Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 16. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10373 19. Wahlperiode 20.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/9497 – Überwachung und Kontrolle beim Vertrieb von Finanzprodukten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Aufsicht über die verschiedenen gesetzlichen Typen von Vermittlern und Beratern ist nach Ansicht der Fragesteller derzeit unübersichtlich und uneinheitlich . So unterliegen Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen bisher anders als Banken nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sondern müssen bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHKs) ihre Sachkundigkeitsprüfung ablegen und werden, je nach Bundesland, von den IHKs oder den Gewerbeämtern überprüft. Dabei sind die Anforderungen an Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler nach Ansicht der Fragesteller intransparent und unterschiedlich je nach zuständigem Gewerbeamt oder IHK verteilt. In der Praxis zeigt sich, dass die Einhaltung der anlegerschützenden Wohlverhaltenspflichten (Informations-, Beratungs - und Dokumentationspflichten) einschließlich der Pflicht zur Erstellung und Aushändigung von Beratungsprotokollen Mängel aufweisen und zu selten durch die zuständigen Stellen überprüft werden (www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/ Downloads/20140625_Beratungsprotokolle_Studie.pdf?__blob=publicationFile& v=3). Bei der Beratung des Kleinanlegerschutzgesetzes sprach sich der Bundesrat gegen die Aufsicht der Finanzanlagenvermittler bei den Gewerbebehörden aus und begründete dies damit, dass „die Gewerbebehörden […] nicht über die erforderlichen personellen und fachlichen Ressourcen [verfügen würden], um die damit verbundenen Aufsichtsaufgaben angemessen bewältigen zu können“ (Bundesratsdrucksache 638/14). Teilweise lassen sich diese Erkenntnisse auch auf Vermittler anderer Finanzprodukte nach § 34 der Gewerbeordnung (GewO) übertragen. Um vermeidbare Vermögensschäden und Versorgungslücken für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verhindern, müssen Fehlentwicklungen im Finanzmarkt und markt- wie verbraucherschädigendes Anbieterverhalten frühzeitig identifiziert und diese Erkenntnisse von den Finanzaufsichtsbehörden berücksichtigt werden. Hierzu ist eine einheitliche und wirksame Aufsicht notwendig . Vor diesem Hintergrund soll laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Bundesregierung die Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen schrittweise von den Bundesländern auf die Bun- Drucksache 19/10373 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Es bleibt jedoch unklar inwieweit diese Vereinheitlichung zeitlich, finanziell und organisatorisch geschehen soll. 1. Wie viele Darlehensvermittler und Darlehensvermittlerinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben )? a) Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig? b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Anzahl der Darlehensvermittlerinnen und Darlehensvermittler mit einer gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Für den Vollzug des § 34c GewO sind in den Ländern die Gewerbebehörden zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor über die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Ländern jeweils für die Zulassung und die Aufsicht über Darlehensvermittlerinnen und Darlehensvermittler zuständig sind. 2. Wie viele Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34d GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? a) Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig? b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Deutschlandweit haben 79 983 Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler zum 1. April 2019 eine Erlaubnis nach § 34d GewO (ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler). Dies sind nach Ländern untergliedert: Baden-Württemberg: 11 354 Bayern: 14 818 Berlin: 3 223 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10373 Brandenburg: 2 600 Bremen: 604 Hamburg: 2 362 Hessen: 5 606 Mecklenburg-Vorpommern: 1 559 Niedersachsen: 6 904 Nordrhein-Westfalen: 15 299 Rheinland-Pfalz: 3 400 Saarland: 750 Sachsen: 4 631 Sachsen-Anhalt: 1 846 Schleswig-Holstein: 2 807 Thüringen: 2 220 In allen Ländern sind für die Zulassung und die Aufsicht die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor über die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Ländern jeweils für die Zulassung und die Aufsicht über Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler zuständig sind. 3. Wie viele Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? a) Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig? b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet. Deutschlandweit haben 37 784 Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler zum 1. April 2019 eine Erlaubnis nach § 34f GewO. Dies sind nach Ländern untergliedert: Baden-Württemberg: 5 731 Bayern: 7 327 Berlin: 1 230 Brandenburg: 1 363 Bremen: 202 Hamburg: 843 Drucksache 19/10373 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hessen: 3 136 Mecklenburg-Vorpommern: 564 Niedersachsen: 2 989 Nordrhein-Westfalen: 6 411 Rheinland-Pfalz: 1 818 Saarland: 415 Sachsen: 2 472 Sachsen-Anhalt: 859 Schleswig-Holstein: 1 136 Thüringen: 1 288 In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sind für die Zulassung und die Aufsicht die Industrie- und Handelskammern zuständig, in den übrigen Ländern sind die Gewerbebehörden zuständig. Eine Abfrage bei den für die Durchführung des § 34f GewO zuständigen Ländern hat eine Zahl von ca. 75 Stellen (Vollzeitäquivalenten) für die Durchführung des § 34f GewO ergeben. Bei dieser Zahl handelt es sich um eine Schätzung im unteren Bereich. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Wie viele Honorar-Finanzanlagenberater und Honorar-Finanzanlagenberaterinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34h GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? a) Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig? b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Deutschlandweit haben 191 Honorar-Finanzanlageberaterinnen und Honorar-Finanzanlageberater zum 1. April 2019 eine Erlaubnis nach § 34f GewO. Dies sind nach Ländern untergliedert: Baden-Württemberg: 23 Bayern: 51 Berlin: 6 Brandenburg: 6 Bremen: 2 Hamburg: 11 Hessen: 17 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10373 Mecklenburg-Vorpommern: 0 Niedersachsen: 7 Nordrhein-Westfalen: 44 Rheinland-Pfalz: 7 Saarland: 3 Sachsen: 6 Sachsen-Anhalt: 3 Schleswig-Holstein: 4 Thüringen: 1 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Wie viele Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? a) Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig? b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet. Deutschlandweit haben 51 264 Immobiliardarlehensvermittlerinnen und Immobiliardarlehensvermittler zum 1. April 2019 eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Dies sind nach Ländern untergliedert: Baden-Württemberg: 8 174 Bayern: 8 287 Berlin: 1 571 Brandenburg: 2 014 Bremen: 292 Hamburg: 837 Hessen: 3 826 Mecklenburg-Vorpommern: 688 Niedersachsen: 4 526 Nordrhein-Westfalen: 10 242 Rheinland-Pfalz: 2 600 Saarland: 573 Drucksache 19/10373 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sachsen: 3 031 Sachsen-Anhalt: 1 433 Schleswig-Holstein: 1 766 Thüringen: 1 404 In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sind für die Zulassung und die Aufsicht die Industrie- und Handelskammern zuständig, in den übrigen Ländern sind die Gewerbebehörden zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor über die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Ländern jeweils für die Zulassung und die Aufsicht über Immobiliardarlehensvermittlerinnen und Immobiliardarlehensvermittler zuständig sind. 6. Wie viele Honorar-Immobiliardarlehensberater und Honorar-Immobiliardarlehensberaterinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? a) Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig? b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet. Honorar-Immobiliardarlehensberaterinnen und Honorar-Immobiliardarlehensberater erhalten eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittlerin bzw. Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO. Im Rahmen der Registrierung müssen sie entscheiden, ob sie als Honorar-Immobiliardarlehensberaterin bzw. Honorar- Immobiliardarlehensberater oder als Immobiliardarlehensvermittlerin bzw. Immobiliardarlehensvermittler tätig werden und entsprechend registriert werden wollen. Von den deutschlandweit 51 264 Immobiliardarlehensvermittlerinnen und Immobiliardarlehensvermittlern sind 658 zum 1. April 2019 als Honorar-Immobiliardarlehensberaterin bzw. Honorar-Immobiliardarlehensberater registriert. Dies sind nach Ländern untergliedert: Baden-Württemberg: 102 Bayern: 125 Berlin: 163 Brandenburg: 6 Bremen: 5 Hamburg: 5 Hessen: 59 Mecklenburg-Vorpommern: 14 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10373 Niedersachsen: 9 Nordrhein-Westfalen: 98 Rheinland-Pfalz: 14 Saarland: 21 Sachsen: 18 Sachsen-Anhalt: 4 Schleswig-Holstein: 8 Thüringen: 7 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Wie viele gebundene Vermittler und Vermittlerinnen sind nach § 2 Absatz 10 KWG tätig und fallen damit unter die Ausnahme des § 34f Absatz 3 Nummer 4 GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? a) Welche Stelle ist für die Aufsicht zuständig? b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt ein öffentlich einsehbares Register über vertraglich gebundene Vermittlerinnen und Vermittler nach § 2 Absatz 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes (KWG), die die haftenden Unternehmen der BaFin angezeigt haben. Da vertraglich gebundene Vermittlerinnen und Vermittler neben den in § 34f Absatz 1 GewO genannten Produkten auch andere Produkte vertreiben dürfen, fallen nicht alle der in dem Register aufgeführten vertraglichen Vermittlerinnen und Vermittler unter die Ausnahme des § 34f Absatz 3 Nummer 4 GewO. Derzeit (Stand: 23. April 2019) sind in diesem Register 21 933 vertraglich gebundene Vermittlerinnen und Vermittler eingetragen (bundesweit). Eine Aufschlüsselung der vertraglich gebundenen Vermittlerinnen und Vermittler nach Ländern kann nicht erfolgen, da die Vermittlerinnen und Vermittler im Register nicht nach Ländern getrennt geführt werden. Die BaFin beaufsichtigt die haftenden Unternehmen und in diesem Zusammenhang die vertraglich gebundenen Vermittlerinnen und Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 KWG. Da die vertraglich gebundenen Vermittlerinnen und Vermittler nicht unmittelbar beaufsichtigt werden, kann die Zahl der mit der Aufsicht befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht beziffert werden. Drucksache 19/10373 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie viele gebundene Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen (sog. Ausschließlichkeitsvertreter oder Einfirmenvertreter) nach § 34d Absatz 7 GewO sind in Deutschland derzeit registriert (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? a) Welche Stelle ist für die Aufsicht zuständig? b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. Deutschland weit sind 119 978 gebundene Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter zum 1. April 2019 nach § 34d Absatz 7 GewO registriert. Dies sind nach Ländern untergliedert: Baden-Württemberg: 16 791 Bayern: 21 271 Berlin: 3 324 Brandenburg: 4 187 Bremen: 522 Hamburg: 1 474 Hessen: 9 656 Mecklenburg-Vorpommern: 2 250 Niedersachsen: 9 667 Nordrhein-Westfalen: 23 707 Rheinland-Pfalz: 6 589 Saarland: 1 533 Sachsen: 7 358 Sachsen-Anhalt: 3 693 Schleswig-Holstein: 3 798 Thüringen: 4 158 Mangels Erlaubniserteilung durch die Industrie- und Handelskammern unterliegen gebundene Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter einer mittelbaren Aufsicht durch die BaFin, die die Versicherungsunternehmen verpflichtet , die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. 9. Für welche der in den Fragen 1 bis 8 genannten Gruppen plant die Bundesregierung die Aufsicht zur BaFin zu übertragen? a) Falls nicht für alle der in den Frage 1 bis 8 genannten Gruppen eine Übertragung an die BaFin stattfindet, weshalb nicht, und durch welche Unterschiede lässt sich dies im Verhältnis zu den Finanzanlagevermittlern rechtfertigen? b) Mit welchen Schritten beabsichtigt die Bundesregierung die Aufsicht an die BaFin zu übertragen, und welchen Zeitplan verfolgt sie dabei? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10373 Die Bundesregierung plant, entsprechend der Vorgaben des Koalitionsvertrages, die Aufsicht über die in der Antwort zu Frage 3 genannten Finanzanlagenvermittlerinnen Finanzanlagenvermittler und die in der Antwort zu Frage 4 genannten Honorar-Finanzanlagenberaterinnen und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BaFin zu übertragen. Die in der Antwort zu Frage 7 genannten Personen (vertraglich gebundene Vermittlerinnen und Vermittler) befinden sich derzeit bereits mittelbar unter der Aufsicht durch die BaFin (siehe Antwort zu Frage 7). Die in den Fragen 1, 2, 5, 6 und 8 genannten Gruppen haben gemeinsam, dass hier Darlehen und Versicherungen und damit keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vermittelt werden oder hierzu beraten wird. Insofern besteht ein sachlicher Unterschied zu den in den Antworten zu den Fragen 3 und 4 genannten Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittlern sowie Honorar-Finanzanlageberaterinnen und Honorar -Finanzanlageberatern sowie den in der Antwort zu Frage 7 genannten vertraglich gebundenen Vermittlerinnen und Vermittlern. Denn diese vermitteln Vermögensanlagen und Investmentfondsanteile und damit Finanzinstrumente im Sinne des KWG und des WpHG oder beraten hierzu. Bei den in den Antworten zu den Fragen 3 und 4 genannten Personen bzw. Unternehmen besteht ein Synergieeffekt mit bereits von der BaFin beaufsichtigten Wertpapierdienstleistungsunternehmen , welche oft dieselbe Tätigkeit im Hinblick auf die genannten Finanzinstrumente ausüben. Die Aufsicht soll durch Gesetz und gegebenenfalls begleitende Rechtsverordnungen auf die BaFin übertragen werden. Die Bundesregierung strebt eine zügige Übertragung der Aufsicht auf die BaFin an. 10. Welche Prüfungen und Tätigkeiten sollte eine anlasslose Routineüberprüfung eines Finanzanlagenvermittlers oder einer Finanzanlagenvermittlerin nach Auffassung der Bundesregierung mindestens beinhalten? Eine Prüfung sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Einhaltung der wesentlichen Pflichten der Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberaterinnen und Honorar-Finanzanlagenberater , insbesondere der Verhaltenspflichten gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern , beinhalten. 11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die bei der BaFin benötigten Personenstunden für eine solche Routineprüfung eines einzelnen Finanzanlagenvermittlers ungefähr ein (gegebenenfalls Spannweite angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung aktuell keine Erkenntnisse vor. 12. Wie wird auf Ebene der Länderaufsicht sichergestellt, dass gegenüber der BaFin-Aufsicht ein gleichwertiges Aufsichtsniveau erreicht wird, insbesondere gemessen an der Produktintervention nach MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation), die auch auf Vertriebspraktiken abstellt, der regelmäßigen Marktuntersuchungen der BaFin zur Einhaltung des Aufsichtsrechts und unter der besonderen Berücksichtigung der Tatsache, dass die BaFin gesetzlich auch dem Schutz kollektiver Verbraucherinteressen verpflichtet ist? Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse über Interna der Länderaufsicht . Drucksache 19/10373 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Welche Gefahr von Interessenkonflikten sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die Industrie- und Handelskammern einerseits als Wirtschaftsplattformen die Interessen der gewerblichen Vermittler und Vermittlerinnen vertreten und andererseits für deren Aufsicht und Zulassung zuständig sind? a) Durch welche Maßnahmen wird Interessenkonflikten mit dem Aufsichtsmandat vorgebeugt? Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht keine Gefahr von Interessenkonflikten. Die Industrieund Handelskammern sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Zulassung und Beaufsichtigung von gewerblichen Vermittlerinnen und Vermittlern an Recht und Gesetz gebunden und unterliegen als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht der Länder. 14. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung Bestandteile der laufenden Verhaltensprüfung von Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenvermittlerinnen durch die jeweiligen Stellen in den Bundesländern, und wie ist laufende Verhaltensprüfung nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis gestaltet? a) Sind der Bundesregierung weiteren Eckdaten (z. B. Häufigkeit der Prüfung , Kosten etc.) bekannt? Wenn ja, welche, und wie haben sich diese in den letzten fünf Jahren entwickelt ? b) Gab es in den Jahren 2013 bis 2018 Beschwerden über die Qualität der Verhaltensprüfung? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Nach § 24 Absatz 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sind alle Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht über die Einhaltung der in der FinVermV geregelten Verhaltenspflichten bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 24 Absatz 2 FinVermV anlassbezogen die Durchführung einer außerordentlichen Prüfung über die Einhaltung der Verhaltenspflichten anordnen. Der zuständigen Behörde stehen zudem die gewerberechtlichen Instrumente der Auskunft und Nachschau nach § 29 GewO zur Verfügung . Die Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Häufigkeit von anlassbezogenen Prüfungen und deren Kosten sowie über die Anzahl von Beschwerden über die Qualität der Verhaltensprüfung vor. 15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, wenn zwei Personen zwei verschiedene Zulassungen gemäß § 34 GewO haben, diese aber in Zukunft gleichbedeutend sowohl einer IHK als auch der BaFin unterstehen ? Die Überlegungen für diesen Fall zur Einführung von Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Aufsichtsbehörden sind noch nicht abgeschlossen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10373 16. Welche Zwischenergebnisse liegen für die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angestrebten langfristigen Konzepte zur Finanzierung der Beratungs- und Informationsaktivitäten unabhängiger Verbraucherinformationen und Verbraucherinneninformationen vor? Die Fragen 16 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode findet sich keine Vereinbarung für angestrebte langfristige Konzepte zur Finanzierung der Beratungsund Informationsaktivitäten unabhängiger Verbraucherinformationen oder der Beratungs- und Informationsaktivitäten unabhängiger Verbraucherorganisationen . Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Verstetigung der vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) und den Verbraucherzentralen in den Ländern gemeinsam durchgeführten Marktwächter-Projekte soll durch deren Überführung in die institutionelle Förderung des vzbv umgesetzt werden. Ein hierzu erstelltes Konzept befindet sich derzeit noch in der fachlichen Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. 17. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung das Geschäftsvolumen von Finanzvermittlern und Finanzvermittlerinnen in Deutschland in den Jahren 2013 bis 2018, und in welchem Vergleich steht dieses zum Vermittlungsvolumen deutscher Banken, Sparkassen und Raiffeisenbanken (bitte nach Jahren, Institutionen und Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Wie viele und welche Schadensfälle sind durch Finanzvermittlung nach § 34f GewO in den Jahren 2013 bis 2018 angezeigt worden, und wie groß war das Schadensvolumen (bitte nach Jahren, Bundesländern und Schadensfallarten aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 19. Wenn es Schadensfälle gab, welche Folgen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für Personen mit Erlaubnissen nach §§ 34c, 34d und 34f GewO? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Wie viele der Jährlichen Prüfberichte nach § 24 Absatz 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zeigen Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 derselben Verordnung auf (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 21. Wie viele dieser Fälle wurden mit Bußgeldern belegt, und wie hoch sind die Bußgelder für diese Verstöße gewesen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 22. Gab es Schadensfälle, in denen Vermittlern und Vermittlerinnen, die nach §§ 34c, 34d und 34f GewO zugelassen sind, die Zuverlässigkeit aberkannt wurde, wie es in § 35 der GewO vorgesehen ist? Wenn ja, wie viele (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/10373 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Welche finanziellen Ressourcen stellen die Bundesländer insgesamt für die Beaufsichtigung der Vermittler und Vermittlerinnen zur Verfügung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die benötigten Personenstunden für eine Routineprüfung einer einzelnen finanzanlagenvermittelnden Person bei der BaFin ein, und in welchem Verhältnis steht dies zur bisherigen Überprüfungspraxis bei den Gewerbeämtern (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. Welche Zwischenergebnisse liegen für die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angestrebten langfristigen Konzepte zur Finanzierung der Beratungs- und Informationsaktivitäten unabhängiger Verbraucherorganisationen vor? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 26. Wie bewertet die Bundesregierung das Erreichen der von ihr im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD formulierten Ziele: „Überprüfung und Überarbeitung von Regulierungsmaßnahmen; kein Finanzmarktakteur, kein Finanzprodukt und kein Markt soll in Zukunft ohne angemessene Regulierung bleiben. Neue internationale Initiative zur Aufsicht über Hedgefonds und Schattenbanken“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 13, Rn. 433 bis 436)? Die Staats- und Regierungschefs der G20 haben verschiedene Initiativen zur Schließung der Regulierungslücken und zur Verbesserung der bestehenden Regulierung auf den Weg gebracht. Die Bemühungen haben maßgeblich dazu beigetragen , dass bisher nicht oder nur unzureichend regulierte Finanzmarktakteure, Finanzprodukte und Märkte mittlerweile besser reguliert und beaufsichtigt werden . Die Empfehlungen des Finanzstabilitätsrates (FSB) und der standardsetzenden Gremien finden auf europäischer und nationaler Ebene entsprechende Berücksichtigung . So hat der FSB ein Rahmenwerk entwickelt, anhand dessen der Umfang, Trends und Risiken des Schattenbanksektors erfasst werden. In Zusammenarbeit mit den standardsetzenden Gremien sind unter anderem Anpassungen am Baseler Rahmenwerk vorgenommen, Empfehlungen zur Regulierung von Geldmarktfonds verabschiedet (seit 2017 gibt es die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds ), Fehlanreize im sog. „originate-to-distribute“-Modell bei Verbriefungen beseitigt und Regelungen für Wertpapierleihe- und Repo-Geschäfte überarbeitet worden. Über den Themenkomplex Schattenbanken hinaus hat das FSB, in Zusammenarbeit mit der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufseher (IOSCO), Regulierungsempfehlungen zur Stärkung des Liquiditätsrisikomanagements bei Fonds verabschiedet. Gegenwärtig entwickeln FSB und IOSCO Verfahren für eine konsistente Bewertung des Leverage bei Fonds. Da der Schattenbankensektor jedoch eine hohe Innovationskraft besitzt, liegt weiterhin ein verstärktes Augenmerk auf neuen, innovativen Finanzprodukten und -dienstleistungen, wie beispielsweise dem Crowdfunding. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/10373 27. Mit welchen Verbänden, Vermittlungsunternehmen, Banken sowie Vertretern und Vertreterinnen der Gewerbeämter und IHKs gab es Gespräche zur Verlagerung der Aufsicht auf die BaFin, und in welchem Rahmen war die BaFin in diese Gespräche involviert? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 8. Oktober 2018 ein Verbändegespräch zur Verlagerung der Aufsicht auf die BaFin durchgeführt . An dem Gespräch haben Vertreterinnen und Vertreter der Branchenverbände der Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler, der Honorar -Finanzanlagenberaterinnen und Honorar-Finanzanlagenberater, der Produktgeber , des Deutschen Industrie- und Handelskammertags, einer Industrie- und Handelskammer, des Bundes der Versicherten und der vzbv teilgenommen. Die BaFin hat an dem Gespräch nicht teilgenommen. Die BaFin hat im April 2019 an einem Gespräch zwischen Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des BMWi und einer Industrie- und Handelskammer teilgenommen. 28. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil der langfristigen Geldanlagen, die vorzeitig und mit Verlust abgebrochen werden ? Sieht die Bundesregierung einen kausalen Zusammenhang zwischen der Qualität der Anlagenberatung und der Höhe dieses Anteils (bitte begründen )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 29. Wie viele Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben die Gewerbeämter im letzten Jahr erhalten bezüglich der Vermittlung von Finanzprodukten im grauen Finanzmarkt (bitte anhand der Beschwerdegründe kategorisieren), und welche Fallkategorie sorgte im vergangenen Jahr für die meisten Beschwerden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 30. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, die Begriffe „Finanzanlagenvermittler “, „Finanzanlagenvermittlerin“ und „Finanzanlagenvermittlung“ gesetzlich zu schützen, ähnlich wie dies bereits beim Begriff „Versicherungsberater “ und „Versicherungsberaterin“ der Fall ist, und wenn ja, wie ist der Zeitplan, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung strebt eine zügige Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin an. Einzelheiten der künftigen Ausgestaltung der Regelungen zur Finanzanlagenvermittlung sind Gegenstand andauernder, interner Erörterungen der beteiligten Ressorts. 31. Welche verbraucherpolitischen Vorhaben im Bereich Finanzmarkt aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sind im Gesetzesblatt veröffentlicht und in Kraft getreten? Keine. Drucksache 19/10373 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 32. Plant die Bundesregierung, wie in der letzten Wahlperiode, einen gemeinsamen Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt für den Zeitraum bis zum Ende der laufenden Wahlperiode, und wenn ja, wann soll dieser vorliegen, und mit welchen Maßnahmen? Zu künftigen Planungen der Bundesregierung kann derzeit noch keine Auskunft gegeben werden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333