Die Antwort wurde namens des Bundeskanzleramtes mit Schreiben vom 10. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10141 19. Wahlperiode 13.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9147 – Berichte über Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an Waffentransporten in Kriegs- und Krisenregionen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 11. März 2019 strahlte die ARD die Reportage „Die Akte BND: Waffengeschäfte deutscher Reeder“ (Autor: Rainer Kahrs) aus. Darin wird anhand dem Fernsehteam zugespielter Dokumente dargelegt, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) an mutmaßlich illegalen Waffentransporten in Kriegs- und Krisenregionen beteiligt war. Benannt werden insbesondere Panzerlieferungen an Myanmar zu einem Zeitpunkt, als ein EU-Embargo gegen das Land bestand, das Waffenlieferungen explizit unterband, sowie Transporte von Panzern, Munition und Gewehren in den vom Bürgerkrieg erschütterten Sudan. Alle diese Lieferungen seien von dem ukrainischen Hafen Oktyabrsk aus erfolgt und von einem BND-Mitarbeiter mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ eingeleitet oder organisiert worden. Treffen die Darlegungen zu, wären nach Auffassung der Fragesteller schwerwiegende Rechtsverstöße durch den deutschen Auslandsnachrichtendienst zu konstatieren. V o r b e me r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g z u d e n A n t w o r t e n z u d e n F r a g e n 1 , 1 1 b , 1 1 e , 1 1 g , 1 2 b , 1 2 f , 1 2 h , 1 3 i n s g . , 1 4 c , 1 4 f , 1 6 u n d 1 9 Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat gemäß § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG) den Auftrag, Informationen zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, zu sammeln und auszuwerten. Hierzu zählt die Aufklärung des internationalen Handels mit konventionellen Rüstungsgütern. Zur Aufklärung von Rüstungstransporten unterhält der BND daher Kontakte zu nachrichtendienstlichen Verbindungen (NDVen), auch im maritimen Bereich. Durch diese Aufklärungstätigkeit werden keine Waffenlieferungen in Krisen- und Konfliktregionen befördert oder initiiert. Die NDVen werden stets dahingehend belehrt, die erforderlichen außenwirtschaftlichen Genehmigungen eigenverantwortlich einzuholen . Eine rechtliche Beratung findet nicht statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10141 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anders als in der Fernsehdokumentation dargestellt, hat die Reederei Beluga Shipping keine Waffengeschäfte oder -transporte im Auftrag des BND oder auf Initiative des BND hin durchgeführt. Auch wirkte der BND zu keinem Zeitpunkt als Rechtsbeistand der Reederei. V o r b e me r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antwort zu den Fragen 3, 4, 5, 7, 11a, 12a, 14, 14a, 14b und 15 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schweren Schaden verursachen könnten, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Rückschlüsse auf Mitarbeiter, Fähigkeiten und Methoden des BND für einen nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung von dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen, für die kein gleichwertiger Ersatz erkennbar ist. Dies kann die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des BND wesentlich erschweren und somit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Diese Informationen werden daher als „VS – Geheim “ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* V o r b e me r k u n g 3 d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antwort zu den Fragen 11c, 11d, 11f, 12c, 12d, 12e, 12g, 14d, 14e und 14g kann nicht offen erfolgen, weil die Antwort schützenswerte Informationen beinhaltet . Die Antworten enthalten Erkenntnisse, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden und unter Umständen Rückschlüsse auf die Herkunft der Information zulassen. Die Veröffentlichung würde dazu beitragen, dass derartige Informationen künftig nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Maße gewonnen werden können. Eine öffentliche Bekanntgabe entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde zu einem Rückgang von Informationen aus diesem Bereich führen. Dies würde eine Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes nach sich ziehen. Eine Beantwortung in offener Form und die daraus mögliche Kenntnisnahme durch Unbefugte kann damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher ist die Antwort zu diesen Fragen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft.* * Das Bundeskanzleramt hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ und „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antworten sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10141 1. Welche grundsätzliche Position vertritt die Bundesregierung zur Lieferung von Kriegswaffen in Länder, für die ein Embargo der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union (EU) besteht, und verfügt sie über Informationen , dass der BND an derartigen Aktivitäten beteiligt war? Die Bundesregierung setzt bindende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrats und der Europäischen Union entsprechend ihren völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen um. Waffenembargos sind in den §§ 74 f. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt, die auch maßgeblich für den Export von Kriegswaffen sind. §§ 74 und 75 AWV enthalten Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote bezogen auf die dort aufgeführten Länder. Hiervon abweichend kann gemäß § 76 AWV für bestimmte Länder sowie für bestimmte Güter und gemäß § 76a AWV in Einzelfällen für bestimmte Zwecke eine Genehmigung erteilt werden. Gemäß Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern wird eine Ausfuhrgenehmigung unter anderem dann verweigert, wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde zu den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union. Hinsichtlich der zweiten Teilfrage wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 2. Welche generellen Kenntnisse hat die Bundesregierung, welche speziellen Informationen hat der BND über den laut Reportage geheimen, seinerzeit von ukrainischen und russischen Geheimdiensten kontrollierten Hafen Oktyabrsk in der Ukraine und von dort ausgehenden Rüstungstransporten in Kriegs- und Krisengebiete im Zeitraum von 2006 bis 2014? Die Darstellung des ukrainischen Hafens Oktyabrsk als geheimer „Waffenbasar“ ist falsch. Laut öffentlich verfügbaren Informationen war der Hafen Oktyabrsk bis zum Ausbruch des Ukraine Konflikts zwischen Russland und der Ukraine Hauptumschlagsplatz für Waffenexporte beider Länder auf dem Seeweg. 3. Gab oder gibt es beim BND einen Mitarbeiter mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“, war oder ist er festangestellt oder auf andere Weise über den BND finanziert bzw. finanziert worden, und wenn ja, auf welche Weise? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. 4. Welche Funktionen hatte die Person mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ im Zeitraum von 2006 bis 2014 im BND inne, und welcher Abteilung oder welchen Abteilungen im BND war er unterstellt? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. 5. Welchen Auftrag hatte der BND-Mann mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ als Kontaktperson oder Berater der Reederei Beluga, und handelte er in Absprache mit oder auf Weisung des BND? Es wird auf die Vorbemerkungen 1 und 2 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10141 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. War der BND-Mann mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ auch als Kontaktperson oder Berater für weitere Reedereien tätig? Wenn ja, für welche, und mit welchem Auftrag? Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der erfragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zu den vom BND geführten Quellen offenbart würden. Eine solche Offenlegung würde dazu führen, dass zukünftig für den BND interessante Quellen nicht mehr mit dem BND zusammenarbeiten würden, da sie ein Bekanntwerden der Zusammenarbeit befürchten müssten, was die Quellen selbst, aber auch ihre Angehörigen gefährden würde. Die Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstwesens und die Information der Bundesregierung mit geheimen, für die politische Entscheidungsfindung wichtigen Informationen bauen auf dem Quellenschutzgedanken auf. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der erfragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Der Grundsatz des Quellenschutzes spielt für die Arbeit des BND und damit für das Informationsbedürfnis der Bundesregierung eine derart herausragende Rolle, dass das Informationsrecht des Deutschen Bundestages in diesem besonderen Fall ausnahmsweise vor dem Geheimhaltungsinteresse des BND zurückstehen muss. 7. Auf Grundlage welcher Rechtsvorschriften und bilateraler Vereinbarungen oder Verträge erfolgte die in der Reportage dargelegte Tätigkeit des BND- Manns mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. 8. Was ist der Bundesregierung über einen internen Bericht des Zollkriminalamtes (ZKA) bekannt, in dem die Verbindungen des BND-Manns mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ zur Reederei Beluga analysiert wurden auf Grundlage der Durchsicht von acht Terrabyte an beschlagnahmten Datenmaterial ? a) Welche Umstände lösten Ermittlungen durch das ZKA aus oder waren Anlass für die Erstellung eines Berichts? b) Wann wurden Ermittlungen durch das ZKA aufgenommen, und wann wurde der Bericht abgeschlossen? c) Wegen welcher Straftaten wurde ermittelt? d) Was waren die Inhalte, und wie lauteten die zentralen Ergebnisse des Berichts ? e) Welche Maßnahmen wurden nach Abschluss des Berichts bzw. nach Abschluss der Ermittlungen durch das ZKA veranlasst oder eingeleitet? Die Fragen 8 bis 8e werden zusammen beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10141 Das Zollkriminalamt hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft Bremen Ermittlungen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz geführt. Der in der Frage als „interner Bericht“ bezeichnete Bericht wurde in diesem Zusammenhang an die Staatsanwaltschaft Bremen erstattet. Auskünfte zum Ermittlungsverfahren unterliegen der Informationshoheit der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft Bremen. 9. Was ist der Bundesregierung über das Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft Bremen gegen den BND-Mann mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ bekannt? a) Wann wurde das Ermittlungsverfahren aufgenommen, und wann wurde es beendet? b) Wegen welcher Delikte wurde ermittelt? c) Was waren die Inhalte, und wie lauteten die zentralen Aussagen der Stellungnahme , die ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für den Beschuldigten mit Decknamen „Klaus Hollmann“ im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegeben hat? d) Warum wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft verwehrt, den Beschuldigten zu vernehmen? e) Aus welchen Gründen wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt? Die Frage 9 bis 9e werden zusammen beantwortet. Aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nimmt die Bundesregierung zu Ermittlungsverfahren in der Hoheit der Bundesländer (hier: Bremen) keine Stellung. 10. Ist ein Pressebericht (Verfahren wegen illegalen Waffentransports: Bremen wieder für Beluga zuständig, WESER-KURIER, 21. März 2013) zutreffend, nach dem die Staatanwaltschaft Bremen im vorliegenden Fall die Ermittlungsakten dem Generalbundesanwalt übersandten, dieser die Ermittlungen aber nicht übernehmen wollte? Wenn ja, welche Gründe waren für Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt jeweils maßgebend? Die Übernahme des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bremen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz wurde mit Verfügungen vom 16. Januar 2013 und 17. Juli 2013 durch die Bundesanwaltschaft abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme nicht vorlagen. 11. Was ist der Bundesregierung über die Waffentransporte im Jahr 2007 durch die Beluga Enterprise und im Jahr 2009 durch die Beluga Eternity vom ukrainischen Hafen Oktyabrsk nach Myanmar bekannt? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11a bis 11h verwiesen. a) Welche Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter wurden in welcher Zahl nach Myanmar transportiert, wer fungierte jeweils als Absender und als Empfänger der Lieferungen? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10141 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Trat der BND auch als Käufer und Verkäufer der Kriegswaffen im Rahmen der Waffentransporte nach Myanmar in Erscheinung? Wenn ja, welche Ausgaben und Einnahmen wurden dabei getätigt, und wie wurden diese verbucht? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. c) Waren Ausländische Nachrichtendienste (AND) an den Waffentransporten nach Myanmar beteiligt? Wenn ja, welche, und welche Aufgaben übernahmen diese (falls beteiligte AND nach Name und Nation nicht genannt werden können, bitte die Herkunft jeweils nach geographischer Subregion gemäß der Liste der geographischen Regionen nach den Vereinten Nationen benennen)? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. d) War die Leitung des BND über die Waffentransporte nach Myanmar informiert ? Wenn ja, seit wann genau? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. e) Welche Zielsetzung verfolgte der BND mit der direkten oder mittelbaren Unterstützung von Waffentransporten nach Myanmar? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. f) Wurde das Bundeskanzleramt durch den BND über die Waffentransporte nach Myanmar informiert? Wenn ja, wann genau? Wenn nein, warum nicht, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. g) Hat die Bunderegierung nach Ausstrahlung der eingangs genannten TV- Reportage zu dieser Thematik einen Bericht des BND angefordert, und was ist dessen wesentlicher Inhalt? Die Bundesregierung hat keinen Bericht angefordert. Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. h) Wurde das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) von der Bundesregierung über die Waffenlieferungen nach Myanmar informiert? Wenn ja, wann genau? Gemäß § 10 Absatz 1 PKGrG sind die Beratungen des PKGr geheim. Aus diesem Grund kann die Beantwortung der Frage nicht erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10141 12. Was ist der Bundesregierung über den Waffentransport im Jahr 2008 durch die Beluga Endurance vom ukrainischen Hafen Oktyabrsk nach Mombasa (Kenia) und dem Weitertransport von dort per Bahn an den Adressaten Government of South Sudan (GOSS) in den Südsudan bekannt? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12a bis 12i verwiesen. a) Welche Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter wurden in welcher Zahl nach Kenia transportiert und welche in den Südsudan weitertransportiert , wer fungierte jeweils als Absender und als Empfänger der Lieferungen ? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. b) Trat der BND auch als Käufer und Verkäufer der Kriegswaffen im Rahmen des Waffentransports nach Kenia und des Weitertransports in den Südsudan in Erscheinung? Wenn ja, welche Ausgaben und Einnahmen wurden dabei getätigt, und wie wurden diese verbucht? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. c) Waren AND an dem Waffentransport nach Kenia und dem Weitertransport in den Südsudan beteiligt? Wenn ja, welche, und welche Aufgaben übernahmen diese (falls beteiligte AND nach Name und Nation nicht genannt werden können, bitte die Herkunft jeweils nach geographischer Subregion gemäß der Liste der geographischen Regionen nach den Vereinten Nationen benennen)? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. d) Liegen der Bunderegierung das in der Reportage benannte US-Geheimdossier , das die Ablieferung der Kriegswaffen an GOSS im Südsudan auf Basis von Satellitenaufnahmen eines US-Nachrichtendienstes beweisen soll, oder andere Hinweise der US-Regierung bezogen auf die Waffentransporte vor? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. e) War die Leitung des BND über den Waffentransport nach Kenia und den Weitertransport in den Südsudan informiert? Wenn ja, seit wann genau? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. f) Welche Zielsetzung verfolgte der BND mit der direkten oder mittelbaren Unterstützung des Waffentransports in den Südsudan via Kenia? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10141 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) Wurde das Bundeskanzleramt durch den BND über den Waffentransport nach Kenia und den Weitertransport in den Südsudan informiert? Wenn ja, wann genau? Wenn nein, warum nicht, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. h) Hat die Bunderegierung nach Ausstrahlung der eingangs genannten TV- Reportage zu dieser Thematik einen Bericht des BND angefordert, und was ist dessen wesentlicher Inhalt? Die Bundesregierung hat keinen Bericht angefordert. Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. i) Wurde das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) von der Bundesregierung über die Waffenlieferung nach Kenia und die Weiterlieferung in den Südsudan informiert? Wenn ja, wann genau? Gemäß § 10 Absatz 1 PKGrG sind die Beratungen des PKGr geheim. Aus diesem Grund kann die Beantwortung der Frage nicht erfolgen. 13. Was ist der Bundesregierung neben den zuvor genannten über weitere Waffentransporte im Zeitraum von 2006 bis 2014 bekannt, die laut den dem Fernsehteam zugespielten Dokumenten unter Beteiligung des BND vom ukrainischen Hafen Oktyabrsk erfolgten oder erfolgt sein könnten (bitte nach Zeitpunkt, beteiligter Reederei und Anzahl der Kriegswaffen aufschlüsseln), a) ebenfalls nach Myanmar, b) ebenfalls in den Südsudan, c) in den Nordsudan, d) in den Jemen, e) in den Kongo und f) in welche weiteren Staaten gegebenenfalls noch? Die Fragen 13 bis 13f werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10141 14. Was ist der Bundesregierung über die Waffentransporte der Beluga Endurance , der Beluga Foundation, der Beluga Evaluation und der Beluga Fascination bekannt, zu deren Zwecken der Name der Reederei übermalt worden sein soll und die im Mittelmeer von einem anderen Schiff aus Hamburg Phosphorbomben übernahmen, das diese zuvor in den USA mit Bestimmungsziel Israel geladen hatte? a) Von welchem Schiff welcher Reederei wurden die Phosphorbomben im Mittelmeer auf die Beluga-Schiffe umgefrachtet, und wer fungierte als Absender und als Empfänger der Lieferung? b) An wen und wohin wurden die Phosphorbomben durch die vier Beluga- Schiffe jeweils weitertransportiert und geliefert, wer fungierte jeweils als Absender und als Empfänger der Lieferungen? Über allgemein zugängliche Informationen zu Reiseroute und Ladung hinaus wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. c) Trat der BND auch als Käufer und Verkäufer der Phosphorbomben im Rahmen der Waffentransporte in Erscheinung? Wenn ja, welche Ausgaben und Einnahmen wurden dabei getätigt, und wie wurden diese verbucht? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. d) Waren AND an diesen Waffentransporten beteiligt? Wenn ja, welche, und welche Aufgaben übernahmen diese (falls beteiligte AND nach Name und Nation nicht genannt werden können, bitte die Herkunft jeweils nach geographischer Subregion gemäß der Liste der geographischen Regionen nach den Vereinten Nationen benennen)? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. e) War die Leitung des BND über die Waffentransporte in Form von Phosphorbomben informiert? Wenn ja, seit wann genau? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. f) Welche Zielsetzung verfolgte der BND mit der direkten oder mittelbaren Unterstützung dieser Waffenlieferungen in Form von Phosphorbomben? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. g) Wurde das Bundeskanzleramt durch den BND über die Waffentransporte in Form von Phosphorbomben informiert? Wenn ja, wann genau? Wenn nein, warum nicht, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand? Es wird auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10141 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Wurde das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) von der Bundesregierung über diese Waffenlieferungen informiert? Wenn ja, wann genau? Gemäß § 10 Absatz 1 PKGrG sind die Beratungen des PKGr geheim. Aus diesem Grund kann die Beantwortung der Frage nicht erfolgen. i) Welche grundsätzliche Position vertritt die Bundesregierung in Hinsicht auf Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Einsatz von Phosphorbomben? Phosphorbomben unterfallen als Bomben grundsätzlich Nummer 44 der Kriegswaffenliste und damit den strengen Regelungen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des dritten Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen des VN-Waffenübereinkommens und tritt nachdrücklich für dessen Einhaltung und der Regeln des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten ein. 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung und insbesondere der BND über das ukrainische Geheimdossier zur Reederei Beluga, das laut der Reportage und nach Aussage des ehemaligen Chefs des ukrainischen Auslandnachrichtendienstes Mykola Malomuzh erstellt worden sein soll? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. 16. Was ist der Bundesregierung über mögliche Waffentransporte der Reederei Briese bekannt, deren Schiffe laut Aussage des Direktors des Center for Advanced Defense Studies (C4ADS) David Johnson in der Reportage bis 2014 ebenfalls im ukrainischen Hafen Oktyabrsk befrachtet wurden, und hat die Bundesregierung Kenntnisse über weitere deutsche Reedereien, die dort mit Kriegswaffen befrachtet wurden, und wenn ja, über welche? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. 17. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu Waffenlieferungen nach Myanmar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates der EU betreffend Myanmar der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, im besagten Zeitraum untersagt waren (Gemeinsamer Standpunkt 2006/318/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, verlängert mit den Gemeinsamen Standpunkten 2009/351/GASP, 2010/232/GASP und 2012/ 98/GASP)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10141 18. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu Waffenlieferungen in den Sudan und in den Südsudan, insbesondere vor dem Hintergrund der Beteiligung der Bundeswehr an der Mission der Vereinten Nationen zur Absicherung des Friedens im Sudan UNMIS (United Nations Mission in Sudan) seit 2005 und der Folgemission UNMISS (United Nations Mission in the Republic of South Sudan) seit 2011? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 19. Kann ausgeschlossen werden, dass für Bundewehrsoldaten eine Bedrohungslage eintritt, die durch Kriegswaffen verursacht wird, die mit direkter oder mittelbarer Unterstützung des BND in den Südsudan gelangten? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 20. Sieht die Bundesregierung aufgrund der neuen Erkenntnisse eine Notwendigkeit , dass der Generalbundesanwalt angesichts der Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen in Myanmar und Südsudan im besagten Zeitraum und der Zuständigkeit für Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Ermittlungen in der Angelegenheit der dargelegten Waffentransporte aufnimmt? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesanwaltschaft ist aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Straftat vorliegen (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Dies war bislang nach Einschätzung der Bundesanwaltschaft nicht der Fall. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die Ergebnisse der Prüfung der Bundesanwaltschaft anders zu bewerten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333