Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat vom 13. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10214 19. Wahlperiode 15.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9438 – Speicherung von Daten Minderjähriger in Dateien und Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) soll nach dem Willen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) künftig auch Daten von Kindern in Dateien speichern dürfen (vgl. „Online-Überwachung. Seehofers Wunschliste für den Verfassungsschutz“, Deutschlandfunk 26. März 2019). Bislang erlaubt das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) personenbezogene Speicherungen in Dateien nur bei Personen ab 14 Jahren. Das BMI begründet seinen Vorstoß damit, dass Kinder von Personen, die zur Unterstützung dschihadistischer Terrorgruppen ins Ausland gereist waren, nach Deutschland zurückkehren könnten. Wenn Informationen zu diesen Kindern vom Verfassungsschutz nicht an die Jugendämter weitergeben werden dürften, handele man nicht im Interesse dieser Kinder, erläuterte das BMI hierzu („Verfassungsschutz soll auch Daten über Minderjährige speichern“, epd vom 26. März 2019). Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller ist diese Darstellung aber nicht plausibel, weil § 11 BVerfSchG bereits jetzt die Erfassung von Daten Minderjähriger in Akten erlaubt, und zwar ohne jegliche Altersbegrenzung. In solchen Akten waren zum Stichtag 27. Mai 2016 lediglich vier Minderjährige erfasst, darunter keine unter 14 Jahren (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/8785). In Dateien des BfV waren zum gleichen Stichtag acht 14-Jährige und 27 15-Jährige gespeichert. Wenn in Sachakten des BfV null Kinder unter 14 Jahren erfasst sind, stellt sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller schon praktisch die Frage, welche Notwendigkeit es geben sollte, Kinder unter 14 Jahren künftig in Dateien zu erfassen. Auch müsste dargelegt werden, warum eine Erfassung in Akten nicht ausreichen sollte, um – ggf. in Verbindung mit einer Änderung von Übermittlungsvorschriften – Jugendämter informieren zu können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10214 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen die vom BMI geforderte Neuregelung äußerst skeptisch. Eine dateimäßige Speicherung von Kindern bringt die Gefahr einer Stigmatisierung und Benachteiligung etwa im Berufsleben mit sich, weswegen sie bislang auf über 14-Jährige (bis 2009 auf über 16-Jährige) beschränkt ist (vgl. die erwähnte epd-Meldung). Kinder, die etwa in Camps terroristischer Gruppierungen traumatische Erfahrungen gemacht haben, benötigen unter Umständen sozialtherapeutische Betreuung , sie sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller aber kein Fall für den Geheimdienst. 1. Zu wie vielen Minderjährigen werden derzeit in Akten des BfV Daten gespeichert (bitte nach Alter 15 Jahre, 14 Jahre, 10 bis 13 Jahre und jünger sowie jeweils nach Phänomenbereichen aufgliedern)? Eine Beantwortung der Frage 1 zu in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gespeicherten Daten Minderjähriger kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (BVerfGE 147, 50 [147 Rz. 249]). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Das Verfahren zur elektronischen Aktenhaltung DOMUS sieht keine Speicherung von Informationen in einem separaten Datenfeld hinsichtlich des Geburtsdatums einer Person vor und unterstützt auch keine Suche nach dem Alter der gespeicherten Personen. Daher ist es technisch nicht möglich, die betreffenden Daten automatisiert auszuwerten. Die Anzahl der im BfV angelegten Personenakten liegt im hohen fünfstelligen Bereich. Diese müssten händisch auf das Alter der gespeicherten Personen hin geprüft werden. Das ist in der zur Verfügung stehenden Zeit im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht mit vernünftigem Aufwand und ohne Vernachlässigung sonstiger Aufgaben zu leisten. Im Hinblick auf minderjährige Kinder von Eltern, die zum Zweck der Unterstützung einer islamistisch-terroristischen Vereinigung in die Nahostregion gereist sind, erfolgt im BfV eine Erfassung von Daten zu Minderjährigen in Sachakten. Diese Erfassung dient in erster Linie der Gesamtbeurteilung des Phänomens (vgl. auch Antwort zu den Fragen 1a bis 1d). Im Zuge dieser Erfassung liegen mit Stand vom 25. März 2019 Erkenntnisse zu etwa 300 mitgereisten Minderjährigen vor. a) Wie viele dieser Minderjährigen halten sich derzeit im Ausland auf (bitte ebenfalls nach Altersgruppen und Phänomenbereichen aufgliedern)? Etwa 70 Prozent der mit den Eltern mitgereisten bzw. vor Ort geborenen Kinder und Jugendlichen sind derzeit noch in der Krisenregion bzw. in der Türkei aufhältig . b) Wie viele dieser Minderjährigen sind Kinder von Eltern, die zum Zweck der Unterstützung einer dschihadistischen Vereinigung in die Nahostregion gereist waren oder eine solche Reise vorbereitet haben? Alle Minderjährigen, die im Antwortbeitrag zu Frage 1a genannt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10214 c) Wie viele dieser Minderjährigen sind gegenwärtig oder waren in der Vergangenheit (etwa mit Eltern oder Erziehungsberechtigten) im Einflussgebiet einer dschihadistischen Vereinigung in der Nahostregion aufhältig? Alle Minderjährigen, die im Antwortbeitrag zu Frage 1a genannt werden. (Stand: 25. März 2019) d) Wie viele dieser Minderjährigen befinden sich derzeit im Gewahrsam in der Nahostregion (bitte angeben, in wessen Gewahrsam)? Hierzu liegen im BfV derzeit keine gesicherten Erkenntnisse vor. 2. Über wie viele 14- und 15-Jährige werden derzeit Daten in Dateien des BfV gespeichert (bitte nach Alter 15 Jahre und 14 Jahre sowie nach Phänomenbereichen aufgliedern)? Im BfV sind derzeit 14- und 15-jährige aus folgenden Phänomenbereichen in Dateien gespeichert. Phänomenbereich 14-Jährige 15-Jährige Rechtsextremismus/Reichsbürger/ Selbstverwalter 0 5 Linksextremismus 0 0 Ausländerextremismus 1 3 Islamismus/islamistischer Terrorismus 6 37 Gesamt 7 45 a) Wie viele dieser Personen halten sich derzeit im Ausland auf (bitte ebenfalls nach Altersgruppen und Phänomenbereichen aufgliedern)? Den vorliegenden Informationen zufolge halten sich derzeit keine dieser Personen im Ausland auf. b) Wie viele dieser Personen sind gegenwärtig oder waren in der Vergangenheit zwecks Unterstützung einer dschihadistischen Vereinigung in die Nahostregion gereist oder haben eine solche Reise vorbereitet, und wie viele von ihnen sind ohne eine solche Absicht dorthin gereist mit Eltern, die diese Absicht verfolgten? Dem BfV liegen derzeit Erkenntnisse zu rund 1 050 deutschen Islamisten bzw. Islamistinnen aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind, um dort auf Seiten des Islamischen Staates und anderer terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilzunehmen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen. Von den gereisten Personen waren ca. 5 Prozent zum Zeitpunkt der Erstausreise minderjährig. Diese sind mittlerweile alle 16 Jahre oder älter. c) Wie viele dieser Minderjährigen befinden sich derzeit im Gewahrsam in der Nahostregion (bitte angeben, in wessen Gewahrsam)? Den vorliegenden Informationen zufolge befinden sich derzeit keine dieser Personen im Gewahrsam in der Nahostregion. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10214 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Inwieweit erfasst das BfV die Daten Minderjähriger, die von Eltern, die eine dschihadistische Vereinigung unterstützen wollen bzw. wollten, in die Nahostregion mitgenommen worden sind? Prüft das BfV, wenn es Kenntnis davon erhält, dass ein Kind gemeinsam mit dschihadistisch orientierten Eltern in die Nahostregion gereist ist, regelmäßig , ob die Voraussetzungen zur Erfassung des Kindes in Akten vorliegen, und wenn ja, welche Erfahrungswerte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Ausgang einer solchen Prüfung? Das BfV erfasst die Daten Minderjähriger nur unter den Voraussetzungen des § 10 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) i. V. m. § 11 BVerfSchG. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt jeweils anlassbezogen, soweit zu den Kindern Informationen anfallen. Speicherrelevant sind in der Regel vor allem die Tatsache der Ausreise sowie Namen und Geburtsdaten der Kinder. Im Hinblick auf Minderjährige, die von Eltern, die eine jihadistische Vereinigung unterstützen wollen bzw. wollten, in die Nahostregion mitgenommen worden sind, erfolgt eine Erfassung von Daten zu Minderjährigen in Sachakten. Diese Erfassung dient in erster Linie der Gesamtbeurteilung des Phänomens (vgl. auch Antwort zu Frage 1a bis 1d). Sobald hinreichende neue Erkenntnisse zu solchen Kindern bekannt werden, werden diese ebenfalls in die Sachakte übernommen. 4. Inwieweit enthalten Hinweise des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge , die auf Grundlage von § 18 Absatz 1a BVerfSchG an das BfV übermittelt werden, personenbezogene Daten zu Minderjährigen, in welchem Umfang jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018, und wie viele Minderjährige waren in diesem Zusammenhang von Speicherungen in Akten oder Dateien jeweils betroffen (bitte in Altersgruppen 16, 15 und jünger aufgliedern )? Eine statistische Erfassung von Ein- bzw. Ausgängen und/oder dem abstrahierten Inhalt der Mitteilung nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG findet weder im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch im BfV statt. Eine Beantwortung der Frage kann daher wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Klärung der Frage würde die Sichtung und inhaltliche Auswertung eines immensen Bestandes (allein im BfV von mehreren tausend Akten) erforderlich machen. 5. Inwiefern erfasst das BfV die Daten Minderjähriger, deren Eltern vom BfV als Rechtsextremisten oder Reichsbürger eingeschätzt werden? Prüft das BfV bei Kindern rechtsextremer Eltern regelmäßig, ob die Voraussetzungen zur Erfassung des Kindes in Akten vorliegen, und wenn ja, welche Erfahrungswerte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Ausgang einer solchen Prüfung? Eine Speicherung setzt immer eine Einzelfallprüfung des Sachverhalts voraus. Die Speicherung von Minderjährigen ausschließlich aufgrund familiärer Zusammenhänge oder aufgrund der Tatsache, dass ein oder beide Elternteile in NADIS erfasst sind, erfolgt nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10214 6. Wie interpretiert die Bundesregierung allfällige signifikante Veränderungen der Zahl gespeicherter Daten von Minderjährigen in Akten und Dateien des BfV? 7. Wie häufig wurden in der Vergangenheit Kinder, die in Akten erfasst waren, nach Vollendung des 14. bzw. des 16. Lebensjahres in Dateien erfasst (falls keine genauen Angaben hierzu vorliegen, bitte möglichst Näherungswerte nennen bzw. angeben, ob dies eher häufig, eher selten oder gar nicht vorkommt )? Die Fragen 6 und 7 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Der beim BfV zu minderjährigen Personen in Dateien geführte Datenbestand, unterliegt aufgrund der fortlaufenden Datenpflege und der gesetzlich normierten Fristen zur Datenlöschung aus § 11 Absatz 2 BVerfSchG einer kontinuierlichen Veränderung. Daher sind Angaben zu früher gespeicherten und heute bereits gelöschten Daten zu Minderjährigen nicht möglich. Zu dem in Rede stehenden Datenbestand werden beim BfV auch keine entsprechenden Statistiken geführt. Daher kann bezüglich der Entwicklung der Anzahl der Datensätze zu Minderjährigen keine Aussage getroffen werden. 8. Inwiefern erlaubt nach Auffassung der Bundesregierung die derzeitige Rechtslage dem Verfassungsschutz, Angaben über Minderjährige an das Jugendamt zu übermitteln? Wie häufig ist dies in Zusammenhang mit sogenannten Foreign Terrorist Fighters (FTF) bislang geschehen? Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung eine Änderung der geltenden Übermittlungsbestimmungen erforderlich? Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG darf das BfV an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Für die Zulässigkeit der Übermittlung ist somit zunächst der im jeweiligen Einzelfall verfolgte Übermittlungszweck maßgeblich, wobei bei Übermittlungen an Jugendämter insbesondere erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit in Betracht kommen können. In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Minderjährigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres an Jugendämter ist darüber hinaus § 24 Absatz 1 BVerfSchG zu beachten. Danach ist für diese Altersgruppe zusätzliche Voraussetzung , dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat (§ 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG) oder – wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen – die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BVerf- SchG). Die Meinungsbildung, ob bzw. inwiefern eine Änderung angezeigt ist, ist in der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10214 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung eine Stärkung der Ressourcen und Kompetenzen von Jugend- und Sozialbehörden zur Betreuung von Kindern sogenannter FTF nötig, und inwiefern unterstützt die Bundesregierung die zuständigen Behörden hierbei? Unterstützungsangebote, Hilfeleistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind bei der Bewältigung der Herausforderungen, die in diesen Fällen für Staat und Gesellschaft bestehen, von ganz zentraler Bedeutung. Die konkrete Ausführung des SGB VIII ist gemäß den Artikeln 30, 83 des Grundgesetzes (GG) Aufgabe der Länder. Auf Grundlage eines Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) von Mai 2018 lässt die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendund Familienbehörden (AGJF) derzeit eine Orientierungshilfe auf Grundlage von Handlungseckpunkten zum Themenbereich „Kindeswohl im Kontext von (islamistisch ) radikalisierten Familien“ erstellen mit dem Ziel, vor Ort Hilfestellung und weiterführende Hinweise zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung, für präventive und intervenierende Maßnahmen sowie zur Kooperation mit anderen Institutionen zur Verfügung zu stellen. Die Orientierungshilfe richtet sich vor allem an die Fachkräfte der Jugendämter. Ein weiteres Ziel ist es, die Aufgaben und Kompetenzen der Kinder- und Jugendhilfe bei anderen Behörden und Institutionen darzulegen und besser bekannt zu machen. Die Unterstützung der Jugend-und Sozialbehörden durch die Verfassungsschutzbehörden besteht auf Bundes- aber vor allem auf Landesebene vorrangig darin, sie über den Phänomenbereich Islamismus und islamistischer Terrorismus aufzuklären und zu informieren. Sozial- und Jugendbehörden werden über den Islamismus als extremistische Ideologie in Abgrenzung zum Islam als Religion informiert , um eine generelle Stigmatisierung zurückkehrender Familien und ihrer Kinder zu vermeiden. Des Weiteren erhalten Sozial- und Jugendbehörden Informationen darüber, welche Weltsicht und welche Wertvorstellungen bei mutmaßlich jihadistisch bzw. salafistisch sozialisierten, minderjährigen Kindern von sogenannten Foreign Terrorist Fighters (FTF) vorherrschen können und zu welchen Konflikten dies in der hiesigen Gesellschaftsordnung führen kann. Zudem werden Sozial- und Jugendbehörden darüber aufgeklärt, welche potentiellen Gefahren auch von zurückgekehrten Minderjährigen für die innere Sicherheit in Deutschland ausgehen können. 10. Aus welchen Gründen will das BMI künftig Daten von Kindern ohne Altersbegrenzung in Dateien des BfV speichern? Die Prüfung der Bundesregierung, zu möglichen Änderungen bei den altersbezogenen Voraussetzungen für eine Speicherung in Dateien des BfV, ist noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333