Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10081 19. Wahlperiode 09.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Armin-Paulus Hampel, Petr Bystron, Dr. Roland Hartwig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/9650 – Förderung von Transformationspartnerschaften durch das Auswärtige Amt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß Mitteilung des Auswärtigen Amts fördert die Bundesregierung seit 2011 Transformationspartnerschaften, insbesondere in Tunesien, Marokko, Libyen, Ägypten, Jordanien, Jemen, Libanon und Irak (www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/regionaleschwerpunkte/nahermittlererosten/transformations partnerschaft/203878). „Zwar macht die Demokratisierung in einigen Zielländern derzeit nur geringe Fortschritte oder ist zum Stillstand gekommen … “ (ebd.), trotzdem sollen weiterhin Projekte in der Region gefördert werden. 1. Wie viele Projekte wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2018 aus Mitteln des Auswärtigen Amts in der in der Vorbemerkung der Fragesteller angegebenen Region gefördert (bitte nach Bezeichnung des Projekts, Datum des Antrags, beantragter Fördersumme, Datum der Antragsprüfung , Datum der Bewilligung und Höhe der genehmigten Fördersumme aufschlüsseln)? Aus Mitteln des Auswärtigen Amts wurden im genannten Zeitraum insgesamt 609 Projekte gefördert, nähere Angaben sind der beigefügten Anlage zu entnehmen . Informationen wie Angaben zum Datum des Antrags, zur beantragten Fördersumme , zum Datum der Antragsprüfung und dem Datum der Bewilligung werden in den einzelnen Projektakten festgehalten. Eine statistische Übersicht zu diesen Daten wird nicht geführt. Die Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist zum Schutz der handelnden Akteure der Zivilgesellschaft und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der für sie tätigen Personen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang übermittelt.* * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10081 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wann fand jeweils bei den einzelnen Projekten die kursorische Prüfung und wann die vertiefte Prüfung statt (bitte das jeweilige Prüfdatum angeben)? 3. Mit welchem Datum wurde der jeweilige Prüfvermerk für jede einzelne Förderung erstellt? Die Fragen 2 und 3 werden zusammengefasst beantwortet. In jeder Projektakte werden die Daten der Antragsprüfvermerke und der Vergabevermerke sowie der Vermerke zur Verwendungsnachweisprüfung festgehalten. Eine statistische Übersicht zu den jeweiligen Daten wird nicht geführt. 4. Wann waren bei den einzelnen Projekten die Vorlagefristen der Nachweise, und wann wurden diese tatsächlich vorgelegt (bitte das jeweilige Datum angeben )? Nach Nummer 10 VV zu § 44 BHO sowie Nummer 6.1 ANBest-P ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks , spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Diese gesetzlichen Fristen finden bei der Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln aus Kapitel 0501 Titel 687 21 und Kapitel 0504 Titel 687 18 Anwendung. Eine Frist von sechs Monaten nach Ende des Projektzeitraums zur Vorlage von Abschlussberichten und Schlussrechnungen gilt auch für die Projekte, die im Rahmen eines öffentlichen Auftrags gefördert werden. Das tatsächliche Datum des Eingangs der Verwendungsnachweise wird zwar durch das Auswärtige Amt registriert, jedoch statistisch nicht erhoben. 5. Welcher Prozentsatz der jeweiligen Fördersumme wurde für Personal-, Verwaltungskosten und Workshops aufgewendet? Im Rahmen der Antragsprüfung wird nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO die Notwendigkeit und Angemessenheit der laut Finanzierungsplan geplanten Ausgaben zur Zielerreichung überprüft. Das Verhältnis einzelner Budgetlinien des Finanzierungsplans zum Gesamtvolumen der beantragten Förderung wird berücksichtigt. Eine statistische Erfassung dieser Daten erfolgt nicht. 6. Wie hoch waren die Personalkosten je Projekt angesetzt (bitte nach Projekt, einzelnem Mitarbeiter und jeweiliger Qualifikation aufschlüsseln)? 8. Wie hoch waren, zugeordnet zum jeweiligen Projekt, die Personalkosten für entsandte Mitarbeiter („Expats“)? Die Fragen 6 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der Antragsprüfung wird nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO und unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbotes die Notwendigkeit und Angemessenheit der laut vorzulegendem Finanzierungsplan geplanten Ausgaben für Personalkosten überprüft. Anzahl, Zeitanteile und die mit den Anforderungen an die Tätigkeit im Rahmen des Projektes verbundene Eingruppierung des eingesetzten Personals werden mit dieser Maßgabe kritisch hinterfragt. Es werden nur die für das Projekt anfallenden anteiligen und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlichen Personalkosten als zuwendungsfähig anerkannt. Diese Angaben werden nicht statistisch erfasst. Eine anlasslose dauerhafte Speicherung personenbezogener An- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10081 gaben wie die Personalkosten eines/einer bestimmten Projektmitarbeitenden oder seiner bzw. ihrer Qualifikation ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig . 7. Wie gestaltet sich im Vergleich zur Antwort zu Frage 6 die Vergütung der einheimischen lokal Beschäftigten an der jeweils zuständigen Auslandsvertretung ? Grundlage der Entgeltfestsetzung für die nach Musterarbeitsvertrag eingestellten lokal Beschäftigten sind die Kriterien des Ortsrechts und der Ortsüblichkeit auf der Basis der Erläuterungen des Haushaltsplans zu Kapitel 0512 Titel 428 21 und 427 29. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333