Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10337 19. Wahlperiode 20.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Schneider, Martin Sichert, René Springer, Uwe Witt und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/9840 – Kosten und Vertragsauflösungen bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelt zahlreiche Formen der beruflichen Fortbildung, der Umschulung oder des Erwerbs von Zusatzqualifikationen, die zumeist nicht von der Bundesagentur für Arbeit selbst, sondern durch externe Bildungsträger durchgeführt werden. Die Zulassung jener Bildungsträger für die Erbringung von Maßnahmen der beruflichen Fortbildung erfolgt von Seiten der sog. fachkundigen Stellen im Wege eines entsprechenden Verfahrens nach Maßgabe der §§ 176 ff. des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die im Wege dieses Verfahrens zugelassenen Maßnahmen unterliegen dem Überprüfungsrecht bzw. der Überprüfungspflicht i. S. d. § 183 SGB III und § 181 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Absatz 3 Satz 3 SGB III, wobei die Ergebnisse der Überprüfungen auf Seiten der zuständigen Stellen und Behörden, wie den fachkundigen Stellen, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der Bundesagentur für Arbeit aktenmäßig dokumentiert sein und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen der über die Bundesagentur für Arbeit ausgeübten Rechts- und Fachaufsicht dementsprechend vorliegen müssen. 1. Welche Geldbeträge sind von Seiten des Bundes für die Erbringung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch Bildungsträger in den Jahren 2015 bis 2018 gezahlt worden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die erfragten Daten liegen nicht vor, da das Finanzsystem der Bundesagentur für Arbeit (BA) bei den Ausgaben für die Förderung der beruflichen Weiterbildung keine Differenzierung nach dem Kriterium „Beträge an Träger“ vorsieht. Zu allen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit betreffend Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wird auf die folgende auf der Internetseite der BA veröffentlichte Übersicht verwiesen: https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/ Statistik/Statistik-nach-Themen/Einnahmen-Ausgaben/Einnahmen-Ausgabender -BA/Einnahmen-Ausgaben-der-BA/Einnahmen-Ausgaben-der-BA-Nav.html. Drucksache 19/10337 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele Überprüfungen i. S. d. § 183 SGB III und des § 181 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Absatz 3 Satz 3 SGB III sind nach Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit oder das BMAS von Seiten der BA bzw. der fachkundigen Stellen in den Jahren 2015 bis 2018 durchgeführt worden (bitte nach Jahren und Umsatz aufschlüsseln nach Bildungsträgern mit a) weniger als 100 000 Euro, b) 100 000 bis 500 000 Euro, c) 500 000 bis 2 500 000 Euro, d) mehr als 2 500 000 Euro Jahresumsatz)? Die Frage zielt auf Sachverhalte, die bereits in der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Prüfungen von Bildungsanbietern und Bildungsträgern durch die Bundesagentur für Arbeit“ adressiert wurden. Daher wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7785 verwiesen . Seitdem gab es keine Veränderungen an der Überprüfung von Trägern seitens der BA und der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). 3. In wie vielen Fällen haben die in den Jahren 2015 bis 2018 durchgeführten Überprüfungen i. S. d. § 183 SGB III und des § 181 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Absatz 3 Satz 3 SGB III zu einer Fristsetzung zur Beseitigung der festgestellten Mängel geführt (bitte nach Jahren und Umsatz aufschlüsseln nach Bildungsträgern mit a) weniger als 100 000 Euro, b) 100 000 bis 500 000 Euro, c) 500 000 bis 2 500 000 Euro, d) mehr als 2 500 000 Euro Jahresumsatz)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen Überprüfungen der Agenturen für Arbeit zu einer Fristsetzung gegenüber den Bildungsträgern zur Mängelbeseitigung geführt haben. Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Prüfungen von Bildungsanbietern und Bildungsträgern durch die Bundesagentur für Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/7785, ergibt, obliegt die Prüfung der Durchführungsqualität eingekaufter und zugelassener Maßnahmen den örtlichen Agenturen für Arbeit (§ 183 Absatz 1 SGB III). Diese erfolgt im Rahmen einer kontinuierlichen Maßnahmenbetreuung. Vor-Ort-Kontrollen durch die Agenturen für Arbeit werden statistisch nicht gesondert ausgewertet. Über die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen haben die Agenturen für Arbeit bei zugelassenen Maßnahmen die jeweiligen fachkundigen Stellen zu informieren (§ 183 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III). Diese prüfen eigenverantwortlich , in welcher Weise sich aus den mitgeteilten Erkenntnissen Auswirkungen auf die Zulassungen ergeben. 4. In wie vielen Fällen haben Fristsetzungen zur Beseitigung der festgestellten Mängel, welche im Anschluss an die in den Jahren 2015 bis 2018 durchgeführte Überprüfungen i. S. d. § 183 SGB III und des § 181 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Absatz 3 Satz 3 SGB III verhängt worden sind, zu einer Vertragsauflösung geführt (bitte nach Jahren und Umsatz aufschlüsseln nach Bildungsträgern mit a) weniger als 100 000 Euro, b) 100 000 bis 500 000 Euro, c) 500 000 bis 2 500 000 Euro, d) mehr als 2 500 000 Euro Jahresumsatz)? Arbeitsmarktliche Dienstleistungen können von den Agenturen für Arbeit/Jobcentern in Form von Vergabemaßnahmen (Ausschreibungen) oder durch die Ausgabe von Gutscheinen in Anspruch genommen werden. Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen ist nach den gesetzlichen Regelungen Aufgabe der fachkundigen Stellen (§§ 176 ff. SGB III). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10337 Soweit es um die Beendigung von Verträgen bei eingekauften Maßnahmen geht, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Prüfungen von Bildungsanbietern und Bildungsträgern durch die Bundesagentur für Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/7785 verwiesen. Seit August 2017 wurden der BA von der DAkkS 430 Entzüge von Trägerzulassungen gemeldet. Angaben zum Vorzeitraum liegen der Bundesregierung nicht vor (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Prüfungen von Bildungsanbietern und Bildungsträgern durch die Bundesagentur für Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/7785). Die Daten liegen nicht aufgeschlüsselt nach Umsatz der Bildungsträger vor. 5. Wie viele Überprüfungen von Bildungsträgern sind nach Kenntnis der BA oder des BMAS aufgrund von sog. Vor-Ort-Besuchen durch den Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen in den Jahren 2015 bis 2018 durchgeführt worden (bitte nach Jahren und Umsatz aufschlüsseln nach Bildungsträgern mit a) weniger als 100 000 Euro, b) 100 000 bis 500 000 Euro, c) 500 000 bis 2 500 000 Euro, d) mehr als 2 500 000 Euro Jahresumsatz)? 6. Wie viele Überprüfungen von Bildungsträgern sind nach Kenntnis der BA oder des BMAS aufgrund von dringenden Verdachtsfällen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt worden? Die Fragen 5 und 6 zielen auf Sachverhalte, die bereits in den Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Prüfungen von Bildungsanbietern und Bildungsträgern durch die Bundesagentur für Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/7785 adressiert wurden. Daher wird auf die damalige Antwort der Bundesregierung verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333