Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10297 19. Wahlperiode 15.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9715 – Möglicher Entzug von Leistungen der Kriegsopferversorgung und Renten für ehemals freiwillige Waffen-SS-Angehörige V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das belgische Parlament hat am 14. März 2019 mit sehr großer Mehrheit (98 von 126 Stimmen) eine Resolution verabschiedet, die den Stopp finanzieller Leistungen Deutschlands an ehemalige freiwillige Angehörige der Waffen-SS bzw. der Wehrmacht fordert (Drucksache 2243/012 der belgischen Kammer, www.lachambre.be/doc/PCRA/pdf/54/ap275.pdf). Das Parlament stellt darin fest, dass die Gewährung von Leistungen „für die Kollaboration mit einem der mörderischsten Regime der Geschichte“ in Widerspruch zur Erinnerungs- und Friedensarbeit stehe. Rednerinnen und Redner mehrerer Fraktionen nannten die Leistungstransfers aus Deutschland an frühere Kollaborateure „empörend“ und „unerträglich“ (Drucksache CRABV 54 PLEN 274, www.lachambre.be/doc/ PCRA/pdf/54/ap274.pdf). Die belgische Regierung wird in der Resolution aufgefordert, von der Bundesregierung das Ende der Leistungsgewährungen zu verlangen und die Bundesregierung für die Ungerechtigkeit zu sensibilisieren, die aus der Gewährung fortlaufender Leistungen an ehemalige Kollaborateure bei gleichzeitigem Fehlen solcher Leistungen an NS-Opfer resultiere. Das belgische Parlament schlägt die Bildung einer gemischten wissenschaftlichen Kommission vor. Vom Land Nordrhein-Westfalen (dessen Behörden für die Bearbeitung von Leistungsanträgen nach dem Bundesversorgungsgesetz in Belgien zuständig sind) erwartet die belgische Kammer die Übermittlung der zur Aufklärung der Problematik erforderlichen Daten. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind sich darüber im Klaren, dass in der Debatte Begriffe wie Rentenzahlungen und Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht immer präzise verwendet werden. Nicht alle im Ausland wohnhaften Empfänger von Leistungen nach dem BVG waren Kollaborateure (im Sinne von Ausländern, die sich freiwillig der Waffen-SS oder der Wehrmacht angeschlossen hatten); es kann sich auch um frühere Wehrpflichtige handeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10297 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gleichwohl teilen die Fragestellerinnen und Fragesteller die Empörung darüber, dass Personen, die sich freiwillig der Waffen-SS angeschlossen haben, überhaupt regelmäßig Geld aus Deutschland beziehen konnten bzw. immer noch können (sofern sie die Voraussetzungen des BVG erfüllen, insbesondere eine kriegsbedingte Gesundheitsschädigung). Die ab 1999 vorgenommene Überprüfung der BVG-Empfänger auf Kriegsverbrecher (i. S. § 1a BVG) führte lediglich bei 99 Personen zum Leistungsentzug – bei fast einer Million damaliger Empfänger. Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten diese Überprüfung daher für gescheitert (der Abschlussbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erläutert, dass selbst jemand , der als freiwilliges Waffen-SS-Mitglied an Massenerschießungen sowjetischer Zivilistinnen und Zivilisten beteiligt war, vom Bundessozialgericht Leistungen zugesprochen bekam, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF- Publikationen/Forschungsberichte/fb472-schlussbericht.pdf;jsessionid=240BA F4F3332773967004904F01DFB68?__blob=publicationFile&v=3, S. 112). Ebenso empörend ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass „hauptberufliche“ Angehörige der Waffen-SS sogar reguläre Rentenzahlungen (Altersrenten) beziehen können (die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gehen von Beträgen von bis zu 300 Euro pro Monat aus, vgl. WD 6 – 3000 – 051/18). Die Fraktion DIE LINKE. hat sich in der Vergangenheit mehrfach nach dieser Thematik erkundigt (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/6270, 17/7708, 18/1164, 18/10975). Die Bundesregierung verwies durchweg darauf, dass die Umsetzung des BVG in der Zuständigkeit der Länder liege und sie selbst auch keine Aussage darüber treffen könne, wie viele Empfänger ehemals freiwillige Angehörige der Waffen-SS waren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6270, Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 11). Dennoch hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach belgischen Angaben erklärt, unter den 18 BVG-Leistungsbeziehern seien keine ehemaligen Waffen-SS-Angehörigen (www.lachambre.be/doc/PCRA/pdf/54/ap274.pdf, S. 54). Aussagen zu dieser Frage sollten damit auch in Hinblick auf Leistungsempfänger in anderen Ländern möglich sein. Die Fragestellerinnen und Fragesteller begrüßen die Resolution der belgischen Abgeordnetenkammer und plädieren ebenfalls dafür, Personen, die sich freiwillig der Waffen-SS angeschlossen hatten, keine Leistungen mehr zu gewähren. Der freiwillige Dienst in verbrecherischen Einheiten wie der Waffen-SS sollte nicht belohnt werden. Eine ggf. händische Auswertung vorhandener Akten, um freiwillige Waffen-SS-Mitglieder zu identifizieren, sollte angesichts von nur noch 2 000 Empfängern möglich sein; der Bund könnte den Ländern ggf. Hilfe anbieten. Genauso wichtig ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, gemeinsam mit dem belgischen Parlament eine wissenschaftliche Kommission einzurichten , um die Frage der BVG-Leistungen und Rentenzahlungen an ehemalige freiwillige Waffen-SS-Mitglieder zu untersuchen. 1. Wie viele Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung im Ausland (bitte je Land und die Zahl der Hinterbliebenen angeben)? Die Zahl der Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Ausland sowie das jeweilige Wohnsitzland zum Stand Mai 2019 können der beiliegenden Anlage entnommen werden. Als Hinterbliebene erhalten derzeit 837 Witwen bzw. Witwer, 98 Waisen und ein Elternteil Leistungen nach dem BVG. Drucksache 19/10297 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10297 2. Wie hoch sind die durchschnittlichen Leistungen derzeit, und welche Gesamtsumme wird derzeit monatlich für diese Leistungen ausgegeben (bitte nach Berechtigten und Hinterbliebenen aufgliedern)? Derzeit erhalten 998 Beschädigte im Ausland monatliche Geldleistungen nach dem BVG in Höhe von insgesamt 311 157 Euro, rechnerisch ergibt sich daraus ein Durchschnittsbetrag von 311,78 Euro. 936 Hinterbliebene im Ausland erhalten monatliche Geldleistungen nach dem BVG in Höhe von insgesamt 441 417 Euro, rechnerisch ergibt sich daraus ein Durchschnittsbetrag von 471,59 Euro. 3. Wie viele Empfänger leben in Deutschland, und wie hoch sind die durchschnittlichen Leistungen sowie die Gesamtsumme pro Monat derzeit? Derzeit leben 61 225 Leistungsberechtigte nach dem BVG im Inland. Diese erhalten monatliche Geldleistungen in Höhe von insgesamt 25 507 881 Euro, rechnerisch ergibt sich daraus ein Durchschnittsbetrag von 1 561,72 Euro. 4. Wie ist die Mitteilung der deutschen Botschaft in Brüssel zu verstehen (https://bruessel.diplo.de/be-fr/-/2192300), der zufolge die zuständigen Behörden „wiederholt“ die 18 in Belgien lebenden Leistungsempfänger einer „sorgfältigen Kontrolle“ in Hinblick auf die Regelung zur Leistungsversagung gemäß § 1a BVG unterzogen haben? Wann und wie oft sind diese 18 Personen jeweils kontrolliert worden, und erschöpfte sich die Kontrolle in den auf Bundestagsdrucksache 17/7708 (Vorbemerkung der Bundesregierung) genannten Maßnahmen (Abgleich mit Daten des Simon Wiesenthal Centers usw.), oder wurden weitere Akten und Archive genutzt (falls ja, bitte angeben)? Da die Gesetzesdurchführung in der Hand der jeweils zuständigen Länder liegt, liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse darüber vor, wie in Einzelfällen die Überprüfungen nach § 1a BVG vorgenommen worden sind. 5. Inwiefern können auch die sog. Hilfswilligen, die z. B. innerhalb der Wehrmacht oder der Waffen-SS Hilfsarbeiten ausführten, Leistungen nach dem BVG erhalten oder ihre Dienstzeiten sowie ggf. Zeiten in Kriegsgefangenschaft rentenrechtlich berücksichtigen lassen? Inwiefern gilt dies für Angehörige der sog. Wlassow-Armee und das sog. Ukrainische Befreiungsheer? Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welchem Umfang solchen Personen Leistungen oder Rentenzahlungen gewährt wurden oder noch werden? Versorgungsleistungen nach dem BVG hängen nicht von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbänden ab. Zum Berechtigtenkreis zählen Personen, die eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes, durch die dem militärischen oder militärähnlichen Dienst eigentümlichen Verhältnisse, durch eine Kriegsgefangenschaft, Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10297 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10297 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode durch eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, durch offensichtlich unrechtmäßige Straf- oder Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit militärischem oder militärähnlichem Dienst, durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch einen Unfall als Beschädigter, Angehöriger eines Schwerbeschädigten, Hinterbliebener, Pflegeperson oder als notwendige Begleitperson eines Beschädigten bei der Durchführung von Maßnahmen der Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, durch ein vom Leistungsträger verlangtes persönliches Erscheinen sowie auf den damit verbundenen Wegen , sowie deren Hinterbliebene. Anspruchsberechtigt sind nach § 7 Absatz 1 BVG Deutsche und deutsche Volkszugehörige und deren Hinterbliebene, andere Kriegsopfer, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder mit einem militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht, und deren Hinterbliebene , andere Kriegsopfer, bei denen die Schädigung in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist, und deren Hinterbliebene , soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Über die Anzahl der in der Frage genannten Personen, die ggf. Leistungen nach dem BVG erhalten haben oder noch erhalten, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Zur Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten ist auf Folgendes hinzuweisen: Als Hilfswillige werden Menschen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion bezeichnet, die sich freiwillig zum Dienst in Einheiten der deutschen militärischen Verbände während des zweiten Weltkrieges meldeten. Zumeist handelte es sich um Kriegsgefangene. Die Hilfswilligen erhielten Bekleidung aus deutschen Beständen mit besonderen Abzeichen und einem dem Wehrsold angeglichenen Sold. Eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 250 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB VI) für diesen Dienst kommt frühestens ab August 1942 in Betracht, da erst ein Erlass des Oberkommandos des Heeres es ermöglichte, diese Personen zum militärischen Dienst in die deutschen Truppen einzureihen. Der Dienst von sogenannten Hilfswilligen innerhalb der Wehrmacht oder der Waffen-SS sowie der Dienst in der sogenannten Wlassow-Armee beziehungsweise der Ukrainischen Befreiungsarmee kann als Ersatzzeit im Sinne des § 250 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI berücksichtigt werden, sofern es sich um einen militärischen oder militärähnlichen Dienst gemäß §§ 2 oder 3 BVG handelt und dieser aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist. Einen Dienst im Sinne der §§ 2 oder 3 BVG können auch Angehörige in besonderen Freiwilligenverbänden (beispielsweise der sogenannten Wlassow-Armee oder der Ukrainischen Befreiungsarmee) geleistet haben. Die Russische Befreiungsarmee (sogenannte Wlassow-Armee) ist als Verband aus russischen Freiwilligen (zumeist Kriegsgefangenen) im Winter 1944/45 aufgestellt worden. Ersatzzeiten für diesen Dienst kommen frühestens ab 10. November 1944 in Betracht. Drucksache 19/10297 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10297 Die Ukrainische Befreiungsarmee war ein Verband ukrainischer Freiwilliger und bestand hauptsächlich aus der 14. Waffen-Grenadier-Division der SS. Ersatzzeiten für diesen Dienst kommen frühestens ab Mai 1943 in Betracht. Zeiten der Kriegsgefangenschaft sind Ersatzzeiten und werden in der Rentenberechnung berücksichtigt. Kriegsgefangener ist, wer wegen militärischen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurde. Kriegsgefangenschaft kann nur vorliegen, wenn Versicherte zuvor tatsächlich einen militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 oder 3 BVG geleistet hatten. Zahlen zum Umfang der Rentenzahlungen liegen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nicht vor, da statistisch nicht erfasst wird, welche Tätigkeiten der Anerkennung einer Ersatzzeit zugrunde liegen. 6. Welche rechtlich zulässigen Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung , um zu ermitteln, ob unter den in Belgien lebenden Empfängern von Rentenbezügen Personen sind, denen Beitragszeiten oder Zeiten (ggf. fiktiver) Nachversicherung bzw. Ersatzzeiten für den freiwilligen Dienst in Wehrmacht oder Waffen-SS sowie anschließende Kriegsgefangenschaft angerechnet werden? Wie viele in Belgien lebende Empfänger deutscher Rentenleistungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor 1929 geboren, und wie bewertet die Bundesregierung den Zeitaufwand für eine händische Auswertung der Akten dieser Personengruppe, um zu ermitteln, ob es sich um ehemalige freiwillige Waffen-SS-Angehörige handelt? Daten dürfen von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nur erhoben werden, soweit sie für die Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erforderlich sind. Die Kenntnis darüber, ob Personen einen freiwilligen Dienst in der Waffen-SS geleistet haben, ist für die Anwendung der rentenrechtlichen Regelungen nicht erforderlich. Ermittlungen, ob von den in Belgien lebenden Rentenempfängern ein solcher Dienst geleistet wurde, dürfen von der DRV daher nicht geführt werden. Davon unabhängig liegen der DRV zu den im Zeitraum der fiktiven Nachversicherung ausgeübten Tätigkeiten auch keine Angaben vor, da diese dem Rentenversicherungsträger nicht mitgeteilt werden mussten. Aus den Akten der DRV geht daher in Fällen der fiktiven Nachversicherung nicht hervor, ob es sich um ehemalige freiwillige Waffen-SS-Angehörige handelt. Für eine Ersatzzeit könnten ggf. Angaben zu der Art der Tätigkeit (militärischer oder militärähnlicher Dienst) gemacht worden sein, da bei der Anerkennung der Zeiten entsprechende Unterlagen vorgelegt werden mussten. Ein Dienst in der Waffen-SS während des Zweiten Weltkrieges ist Ersatzzeit, sofern er unter § 3 Absatz 1 Buchstabe b BVG fällt. Es muss sich danach um Einheiten gehandelt haben, die unter einem militärischen Befehlshaber für Zwecke der Wehrmacht eingesetzt worden sind. Aus dem Rentenbestand am 31. Dezember 2017 ergibt sich, dass sich die Anzahl der nach Belgien gezahlten Altersrenten für 88-Jährige und Ältere auf 2 804 Personen , davon 2 487 mit belgischer Staatsangehörigkeit, beläuft. Ob bei diesen Renten ein Zusammenhang zu den fraglichen Kriegszeiten besteht, kann jedoch nicht ermittelt werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10297 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10297 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Hat die Bundesregierung in der Öffentlichkeit den Standpunkt vertreten, dass unter den Leistungsempfängern „keine Kollaborateure, ehemalige Gefangene und Naziverbrecher“ seien (wie ihn die Zeitschrift Le Soir im Beitrag „L‘Allemagne n’exclut pas avoir versé des pensions aux Waffen-SS belges“, 9. März 2019 als „offiziellen deutschen Diskurs“ beschreibt), und wenn ja, wie kann sie dies sicherstellen, zumal nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller der grundsätzliche Ausschluss von Kollaborateuren oder ehemaligen Häftlingen nicht zu den Konsequenzen der Prüfung i. S. v. § 1a BVG gehörte (sondern lediglich der Ausschluss von Kriegsverbrechern)? Die Bundesregierung hat diesen Standpunkt nicht vertreten. 8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass nicht nur Zeiten in Kriegsgefangenschaft , sondern auch Zeiten in belgischer Haft, die etwa gegen Belgien kämpfende Kollaborateure in Belgien verbracht haben, rentenrechtliche Berücksichtigung (als Beitrags- oder Ersatzzeit oder fiktive Nachversicherung usw.) finden, und wenn ja, wie kann sie dies? Als Ersatzzeiten in der deutschen Rentenversicherung können nur Zeiten der Kriegsgefangenschaft anerkannt werden, für die eine entsprechende Entlassungsbescheinigung vorgelegt werden musste. Für Haftzeiten erfolgte von Rechts wegen keine (fiktive) Nachversicherung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 bis 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1164 verwiesen. 9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, ehemals freiwilligen Angehörigen der Waffen-SS Leistungen nach dem BVG sowie Rentenleistungen zu versagen, weil die Waffen-SS eine verbrecherische Vereinigung war und der freiwillige Dienst in einer solchen nicht belohnt werden sollte (bitte ggf. ausführen)? Hinsichtlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf die Antwort zu Frage 6 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1164 verwiesen. Bezüglich der Leistungen nach dem BVG ist auf § 1a BVG hinzuweisen, nach dem eine Leistungsentziehung oder -versagung vorgenommen werden kann, wenn während der Herrschaft des Nationalsozialismus ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit begangen wurde. Insbesondere die freiwillige Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS kann dabei ein Anhaltspunkt für eine besonders intensive Überprüfung sein, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Drucksache 19/10297 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10297 10. Inwiefern will die Bundesregierung die Forderung des belgischen Parlaments , die Leistungsgewährung an ehemalige Waffen-SS-Angehörige zu stoppen, unterstützen? 11. Inwiefern ist die Bundesregierung bereit, auf den Vorschlag einer gemeinsamen deutsch-belgischen wissenschaftlichen Kommission einzugehen? 12. Ist die belgische Regierung bereits an die Bundesregierung herangetreten, um die Forderungen der Kammer zu übermitteln, und wenn ja, wie hat die Bundesregierung darauf reagiert? Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Forderungen bzw. Vorschläge sind bislang noch nicht an die Bundesregierung herangetragen worden. Gleichwohl weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie die für die Gesetzesdurchführung zuständigen Länder bei der Umsetzung von § 1a BVG, der im Januar 1998 in Kraft trat, durch umfangreiche Datenlieferungen aus dem Berlin Document Center, der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen und des Simon Wiesenthal Centers unterstützt hat. Näheres dazu kann einem Forschungsbericht entnommen werden, der im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Simon Wiesenthal Center entstanden und unter folgender Adresse im Internet abrufbar ist: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/ DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb472-schlussbericht.pdf?__blob= publicationFile&v=3. 13. Trifft es zu, dass der deutsche Botschafter in Belgien (ggf. auch ein anderer deutscher Vertreter) angegeben hat, unter den 18 BVG-Leistungsempfängern in Belgien seien keine ehemaligen SS-Angehörigen (www.lachambre. be/doc/PCRA/pdf/54/ap274.pdf, S. 54), und wenn ja a) woher stammt die Kenntnis hierüber, angesichts der Tatsache, dass die Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. angab, sie habe keine Kenntnis darüber, wie viele ehemalige freiwillige Angehörige der Waffen-SS Leistungen nach dem BVG erhalten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6270, Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 11), Eine solche Aussage wurde durch den deutschen Botschafter nicht getroffen. Kenntnisse über entsprechende Aussagen von Mitarbeitern der Botschaft liegen der Bundesregierung nicht vor. b) welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwiefern unter den BVG-Leistungsbeziehern in anderen Staaten sowie in Deutschland ehemalige Waffen-SS-Angehörige sind, und inwiefern es sich um freiwillige Mitgliedschaften handelte, und Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10297 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10297 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass unter den 18 BVG-Leistungsbeziehern in Belgien Hinterbliebene ehemaliger Waffen -SS-Angehörige sind, und inwiefern der Dienst in der Waffen-SS freiwillig erfolgte? Nach Mittteilung des Landschaftsverbandes Rheinland, der für die Erbringung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in Belgien zuständig ist, befindet sich unter den dortigen Leistungsbeziehern ein ehemaliges Mitglied der SS. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/10297 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anzahl der Bezieher von monatlichen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Mai 2019 Albanien Bosnien-Herzegowina Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Kroatien Slowenien Griechenland Irland Italien Serbien und Montenegro Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Slowakei Schweden Schweiz Russische Föderation Spanien Tschechische Republik Ungarn Ukraine Großbritannien Serbien Europa insg. Südafrika Namibia Afrika insg. Argentinien Brasilien Chile 1 50 17 1 10 16 1 52 68 178 4 4 15 51 15 1 6 1 27 7 97 538 2 20 6 14 48 2 29 89 44 3 32 1 1.450 9 4 13 8 17 3 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10297 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Costa Rica Ecuador Kanada Kolumbien Mexiko Paraguay Uruguay USA Amerika insg. Indonesien Japan Philippinen Korea, Republik (Süd) Thailand Australien Neuseeland übrige Welt oder unbekannt sonst. außereurop. Staaten Summe 1 1 119 2 2 1 2 241 397 1 2 7 1 12 41 5 5 74 1.934 Drucksache 19/10297 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333