Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10343 19. Wahlperiode 20.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hebner, Corinna Miazga, Siegbert Droese, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/9306 – Nachfrage zur Umsetzung der Ziele auf Bundestagsdrucksache 19/6056 vom 27. November 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nicht alle Länder haben dem Globalen Pakt für eine geordnete sichere und reguläre Migration (GCM) zugestimmt, sondern genau gerechnet 153 der 193 Mitgliedstaaten der UN (Quelle: philosophia-perennis.com/2018/12/19/unmigrationspakt -was-in-marrakesch-wirklich-passiert-ist/). Etliche Staaten haben auch Zusatzerklärungen abgegeben, in denen auf der Einhaltung ihrer vorrangigen souveränen gesetzlichen Bestimmungen bestanden wird. Brasilien ist aus dem Migrationspakt bereits wieder ausgeschieden (www.zdf.de/nachrichten/ heute/un-migrationspakt-brasilien-steigt-aus-100.html), sodass derzeit 152 Zustimmende notiert sind. Am 29. November 2018 wurde im Deutschen Bundestag auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD unter Behandlung der Bundestagsdrucksache 19/6056 festgestellt, dass der Globale Pakt keinerlei rechtliche Bindungswirkung zulasten Deutschlands entfalten darf und zwischen den gesetzlichen Regelungen Deutschlands bzw. der EU und den Ausführungen im Migrationspakt Diskrepanzen bestehen (siehe insbesondere hierzu Antrag II., Nummer 1 bis 13). Inzwischen hat aber die Bundesregierung namens der Bundesrepublik Deutschland am 19. Dezember 2018 den Migrationspakt bei der UN-Vollversammlung in New York angenommen, ohne dabei einen förmlichen Vorbehalt im Sinne des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 27. November 2018 (Bundestagsdrucksache 19/6056) zu erklären bzw. zu hinterlegen, und auch ohne vorsorgliche Erklärung der sogenannten persistent objection der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der möglichen Entstehung von neuem, migrationsbezogenen Völkergewohnheitsrecht infolge des Migrationspaktes. Insbesondere die Werteunion und die Mittelstandsvereinigung hatten jedoch innerhalb der Regierungsfraktion der CDU/CSU erhebliche Bedenken im Hinblick auf den GCM geltend gemacht, die aus Sicht der Fragesteller ihren Ausdruck in der Formulierung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 27. November 2018 gefunden haben (Bundestagsdrucksache 19/6056). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10343 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Fragesteller teilen diese erheblichen Bedenken der Werteunion und der Mittelstandsvereinigung (www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/werteunion-startetunterschriftensammlung -gegen-migrationspakt/), welche in dem zitierten förmlichen Bundestagsbeschluss ihren politisch verbindlichen Ausdruck gefunden haben, und stimmen mit der Forderung des Berliner Kreises der CDU/CSU überein, dass es notwendig ist, eine solche verbindliche Erklärung abzugeben und sich hier auf das Wort der Bundesregierung verlassen zu können (http:// sylvia-pantel.de/berliner-kreis-in-der-union-lehnt-verpflichtung-durch-unmigrationspakt -ab/). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass der Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration (Globaler Pakt) keinen völkerrechtlichen Vertrag darstellt, sondern ein rechtlich unverbindlicher Kooperationsrahmen ist. Der Globale Pakt enthält lediglich politische Selbstverpflichtungen, keine eigenständigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Gleichzeitig lässt der Globale Pakt bestehende, geltende völkerrechtliche Verpflichtungen unberührt; einschließlich der menschenrechtlichen Standards, die für alle Migrantinnen und Migranten, ungeachtet ihres Migrationsstatus, gelten. Die Bundesregierung wiederholt außerdem, dass der Globale Pakt von der zwischenstaatlichen Konferenz in Marrakesch am 10. Dezember 2018 im Konsens angenommen wurde. Bei der Abstimmung am 19. Dezember 2018 in der Vollversammlung der Vereinten Nationen über die Resolution zur Indossierung des Globalen Paktes haben 152 Mitgliedstaaten mit Ja gestimmt, zwölf Staaten haben sich enthalten, fünf Staaten (Israel, Polen, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika) haben mit Nein gestimmt. 1. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung die Erklärung des Deutschen Bundestages auf Bundestagsdrucksache 19/6056 vom 27. November 2018 nicht durch Übernahme in einem sogenannten Side-Letter völkerrechtswirksam zu eigen gemacht bzw. durch sonstige völkerrechtlich und im Außenverhältnis wirksame Gestaltungserklärung in Zusammenhang mit der Annahme des Globalen Pakts für Migration sichergestellt, dass dessen Bestimmungen , Selbstverpflichtungen und Ziele weder unmittelbar noch mittelbar , nämlich durch Übernahme in die gerichtliche Rechtsfindung und Rechtsauslegung, die deutsche Rechtsordnung überlagern oder relativieren? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 der Abgeordneten Veronika Bellmann auf Bundestagsdrucksache 19/19/8082 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10343 2. Warum ist die Bunderegierung hier von dem vom Bundesgerichtshof verallgemeinernd angewandten Sorgfaltsmaßstab (beispielsweise für Anwälte) abgewichen , das für Deutschland sicherste Verfahren zu wählen (vgl. BGH Beschl. v. 9. Mai 2006, Az.: XI ZB 45/04 – Pflicht zur Vermeidung jedweden Risikos), nämlich durch einseitige völkerrechtliche Klarstellung im Wege einer im Außenverhältnis rechtlich wirksamen Vorbehaltserklärung eine rechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland als solcher bzw. deutscher Behörden, Gerichte oder sonstiger Stellen durch den GCM auszuschließen sowie weiterhin die mögliche Wirksamkeit künftigen, infolge des GCM möglicherweise noch entstehenden Völkergewohnheitsrechts durch die Erklärung der sogenannten permanent objection der Bundesrepublik Deutschland gegen solches Völkergewohnheitsrecht für die Bundesrepublik Deutschland vorsorglich zu unterbinden? Ein Bezug zwischen der genannten (zivilrechtlichen) Rechtsprechung und dem (öffentlich rechtlichen) Handeln der Bundesregierung ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche genauen völkerrechtlichen Wirkungen zeitigt der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 27. November 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/6056 nach Einschätzung der Bundesregierung? Was ändert sich, rein völkerrechtlich gesehen, durch ihn? Was würde sich an den seitens der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen völkerrechtlichen Selbstverpflichtungen ändern, wenn man den Bundestagsbeschluss hinwegdenkt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Beschluss des Deutschen Bundestages bezieht sich auf den in der Vorbemerkung genannten Globalen Pakt, dessen völkerrechtliche Bewertung davon unbenommen bleibt. Darüber hinaus beantwortet die Bundesregierung keine hypothetischen Fragestellungen . 4. Welche rechtlichen und vor allem völkerrechtlichen Wirkungen sieht die Bundesregierung in dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 27. November 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/6056? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie setzte die Bundesregierung den explizit durch die Bundestagsdrucksache 19/6056 formulierten Willen bzw. Auftrag des Parlaments aus der Bundestagsdrucksache 19/6056 vom 27. November 2018 in Bezug auf die mit dem Beitritt zum GCM zu verbindenden, ausdrücklichen Vorbehalte, insbesondere die dort unter II, Nummer 1 bis 13 formulierten Punkte, um – was nach Ansicht der Fragesteller nicht erfolgte? Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht, wonach die unter Ziffer II. der genannten Bundestagsdrucksache 19/6056 vom 27. November 2018 formulierten Punkte als „ausdrückliche Vorbehalte“ zu werten seien. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Deutsche Bundestag in Abschnitt I. der hier zitierten Bundestagsdrucksache 19/6056 zweimal ausdrücklich feststellt, der Globale Pakt liege „im deutschen Interesse“, bzw. „im nationalen Interesse Deutschlands“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10343 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche konkreten völkerrechtlichen Folgen hat nach Auffassung der Bundesregierung konkret der Umstand, dass offenbar Bundestagsabgeordnete den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 27. November 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/6056 ins Englische haben übersetzen lassen und diese Fassung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet haben (http://sylvia-pantel.de/was-der-beschluss-des-bundestags-zum-un-migrationspaktbedeutet /#more-950)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 7. Gibt es bislang eine Reaktion des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gegenüber der Bundesregierung auf die Vorlage der englischen Übersetzung der Bundestagsdrucksache 19/6056 (http://sylvia-pantel.de/wp-content/ uploads/2018/11/Motion_19_6056_English.pdf) an den UN-Generalsekretär ? a) Wenn ja, welcher Art ist diese? b) Wenn nein, durch welche Erwägungen speziell völkerrechtlicher Art, auch vor allem solche, die mit der völkerrechtlichen Befugnis zur Vertretung von Staaten im Außenverhältnis zu tun haben, erklärt sich die Bundesregierung den Umstand, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf ein solches Schreiben deutscher Bundestagsabgeordneter nicht sofort und durchgreifend reagiert? Der Bundesregierung liegt hierzu keine Reaktion vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 8. Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung allgemein sicher, dass durch den GCM die nationale Souveränität und das Recht Deutschlands, über seine Migrationspolitik selbst zu bestimmen, nicht faktisch doch beeinträchtigt werden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6050, die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6515, die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/8055 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Joana Cotar auf Bundestagsdrucksache 19/5815 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. Dezember 2018 (2018 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2018 – 2 BvQ 105/18) hingewiesen. 9. Inwiefern stellt sie insbesondere sicher, dass durch den GCM nicht nationale Hoheitsrechte an die Internationale Organisation für Migration (IOM) oder die UN übertragen werden und der grundgesetzliche Parlamentsvorbehalt eingehalten wird? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6515 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10343 10. Durch welche konkreten Maßnahmen gewährleistet die Bundesregierung allgemein , dass durch den GCM weder jetzt noch in der weiteren Zukunft keinerlei deutsche Regelungen jemals weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden? a) Gibt es bei der Bundesregierung, etwa im Bereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, einen speziellen Prüfauftrag und/oder eine Taskforce bzw. Arbeitsgruppe, die die Entwicklung des deutschen Asyl-, Ausländer-, Migrations-, Fremden- und Abschieberechts laufend auf mögliche, zunächst vielleicht eher marginale Verschiebungen und Veränderungen der Rechtslage und öffentlichen Rechtswahrnehmung infolge eines sich in die Rechtsordnung allmählich einschleichenden Einflusses des „Migrationspaktes“ beobachtet und gegen solche Veränderungen wirksam einschreitet? b) Wenn ja, mit welchen Mitteln? Wenn nein, warum nicht, und woher will die Bundesregierung dann genau wissen, ob die Rechtsordnung und öffentliche Rechtswahrnehmung sich nicht jetzt schon unter dem Einfluss des Migrationspaktes schleichend zu verändern beginnen? Zu den Fragen 9 und 10 einschließlich 10a und 10b wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Durch welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung in den nächsten Jahren und Jahrzehnten – insbesondere vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit der Richter gemäß Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes – effektiv zu verhindern, dass deutsche Verwaltungsgerichte politische Vorgaben und Selbstverpflichtungen aus dem Migrationspakt zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Ausländer-, Asyl- und Migrationsrecht heranziehen ? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/8055, die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6515 sowie die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6050 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10343 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Plant die Bundesregierung derzeit Gesetzesinitiativen zur Klarstellung des einfachen Ausländer-, Asyl- und Migrationsrechts dahingehend, dass die Festlegungen und Selbstverpflichtungen des Migrationspaktes zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen irgendeinen Eingang in die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung finden dürfen? Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung derzeit sicher bzw. wird sie künftig sicherstellen, dass – konkret vor dem Hintergrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der rechtlichen Befugnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, trotz des rein rechtsformellen Nachrangs der Europäischen Menschenrechtskonvention als einfaches Bundesgesetz gegenüber der Verfassung, die Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung von Menschenrechten verurteilen zu können – der Europäische Gerichthof, das Europäische Gericht erster Instanz und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedenfalls gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und bei sonstigen ausländer-, asyl- und migrationsrechtlichen Sachverhalten, die Berührung zur deutschen Rechts- und Verfassungsordnung aufweisen, die politischen Vorgaben und Selbstverpflichtungen aus dem Migrationspakt zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Ausländer-, Asyl- und Migrationsrecht nicht heranziehen werden? Die Bundesregierung sieht keine Erforderlichkeit für eine entsprechende Klarstellung des Ausländer-, Asyl- und Migrationsrechts. 13. Wie bzw. mit welchen Maßnahmen tritt die Bundesregierung in der internationalen Staatengemeinschaft dafür ein, dass andere Staaten – insbesondere diejenigen, aus denen ein besonderer Migrationsdruck nach Europa und Deutschland entsteht – Mindeststandards für Migranten und Migrantinnen etablieren? Die Bundesregierung unterstützt den Globalen Pakt als einen Baustein einer umfassenden Migrationspolitik. Darüber hinaus ist die Bundesregierung mit anderen Staaten zu diesen Themen im Gespräch und fördert unter anderem funktionierender Migrations- und Asylpolitiken in Partnerländern. 14. Welche Schlussfolgerungen für ihr Handeln zieht die Bundesregierung aus der auf Bundestagsdrucksache 19/6056 formulierten Aufforderung, dass der Migrationsdruck nach Europa und Deutschland reduziert wird? Die Bundesregierung verfolgt auf europäischer und internationaler Ebene einen ressortübergreifenden kohärenten Ansatz in der Migrations- und Flüchtlingspolitik . Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Reduzierung der Ursachen von Flucht und irregulärer Migration, der Verbesserung des Schutzes und der Unterstützung für Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden in Hauptaufnahmeländern, der Nutzung der Potenziale von legaler Migration, aktive Gestaltung und Steuerung von Migrationsprozessen, Rückkehr von Menschen ohne Bleibeperspektive und Unterstützung der nachhaltigen Reintegration in den Herkunftsländern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10343 15. Wie will die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Migrationspakt nicht zwischen legaler und illegaler Migration, sondern nur zwischen „regulärer“ und „irregulärer“ Migration unterscheidet, die seitens des Deutschen Bundestages (Beschluss vom 27. November 2018, Bundestagsdrucksache 19/6056, Nummer II.3) geforderte „stringente“ Unterscheidung zwischen legaler und illegaler Migration gewährleisten? Im multilateralen Sprachgebrauch – auch im Globalen Pakt – sind die Termini „reguläre/irreguläre Migration“ grundsätzlich gleichbedeutend mit „legale/illegale Migration“. Im Übrigen wird auch durch den Vollzug des deutschen Aufenthaltsrechts die Unterscheidung zwischen legalem/rechtmäßigem und illegalem/ unrechtmäßigem Aufenthalt gewährleistet. Illegale Einreise und illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet sind unter den in § 95 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) genannten Voraussetzungen strafbar. Wer sich in Deutschland ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel aufhält, ist ausreisepflichtig und hat das Bundesgebiet zu verlassen (§ 50 Absatz 1, 2 AufenthG). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15a verwiesen. a) Wie sieht die Bundesregierung allgemein die Bestimmtheit der rechtlichen Definition „illegale Migration“ gewährleistet? Was macht Migration nach Auffassung der Bundesregierung „illegal“? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3783 verwiesen. b) Welche genaue Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung die Innehabung eines gültigen Reisepasses und eines gültigen Schengen-Visums beim Überschreiten einer EU-Binnengrenze nach Deutschland durch einen Nicht-EU-Ausländer im allgemeinen und einen Asylbewerber im Besonderen für die „Legalität“ der damit verbundenen Einreise? Nach den allgemeinen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht befreit sind (Passpflicht). Ausländer bedürfen daneben für die Einreise und den anschließenden Aufenthalt in der Bundesrepublik eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Ein gültiges Schengen-Visum erfüllt das Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist und Schutz vor Verfolgung begehrt, hat sich im Falle der unerlaubten Einreise unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder an der Grenze, bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15a verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10343 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Teilt die Bundesregierung den Eindruck des ehemaligen Bundesministers des Innern Dr. Thomas de Maizière, der in seinem neuen Buch „Regieren“ im Rückblick auf die Asylkrise der zweiten Jahreshälfte 2015 und des Frühjahrs 2016 berichtet, dass die Rechtsfragen des Asyl-, Ausländer- und Migrationsrechts auch unter europäischem Einfluss derart kompliziert, verworren und undurchschaubar seien, so dass es im Sommer 2015 unmöglich gewesen sei, auch nur unter Fachjuristen irgendeinen Konsens über die Voraussetzungen der legalen Einreise eines Nicht-EU-Ausländers über unionale Binnengrenzen nach Deutschland herzustellen (Thomas de Maizière, Regieren, Freiburg i. Br. 2019, S. 76 f.; 79)? a) Wenn ja, ist das heute noch so? b) Wenn nein, warum nicht, hat sich die Rechtslage insofern inzwischen geändert ? c) Was ist in diesem Fall seit der Regierungsmitwirkung unter Bundesminister Dr. Thomas de Maizière ggf. an der damaligen Rechtslage nach Meinung der Bundesregierung nicht richtig bewertet worden, bzw. was wird bis heute nicht richtig bewertet? d) Wie will künftig die Bundesregierung zwischen „legaler“ und „illegaler“ Migration gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 27. November 2018 (Bundestagsdrucksache 19/6056) unterscheiden, wenn der Bundesinnenminister mit dem gesamten juristischen Stab des Bundesinnenministeriums in einer entscheidenden Krisensituation (siehe Quelle Frage 16) außer Stande war, zu einer abschließenden und sicheren Bewertung hinsichtlich der Frage zu gelangen, unter welchen genauen Umständen die Einreise eines Nicht-EU-Ausländers über EU-Binnengrenzen in die Bundesrepublik Deutschland als „legal“ gelten darf? Die Fragen 16 bis 16d werden gemeinsam beantwortet. Zu Inhalten der Bücher und Aussagen privater Autoren nimmt die Bundesregierung keine Stellung. Darüber hinaus beantwortet die Bundesregierung keine hypothetischen Fragestellungen. 17. Wie versteht die Bundesregierung die Aufforderung des Deutschen Bundestages an sie, „weiterhin klar und stringent zwischen legaler und illegaler Migration zu unterscheiden und dabei die illegale Migration nach Deutschland und Europa auch mit nationalstaatlichen und europäischen Mitteln zu verhindern“ (Bundestagsdrucksache 19/6056), konkret die Worte „weiterhin “ sowie „klar und stringent“ gerade vor dem Hintergrund, dass es nach wie vor kaum je zu Zurückweisungen an der Grenze kommt, selbst dann nicht, wenn ein Nicht-EU-Ausländer keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann (www.focus.de/politik/deutschland/abkommen-mit-spanien-undgriechenland - nur-11-migranten-in-7-monaten-abgewiesen-das-macht-grenz-zurueckweisungenso -schwierig_id_10405087.html) , und dass der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière in seinem neuen Buch „Regieren“ geäußert hat, die Rechtsfragen des Asyl-, Ausländer- und Migrationsrechts auch unter europäischem Einfluss seien jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit so unklar , kompliziert, verworren und undurchschaubar gewesen, dass es unmöglich gewesen sei, auch nur unter Fachjuristen irgendeinen Konsens über die Voraussetzungen der legalen Einreise eines Nicht-EU-Ausländers über unionale Binnengrenzen nach Deutschland herzustellen (Thomas de Maizière, Regieren, Freiburg i. Br. 2019, S. 76 f.; 79)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 15 und 16 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10343 a) Ist nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund der Migrationskrise ein Migrationseinwanderungsdruck durch Fachkräfte entstanden? Sofern die Frage sich auf Erwerbszuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten bezieht, so steht diese in keinem kausalen Zusammenhang zu der Zuwanderung aus humanitären Gründen, sondern resultiert aus dem steigenden Fachkräftebedarf der deutschen Wirtschaft. Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass der Deutsche Bundestag in der von den Fragestellern mehrfach zitierten Bundestagsdrucksache 19/6056 feststellt: „Deutschland ist ein Land, das die Einwanderung von Fachkräften benötigt.“ b) Hat die Bundesregierung die Feststellung des Autors Jürgen Fritz zur Kenntnis genommen, dass die überwiegende Zahl der hier einwandernden Migranten männlich, jung und nahezu analphabetisiert sind und gewaltaffin sozialisiert wurden bzw. aus Ländern des sogenannten multinationalen Terrorismus stammen (https://juergenfritz.com/2017/12/09/tieferegruende -immigranten-kriminalitaet/)? Zu Inhalten der Bücher und Aussagen privater Autoren nimmt die Bundesregierung keine Stellung. 18. Mit welchen konkreten Mitteln sorgt die Bundesregierung derzeit dafür und hat die Bundesregierung seit 2015 dafür gesorgt, dass a) Personen, die Juden das Existenzrecht absprechen und in dieser Gesinnung handlungsbereit sind (im Folgenden: Antisemiten), nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und hier Asylanträge stellen, b) bereits eingereiste Antisemiten (www.welt.de/politik/deutschland/plus17 6761074/Oberrabbiner-Pinchas-Goldschmidt-warnt-vor-Antisemitismusvon -Muslimen.html, www.welt.de/politik/deutschland/plus176835317/ Antisemitismus-Israeli-kritisiert-Gleichgueltigkeit-der-Deutschen.html, www.welt.de/politik/deutschland/article176925174/Antisemitismus-Alfi- Goldenberg-von-Makkabi-Deutschland-kritisiert-Gleichgueltigkeit.html), die einen Asylantrag gestellt haben, als solche erkannt und in geeigneter Weise erfasst, aufgelistet, registriert oder behördlich namhaft gemacht werden? 19. Welche Rolle spielt derzeit die Erkundung einer möglicherweise antisemitischen Einstellung bei Asylbewerbern im Rahmen des Asylverfahrens, und wie wirken sich Hinweise auf eine antisemitische Einstellung bei einem Asylbewerber derzeit auf die Erfolgschancen seines Asylantrages, auch im Hinblick auf die mögliche Gewährung subsidiären Schutzes, aus – insbesondere mit Hinblick auf die Absicht der Bundesregierung, in Übereinstimmung mit der Forderung des Zentralrates der Juden, antisemitischen Migranten das Bleiberecht zu entziehen (www.n-tv.de/politik/Ministerium-will-Antisemitenausweisen -article20374536.html), und welche konkreten Zahlen zur Umsetzung seit dem Zeitpunkt der Absichtserklärung, dem 9. April 2018, sind der Bundesregierung bekannt? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Die Daten der in den Fragen genannten Personen werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht erfasst. Das BAMF prüft bei jedem Asylantrag, ob eine der vier Schutzformen (Asylberechtigung , Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10343 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bote) vorliegt. Hierzu wird in der Anhörung primär das Verfolgungsschicksal erforscht , insbesondere ob dem Asylantragsteller eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung , eine politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Herkunftsland droht. Sollten sich im Rahmen der Asylantragsprüfung Anhaltspunkte für antisemitische Einstellungen und daraus resultierende vorwerfbare Taten ergeben , kommt eine Prüfung von Ausschlussgründen in Betracht, bei deren Vorliegen ein Schutzstatus nicht gewährt wird. Das geltende Recht sieht nach eingehender Einzelfallprüfung die Ausweisung von Ausländern vor, wenn dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Danach wird ein Ausländer dann ausgewiesen, wenn die vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 54 Absatz 1 Nummern 2 und 5 besonders schwer, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Landes gefährdet ist oder wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft, insbesondere indem er Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift. Gegenläufige Bleibeinteressen, die im Gesetz detailliert definiert sind, ergeben sich etwa aus der Dauer des Aufenthalts oder dem Aufenthaltsstatus und der familiären Situation . Die Ausweisung führt zum Erlöschen des Aufenthaltstitels (§ 51 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG) und bewirkt die Ausreisepflicht. 20. Welche Perspektiven sieht die Bundesregierung für die überwiegende Mehrheit der nach Presseberichten nicht sprachkundigen und nicht für den hiesigen Arbeitsmarkt qualifizierten Migranten (www.n-tv.de/politik/Fluechtlingeloesen -Fachkraefteproblem-nicht-article17430361.html) auf unserem nach Ansicht der Fragesteller hochspezialisierten Arbeitsmarkt, wenn nach den Feststellungen der Bundesregierung bereits jetzt 20 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Niedriglohnsektor beschäftigt sind und ergänzende Sozialleistungen in den Zeiten ihres Arbeitslebens und nach Meinung der Fragesteller infolgedessen auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Zeit ihres Alters benötigen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN auf Bundestagsdrucksache 19/6067)? Geordnete, reguläre Migration kann unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Herkunfts, Transit- und Zielländer insbesondere dazu beitragen, sinkende Erwerbspersonenpotenziale in Zielländern und fehlende Erwerbsmöglichkeiten in Herkunftsländern zu kompensieren. Die ökonomischen Vorteile von geordneter , regulärer, insbesondere der Arbeits- und Ausbildungsmigration, wurden dabei unter anderem von der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds bestätigt (siehe etwa: www.imf.org/en/Publications/Spillover-Notes/Issues/ 2016/ 12/31/Impact-of-Migration-on-IncomeLevels-in-Advanced-Economies-44343). Die Bundesregierung setzt mit ihren Fördermaßnahmen bei den wesentlichen Handlungsbedarfen im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten an. Insbesondere betrifft dies die Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse, die Erlangung und Ausweitung beruflicher Sprachkompetenzen sowie Maßnahmen der interkulturellen Kompetenzentwicklung in Arbeitsmarkt und Gesellschaft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10343 21. Inwiefern sieht die Bundesregierung das Gebot des wirtschaftlichen Regierungshandelns durch die Aufnahme nicht sprachkundiger und nicht für den hiesigen Arbeitsmarkt qualifizierter Migranten eingehalten? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 17a und 20 verwiesen. 22. Wie kann seitens der Bundesregierung sachlich die Neuaufnahme von Personen in die staatliche Solidargemeinschaft gerechtfertigt werden, die aus Sicht der Fragesteller selbst zu wenig oder nichts in diese Solidargemeinschaft einbringen können, speziell vor dem Hintergrund des Umstandes, dass diese bei einem durchschnittlichen Einreisealter von 24,7 Jahren (www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/ MigrationIntegration/Migrationshintergrund/Tabellen/Migrationshintergrund AHD.html) rund fünf Jahre benötigen, bis 50 Prozent von ihnen überhaupt in Arbeit gelangen (www.zeit.de/wirtschaft/2018-08/fluechtlinge-arbeitsmarktintegration -ausbildung-arbeitsplatz) und die Mehrheit damit definitiv keine 45 Beitragsjahre zur Rentenversicherung erreichen kann und während ihrer theoretisch möglichen Rentenbeitragsjahre nicht das Renten-Bezugsgrößeneinkommen von derzeit monatlich 3 115 Euro West bzw. 2 870 Euro Ost erzielt , sowie der Tatsache, dass 48 Prozent der Rentner aus den Beitragsleistungen an die Deutsche Rentenversicherung aus ihrer entgeltlichen Beschäftigung eine Rente von unterhalb von 800 Euro beziehen (www.tagesschau. de/inland/altersrente-103.html), wobei diese Anzahl laut einer Erhebung des WSI im Ansteigen begriffen ist (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut, hier ausgewertet von der Hans-Böckler-Stiftung, www.boeckler. de/106598_108744.htm)? Versicherungspflicht tritt in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, wenn ein Versicherungspflicht auslösender Tatbestand vorliegt, etwa eine abhängige Beschäftigung . Dabei spielt die Staatsangehörigkeit oder die Herkunft der betreffenden Person keine Rolle. Auch hängt der Eintritt von Versicherungspflicht nicht von dem Alter ab, in dem erstmals eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. Ebenso ist eine Abschätzung, ob die betreffende Person voraussichtlich einen Rentenanspruch in einer bestimmten Höhe wird erreichen können, für die Durchführung einer Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht maßgeblich, außerdem weder praktikabel noch sinnvoll . 23. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung gegenüber den Partnerstaaten mit Nachdruck die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger einfordern? Im Rahmen eines ressortübergreifenden und kohärenten Ansatzes setzt sich die Bundesregierung gegenüber allen relevanten Herkunftsländern von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern dafür ein, eine Verbesserung der Kooperation im Bereich Rückkehr zu erzielen. Die Verfahren zur Identifizierung und Rückübernahme wurden in den letzten Jahren mit zahlreichen Herkunftsländern deutlich beschleunigt und effizienter gestaltet . Die Rückführung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern erfordert in der Praxis die Kooperationsbereitschaft anderer Staaten, die nach Auffassung der Bundesregierung durch multilaterale und bilaterale internationale Zusammenarbeit verbessert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10343 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Inwieweit und mit welchen konkreten Mitteln hat sich die Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung den Standpunkt vertritt, der GCM lasse in der Bundesrepublik Deutschland keine nennenswerten Veränderungen der Rechtsordnung und Politik erforderlich werden , weil die Bundesrepublik Deutschland die Forderungen, Selbstverpflichtungen und Ziele des GCM bereits erfüllt (dies wurde in beiden einschlägigen Bundestagsdebatten am 8. November 2018 und am 29. November 2018 und erst unlängst auch durch die Äußerungen des Staatsministers beim Auswärtigen Niels Annen beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 14. Januar 2019 – Petition 85565 – deutlich), bereits in der Vergangenheit für die Umsetzung der Bestimmung des GCM eingesetzt, dass alle Migranten über Identitätsnachweise und Reisedokumente verfügen? Die ausländerrechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland haben bereits vor Annahme des Globalen Paktes als eine wesentliche Voraussetzung für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem die Passpflicht vorgesehen, damit die Identität eines Ausländers hinreichend nachgewiesen ist. Darüber hinaus bestehen umfangreiche gesetzliche Mitwirkungspflichten des Ausländers, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken . 25. Inwiefern sind die beiden Umstände miteinander vereinbar, dass die Bundesregierung einerseits für sich in Anspruch nimmt, ihre Politik wie auch die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland müssten infolge des GCM nicht nennenswert geändert werden, da die Bundesrepublik Deutschland all dessen Forderungen, Selbstverpflichtungen und Ziele bereits verwirklicht (siehe Ausführungen zu Frage 24), und dass gleichzeitig aber die Rückführung Ausreisepflichtiger an der mangelnden Kooperationsbereitschaft anderer Staaten bei der Identitätsfeststellung und Ausstellung von Reisepässen scheitert, obwohl die meisten Migranten mit den Programmen der IOM, Replacement -Resettlement, humanitäre Hilfe etc. aus sogenannten Flüchtlingslagern heraus einreisen (Working Paper BAMF „Umgang mit abgelehnten Asylbewerbern“, dort S. 16)? a) Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für das Handeln der Bundesregierung , bzw. wie positioniert sich die Bundesregierung zur Ansicht der Fragesteller, es müsse demzufolge also doch etwas an der Politik der Bundesregierung geändert werden? b) Mit welchen zukünftigen, weiterhin zusätzlich zu ergreifenden konkreten Mitteln wird die Bundesrepublik Deutschland sich vor diesem Hintergrund für die Umsetzung der Bestimmung des GCM einsetzen, dass alle Migranten über Identitätsnachweise und Reisedokumente verfügen? c) Mit welchen konkreten Mitteln verhindert die Bundesrepublik Deutschland derzeit und mit welchen Mitteln würde die Bundesrepublik Deutschland auch in Zukunft verhindern, so hypothetisch das Ziel des GCM, dass alle Migranten über gültige Identitätsnachweise und Reisedokumente verfügen sollen, vollumfänglich verwirklicht wäre, dass diese Personen zwecks Vereitelung ihrer künftigen Abschiebung ihre gültigen Identitätsnachweise und Reisedokumente einfach wegwerfen bzw. vernichten? Die Fragen 25 bis 25c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht keine Unvereinbarkeit der in der Frage genannten Umstände . Die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern erfordert in der Praxis die Kooperationsbereitschaft anderer Staaten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/10343 26. Welche Anstrengungen bei der Bekämpfung von Schleusung und Menschenhandel will die Bundesregierung konkret verstärken? Kann ein Zeitpunkt angegeben werden, zu dem – nach den bisherigen Planungen der Bundesregierung – die Einschleusung von Nicht-EU-Ausländern ins Bundesgebiet infolge der seitens der Bundesregierung nunmehr ins Werk zu setzenden Maßnahmen weithin unmöglich sein wird? Die Bekämpfung des Menschenhandels sowie der Schleusung von Migranten ist für die Bundesregierung im nationalen und internationalen Kontext ein wichtiges Anliegen. Auf multilateraler Ebene setzt die Bundesregierung die aktive Zusammenarbeit in den relevanten Gremien und Organisationen fort, ergänzt durch einen multidisziplinären Ansatz. Des Weiteren unterstützt die Bundesregierung den Kampf gegen Menschenhandel auch durch die finanzielle Förderung von Projekten in Partnerländern. 27. Inwiefern will sich die Bundesregierung mit Nachdruck auf europäischer und internationaler Ebene dafür einzusetzen, dass die Lebensbedingungen in den Herkunftsländern und -regionen deutlich verbessert werden, wenn bereits die EU die sogenannte mangelnde Transparenz beim Umgang mit Finanzmitteln in Entwicklungsländern seitens der UN bzw. der NGOs (Nongovernmental Organizations) in ihrem Sonderbericht Nr. 35/2018 beklagt, was die offenbar nicht durchgeführte, jedoch durchzuführende notwendige Rechnungslegung bzgl. der Verwendung der Gelder kritisiert (Sonderbericht Europäischer Rechnungshofes Nr. 35/2018)? Die Prüfung des Europäischen Rechnungshofes diente der Bewertung der Transparenz beim Umgang mit vertraglich zur Verfügung gestellten EU-Mitteln für Nichtregierungsorganisationen. Korruptionsvorwürfe enthält der Bericht nicht (vgl. www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/ SR18_35/SR_NGO_FUNDING_ DE.pdf). a) Mit welchen konkreten Mitteln will die Bundesregierung die Korruption in den Herkunftsstaaten der Migranten beenden? b) Mit welchen konkreten weiteren Mitteln beabsichtigt sie, im Anschluss daran festzustellen, ob die Korruption dort wirklich beendet worden ist und nicht doch heimlich fortgesetzt wird? Die Fragen 27a und 27b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer und internationalen Ebene dafür ein, Perspektiven für Menschen vor Ort zu schaffen und Ursachen irregulärer Migration zu verringern. Dazu gehört die Bekämpfung der Korruption. Die Bundesregierung unterstützt Partnerländer dabei, nationale Antikorruptionssysteme zu stärken und Antikorruptionsreformen durchzuführen. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung unterstützt. Fragen der guten Regierungsführung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Fortschritte und Rückschritte in den Schwerpunktsektoren der deutschen Entwicklungszusammenarbeit sind Bestandteil des regelmäßigen entwicklungspolitischen Dialogs der Bundesregierung mit den jeweiligen Kooperationspartnern. Dieser beinhaltet auch das Thema Korruption. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10343 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Wie soll der Aufbau von effizienten und rechtsstaatlichen Institutionen, im Rahmen der Wirtschafts- und Infrastrukturentwicklung sowie Bekämpfung von Armut aussehen, wenn das nicht bewältigte, grassierende Anwachsen der Weltbevölkerung seit Jahrzehnten jedweden Entwicklungsfortschritt wieder zunichtemacht und die natürlichen Ressourcen der Herkunftsländer massiv angreift (www.zeit.de/wissen/2013-06/weltbevoelkerung-wachstum- UN-stiftung)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 48 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7528 verwiesen. 29. Wann hat die Bundesregierung die nächste Unterrichtung des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit über den Fortlauf des GCM vorgesehen? Die Bundesregierung wird, wie im Rahmen der Verhandlungen zum Globalen Pakt geschehen, den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit weiterhin über verschiedene Foren und Kanäle informieren, unter anderem über die sozialen Medien . Darüber hinaus wird die Bundesregierung im Rahmen des „Überprüfungsforums Internationale Migration“ über die Fortschritte bei der Umsetzung des Globalen Pakts berichten. In diesem Kontext setzt sich die Bundesregierung für die Teilnahme interessierter Mitglieder des Bundestages sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft bei sogenannten Interessensträgeranhörungen ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333