Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10102 19. Wahlperiode 09.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Vogel (Olpe), Michael Theurer, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9448 – Planungen zur sogenannten Grundrente V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil hat am 3. Februar 2019 ein Konzept für eine „Grundrente“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach seinen Angaben sollen davon „drei bis vier Millionen Menschen“ profitieren. Ziel der Grundrente sei es, Altersarmut entgegenzuwirken und „Respekt vor Lebensleistung “ nach einem langen Erwerbsleben zu bezeugen (dpa, „Heil legt milliardenschweres Konzept für Grundrente vor“, vom 3 Februar 2019). Das Konzept sieht eine Aufwertung von Rentenansprüchen vor, die unter rund 900 Euro monatlich liegen. Voraussetzung soll lediglich sein, dass mindestens 35 Jahre lang Beiträge (Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit inklusive Kindererziehungs - und Pflegezeiten) an die Rentenversicherung geleistet wurden. Die durch das Konzept bedingten Mehrausgaben sollen bei einem „mittleren einstelligen Milliardenbetrag“ (www.bmas.de/DE/Presse/Interviews/2019/2019- 02-03-bild-am-sonntag.html) pro Jahr liegen und aus Steuermitteln finanziert werden. Die sogenannte Grundrente soll spätestens zum 1. Januar 2021 eingeführt werden. Entgegen der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode soll auf eine Prüfung der Bedürftigkeit (wie beim Grundsicherungsbezug obligatorisch) verzichtet werden. Darüber hinaus ist – entgegen dem nun vorgelegten Konzept der Grundrente – im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zum Thema Grundrente vereinbart, dass die Höhe der Grundrente bei „zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs“ liegen solle. Im Konzept von Bundesminister Hubertus Heil ist jedoch eine pauschale Aufwertung von Renten auf rund 900 Euro monatlich vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10102 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode enthält zur Einführung einer Grundrente folgende Formulierung: „Die Lebensleistung von Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, soll honoriert und ihnen ein regelmäßiges Alterseinkommen zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs zugesichert werden. Die Grundrente gilt für bestehende und zukünftige Grundsicherungsbezieher, die 35 Jahre an Beitragszeiten oder Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflegezeiten aufweisen. Voraussetzung für den Bezug der Grundrente ist eine Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung. Die Abwicklung der Grundrente erfolgt durch die Rentenversicherung. Bei der Bedürftigkeitsprüfung arbeitet die Rentenversicherung mit den Grundsicherungsämtern zusammen.“ Die Abstimmung eines Grundrentenkonzepts innerhalb der Bundesregierung zur Umsetzung des o. g. Ziels des Koalitionsvertrags, die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, steht noch aus. Deshalb können Fragen, die sich auf den in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten, aber in den zitierten Quellen nicht näher konkretisierten Konzeptvorschlag beziehen, von der Bundesregierung nicht beantwortet werden. 1. Wie viele Personen im Rentenbestand verfügen über mindestens 35 Beitragsjahre ? Die Auswertung der Rentenbestandsstatistik nach dem gewünschten Kriterium ist nicht für alle Renten möglich. Vollständig ruhende Renten, Vertragsrenten und statistisch nicht auswertbare Fälle sind nachstehend nicht enthalten. Von den rund 12,8 Millionen auswertbaren Versichertenrenten weisen am 31. Dezember 2017 knapp 7 Millionen Renten 35 Jahre und mehr an Beitragszeiten auf. 2. Wie viele von den in Frage 1 genannten Personen bleiben im Durchschnitt unter 0,8 jährlichen Entgeltpunkten und würden daher von Bundesminister Hubertus Heils Grundrentenmodell profitieren (bitte nach 0,1, 0,2, 0,3, 0,4, 0,5, 0,6, 0,7 und 0,8 Entgeltpunkten sowie nach Geschlecht und West/Ost aufgliedern)? Eine Verteilung der in der Antwort zu Frage 1 genannten Fälle nach der gewünschten Aufgliederung kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Differenzierte Daten in dem Bereich bis unter 0,2 Entgeltpunkte pro Jahr liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10102 Rentenbestand am 31. Dezember 2017 – Verteilung der Versichertenrenten mit 35 und mehr Jahren an Beitragszeiten nach durchschnittlichen Entgeltpunkten je Beitragsjahr Quelle: Deutsche Rentenversicherung 3. Wie wird sich nach Prognosen der Bundesregierung die Zahl der Rentnerinnen und Rentner mit den in Frage 2 genannten jährlichen Entgeltpunkten in Zukunft entwickeln (bitte nach Jahreszahlen für längstmögliche Zeitspanne aufgliedern)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Berechnungen vor. 4. Wie viele Personen im Rentenbestand verfügen über weniger als 35 Beitragsjahre ? Die Auswertung der Rentenbestandsstatistik nach dem gewünschten Kriterium ist nicht für alle Renten möglich. Vollständig ruhende Renten, Vertragsrenten und statistisch nicht auswertbare Fälle sind nachstehend nicht enthalten. Von den rd. 12,8 Millionen auswertbaren Versichertenrenten weisen am 31. Dezember 2017 gut 5,8 Millionen Renten weniger als 35 Jahren an Beitragszeiten auf. 5. Wie viele von den in Frage 4 genannten Personen bleiben im Durchschnitt unter 0,8 jährlichen Entgeltpunkten und würden daher von Bundesminister Hubertus Heils Grundrentenmodell allein wegen der zu geringen Zahl an Beitragsjahren nicht profitieren (bitte nach 0,1, 0,2, 0,3, 0,4, 0,5, 0,6, 0,7 und 0,8 Entgeltpunkten sowie nach Geschlecht und West/Ost aufgliedern)? Eine Verteilung der in der Antwort zu Frage 4 genannten Fälle nach der gewünschten Aufgliederung kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Differenzierte Daten in dem Bereich bis unter 0,2 Entgeltpunkte pro Jahr liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Männer Frauen Gesamt Männer Frauen Gesamt Männer Frauen Gesamt unter 0,2 798 870 1.668 4 3 7 802 873 1.675 0,2 bis unter 0,3 3.480 5.444 8.924 24 42 66 3.504 5.486 8.990 0,3 bis unter 0,4 11.678 13.430 25.108 227 429 656 11.905 13.859 25.764 0,4 bis unter 0,5 33.086 38.498 71.584 4.255 5.458 9.713 37.341 43.956 81.297 0,5 bis unter 0,6 62.784 119.982 182.766 20.355 51.120 71.475 83.139 171.102 254.241 0,6 bis unter 0,7 94.011 255.982 349.993 54.854 174.272 229.126 148.865 430.254 579.119 0,7 bis unter 0,8 152.271 368.256 520.527 124.816 331.713 456.529 277.087 699.969 977.056 Ursprüngliches Bundesgebiet Neue Länder und Ostteil Berlins DeutschlandDuchschnittl. Entgeltpunkte  je Jahr an Beitragszeiten  von ... bis unter ...  Entgeltpunkten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10102 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rentenbestand am 31. Dezember 2017 – Verteilung der Versichertenrenten mit weniger als 35 Jahren an Beitragszeiten nach durchschnittlichen Entgeltpunkten je Beitragsjahr Quelle: Deutsche Rentenversicherung 6. Wie wird sich nach Prognosen der Bundesregierung die Zahl der Rentnerinnen und Rentner mit den in Frage 5 genannten jährlichen Entgeltpunkten in Zukunft entwickeln (bitte nach Jahreszahlen für längstmögliche Zeitspanne aufgliedern)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Berechnungen vor. 7. Auf wie viele durchschnittliche jährliche Entgeltpunkte werden anspruchsberechtigte Personen gemäß dem Grundrentenmodell von Bundesminister Hubertus Heil aufgewertet, die 0,1, 0,2, 0,3, 0,4, 0,5, 0,6, 0,7 oder 0,8 durchschnittliche jährliche Entgeltpunkte erworben haben? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Liegen der Bundesregierung Schätzungen zu der Anzahl der Personen vor, die derzeit keine Grundsicherung im Alter beziehen, aber nach aktueller Gesetzeslage einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter hätten? Wenn ja, wie viele Personen sind betroffen? Die Bundesstatistik zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist eine Leistungsstatistik. Es werden lediglich Daten in Bezug auf die Leistungsgewährung erhoben. Die Grundsicherungsstatistik kann deshalb keine Informationen darüber liefern, wie groß die Anzahl der Personen ist, die die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung erfüllen , diese aber tatsächlich nicht beziehen. Jedoch ist das Sozialgesetzbuch grundsätzlich darauf angelegt, dass alle Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen möglichst unkompliziert in Anspruch nehmen können. Dies gilt insbesondere auch für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII: So sind beispielsweise die Träger der Rentenversicherung nach § 46 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 109a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) verpflichtet, alle potenziell Leistungsberechtigten im Sinne des Vierten Kapitels des SGB XII über die mögliche Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen zu informieren und zu beraten. Bei der Neufeststellung einer Rente unterhalb eines Grenzbetrags (ergibt sich aus dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes, im ersten Halbjahr 2019 sind dies 864,81 Euro) ist der Information zudem ein Antragsformular beizufügen. Männer Frauen Gesamt Männer Frauen Gesamt Männer Frauen Gesamt unter 0,2 23.586 32.402 55.988 3.199 2.870 6.069 26.785 35.272 62.057 0,2 bis unter 0,3 33.772 49.310 83.082 4.374 3.385 7.759 38.146 52.695 90.841 0,3 bis unter 0,4 61.085 148.046 209.131 6.847 8.579 15.426 67.932 156.625 224.557 0,4 bis unter 0,5 95.001 367.438 462.439 12.072 20.810 32.882 107.073 388.248 495.321 0,5 bis unter 0,6 129.576 641.180 770.756 18.793 43.523 62.316 148.369 684.703 833.072 0,6 bis unter 0,7 163.537 787.903 951.440 27.451 77.277 104.728 190.988 865.180 1.056.168 0,7 bis unter 0,8 232.224 758.348 990.572 43.232 140.435 183.667 275.456 898.783 1.174.239 Ursprüngliches Bundesgebiet Neue Länder und Ostteil Berlins DeutschlandDuchschnittl. Entgeltpunkte  je Jahr an Beitragszeiten  von ... bis unter ...  Entgeltpunkten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10102 9. Stimmt die Bundesregierung der Aussage von Bundesminister Hubertus Heil (BILD am SONNTAG, 3. Februar 2019) zu, dass die Aufwertung um 447 Euro pro Monat bei 35 Jahren Vollzeittätigkeit zum Mindestlohn, die höchstmögliche Aufwertung im Grundrentenmodell von Bundesminister Hubertus Heil ist? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Ist aus Sicht der Bundesregierung der Hauptzweck von Bundesminister Hubertus Heils Grundrentenmodell die Bekämpfung der Altersarmut? Falls nein, was ist dann der Hauptzweck? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Wie steht die Bundesregierung zu dem in der gesetzlichen Rentenversicherung herrschenden Äquivalenzprinzip? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 12. Würde das in Frage 10 genannte Äquivalenzprinzip aus Sicht der Bundesregierung durch das von Bundesminister Hubertus Heil vorgelegte Konzept verletzt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei vergleichsweise halb so hohen Rentenbeiträgen auch nur ein Anspruch auf eine halb so hohe Rente erwächst? § 63 Absatz 1 SGB VI bestimmt für die gesetzliche Rentenversicherung allgemein , dass sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen richtet. Die Höhe der Beiträge, abgeleitet aus dem jeweils geltenden Beitragssatz, ist für die Höhe der Rente nicht entscheidend. Vielmehr wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet, wobei die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen vollen Entgeltpunkt ergibt (§ 63 Absatz 2 SGB VI). Dem System der gesetzlichen Rentenversicherung liegt somit das Prinzip der Äquivalenz von beitragspflichtigen Einnahmen zur Rentenleistung zugrunde. Dieses Äquivalenzprinzip ist und bleibt nach Auffassung der Bundesregierung auch das tragende Prinzip für die gesetzliche Rentenversicherung. Aufgrund des sozialen Charakters der gesetzlichen Rentenversicherung als ein Zweig der Sozialversicherung werden aber auch Leistungen des sozialen Ausgleichs gewährt und somit das Äquivalenzprinzip ergänzt. So werden zum Beispiel für bestimmte beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe anknüpfend an das Äquivalenzprinzip von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Absatz 3 SGB VI). Auch die bestehende Regelung der „Rente nach Mindestentgeltpunkten“ nach § 262 SGB VI ist eine Leistung des sozialen Ausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für die Aufstockung an Entgeltpunkten ebenfalls an das Äquivalenzprinzip anknüpft, weil die Höhe der Aufstockung nicht pauschal erfolgt, sondern in Abhängigkeit der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte für vollwertige Pflichtbeitragszeiten bis 1991. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10102 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Sieht die Bundesregierung eine mögliche Abkehr von dem in Frage 12 genannten Prinzip als mit dem Grundgesetz vereinbar an? Dem sozialen Grundgedanken der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend wird das Äquivalenzprinzip in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durch verschiedene Elemente des sozialen Ausgleichs ergänzt, die mitunter auch neu zu justieren sind. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Inwiefern ist die Deutsche Rentenversicherung in die Entwicklung des Grundrentenmodells bisher eingebunden, und wie plant die Bundesregierung , sie in Zukunft einzubinden? Bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen mit rentenversicherungsrechtlichem Regelungsgegenstand ist es allgemeine Praxis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung einzubinden und die vorgesehenen Regelungsentwürfe insbesondere auch hinsichtlich ihrer Administrierbarkeit bewerten zu lassen. Das geschieht regelmäßig im Rahmen der Verbändeanhörungen zu den Referentenentwürfen. Bei den die gesetzliche Rentenversicherung betreffenden Gesetzentwürfen ist das auch schon deshalb notwendig, weil in der Regel mehrere Millionen Versicherte und Rentenbezieher hiervon betroffen sind und gerade auch der verwaltungsmäßigen und IT-technischen Umsetzung entscheidende Bedeutung zukommt. 16. Ist der Bundesregierung eine Einschätzung der Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ zum Grundrentenmodell von Bundesminister Hubertus Heil und dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD beschriebenen Grundrentenmodell bekannt oder plant sie, diese einzubinden ? 17. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ ein Grundrentenmodell erarbeitet, und wird dies von der Bundesregierung erwartet? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode ist für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung neben anderen rentenpolitischen Maßnahmen auch die Einführung einer „Grundrente“ vereinbart. Für die entsprechend den Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag eingesetzte Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ sind damit bereits rentenpolitische Rahmenbedingungen vorgegeben, die die Bundesregierung plant, in dieser Legislaturperiode umzusetzen. Die regierungsunabhängige Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ befasst sich mit der nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der zweiten und dritten Säule und wird Handlungsoptionen für die Zeit ab dem Jahr 2025 in ihrem im Frühjahr 2020 vorzulegenden Abschlussbericht aufzeigen. Eine Einschätzung zu dem im Koalitionsvertrag beschriebenen Grundrentenmodell bzw. zur aktuellen Diskussion zum Thema Grundrente seitens der Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10102 18. Inwiefern würde die Einführung einer Grundrente nach dem Konzept von Bundesminister Hubertus Heil die aktuellen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit die Berechnungsgrundlagen der Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ verändern? Eine Veröffentlichung von Berechnungen zu Kosten, zu Begünstigten und zur Finanzierung einzelner Gesetzesmaßnahmen erfolgt regelmäßig in den entsprechenden Gesetzesentwürfen. 19. Inwiefern würde die Einführung einer Grundrente nach den im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD beschriebenen Parametern die aktuellen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit die Berechnungsgrundlagen der Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag “ verändern? Der Koalitionsvertrag trifft keine Festlegungen zur Finanzierung der Grundrente. Insofern ist eine Beurteilung, ob und wie sich die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ändern würden, nicht möglich. 20. Für wie plausibel erachtet die Bundesregierung die durch Bundesminister Hubertus Heil genannten Mehrausgaben in Höhe eines „mittleren einstelligen Milliardenbetrags“ (www.bmas.de/DE/Presse/Interviews/2019/2019-02- 03-bild-am-sonntag.html) pro Jahr? 21. Ist der Bundesregierung bekannt, aufgrund welcher Datengrundlage die in Frage 19 genannte Kostenschätzung veranschlagt wurden? 22. Wird die Bundesregierung diese Kostenschätzung in Gänze veröffentlichen? Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet. Ein innerhalb der Bundesregierung abgestimmtes Grundrentenmodell liegt nicht vor. Eine Veröffentlichung von Berechnungen zu Kosten und Begünstigten einzelner Gesetzesmaßnahmen erfolgt regelmäßig in den entsprechenden Gesetzesentwürfen . 23. Sind für die Jahre ab 2021 bereits Vorkehrungen für die grundrentenbedingten Mehrausgaben im von der Bundesregierung beschlossenen Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2020 und dem Finanzplan bis 2023 getroffen worden? Das Vorhaben der Einführung einer Grundrente ist in den Eckwerten noch nicht berücksichtigt. Wenn die Konzeption der Bundesregierung hierzu vorliegt, wird zu prüfen sein, ob und welche Anpassungen der Eckwerte erforderlich sind. 24. Würde es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den durch die Grundrente von Bundesminister Hubertus Heil entstehenden Mehrausgaben der Rentenversicherung um versicherungsfremde Leistungen handeln, und müssten diese aus Steuermitteln finanziert werden? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10102 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Ist der Bundesregierung bekannt, aus welcher Quelle die von Bundesminister Hubertus Heil genannte Zahl (BILD am SONNTAG, 3. Februar 2019) von 3 bis 4 Millionen Anspruchsberechtigten für eine Grundrente gemäß seinem Konzept stammt? Wenn ja, wie berechnet sich diese Zahl? Auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 22 wird verwiesen. 26. Wie hoch wäre die Zahl der möglichen Grundrentenempfänger nach Bundesminister Hubertus Heils Konzept, wenn eine Bedürftigkeitsprüfung stattfinden würde, und wie hoch wäre deren Anteil an allen Beziehern von Grundsicherung im Alter? 27. Wie hoch wäre die Zahl der möglichen Grundrentenempfänger nach dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD niedergelegten Grundrentenkonzept ? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 22 wird verwiesen. 28. Kann die Bundesregierung konkret darlegen, wie das Grundrentenkonzept gemäß Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD Altersarmut bei Personen bekämpft, die weniger als 35 Beitragsjahre aufweisen? Primäres Ziel der nach dem Koalitionsvertrag vorgesehenen Grundrente soll sein, dass Menschen mit langjähriger Beitragszahlung, d. h. mindestens 35 Jahren an Beitragszeiten oder Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflegezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ein regelmäßiges Alterseinkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs haben. In allen anderen Fällen soll weiterhin unverändert Anspruch auf die bisherigen bedarfsdeckenden Grundsicherungsleistungen entsprechend der individuell ermittelten Bedarfe bestehen. 29. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung Armut unter Rentnerinnen und Rentnern durch das System der gesetzlichen Rente oder durch die Grundsicherung im Alter bekämpft bzw. abgemildert werden? 30. Als wie erfolgreich erachtet die Bundesregierung das System der Grundsicherung im Alter bei der Armutsbekämpfung? Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet. Einkommen im Alter ist ein Resultat des bis dahin gelebten Lebens. Die wirksamste Strategie gegen Altersarmut ist daher Prävention durch eine möglichst durchgängige Erwerbsbiografie mit gutem Erwerbseinkommen und entsprechender Altersvorsorge, auch zusätzlicher Altersvorsorge. Das Alterssicherungssystem in Deutschland ist mit den drei Säulen der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Vorsorge gut und stabil aufgestellt. Die Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch verschiedene Maßnahmen gezielt positiv beeinflusst , beispielsweise durch die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns oder das im vergangenen Jahr beschlossene Qualifizierungschancengesetz , das nicht zuletzt zu einer besseren Alterssicherung vieler Beschäftigter beiträgt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10102 Wer im Alter hilfebedürftig ist, wird von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufgefangen. Dabei hat die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufgabe der Milderung der Armut durch Gewährleistung eines Lebensunterhalts, der dem soziokulturellen Existenzminimum entspricht, das auch als menschenwürdiges Existenzminimum bezeichnet wird. Weshalb bei älteren Menschen, die ein der jeweiligen Regelaltersgrenzen entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben, die Alterseinkünfte für einen existenzsichernden Lebensunterhalt nicht ausreichen und deshalb im Alter Hilfebedürftigkeit vorliegt, ist dabei ohne Bedeutung. Die Aufgabe der Armutsbekämpfung im Alter beschränkt sich in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung folglich nicht auf ältere Menschen, die eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ihre Aufgabe erfolgreich. Dazu trägt vor allem der Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff auf die unterhaltspflichtigen Kinder bei. Ältere Menschen müssen nicht befürchten, dass das Sozialamt auf die Kinder zurückgreift . Dies gilt solange, wie die Kinder nachweisbar kein Jahreseinkommen von mehr als 100 000 Euro haben. 31. Wie hoch liegt nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell das durchschnittliche Grundsicherungsniveau im Alter (einschließlich Kosten der Unterkunft ) für einen bedürftigen Single-Haushalt in den zehn größten deutschen Städten? Für die – nach der Einwohnerzahl am 31. Dezember 2017 – zehn größten Städte Deutschlands sind die erbetenen Angaben der nachstehenden Tabelle zu entnehmen . Berlin...................................................... 908 Hamburg.................................................. 952 München................................................. 1 013 Köln........................................................ 941 Frankfurt am Main.................................... 975 Stuttgart.................................................. 980 Düsseldorf............................................... 918 Dortmund................................................. 869 Essen..................................................... 870 Leipzig.................................................... 785 1) Über der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII. Quelle: Statistisches Bundesamt Stadt Durchschnittlicher Bruttobedarf in Euro Durchschnittlicher Bruttobedarf von Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter 1) im Dezember 2018 außerhalb von Einrichtungen in Einpersonenhaushalten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10102 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 32. Bleiben die Bedürftigen gemäß Frage 31 aus Sicht der Bundesregierung bei dem von Bundesminister Hubertus Heil avisierten Grundrentenniveau in Höhe von rund 900 Euro anspruchsberechtigt in der Grundsicherung im Alter ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 33. Sind der Bundesregierung die Gründe für die Abschaffung der Renten nach Mindestentgeltpunkten bekannt (wenn ja, bitte einzeln aufführen)? Die Regelung der „Renten nach Mindestentgeltpunkten“ (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt) ist Bestandteil des geltenden Rechts und in § 262 SGB VI enthalten. Entgegen der Fragestellung wurde diese Regelung nicht abgeschafft. Mit der Regelung des § 70 Absatz 3a SGB VI wird die „Rente nach Mindestentgeltpunkten “ in ihren Grundzügen mit einer Aufstockung von Entgeltpunkten für Zeiten nach 1991 fortgeführt und zielgenau auf Versicherte mit Kindern konzentriert . 34. Sind der Bundesregierung Regelungen des aktuell geltenden Rentenrechts bekannt, die eine Aufwertung von Entgeltpunkten bewirken? Im aktuellen Recht existieren zahlreiche Regelungen, die eine Aufwertung von Entgeltpunkten bewirken, zum Beispiel in § 70 Absatz 3a SGB VI (Zuschläge an Entgeltpunkten bei Kindererziehung und -pflege während einer [Teilzeit-]Beschäftigung für Zeiten ab 1992), § 71 Absatz 2 SGB VI (Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten), § 262 (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt für Zeiten bis 1991). 35. Wie viele und welche fachlichen Modelle einer Grundrente sind im Bund- Länder-Sozialpartner-Dialog zum Thema Grundrente diskutiert worden (bitte im Einzelnen darlegen)? Im Rahmen des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführten Bund-Länder-Sozialpartner-Dialogs zur Umsetzung der nach dem Koalitionsvertrag vorgesehenen Grundrente wurden insgesamt drei Modelle fachlich-inhaltlich mit Vertretern aller 16 Bundesländer, der drei kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Landkreistag ), der Sozialpartner (DGB und BDA) und der Deutschen Rentenversicherung Bund diskutiert. Alle drei Modelle basieren auf der nach dem Koalitionsvertrag vorgesehenen Grundrente und unterscheiden sich in ihrer konkreten Ausgestaltung wie folgt. Modell 1 sieht die Einführung einer neuen, bedarfsabhängigen (Renten-)Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Sie beinhaltet sowohl die Lücke zur Bedarfsdeckung (heutiger individueller bedarfsdeckender Grundsicherungsanteil nach dem SGB XII) als auch die nach dem Koalitionsvertrag vorgesehene zusätzliche Leistung („zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs“). Der Gesamtrentenanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich aus dem bisherigen – grundsätzlich vorleistungsbezogenen – Rentenanspruch und der bedarfsabhängigen (Grund-)Rentenleistung zusammen und wird vom Rentenversicherungsträger bewilligt und ausgezahlt. Zur Durchführung der Bedarfs- und Bedürftigkeitsprüfung wurden bei diesem Modell zwei Regelungsvarianten diskutiert : Zum einen die vollständige Prüfung durch die Rentenversicherungsträger Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10102 (Variante 1) und zum anderen, dass die Bedarfs- und Bedürftigkeitsprüfung von den von den Ländern jeweils benannten Landesbehörden für die Rentenversicherungsträger vorgenommen wird (Variante 2). Modell 2 basiert auf einer Weiterentwicklung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit jeweils verschiedenen Handlungsalternativen: 1. Gewährung eines Freibetrages auf Renteneinkommen im bestehenden SGB XII, sofern 35 Jahre an Beitragszeiten, Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflegezeiten vorliegen. 2a. Neues Leistungsgesetz „Grundrente“ für Personen, bei denen 35 Jahre an Beitragszeiten, Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflegezeiten vorliegen. 2b. Neues Leistungsgesetz „Grundrente und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“, mit dem ein zweistufiges Leistungssystem aus bisheriger Grundsicherung sowie – bei Erfüllung Vorliegen von 35 Jahren an Beitragszeiten , Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflegezeiten – einer „Grundsicherung plus“ („10 Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs“) geschaffen wird. Die Abwicklung und die Bedarfs- und Bedürftigkeitsprüfung erfolgen bei allen Handlungsalternativen jeweils durch die von den Ländern bestimmten Träger. Modell 3 beinhaltet die Einführung eines Zuschlags als neue Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser (Renten-)Zuschlag stellt die nach dem Koalitionsvertrag vorgesehene Grundrente („zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs “) dar. Im Unterschied zu Modell 1 werden die notwendigen Leistungen bis zur Bedarfsdeckung (individueller bedarfsdeckender Grundsicherungsanteil ) weiterhin im Rahmen des SGB XII von den Grundsicherungsträgern erbracht. Die Berechtigten erhalten neben dem bisherigen – grundsätzlich vorleistungsbezogenen – Rentenanspruch zusätzlich einen (Renten-)Zuschlag in Höhe von 10 Prozent als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, der vom Rentenversicherungsträger bewilligt und ausgezahlt wird. Flankierend wird im SGB XII ein Freibetrag in Höhe des (Renten-)Zuschlags geschaffen. Die Bedarfsund Bedürftigkeitsprüfung wird nicht von den Rentenversicherungsträgern durchgeführt, sondern von den Grundsicherungsträgern. 36. Sind im Bund-Länder-Sozialpartner-Dialog zum Thema Grundrente fachliche Modelle diskutiert worden, die auf eine Bedürftigkeitsprüfung verzichten ? Es wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. 37. Welche Ergebnisse hat der Bund-Länder-Sozialpartner-Dialog zum Thema Grundrente erbracht (bitte im Einzelnen darlegen)? Aus fachlich-inhaltlicher Sicht wurde Modell 1 in der Variante 1 (Bedarfs- und Bedürftigkeitsprüfung durch die Rentenversicherungsträger) einhellig abgelehnt. Das wurde in erster Linie mit dem hohen bürokratischen Aufwand und den entstehenden Doppelstrukturen für die Bedarfs- und Bedürftigkeitsprüfung auf Seiten der Rentenversicherungsträger begründet. In der Variante 2 (Bedarfs- und Bedürftigkeitsprüfung durch die von den Ländern jeweils benannten Landesbehörden ) wurde Modell 1 überwiegend abgelehnt, weil es in seiner Umsetzung ebenfalls äußerst aufwändig wäre. Zur Umsetzung wären 16 landesgesetzliche Regelungen erforderlich, und es würden angesichts der Beteiligung von zwei Leis- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10102 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tungsträgern Parallelstrukturen entstehen, die zu längeren Verfahrensdauern, zahlreichen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und damit insgesamt zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen würden. Modell 2 wurde in der Handlungsalternative 1 von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Dialogs als eine mögliche Umsetzung des Koalitionsvertrages angesehen , weil es schnell und einfach umgesetzt werden könnte und es zu keiner Vermischung von Fürsorge- und Versicherungssystem käme. Allerdings läge bei diesem Modell keine Leistungsgewährung durch die Rentenversicherung als zentraler Träger der Altersvorsorge vor. Es wäre stattdessen für die Betroffenen erforderlich, aktiv einen Antrag beim Grundsicherungsträger zu stellen. Die Handlungsalternativen 2a. und 2b. wurden zwar als praktikabel bewertet, sind aber dennoch größtenteils unter anderem deshalb abgelehnt worden, weil neue Verwaltungsstrukturen und damit Parallelstrukturen und Schnittstellen auf kommunaler Ebene entstehen würden. Modell 3 wurde fachlich-inhaltlich ebenfalls als ein gangbarer Weg zur Umsetzung des Koalitionsvertrages angesehen, weil insbesondere bestehende Verwaltungsstrukturen der Grundsicherung und der Rentenversicherung genutzt werden könnten und es nicht zu einer Vermischung von Fürsorge- und Versicherungssystem käme. Das Modell würde jedoch angesichts der Zuständigkeit von zwei Leistungsträgern höheren Verwaltungsaufwand verursachen. 38. Ist es korrekt, dass die fachlichen Modelle, die im Bund-Länder-Sozialpartner -Dialog diskutiert wurden, alle auf rund 130 000 Anspruchsberechtigte hinauslaufen würden (wenn nein, bitte das oder die Modelle nennen, bei denen dies anders ist)? Unter den im Koalitionsvertrag beschriebenen Voraussetzungen würden geschätzt etwa bis zu 130 000 Personen anspruchsberechtigt auf die vorgesehenen verbesserten Leistungen sein. 39. Hat die Bundesregierung die Ergebnisse des Bund-Länder-Sozialpartner- Dialogs zum Thema Grundrente veröffentlicht? Wenn nein, wann ist eine Veröffentlichung geplant? Der Dialog diente dazu, durch eine offene Diskussion mit allen potentiell Betroffenen eine Entscheidungsbasis für die Entwicklung eines Grundrentenkonzepts zu schaffen. Die Diskussionsergebnisse wurden weder veröffentlicht noch ist seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Veröffentlichung beabsichtigt. 40. Wurde im Bund-Länder-Sozialpartner-Dialog zum Thema Grundrente eines der fachlichen Modelle mehrheitlich bevorzugt? Wenn ja, welches? Aus Sicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Bund-Länder-Sozialpartner- Dialogs kommt es für die abschließende Einordnung der drei diskutierten Modelle insbesondere darauf an, welche Ziele mit der nach dem Koalitionsvertrag vorgesehenen Grundrente mutmaßlich erreicht werden sollen. Wenn davon ausgegangen wird, dass vor allem erreicht werden soll, dass (a) Leistungsverbesserungen für Menschen mit mindestens 35 Jahren Beitragszeiten sowie Zeiten der Kindererziehung und Pflege vorgesehen sind und (b) die Leistungsverbesserun- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/10102 gen von der Rentenversicherung erbracht werden sollen, dann ergibt sich folgende Einordnung: Ziel (a) kann mit allen drei Modellen in allen Modellvarianten erreicht werden. Ziel (b) kann dagegen nur mit Modell 1 (Variante 1 und 2) und mit Modell 3 erreicht werden. Darüber hinaus haben sich im Rahmen des Dialogprozesses folgende Bewertungen hinsichtlich der rechtlichen und verwaltungsmäßigen Umsetzbarkeit der diskutierten Modelle ergeben: Alle drei Modelle wären rechtlich umsetzbar, Modell 1 wäre aber mit erheblichem und Modell 3 mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden. Modell 2 wäre verwaltungsmäßig einfach umsetzbar. Die Schnelligkeit der Leistungserbringung wurde von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern als wichtiger Aspekt hervorgehoben, genauso wie der Umstand einer unbürokratischen Abwicklung. In Umsetzung des Koalitionsvertrags bestand daher tendenziell eine Präferenz für Modell 2, Handlungsalternative 1, zum Teil aber auch für Modell 3. Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Dialogs wiesen jedoch darauf hin, dass die diskutierten Modelle nicht als Grundrente bezeichnet werden könnten. Dies gelte besonders für Modell 2, bei dem eine Antragstellung beim Grundsicherungsträger erforderlich sei. Hierzu bestünde eine andere Erwartungshaltung bei den Menschen. Wer lange gearbeitet habe, sollte im Alter eine Grundrente als bedürftigkeitsunabhängige Leistungen über dem Grundsicherungsniveau erhalten . 41. Inwiefern unterscheidet sich – sofern vorhanden – das im Bund-Länder-Sozialpartner -Dialog zum Thema Grundrente mehrheitlich bevorzugte Grundrentenmodell von den Modellen gemäß Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD einerseits sowie gemäß den Vorschlägen von Bundesminister Hubertus Heil andererseits? Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 35 und im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 42. Wie viele Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter waren über mehr als zehn Jahre hinweg im Niedriglohnbereich beschäftigt (bitte nach Anzahl und Dauer der Beschäftigung im Niedriglohnbereich aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 43. Ist der Bundesregierung der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter bekannt, die Phasen der Langzeitarbeitslosigkeit in ihrer Erwerbsbiografie aufweisen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Berechnungen vor. 44. Wie groß ist der Anteil an den Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter, die mindestens 35 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen? Es liegen keine Daten zu Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor, da diese Informationen weder in den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung noch in der Bundesstatistik zur Grundsicherung ent- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10102 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode halten sind. Ferner wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 des Abgeordneten Markus Kurth auf Bundestagsdrucksache 19/7492 verwiesen. 45. Wie groß ist der Anteil von Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter unter den Grundrentenempfängerinnen und Grundrentenempfängern nach dem Konzept von Bundesminister Hubertus Heil? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 22 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333