Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 17. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10366 19. Wahlperiode 21.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/9850 – Aktueller Stand bedarfsgerechter Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Einführung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) von Windkraftanlagen (WEA) hat mit der gesetzlichen Festlegung im Energiesammelgesetz eine neue Wendung erfahren. Bereits seit dem Jahr 2011 hat sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die BNK unter Einsatz der sogenannten Transponderlösung eingesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7579), welche zum damaligen Zeitpunkt von den zuständigen Fachbehörden aufgrund von flugsicherheitsrelevanten Vorbehalten abgelehnt wurde. Nachdem sich fast der komplette Markt für BNK aufgrund dieser Ablehnung umorientiert hatte, tauchte die Transpondertechnologie überraschend wieder im Energiesammelgesetz auf. In der am 21. Dezember 2018 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle wurde die BNK ab dem 1. Juli 2020 verpflichtend festgeschrieben. Unter § 9 Absatz 8 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) steht: „Die Pflicht nach Satz 1 kann durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden“. Die Bundesregierung hat somit nach Auffassung der Fragesteller in das Gesetz eine Technologie aufgenommen, ohne die sicherheitsrelevanten Fragen im Vorfeld ausräumen zu können. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 109 auf Bundestagsdrucksache 19/5440 der Abgeordneten Ingrid Nestle erklärte die Bundesregierung, eine grundsätzliche Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnungen von Luftfahrthindernissen (AVV) und der zukünftige Einsatz von Transpondern würden geprüft, es bestünden allerdings weiterhin noch flugsicherheitsrelevante Bedenken, die zwischen den zuständigen Fachbehörden zu klären seien. Diese Aussage wurde in den Antworten auf die Schriftlichen Fragen 130 auf Bundestagsdrucksache 19/5984 und 84 auf Bundestagsdrucksache 19/6663 wiederholt. Die Bundesregierung erklärte, dass die Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Verteidigung, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der Bundespolizei, dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, der Deutschen Flugsicherung GmbH und Vertretern der Landesluftfahrtbehörden andauere. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10366 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Einsatz der Transponderlösung sorgt weiterhin für große Unsicherheit unter Windparkbetreibern und Anwohnern. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob die Technologie entgegen der flugsicherheitsrelevanten Bedenken eingesetzt werden kann oder nicht. Darüber hinaus bietet lediglich eine Firma die sogenannte Transponderlösung an und verfügt auch über die entsprechenden Patente , wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6714 zum Thema hervorgeht. Weitere Anbieter der Transponderlösung sind derzeit nicht auf dem Markt. Die Unsicherheit der Windkraftanlagenbetreiber wird verstärkt durch den § 52 EEG zur Verringerung der Zahlungsansprüche bei Pflichtverstößen. Entgegen vielfacher Warnungen, die Transponderlösung nicht ohne Klärung der Zulassung in den Gesetzentwurf aufzunehmen, hat sich die Bundesregierung anders entschieden. 1. Kann die Transponderlösung für die BNK von Windkraftanlagen wie geplant im ersten Halbjahr 2019 in einen Entwurf der AVV übernommen werden , und wird dieser wie geplant im zweiten Halbjahr 2019 in Kraft treten, und wenn ja, an welchem Datum (vgl. Schriftliche Frage 130 auf Bundestagsdrucksache 19/5984)? Zwischenzeitlich wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches eine Sicherheitsbewertung mit einschließt. Das Gutachten stellt das erreichbare Sicherheitsniveau der Transponderlösung dem der bislang genehmigungsfähigen technischen Lösungen gegenüber und soll Möglichkeiten zur weiteren Risikominderung aufzeigen. Nach dem zeitnah geplanten Abschluss der Untersuchung, ist die Vorlage eines Entwurfs der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) vorgesehen. Der genaue Zeitpunkt der Verabschiedung der AVV hängt auch von der Zustimmung des Bundesrats ab. 2. Konnten zum jetzigen Zeitpunkt mit den zuständigen Bundesministerien aus Sicht der Flugsicherung sowie der zuständigen Behörden alle sicherheitsrelevanten Vorbehalte, die mit dem Einsatz einer transponderbasierten BNK verknüpft sind, ausgeräumt werden, und wenn nicht, um welche Punkte handelt es sich noch? Zur Klärung offener Fragen wurde das in der Antwort zu Frage 1 angesprochene Gutachten vergeben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Erfüllungsaufwand der verpflichtenden BNK für einzelne Anlagen und für die gesamte Ausrüstung des Anlagenbestandes? Die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung dürfte die Stromgestehungskosten nach den vorliegenden Einschätzungen um 0,01 bis 0,08 Ct/kWh bei neuen und um 0,02 bis 0,41 Ct/kWh bei bestehenden Windenergieanlagen erhöhen. Die Kostenschätzungen weisen sehr hohe Bandbreiten auf und sind insbesondere von der technischen Ausstattung der Altanlagen, von der Windparkkonfiguration, der verwendeten Technologie und den möglichen Kostensenkungspotenzialen abhängig . Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundesnetzagentur im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen kann, wenn die Nachrüstung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10366 4. Ist es richtig, dass laut Gesetzgebung Windkraftanlagen ohne ein installiertes BNK-System ab dem 1. Juli 2020 weiterhin betrieben werden dürfen, jedoch keine Marktprämie ausgezahlt bekommen? Solange nach dem 1. Juli 2020 die Windenergieanlagen keine Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vorhält, wird nach § 52 Absatz 2 Nummer 1a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 für den eingespeisten Strom keine Marktprämie ausgezahlt. Die Windenergieanlagen bekommen in diesem Fall nur noch ihre Markterlöse. Ausgenommen hiervon sind die Windenergieanlagen , für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. 5. Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse vor, welche zu einer Anpassung der bisherigen Umsetzungsfrist nach § 9 EEG zum 1. Juli 2020 führen, und wenn ja, wann plant die Bundesregierung die verpflichtende BNK umzusetzen (vgl. Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6714, Antwort zu Frage 5)? Nach § 9 Absatz 8 EEG müssen die bestehenden und neuen Windenergieanlagen ab dem 1. Juli 2020 mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestattet werden. Die Bundesnetzagentur hat nach § 85 Absatz 2 EEG die Möglichkeit diese Frist zu verschieben, sofern am Markt nicht ausreichend technische Einrichtungen verfügbar sind. Die Bundesnetzagentur beobachtet hierfür die Marktlage. 6. Wie viel Zeit hält die Bundesregierung für angemessen zwischen einer eventuellen Zulassung von Transpondern und dem Ende der Übergangsfrist für Windanlagenbetreiber? Es wird auf die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur zur Verlängerung der Umsetzungsfrist verwiesen. In diesem Rahmen könnte diese Frage adressiert und bei der Abwägung einbezogen werden. 7. Ist eine Interpretation des § 9 Absatz 8 Nummer 2 EEG zulässig, nach welcher der BNK-Pflicht nachgekommen wurde, solange eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen installiert wurde, ohne dass die Zulässigkeit dieser Technik in der AVV festgeschrieben wurde? Mit der durch § 9 Absatz 8 EEG eingeführten bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung soll das nächtliche Dauerblinken der Windenergieanlagen beendet werden. Dieses Ziel der Regelung und damit auch die entsprechende Pflicht kann nur mit Systemen erfüllt werden, die auch luftverkehrsrechtlich zugelassen sind. 8. Welche rechtlichen Folgen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung, wenn die Übergangsfrist endet, ohne dass Transponder zugelassen wurden, und besteht in diesem Fall eine Pflicht für Windkraftanlagen auf den Bau von Radarlösungen, und welche Übergangsfrist wäre dann angemessen? Mit der durch § 9 Absatz 8 EEG eingeführten bedarfsgesteuerten Nachkennzeichnung soll das nächtliche Dauerblinken der Windenergieanlagen beendet werden. Dieses Ziel der Regelung kann nur mit Systemen erfüllt werden, die auch luftverkehrsrechtlich zugelassen sind. Für die luftverkehrsrechtliche Zulassung von technischen Einrichtungen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung auf der Grundlage von Transpondersignalen muss die AVV geändert werden. Die Bun- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10366 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode desregierung plant die AVV zu ändern, um auch die Nutzung von Transpondersignalen bei der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nutzen zu können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 9. Wie viele Windkraftanlagen verfügen derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung über eine BNK, und welche Technologie der BNK kommt dabei zum Einsatz? Die Zustimmung zur Errichtung von Bauwerken, die ein Luftfahrthindernis darstellen , liegt im Zuständigkeitsgebiet der Länder. Daher liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor. 10. Wie viele Windkraftanlagen über 100 Meter Höhe verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht über eine BNK? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 11. Wie bewertet die Bundesregierung, dass weit fortgeschrittene BNK-Projekte mit Radartechnik aufgrund der Neuregelung und unerwarteten Erwähnung von der Transponderlösung pausiert bzw. abgebrochen wurden? Mit dem Energiesammelgesetz hat sich der Gesetzgeber für eine verpflichtende bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung entschieden. Zurzeit sind ausschließlich primärradar- und passivradarbasierte Systeme luftverkehrsrechtlich zugelassen. Durch das Energiesammelgesetz wurde eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen , dass in Zukunft auch Technologien zur Anwendung kommen können, die auf der Auswertung von Transpondersignalen basiert. Die Pflicht ist technologieneutral ausgestaltet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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