Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10083 19. Wahlperiode 13.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9570 – Drohende Verjährung von Steuerdelikten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der automatische Informationsaustausch steuerrechtlicher Daten zwischen Ländern gilt als eines der zentralen Mittel zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung. Die Bundesrepublik Deutschland hat deshalb in jüngster Vergangenheit zahlreiche Abkommen zum automatischen Austausch von Steuerdaten auf europäischer und internationaler Ebene geschlossen. Insbesondere aus drei Abkommen kann Deutschland Informationen über oftmals unbekannte Einkünfte deutscher Steuerbürgerinnen und Steuerbürger im Ausland erhalten, die sich einer Besteuerung entzogen haben könnten: – Dem EARL-Steueraustausch, bei dem seit 2014 unter den EU-Mitgliedstaaten Steuerdaten ausgetauscht werden (EARL = EU-Amtshilferichtlinie) – Dem FATCA-Abkommen, durch das seit 2015 Kontoinformationen mit den USA geteilt werden (FATCA = Foreign Account Tax Compliance Act) – Dem CRS-Datenaustausch, über den seit 2017 jährlich Informationen über Finanzkonten mit den OECD-Partnerstaaten geteilt werden (CRS = Common Reporting Standard). Um die von anderen Staaten an Deutschland übermittelten Daten nutzen zu können , bedarf es zunächst einsatzfähiger IT-Verfahren, die es ermöglichen, gezielt Informationen aus den übermittelten Datensätzen aufzubereiten, diese einzelnen Steuerfälle zuzuordnen und letztlich eine funktionierende Überprüfung der steuerlichen Relevanz zu gewährleisten. Der Bundesrechnungshof erkennt bei der Umsetzung dieser Abkommen deutliche Missstände und hat deshalb den Datenaustausch steuerrechtlicher Daten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht (siehe Automatischer Austausch steuerlicher Daten auf internationaler Ebene, Bericht an das Bundesministerium der Finanzen nach § 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung – BHO – vom 28. September 2018, www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/pro dukte/beratungsberichte/2018/2018-bericht-automatischer-austausch-steuerrecht licher-daten-auf-internationaler-ebene). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10083 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Darin beklagen die Prüfer u. a., dass die für den Besteuerungszeitraum empfangenen EARL- und FACTA-Daten dringend aufbereitet werden und an die Finanzämter weitergeleitet werden müssten, da für diese Daten mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 die reguläre Festsetzungsverjährung eintrete (ebd., S. 18). Ferner warnt der Bundesrechnungshof davor, dass die Daten aus den Steueraustauschverfahren einen beträchtlichen Umfang aufzeigten und wesentlich komplexer seien als die Daten, mit denen bei normalen Veranlagungen gearbeitet werde. Aus diesem Grunde müsse das Bundesministerium der Finanzen dringend einschreiten, damit die Finanzämter in den Sommermonaten 2019 nicht mit Daten „geflutet“ würden (ebd., S. 18). Obwohl es verschiedene gesetzliche Ausnahmeregelungen gibt, die der Finanzverwaltung eine spätere Bearbeitung ermöglichen (§ 169 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung – AO – i. V. m. § 378 Absatz 1 Satz 1 AO, § 170 Absatz 2 Satz 1 AO, § 171 AO), hält der Bundesrechnungshof aus Sicht der Fragestellenden zu Recht an seiner Kritik fest, da – trotz dieser Ausnahmeregelungen – mehrere hunderttausend Datensätze verjähren könnten (vgl. ebd. S. 19). Zudem würde durch die Berufung auf die benannten Ausnahmeregelungen ein erheblicher Mehraufwand für die Finanzverwaltung entstehen, die beträchtliche Personalkapazitäten binden würden (vgl. ebd. S. 20). Die Fragestellenden befürworten daher die umfangreichen Vorschläge des Bundesrechnungshofes , die darauf abzielen, die rechtzeitige Auswertung der Daten angesichts der bereits eingetretenen gravierenden Verzögerungen mit allen möglichen Mitteln voranzutreiben. Dass bislang unbekannte ausländische Einkünfte deutscher Steuerbürgerinnen und Steuerbürger, bei denen es sich mitunter um Einkünfte in Millionenhöhe handelt, verjähren, weil die zuständigen Finanzämter davon nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, ist nicht akzeptabel . Trotz der deutlichen Kritik des Bundesrechnungshofes bezeichnete das Bundesministerium der Finanzen in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/6306 die jüngsten Fortschritte etwa beim automatischen Austausch über Finanzkonten noch als „Meilenstein bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung“. Es erwägt sogar, die Abgeltungsteuer aufgrund der Fortschritte komplett abzuschaffen (vgl. „Scholz prüft Abschaffung der Abgeltungsteuer“, in: DER SPIEGEL vom 16. März 2019). Vor dem Hintergrund des Rechnungshofberichts entsprechen diese Darstellungen und Anliegen nach Ansicht der Fragestellenden nicht der Realität. Aus diesem Grunde sollte die Bundesregierung sich darauf konzentrieren die obsoleten Missstände bei der Umsetzung der Steueraustauschverfahren zu beheben und hierfür die eindringlichen Forderungen des Rechnungshofberichts tunlichst umsetzen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass für die Frage der Abschaffung der Abgeltungsteuer der EARL1-Datenaustausch nicht einschlägig ist, da hierbei keine Finanzkontendaten ausgetauscht werden. Der Finanzkonteninformationsaustausch ist Gegenstand des FATCA2- und CRS3-Datenaustausches. 1 Automatischer Informationsaustausch über bestimmte Arten von Einkommen und Vermögen. 2 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten mit den USA. 3 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem gemeinsamen OECD-Meldestandard „Common Reporting Standard “. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10083 1. Wie viele Datensätze wurden in welchem finanziellen Umfang seit Einführung des Steuerdatenaustausches aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie (EARL) den deutschen Behörden zugeleitet (bitte in tabellarischer Form aufgliedern und nach Anzahl der Datensätze, Jahr und Betrag in Euro aufschlüsseln )? Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über bestimmte Arten von Einkommen und Vermögen („EARL“) wurden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bisher von den EU-Mitgliedstaaten folgende Daten übermittelt: Meldezeitraum Anzahl der Datensätze Einkommen in Euro Vermögen in Euro 2014 rd. 1 Mio. rd. 8,1 Mrd. rd. 41,6 Mrd. 2015 rd. 1 Mio. rd. 8,4 Mrd. rd. 37,1 Mrd. 2016 rd. 1,2 Mio. rd. 8,6 Mrd. rd. 48 Mrd. 2017 rd. 0,6 Mio. rd. 6,9 Mrd. rd. 61,7 Mrd. 2. Wie viele Datensätze, die das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen des Steuerdatenaustausches aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie (EARL) erhalten hat, wurden seit Einführung des Abkommens an die zuständigen Finanzverwaltungen der Länder weitergeleitet? Die Weiterleitung der EARL-Kontrollmitteilungen für das Meldejahr 2014 ist planmäßig Ende März 2019 gestartet. Die Kontrollmitteilungen werden durch Aufbereitung der aus dem Ausland erhaltenen Datensätze erzeugt. Aus einem Datensatz wurden teilweise mehrere Kontrollmitteilungen erstellt. Zwischen dem BMF und den Ländern wurden Grenzwerte vereinbart, unterhalb derer die Daten auf der Grundlage des § 88 Absatz 4 AO nicht an die Länder weitergeleitet werden . Auf dieser Grundlage wurden bisher rd. 1 Million Kontrollmitteilungen für das Meldejahr 2014 an die Länder in 2019 weitergeleitet. 3. Wie viele Datensätze wurden in welchem finanziellen Umfang seit Einführung des Steuerdatenaustauschabkommens FATCA den deutschen Behörden zugeleitet (bitte in tabellarischer Form aufgliedern und nach Anzahl der Datensätze , Jahr und Betrag in Euro aufschlüsseln)? 4. Wie viele Datensätze, die das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen des Steuerdatenaustauschabkommens FATCA erhalten hat, wurden seit Einführung des Abkommens an die zuständigen Finanzverwaltungen der Länder weitergeleitet? 5. Wie viele FATCA-Daten sollen in welchem finanziellen Umfang im Laufe dieses Jahres an die jeweiligen Finanzverwaltungen der Länder weitergeleitet werden? Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Aufgrund von im Abkommen enthaltenen Vertraulichkeitsvorschriften sind die aufgrund des Abkommens erhaltenen Informationen im empfangenden Staat geheim zu halten. Eine Genehmigung zur Veröffentlichung von statistischen Angaben in Bezug auf die USA liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Weiterleitung der FATCA-Datensätze vom BZSt an die Länder für das Meldejahr 2014 ist planmäßig Ende März 2019 erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10083 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie viele Datensätze wurden in welchem finanziellen Umfang seit Einführung des Steuerdatenaustauschabkommens CRS den deutschen Behörden zugeleitet (bitte in tabellarischer Form aufgliedern und nach Anzahl der Datensätze , Jahr und Betrag in Euro aufschlüsseln)? Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen OECD-Meldestandard CRS wurden dem BZSt bisher von dem Ausland folgende Daten übermittelt: Meldezeitraum Anzahl der Datensätze Summe Kontosaldo in Euro Summe Erträge in Euro 2016 rd. 1,6 Mio. rd. 143,4 Mrd. rd. 65,9 Mrd. 2017 rd. 4,9 Mio. rd. 463,6 Mrd. rd. 412,1 Mrd. 7. Welche Daten, die über das CRS-Steuerdatenaustauschverfahren bisher beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind, sollen wann, und in welchem Ausmaß an die Finanzverwaltungen der jeweiligen Länder übermittelt werden? Dem BZSt wurden zum 30. September 2017 CRS-Daten für den Meldezeitraum 2016 und zum 30. September 2018 CRS-Daten für den Meldezeitraum 2017 aus dem Ausland übermittelt. Die Weiterleitung der CRS-Daten für den Meldezeitraum 2016 vom BZSt an die Länder ist für Februar 2020 vorgesehen. Nach erfolgter Weiterleitung der CRS-Daten für den Meldezeitraum 2016 soll mit der Weiterleitung der CRS-Daten für den Meldezeitraum 2017 vom BZSt an die Länder begonnen werden. 8. Wie viele EARL- und FACTA-Datensätze aus dem Besteuerungszeitraum 2014 drohen nach Kenntnis der Bundesregierung mit Ablauf des 31. Dezember 2019 zu verjähren? Wie hoch lässt sich der finanzielle Umfang dieser Datensätze nach Kenntnis der Bundesregierung beziffern? Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle EARL- und FATCA-Datensätze des Besteuerungszeitraums 2014 der regulären Festsetzungsfrist (d. h. vier Jahre Festsetzungsfrist plus ein Jahr Anlaufhemmung wegen der Steuererklärungspflicht ) unterliegen. Zum einen ist die bis zu drei Jahre dauernde Anlaufhemmung des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO in Fällen einer späteren Abgabe oder auch der Nichtabgabe der Steuererklärung zu beachten. Bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen kann davon ausgegangen werden, dass die mit den sogenannten Fristenerlassen eingeräumte Verlängerung der Steuererklärungsfristen auch weitgehend ausgeschöpft wurde. Am 31. Dezember 2015 lagen im Bundesschnitt nur rd. 68 Prozent der Einkommensteuererklärungen der im allgemeinen Veranlagungsbereich geführten Steuerpflichtigen vor, wobei die Quote der steuerlich Beratenen bei lediglich 58 Prozent lag. Hierdurch wird in vielen Fällen die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2020 oder noch später eintreten. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Tatbestände, die den Ablauf der (bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung auf fünf oder zehn Jahre) Festsetzungsfrist hemmen (vgl. § 171 AO). Hierbei ist zu berücksichtigen , dass bei leichtfertiger Steuerverkürzung „Vorsatz“ kein Tatbestandmerkmal ist. Ein Vorsatz muss deshalb auch nicht aufwendig nachgewiesen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10083 Da sich die Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre verlängert, würde die Festsetzungsfrist in diesen Fällen - ohne eine weitere Anlaufhemmung oder Ablaufhemmung – frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 eintreten. Zudem wurden die Weiterleitungstermine zwischen Bund und Ländern unter Berücksichtigung der regulären Festsetzungsfrist und entsprechendem zeitlichen Vorlauf für die Auswertungen der Daten in den Ländern betreffend den Besteuerungszeitraum 2014 festgelegt. 9. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Portfolioprodukt für die Anpassung der Benutzeroberfläche für die FATCA-Daten fortgeschritten? Konnte nach Kenntnis der Bundesregierung das Auftrag nehmende Land im KONSENS-Verfahren (KONSENS = Koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung) das Portfolioprodukt bis zum 30. März 2019 bereitstellen ? FATCA-Daten, welche vom ITZBund dem zugehörigen KONSENS Verfahren bereitgestellt wurden, wurden automatisiert im Auftrag nehmenden Land verarbeitet und den dortigen Bearbeitern zur weiteren Veranlassung in der zugehörigen Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt. Entsprechend den Regularien unter KONSENS bedarf die Flächenfreigabe einer mindestens 14-tägigen Pilotierung des auftragnehmenden Landes. Die Flächenfreigabe des zugehörigen KONSENS Dialog ist erfolgt. 10. Inwiefern ist die Bundesregierung der Empfehlung des Bundesrechnungshofes vom 28. September 2018 gefolgt, die Übermittlung der FATCA- und EARL-Daten an die Finanzverwaltungen der Länder zu beschleunigen? Aus welchen Gründen wurde von der Bundesregierung die vom Bundesrechnungshof vorgeschlagene Priorisierung bei der Softwareentwicklung angestoßen ? Die Eintrittswahrscheinlichkeit der vom Bundesrechnungshof insoweit aufgezeigten Risiken und die diesbezüglichen Empfehlungen des BRH wurden zwischen allen Beteiligten erörtert. Im Ergebnis wurden die Risiken als „nicht hoch“ eingestuft und die Entwicklung von Handlungsalternativen als gegenwärtig nicht prioritär gesehen. 11. Aus welchen Gründen hat sich die jeweilige abschließende Genehmigung der Projektskizzen (Lastenhefte) für die Verfahren EARL (RMS-KMV Stufe I) und FATCA (RMS-KMV Stufe II) innerhalb des Gesamtvorhabens KONSENS deutlich verzögert? 12. Wie stark hat sich die jeweilige abschließende Genehmigung der Projektskizzen (Lastenhefte) für die Verfahren EARL (RMS-KMV Stufe I) und FATCA (RMS-KMV Stufe II) im Vergleich zur ursprünglichen Vorhabenplanung verzögert, und welche Folgen hat dies aus Sicht der Bundesregierung für den Gesamtplan beider Vorhaben? Bei dem Vorhaben KONSENS handelt es sich um ein auf Dauer angelegtes, von allen Ländern und dem Bund gemeinsam verfolgtes Vorhaben, mit dem die in der Steuerverwaltung der Länder eingesetzten IT-Verfahren vereinheitlicht und modernisiert , gepflegt und anforderungsgetrieben weiterentwickelt werden. Dabei erfolgt die Softwareentwicklung unter Federführung eines Landes. Dies vorangestellt werden die Fragen 11 und 12 zusammen wie folgt beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10083 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Insbesondere aufgrund eines erhöhten fachlichen Abstimmungsbedarfs (Auslandsbezug , mehrere verschiedene Mitteilungsarten sowie Datenqualität) ist die abschließende Genehmigung der Lastenhefte RMS-KMV EARL-Mitteilungen und FATCA-Mitteilungen nicht zum nach dem ursprünglichen Vorhabenplan vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt. Die Genehmigung des Lastenheftes für EARL ist abweichend von dem ursprünglichen Vorhabenplan im Juni 2018 statt im Dezember 2016 erfolgt, die Genehmigung des Lastenheftes für FATCA statt im Juni 2017 im August 2018. Vom auftragnehmenden Land – zuständig für die Entwicklungsleistung in KONSENS – wurde insoweit mitgeteilt, dass die Entwicklung im Plan liegt und die notwendige Software zeitgerecht zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Folgen für den Gesamtplan. 13. Inwiefern ist die Bundesregierung der Aufforderung des Bundesrechnungshofes nachgekommen, dass die Projektskizzen (Lastenhefte) für die Verfahren EARL (RMS-KMV Stufe I) und FATCA (RMS-KMV Stufe II) dringend finalisiert und abschließend genehmigt werden müssten? Wurden Aufforderungen und etwaige Länderbesonderheiten, die für die Weiterleitung und -verarbeitung der Datensätze nicht unmittelbar erforderlich sind, auf eine spätere Version der Lastenhefte verschoben, wie von den Prüferinnen und Prüfern vorgeschlagen wurde? Auf die Finalisierung und abschließende Genehmigung der RMS-KMV Lastenhefte wurde hingewirkt. Die durchgeführten Abfragen zu Länderbesonderheiten haben keine Meldung ergeben. Unabweisbare Länderbesonderheiten wurden nicht festgestellt. 14. Wann wurden die Projektskizzen (Lastenhefte) für die Verfahren EARL (RMS-KMV Stufe I) und FATCA (RMS-KMV Stufe II) abschließend genehmigt , bzw. wann sollen sie nach gegenwärtigem Stand genehmigt werden ? Das Lastenheft RMS-KMV EARL-Mitteilungen wurde im Juni 2018 und das Lastenheft FATCA wurde im August 2018 abschließend genehmigt. 15. Weshalb wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wesentliche Schritte der Softwareentwicklung, die für die Entgegennahme und Weiterverarbeitung der EARL- und FATCA-Daten essenziell sind, noch nicht in Auftrag gegeben (vgl. ebd., S. 22 bis 25)? Das angesprochene Portfolioprodukt wurde zur unterjährigen Priorisierung für das Jahr 2018 im Vorhaben KONSENS zugelassen. Im Anschluss daran wurde mit der Entwicklung begonnen. Geplanter Bereitstellungstermin ist der 30. Juni 2019. 16. Warum hat das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für das Projekt „AIA“ die Anmeldung, Beauftragung und Entwicklung der im ersten Portfolioprodukt 07-2015-014 (KMV) noch nicht enthaltenen Funktionalitäten – wie im Prüfbericht des Bundesrechnungshofes festgestellt – „nicht früher angemahnt“ (vgl. ebd., S. 23)? Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gesamtprojekt „Automatischer Informationsaustausch“ um ein Projekt der Bundesfinanzverwaltung handelt. Die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10083 fristgerechte Weiterleitung und Auswertung liegt im Interesse aller Verfahrensbeteiligten . Das BMF wirkt hierbei im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die fristgerechte technische Umsetzung im Vorhaben KONSENS hin. So hat das BMF auch im Fall des o. g. Portfolioproduktes auf die fristgerechte technische Umsetzung hingewirkt. 17. Welche Zielrichtung wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem KONSENS-Verfahren InKA (Informations- und Kommunikationsaustausch mit dem Ausland) verfolgt? Zielrichtung des Verfahren InKA (Informations- und Kommunikationsaustausch mit dem Ausland) ist insbesondere die Übernahme der zentralen länderseitigen Koordinierung im Zusammenhang mit dem internationalen Informationsaustausch z. B. in Bezug auf die Weiterleitung der Daten vom BZSt an die Länder. 18. Kann die Bundesregierung die Aussage des Bundesrechnungshofes bestätigen , dass sich die Abnahme des Konzeptes des KONSENS-Verfahrens InKA verzögert hat (vgl. ebd., S. 7)? Falls ja, weshalb kam es zu einer Verzögerung, und wie groß war die Verspätung der Abnahme? Die abschließende Genehmigung des Feinkonzeptes Stufe II für den Datenimport im KONSENS-Verfahren InKA ist aufgrund von fachlichem Abstimmungsbedarf rund drei Monate nach dem ursprünglichen Vorhabenplan geplanten Zeitpunkt erfolgt. 19. Inwiefern ist das Bundesministerium der Finanzen der Aufforderung des Bundesrechnungshofes nachgekommen, wonach es auf eine zeitnahe Genehmigung des KONSENS-Verfahrens InKA durch die KONSENS-Gremien hinwirken solle? Das BMF hat auf eine zeitnahe Genehmigung des Feinkonzeptes Stufe II zu den Daten aus dem internationalen Datenaustausch vom Verfahren InKA in den KONSENS-Gremien hingewirkt. Das Feinkonzept Stufe II wurde im September 2018 abschließend genehmigt. 20. Welche Gefährdungen für die erfolgreiche Etablierung des automatischen Austausches steuerrechtlicher Daten auf internationaler Ebene werden auf der im benannten Prüfbericht des Bundesrechnungshofes erwähnten „Risikoliste des Gesamtprojektes ‚AIA‘“ geführt (vgl. ebd., S. 30)? In der Risikoliste des Gesamtprojektes „AIA“ werden alle fachlichen, organisatorischen sowie technischen Risiken betrachtet, die den automatischen Austausch steuerrechtlicher Daten auf internationaler Ebene gefährden. Dies betrifft Risiken bezogen auf Abstimmungen, Klärungen und Vorgaben aus internationalen Gremien auf EU- und OECD-Ebene, Abstimmungen und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden auf Seiten des Bund sowie Abstimmungen und die Zusammenarbeit mit den Ländern in Bezug auf die Weiterleitung der Daten vom BZSt an die Länder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10083 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Wie viele Anfragen i. S. d. § 111 der Abgabenordnung (AO) zu Daten aus dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) wurden an das Bundeszentralamt für Steuern gestellt (bitte tabellarisch aufgliedern und nach Jahr und Bundesland sortieren)? Bei dem Bundeszentralamt für Steuern wurden zehn Anfragen (2017: eine Anfrage , 2018: sechs Anfragen, 2019: drei Anfragen) i. S. d. § 111 AO zu Daten aus dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten gestellt. Dem Bundesministerium der Finanzen liegt keine Zustimmung der Länder vor, die Daten nach Ländern aufgeschlüsselt zu veröffentlichen. 22. Weshalb wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein behördenübergreifendes Gesamtprojekt für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten eingerichtet? 23. Welche Problemfelder und Projektrisiken hat das behördenübergreifende Gesamtprojekt für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten seit seiner Einrichtung identifiziert, und welche Gegenmaßnahmen wurden ggf. eingeleitet? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinien und internationalen Vereinbarungen und der daraus resultierenden IT-Verfahren ist ein komplexes Vorhaben, das verschiedenen Herausforderungen und Risiken unterliegt. Die Errichtung des behördenübergreifenden Gesamtprojektes AIA sowie der dazu einberufene Gesamtlenkungsausschuss ist bereits als eine risikominimierende Maßnahme für die vorhandenen bzw. im Verlauf der Projektzeit erkannten Herausforderungen und Risiken zu betrachten. Die Institutionalisierung als Gesamtprojekt ermöglicht eine übergreifende Nachverfolgung des Status aller im Gesamtkontext zueinander stehenden fachlichen, organisatorischen und technischen Aktivitäten, forciert eine frühzeitige Risikoerkennung und -bewertung und der darauf aufzusetzenden notwendigen Gegenmaßnahmen. Entscheidungen können effizient und verbindlich unter Beteiligung aller Behörden herbeigeführt werden. Darüber hinaus sind u. a. die Abstimmungen, Klärungen und Vorgaben aus internationalen Gremien auf EU- und OECD-Ebene als potentielle Projektrisiken zu betrachten. Das BMF und BZSt haben sich umfangreich an den Gremienarbeiten beteiligt und so maßgeblich darauf hingewirkt, dass die notwendigen internationalen Vereinbarungen zeitnah und präzise getroffen werden konnten. Zur Sicherstellung der termin- und fristgerechten Weiterleitung der Daten aus den Verfahren EARL, FATCA und CRS durch den Bund an die Steuerverwaltungen der Länder sowie der Entgegennahme und nachfolgenden Verarbeitung durch die Länder wurden bzw. werden Maßnahmen eng mit allen Beteiligten abgestimmt und überwacht, um z. B. die Entwicklung bzw. Anpassung der jeweiligen IT-Verfahren in entsprechende Arbeitspakete aufzuteilen, so dass gemäß der vorhandenen Prioritäten die Weiterleitung termin- und fristgerecht erfolgen kann. 24. Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben erschweren dem Bundeszentralamt für Steuern die Weiterleitung von Daten, die aus Abkommen über den automatischen Austausch steuerrechtlicher Daten auf internationaler Ebene stammen, an die Finanzverwaltungen der Länder? Aufgabe des Bundeszentralamts für Steuern ist unter anderem, die aus internationalen Abkommen über den automatischen Austausch steuerrechtlicher Daten stammende Daten an die Landesfinanzbehörden zur steuerlichen Auswertung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10083 weiterzuleiten. Diese Datenübermittlung ist daher nach § 29b Absatz 1 und § 30 Absatz 4 Nummer 1 AO zulässig. 25. Kann die Bundesregierung Presseberichte bestätigen, wonach der Bundesminister der Finanzen die komplette Abschaffung der Abgeltungsteuer prüfen lässt (vgl. Scholz prüft Ende der Abgeltungsteuer, in: DER SPIEGEL vom 15. März 2019)? Falls nein, weshalb hat die Bundesregierung diesen Medienbericht nicht dementiert ? Zur Frage der Abschaffung der Abgeltungsteuer wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6306 verwiesen . 26. Gibt es von der Bundesregierung Berechnungen darüber, welche finanziellen Auswirkungen eine komplette Abschaffung der Abgeltungsteuer für den Staat hätte? Falls ja, was ergeben diese Berechnungen? Welche Auswirkungen mögliche Änderungen bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte auf die Steuereinnahmen haben würden, hängt davon ab, wie eine künftige Besteuerung beispielsweise hinsichtlich des Werbungskostenabzugs, der Verlustverrechnung oder der Teilfreistellung ausgestaltet sein soll. Berechnungen sind erst sinnvoll möglich, wenn die genaue Ausgestaltung einer möglichen Änderung konkretisiert ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333