Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 13. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10295 19. Wahlperiode 15.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9742 – Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft WORT e. V. an Herausgeberinnen und Herausgeber V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verwertungsgesellschaft WORT e. V. (VG WORT) nimmt für Urheberinnen und Urheber urheberrechtliche Ansprüche gegenüber Nutzern wahr und schüttet die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung an diese aus. Seit vielen Jahren verteilt die VG WORT nach ihren Verteilungsplänen das Aufkommen aus den Rechten (insbesondere den gesetzlichen Vergütungsansprüchen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung), die Urheberinnen und Urheber bei ihr eingebracht haben, auch an Herausgeberinnen und Herausgeber von Sammelbänden. Voraussetzung dafür war bis zum Jahr 2018 lediglich, dass der Sammelband mindestens vier Textbeiträge verschiedener Urheberinnen und Urheber enthielt (§ 3 Absatz 6 des Verteilungsplans i. d. F. vom 20. Mai 2017). Im Verteilungsplan in der Fassung vom 9. Juni 2018, der allerdings erst für die Hauptausschüttung im Jahr 2019 gilt, wurde die Zahl der notwendigen Textbeiträge verschiedener Urheberinnen und Urheber auf sechs erhöht. Die VG WORT ist als Verwertungsgesellschaft Treuhänderin und darf ihre Wahrnehmungserträge nur an die Treugeber ausschütten, d. h. nur an diejenigen , die bei ihr die Rechte eingebracht haben, mit deren Wahrnehmung die Erträge erwirtschaftet wurden. Damit ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an den Wahrnehmungserträgen zu beteiligen (vgl. Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rdnr. 30 – Verlegeranteil ). Zwar würden ohne die Herausgeberinnenleistung und Herausgeberleistung viele Sammelbände nicht erscheinen, sie begründet als solche aber keinen Urheberrechtsschutz . Herausgeberinnen und Herausgeber können daher in ihrer Eigenschaft als solche keine Rechte bei der VG WORT einbringen. Die VG WORT gibt an, sie beteilige Herausgeberinnen und Herausgeber an ihren Ausschüttungen, weil diese Urheberinnen und Urheber Sammelwerken seien (§ 4 Absatz 1 des Urhebergesetzes – UrhG). Nach Auffassung der Fragestellenden ergibt sich aus der Ausgestaltung der Meldepraxis der VG WORT aber, dass eine Prüfung der Schutzvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 UrhG nicht stattfindet. Drucksache 19/10295 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Urheberinnen und Urheber wissenschaftlicher Werke werden an Ausschüttungen nur beteiligt, wenn sie ein Meldeformular ausgefüllt haben. Herausgeberinnen und Herausgeber können ihre Mitwirkung an einem Sammelband auf dem Meldeformular der VG WORT (für die „Einzelmeldung Wissenschaft“ 4/18) ganz einfach dadurch melden, dass sie eine eigene „Tätigkeit am gemeldeten Buch/Buchbeitrag“ mit „Allein-Herausgeber/in“ oder „Mit-Herausgeber/in“ angeben . Den Erläuterungen des Meldeformulars (in den „Ausfüllhinweisen“ [4/18] sowie dem „Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich“) war und ist nicht zu entnehmen, dass die herausgebende Tätigkeit als solche nach dem Urheberrechtsgesetz nicht als Werkschöpfung anerkannt ist und deshalb nicht zur Teilnahme an Ausschüttungen berechtigt. Die VG WORT klärt nach Kenntnis der Fragesteller im Rahmen ihrer Meldepraxis nicht darüber auf, dass die herausgebende Tätigkeit als solche keinen urheberrechtlichen Schutz begründet und ein Sammelband nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 UrhG schutzfähig ist. Damit bleibt offen, ob die meldende Person Urheberin bzw. Urheber eines gemeldeten Sammelbandes ist (und nicht lediglich Nennherausgeberin bzw. Nennherausgeber, Herausgeberin bzw. Herausgeber einer Neuauflage eines von jemand anderem geschaffenen Sammelwerkes, nichtschöpferische Mitherausgeberin bzw. nichtschöpferischer Mitherausgeber usw.). Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2018 hat die VG WORT die Voraussetzungen für Ausschüttungen an Herausgeberinnen bzw. Herausgeber etwas verändert. Diese Veränderungen sind jedoch nach Auffassung der Fragestellenden nur oberflächlich (vgl. dazu näher Vogel, Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – eine neue Räuberpistole aus dem Urheberrecht ?, Medien und Recht, 2018, S. 162, 165; von Ungern-Sternberg, Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – rechtswidrige Ausschüttungen an nichtberechtigte Dritte, JurPC Web-Dok. 25/2019 Absatz 65 f.) und ändern nichts am beschriebenen Grundproblem. Für alle bisherigen Ausschüttungen gilt dies schon deshalb, weil die geänderten vereinsinternen Bestimmungen erstmals für die Hauptausschüttung des Jahres 2019 gelten sollen. Die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften ist beim Deutschen Patent - und Markenamt (DPMA) eingerichtet. Nach Kenntnis der Fragestellenden ist sie in dem oben dargelegten Sachverhalt bislang nicht tätig geworden. 1. Ist dem DPMA die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Sachund Rechtslage bekannt, und wenn ja, warum ist es bisher nicht tätig geworden ? Dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften (siehe §§ 75 ff. des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG)) ist die in der Vorbemerkung beschriebene Sachlage und die dort vertretene Rechtsauffassung bekannt. Das DPMA ist entgegen der Annahme der Fragestellenden tätig geworden, denn es hat auf Anpassungen des Verteilungsplans und der Verwaltungspraxis der Verwertungsgesellschaft WORT e. V. (VG WORT) hingewirkt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10295 2. Teilt die Bundesregierung bzw. das DPMA die Auffassung, dass alle Ausschüttungen an Herausgeberinnen und Herausgeber durch die VG WORT vor der Neufassung des Wahrnehmungsvertrags der VG WORT am 9. Juni 2018 schon deshalb unzulässig waren, weil dieser sich bis dahin nur auf Sprachwerke (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG) und nicht auf Sammelwerke (§ 4 Absatz 1 UrhG) bezogen? Nein. Es liegt nach Auslegung des alten Wahrnehmungsvertrages vielmehr nahe, dass dieser auch die Wahrnehmung von Rechten an aus Sprachwerken bestehenden Sammelwerken umfasste. 3. Hat das DPMA bei seiner Entscheidung, nicht tätig zu werden, berücksichtigt (gerade auch bei Nachausschüttungen für frühere Jahre), dass vor dem 1. Februar 2018 die weitaus überwiegende Zahl der Urheberberechtigten, an die ausgeschüttet wurde, keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hatte (vgl. von Ungern-Sternberg, JurPC Web-Dok. 25/2019 Absatz 35 m. w. N.), dass aus den Meldungen nicht hervorging, dass der oder die Meldende auch nur behauptete, Urheberin bzw. Urheber eines Sammelwerkes zu sein, dass für Belletristik und Kinderbücher keine Meldung erforderlich war und die Bibliothekstantieme nicht auf der Grundlage von Meldungen verteilt wurde? Das DPMA ist entgegen der Auffassung der Fragestellenden tätig geworden; siehe die Antwort zu Frage 1. 4. Warum hat das DPMA nicht beanstandet, dass die VG WORT keine schriftliche Zustimmung der Urheberberechtigten eingeholt hat, als durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2018 der Umfang der Rechteübertragung auf Sammelwerke erweitert wurde, obwohl nach § 10 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) der Rechtsinhaber hinsichtlich jedes einzelnen Rechts der Wahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft zustimmen muss? Nach § 10 Satz 1 VGG muss die Verwertungsgesellschaft die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung jedes einzelnen Rechts einholen. Eine schriftliche Zustimmung verlangt das VGG somit nicht; auch eine stillschweigende Zustimmung zur Änderung des Wahrnehmungsvertrags ist möglich (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, auf Bundestagsdrucksache 18/7223, S. 75). 5. Wie beurteilt das DPMA den Umstand, dass sich aus einer „Aktuellen Information “ der VG WORT vom 3. Dezember 2018 (www.vgwort.de/fileadmin/ pdf/allgemeine_pdf/Ausschuettungen_Dezember_2018.pdf) ergibt, dass diese nur bei „Festschriften, juristischen Kommentaren sowie Gesetzes- und Vorschriftensammlungen“ eine „weitergehende Prüfung“ vor der Auszahlung vornehmen will, und die damit implizierte Einschränkung auf bestimmte Fachrichtungen, und welche Konsequenzen zieht es daraus? 6. Teilt das DPMA die Auffassung, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , die eine Typisierung und Pauschalisierung durch Verwertungsgesellschaften bei der Prüfung der Rechtsinhaberschaft ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rdnr. 35 f. – Verlegeranteil), die Unzulässigkeit der Praxis der VG WORT ergibt, da diese in der Regel keine Tatsachengrundlage für die Beurteilung hat, ob ein Sammelband ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk ist und die oder der als Herausgeberin bzw. Herausgeber Bezeichnete Urheberin bzw. Urheber des Sammelwerkes? Drucksache 19/10295 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Hat das DPMA geprüft, ob sich die VG WORT in den Jahren 2015 bis 2019 bei „Einzelmeldungen Wissenschaft“ als Grundlage für Ausschüttungen nicht nur mit der schlichten Erklärung der Meldenden begnügt hat, sie seien (Mit-)Herausgeberin bzw. (Mit-)Herausgeber eines Sammelbandes, oder ob die VG WORT vor Ausschüttungen jeweils eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung hatte, ob ein Sammelwerk vorliegt und die oder der Ausschüttungsempfängerin bzw. Ausschüttungsempfänger in diesem Fall Urheberin bzw. Urheber des Sammelwerkes ist? a) Wenn ja, wann, und mit jeweils welchem Ergebnis? b) Wenn nein, wieso nicht? c) Welche Schlussfolgerungen hat es aus entsprechenden Erkenntnissen in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde gezogen? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Prüfung von Festschriften, juristischen Kommentaren sowie Gesetzesund Vorschriftensammlungen ist nach Auffassung des DPMA notwendig, weil bei diesen Publikationen – im Unterschied zu anderen Gattungen von Sammlungen – nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Herausgeber typischerweise ein Sammelwerk im Sinne von § 4 Absatz 1 UrhG geschaffen haben, das zur Teilnahme an den Ausschüttungen der VG WORT berechtigt. Denn bei diesen Publikationen hat der Herausgeber einen geringeren Spielraum, die einzelnen Elemente der Sammlung in schöpferischer Weise auszuwählen oder anzuordnen als bei anderen Sammlungen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diesem Vorgehen nicht entgegen . 8. Hat das DPMA geprüft, ob sich die VG WORT in den Jahren 2015 bis 2019 vor ihren Ausschüttungen an Herausgeberinnen bzw. Herausgeber von belletristischen Büchern und Kinderbüchern jeweils eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung verschafft hat, ob ein Sammelwerk vorliegt und die oder der Ausschüttungsempfängerin bzw. Ausschüttungsempfänger Urheberin bzw. Urheber dieses Sammelwerkes ist? a) Wenn ja, wann, und mit jeweils welchem Ergebnis? b) Wenn nein, wieso nicht? c) Welche Schlussfolgerungen hat es aus entsprechenden Erkenntnissen in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde gezogen? Im Bereich der Ausschüttungen an Herausgeber von belletristischen Büchern und Kinderbüchern sieht das DPMA derzeit keinen Anlass, aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10295 9. Hat das DPMA geprüft, ob die VG WORT in den Jahren 2015 bis 2019 in der Lage war, die für Ausschüttungen für Sammelwerke erforderlichen Prüfungen durchzuführen, insbesondere, ob ihr dafür genügend Personal zur Verfügung stand, ob ihr die zu prüfenden Sammelbände vorlagen und welche Kosten ihr durch die Prüfung entstanden sind? a) Wenn ja, wann, und mit jeweils welchem Ergebnis? b) Wenn nein, wieso nicht? c) Welche Schlussfolgerungen hat es aus entsprechenden Erkenntnissen in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde gezogen? Das DPMA geht davon aus, dass der VG WORT die notwendigen personellen Ressourcen für die Prüfung von Sammelbänden zur Verfügung stehen. Die VG WORT hat dem DPMA eine Schätzung des personellen und zeitlichen Aufwands der Prüfung von Meldungen aus den Jahren 2017 und 2018 übermittelt. Ob bzw. in welcher Form die zu prüfenden Sammelbände der VG WORT vorlagen , war bislang nicht Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Prüfung. Das DPMA geht aber davon aus, dass eine Prüfung von Festschriften, juristischen Kommentaren sowie von Gesetzes- und Vorschriftensammlungen häufig auf Grundlage der im Internet frei zugänglichen Inhaltsverzeichnisse von Sammelwerken durchgeführt werden kann und die VG WORT nur in Zweifelsfällen von der Möglichkeit , Belegexemplare anzufordern, Gebrauch machen muss. 10. Wie plant das DPMA in Zukunft sicherzustellen, die in den Fragen 7 bis 9 erfragten Sachverhalte zu erfassen und zu kontrollieren? Das DPMA wird das Vorgehen der VG WORT – soweit aufsichtsrechtlich geboten – fortlaufend beobachten und – soweit erforderlich – aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. 11. In wie vielen Fällen hat die VG WORT nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausschüttungsberechtigung von Herausgeberinnen und Herausgebern in den Jahren 2015 bis 2019 mit der Begründung verneint, dass der gemeldete Sammelband kein Sammelwerk sei oder die Herausgeberin oder der Herausgeber nicht dessen Urheberin oder Urheber (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Die VG WORT prüft nach Kenntnis des DPMA als Aufsichtsbehörde derzeit die Meldungen von Herausgebern juristischer Kommentare, von Festschriften sowie von Gesetzes-und Vorschriftensammlungen für die Jahre 2017 und 2018. Da die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, steht die Anzahl der abgelehnten Meldungen noch nicht fest. Für die vorangegangenen Jahre und andere Arten von Sammelbänden liegen dem DPMA keine Informationen vor. Drucksache 19/10295 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Teilt die Bundesregierung bzw. das DPMA die Auffassung, dass Vervielfältigungen von Sammelwerken als solchen (anders als einzelner Beiträge daraus ), die unter die Privatkopieschranke (§ 53 UrhG) fallen, in der Praxis deutlich seltener sind als üblicherweise bei Sprachwerken? a) Teilt die Bundesregierung bzw. das DPMA die Auffassung, dass vor diesem Hintergrund entsprechend des Prinzips der Leistungsgerechtigkeit, also einer im Hinblick auf den Beitrag der wahrgenommenen Rechte zum Wahrnehmungserlös angemessenen Verteilung (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rdnr. 23 – Verlegeranteil ), Erlöse aus der Geräte- und Speichermedienvergütung (§§ 54 ff. UrhG) auch nur in geringem Teil an die Urheberinnen und Urheber von Sammelwerken ausgeschüttet werden dürften? b) Wie beurteilt das DPMA vor diesem Hintergrund den Umstand, dass die VG WORT bisher für Herausgeberinnen und Herausgeber eine Ausschüttungsquote von 50 Prozent des Urheberanteils vorgesehen hat und nach dem Verteilungsplan in der Fassung vom 9. Juni 2018 in Zukunft eine Quote von 25 Prozent vorsieht, und welche Konsequenzen zieht es daraus ? Die Bundesregierung und das DPMA teilen die Auffassung, dass die VG WORT als Verwertungsgesellschaft eine möglichst leistungsgerechte Verteilung anzustreben hat. Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums, der den Verwertungsgesellschaften nach der Rechtsprechung hierbei zur Verfügung steht, sieht das DPMA derzeit keinen Anlass, aufsichtsrechtliche Schritte gegen die von der VG WORT beschlossene Ausschüttungsquote zu ergreifen. 13. Ist die Bundesregierung bzw. das DPMA der Auffassung, dass die VG WORT verpflichtet ist, in ihrem jährlichen Transparenzbericht die Ausschüttungen an Herausgeberin und Herausgeber bzw. die Kosten für die Wahrnehmung an Sammelwerken getrennt auszuweisen, und wie begründet sie ihre Ansicht hierzu? Die Bundesregierung und das DPMA als Aufsichtsbehörde teilen die Auffassung, dass keine Verpflichtung der VG WORT besteht, Ausschüttungen an Herausgeber und die hierauf entfallenden anteiligen Verwaltungskosten getrennt auszuweisen . Nach der Anlage zu § 58 Absatz 2 VGG müssen im Transparenzbericht die Ausschüttungssumme und Verwaltungskosten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung ausgewiesen werden, nicht hingegen nach unterschiedlichen Kategorien von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte. 14. Welche Summen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die VG WORT in den Jahren 2015 bis 2019 an Herausgeberinnen und Herausgeber ausgeschüttet , wie viele Herausgeberinnen und Herausgeber waren Ausschüttungsempfängerinnen und Ausschüttungsempfänger (jeweils unterteilt nach Jahren, nach der „Sparte Vervielfältigung von stehendem Text – Vergütung für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher –“ und der „Sparte Bibliothekstantieme für Ausleihen in allgemeinen öffentlichen Bibliotheken“ sowie unterteilt nach Hauptausschüttungen und Nachausschüttungen angeben), und von welcher Quote wurde dabei jeweils ausgegangen? Dem DPMA als Aufsichtsbehörde und damit der Bundesregierung liegen folgende Informationen über die Beteiligung von Herausgebern an den Hauptausschüttungen in der Sparte Wissenschaft in den Jahren 2015 bis 2017 vor, die teilweise auf Schätzungen der VG WORT beruhen: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10295 2015 2016 2017 Ausschüttungssumme an Herausgeber im Bereich Wissenschaft (absolut) ca. 2,4. Mio. € ca. 2,4 Mio. € ca. 2,5 Mio. € Anzahl der berücksichtigten Meldungen von Herausgebern 9.247 9.024 9.300 Bei diesen Ausschüttungen haben die Herausgeber die im damals gültigen Verteilungsplan vorgesehene Quote von 50 Prozent des ausschüttungsfähigen Urheberanteils erhalten, also die Hälfte der einem Urheber eines wissenschaftlichen Buches zustehenden Ausschüttungssumme. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333