informationen von US-Behörden beruhen, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Verantwortlich für Ausschreibungen ist stets der ausschreibende SIS II-Mitgliedstaat (konkret: die sachbearbeitende Dienststelle). Dies gilt auch für die Wahrnehmung von Auskunftsansprüchen. 17. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, Ausschreibungen mit biometrischen Daten im SIS II anzulegen, ohne dass nominelle Daten (Name, Geburtsdatum) bekannt sind? Die Anlage von SIS II-Ausschreibungen ohne nominelle Daten ist nicht möglich. 18. Sofern dies derzeit rechtlich und technisch nicht möglich ist, welche Änderungen sind geplant? Mit Umsetzung der drei neuen EU-Verordnungen zum SIS wird es nach Artikel 40 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission künftig rechtlich möglich sein, unter den dort genannten Voraussetzungen Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts in das SIS einzugeben, die ausschließlich daktyloskopische Daten enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333