Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10374 19. Wahlperiode 21.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9790 – Endverbleibserklärungen für deutsche Rüstungsgüter und der Jemen-Krieg V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2015 begann eine Militärintervention unter der Führung Saudi-Arabiens zugunsten des Anfang 2015 als Präsident zurückgetretenen und ins Exil nach Saudi-Arabien geflüchteten Abed Rabbo Mansur Hadi (www.sueddeutsche.de/ politik/krieg-im-jemen-die-welt-schaut-weg-1.4080943). Zu der von Saudi-Arabien geführten Koalition im Jemen-Krieg werden Ägypten, Bahrain, Kuwait, Jordanien, Senegal, der Sudan und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gezählt (www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/brennpunkte_nt/article1738 38736/Ruestungsexporte-in-Milliardenhoehe-an-Jemen-Kriegsallianz.html). Katar soll seine Truppen im Juni 2017 aus der Kriegsallianz abgezogen haben (www.reuters.com/article/us-gulf-qatar-alliance/qatari-forces-in-saudi-led-coalitionreturn -home-idUSKBN18Y2YH). Marokko verließ die Kriegskoalition im Februar 2019 (www.sueddeutsche.de/politik/jemen-krieg-waffen-allianz-1.4386594). Die Kriegsführung der saudi-arabisch geführten Militärallianz im Jemen wurde seitens einer Expertenkommission der Vereinten Nationen (www.zeit.de/politik/ ausland/2018-08/saudi-arabien-jemen-kriegsverbrechen-vereinte-nationenvorwuerfe -regierung) aber auch seitens Amnesty International (www.sued deutsche.de/politik/ruestungsexporte-jemen-bundesrepublik-1.4403488) zum Teil als Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzung kritisiert. Immer wieder gab und gibt es im Zusammenhang mit dem Jemen-Krieg Vorwürfe , dass auch Rüstungsgüter aus Deutschland zum Einsatz kamen. Wie sich zuletzt aus Recherchen des Investigativverbunds #GermanArms (gemeinsames Projekt des stern, des ARD-Magazins Report München, des niederländischen Recherchebüros Lighthouse Reports, des internationalen Investigativnetzwerks Bellingcat und der Deutschen Welle) ergab, benutzen die Streitkräfte der VAE und Saudi-Arabiens deutsche Rüstungstechnologie für See-, Land- und Lufteinsätze im Jemen (stern vom 28. Februar 2019, S. 52 ff.). Das #GermanArms-Team konnte durch Analyse von Video- und Satellitenbildern eine ganze Reihe von aus Deutschland ausgeführten Waffensystemen im Jemen lokalisieren. So ist ein aus Deutschland stammendes Kriegsschiff der Frankenthal-Klasse der VAE im Jahr 2017 auf Satelliten- und Videobildern im Hafen von Mocha zu sehen, den kurz zuvor Truppen der saudisch geführten Drucksache 19/10374 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Koalition erobert hatten. Das #GermanArms-Team konnte außerdem mit sogenannten Fewas-Waffenstationen des deutschen Unternehmens Dynamit Nobel Defence GmbH (DND) ausgerüstete Fahrzeuge der emiratischen Armee in Aden und bei Al Khawkhah im südwestlichen Jemen lokalisieren. Zudem identifizierte das Recherchebündnis auf einem Video einer arabischen Nachrichtenagentur aus dem Oktober 2018 einen Panzer des Typs Leclerc. Dieses Modell wird von Motoren des deutschen Unternehmens MTU (Motoren- und Turbinen- Union) angetrieben. Der im Jemen eingesetzte Panzer auf dem Video verfügt offenbar über das aus Deutschland stammende Schutzsystem des Typs Clara des Unternehmens DND (stern vom 28. Februar 2019, S. 52 ff.). Auch für den Einsatz der Kampfjets Eurofighter und Tornado sowie des Tankflugzeugs Airbus A330 MRTT durch die saudische Luftwaffe fand das #German -Arms-Team neue Indizien. All diese Flugzeuge sind mit wichtigen Komponenten aus Deutschland ausgestattet (stern vom 28. Februar 2019, S. 52 ff.). In der Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf die offen gebliebenen Nachfragen der Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Energie aus der 32. Sitzung am 13. März 2019, die den Mitgliedern des Ausschusses am 4. April 2019 zugegangen ist, heißt es, dass eine Endverbleibserklärung „nicht rein gebietsbezogen“ sei, sondern „auf die fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwenders“ abstelle. „Zudem versichert der Endverwender darin, dass er die Rüstungsgüter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an andere Empfänger weitergibt.“ Grundsätzlich könne es aber zu den „legitimen Sicherheitsinteressen“ der Empfängerländer zählen, Rüstungsgüter auch außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes oder der eigenen Hoheitsgewässer einzusetzen, etwa im Rahmen von Manövern oder bei völkerrechtlich legitimierten Einsätzen. Im Fall des Jemen-Kriegs habe Saudi-Arabien laut dieser Antwort der Bundesregierung auf Bitte des von der internationalen Gemeinschaft als legitim anerkannten jemenitischen Präsidenten Abed Rabbo Mansur Hadi in die Auseinandersetzung mit Huthi-Rebellen eingegriffen. Dies sei auch vom UN-Sicherheitsrat „indossiert“ worden. Falls im Jemenkrieg Rüstungsgüter zum Einsatz kämen , die Deutschland diesen Ländern in der Vergangenheit geliefert habe, „verletzt deren militärische Nutzung – auch außerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets dieser Staaten – nicht die Endverbleibserklärungen, auf deren Grundlange die Genehmigungen erteilt wurden“. 1. Inwieweit befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Staaten Saudi-Arabien und VAE seit 2015 in einem „bewaffneten äußeren Konflikt“ (Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, S. 4; www.bmwi.de/Redaktion/DE/ Downloads/A/aussenwirtschaftsrecht-grundsaetze.pdf?__blob=publication File&v=1), bei dem nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 28 von der Abgeordneten Zaklin Nastic in der Fragestunde im Deutschen Bundestag am 31. Januar 2018 (Plenarprotokoll 19/10) verwiesen. 2. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob durch deutsche Rüstungsexporte bestehende Spannungen und Konflikte aufrechterhalten oder verschärft wurden? Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10374 über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“). Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Nach den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung“ wird die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern nicht genehmigt in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden. Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der Charta der Vereinten Nationen (VN) vorliegt. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse zum bisherigen Verhalten Saudi-Arabiens und der VAE im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts? Zur Frage der Einhaltung des in Artikel 2 Absatz 4 VN-Charta stipulierten Gewaltverbots wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 98 der Abgeordneten Katja Keul auf Bundestagsdrucksache 19/9692 verwiesen . Mögliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts müssen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bewertet werden. Daher hat sich die Bundesregierung im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) 2017 erfolgreich für die Einsetzung einer internationalen und unabhängigen Expertengruppe zu Jemen eingesetzt. Diese „Group of Eminent Experts“ (GEE) untersucht mögliche Verstöße gegen Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht durch alle Konfliktparteien. 2018 hat der VN-Menschenrechtsrat auch mit deutscher Unterstützung das Mandat der Gruppe verlängert. Drucksache 19/10374 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Inwieweit hatte die Bundesregierung Kenntnis, dass die Überwachungsgruppe des UN-Sicherheitsrates 2017 erneut geltend machte, dass die Errichtung und der weitere Ausbau eines Militärstützpunktes der VAE in der Nähe der Hafenstadt Assab, der die Verbringung von militärischem Material nach Eritrea und den Austausch von militärischer Hilfe mit Eritrea beinhaltet, eine Verletzung des Waffenembargos darstellt (https://undocs.org/S/2017/925, S. 3)? 5. Inwieweit hatte die Bundesregierung Kenntnis, dass die Überwachungsgruppe des UN-Sicherheitsrates 2017 erneut geltend machte, dass es die Bestimmungen des Waffenembargos den Mitgliedstaaten nicht gestatten, militärische Aktivitäten fortzusetzen, die die Verbringung von militärischem Material, Hilfe, Personal und Ausbildung in das oder aus dem eritreischen Hoheitsgebiet beinhalten, und dass diese auch nicht unter mögliche Ausnahmeregelungen fallen (https://undocs.org/S/2017/925, S. 3)? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenfassend beantwortet. Der Bericht der Überwachungsgruppe zu Somalia und Eritrea nach der Resolution 2317 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurde unter dem Datum 6. November 2017 als Dokument des Sicherheitsrats S/2017/925 zirkuliert , veröffentlicht (https://undocs.org/S/2017/925) und von der Bundesregierung zur Kenntnis genommen. 6. Stellte nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung der Militärbasis im Hafen von Assab in Eritrea und dessen Erweiterung seit November 2016 durch die VAE einen Verstoß gegen das UN-Waffenembargo gegen Eritrea (2009 bis 2018) vor dem Hintergrund dar, dass Eritrea den VAE und Saudi- Arabien „eritreisches Land, Luftraum und territoriale Gewässer zu deren militärischer Kampagne in Jemen zu Verfügung“ gestellt haben (www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/aussenpolitik/22 6208)? 7. War nach Kenntnis der Bundesregierung die Stationierung von militärischen Schiffen der Typen der Frankenthal-, Muray-Jib-, Baynunah-, Abu-Dhabiund Arialah-Klasse aus deutscher Produktion bzw. mit deutschen Komponenten in Assab in Eritrea eine Verletzung des bis Ende 2018 geltenden Waffenembargos gegen Eritrea (Schriftliche Frage 24 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/8660)? 8. War nach Kenntnis der Bundesregierung die Stationierung von militärischen Schiffen der Typen der Frankenthal-, Muray-Jib-, Baynunah-, Abu-Dhabiund Arialah-Klasse aus deutscher Produktion bzw. mit deutschen Komponenten in Assab in Eritrea ein „legitimes Sicherheitsinteresse“ der VAE außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes bzw. der eigenen Hoheitsgewässer im Rahmen von „völkerrechtlich legitimierten Einsätzen (z. B. VN-Einsätze)“? Die Fragen 6 bis 8 werden zusammenfassend beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung diente die Errichtung der Militärbasis in Assab und die zusammenhängenden militärischen Maßnahmen dem Einsatz von Streitkräften der Vereinigten Arabischen Emirate in Jemen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass in diesem Rahmen an die Streitkräfte Eritreas militärische Güter weitergegeben oder Ausbildungshilfe gewährt wurde. Die Bundesregierung hat die Bewertung dieses Vorgangs durch die Überwachungsgruppe zu Somalia und Eritrea in ihrem Bericht aus dem Jahr 2017 (VN- Dokumentennummer S/2017/925, S. 3) ebenso zur Kenntnis genommen wie die von der Überwachungsgruppe zuvor in ihrem Bericht aus dem Jahr 2016 (VN- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10374 Dokumentennummer S/2016/920, S. 4) geäußerte Meinung, dass die „Überlassung des Staatsgebiets, der Hoheitsgewässer und des Luftraums an andere Mitgliedstaaten [der VN], um Militäroperationen in einem dritten Mitgliedstaat durchzuführen, nicht per se eine Verletzung des Sanktionsregimes darstellt“, wenn nicht gewisse weitere Bedingungen erfüllt sind. 9. Ist erst mit der Änderung der §§ 74 und 77 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), mit der das Waffenembargo gegen Eritrea aufgehoben wird, das sich auf Ausfuhren und Einfuhren von Rüstungsgütern bezog (www.zoll kanzlei.de/de/aktuelles/anderung-der-awv-wg-eritrea-und-zugleich-neuerrunderlass -2-2019), auch die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, wieder nach Eritrea erlaubt? Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 14. November 2018 beschlossene Aufhebung des Waffenembargos gegen Eritrea, die durch Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 auf EU-Ebene umgesetzt worden ist, wurde mit der 13. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. Februar 2019 innerstaatlich umgesetzt. Die Änderungsverordnung, die Änderungen in den §§ 74, 76 und 77 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vorsieht, ist am 7. März 2019 in Kraft getreten (BAnz AT 6. März 2019 V1). Seit Inkrafttreten der Änderungsverordnung sind die in § 74 Absatz 1 AWV statuierten Verbote, zu denen auch die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in Bezug auf Eritrea nicht mehr anwendbar. 10. Ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 57 (Plenarprotokoll 19/94) zum Verstoß der VAE gegen das bis Ende 2018 geltende UN-Waffenembargo, über das #GermanArms berichtete, dahingehend zu verstehen, dass ein Verstoß gegen das Waffenembargo kein Verstoß gegen die Endverbleibserklärung seitens der VAE war, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung mitteilte, „Verstöße gegen Endverbleibserklärungen sind nicht Gegenstand der der Bundesregierung bekannten Berichterstattung über die Rechercheergebnisse von #GermanArms“? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/9895 wird verwiesen . 11. War die Stationierung von militärischen Schiffen der Typen der Frankenthal -, Muray-Jib-, Baynunah-, Abu-Dhabi- und Arialah-Klasse aus deutscher Produktion bzw. mit deutschen Komponenten in Assab in Eritrea ein Verstoß gegen die Endverbleibserklärung? Konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Nichteinhaltung der Verpflichtung über den Endverbleib nimmt die Bundesregierung stets sehr ernst und geht ihnen nach. Der Bundesregierung liegen jedoch aktuell keine Erkenntnisse zu einem Verstoß gegen Endverbleibserklärungen für aus Deutschland in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgeführte Rüstungsgüter vor. Drucksache 19/10374 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass in den von der französischen Recherche-NGO Disclose zitierten Berichten des französischen Militärgeheimdienstes DRM (Direction du Renseignement Militaire) von Ende September und Anfang Oktober 2018 ausdrücklich die in Deutschland gebauten Kriegsschiffe der Typen Muray Jib und Frankenthal (beziehungsweise auf Arabisch Murjan) erwähnt werden , wobei der Typ Muray Jib – ein Raketenschnellboot – sowohl bei der Seeblockade beteiligt wie zur Unterstützung von Landoperationen auf jemenitischem Küstengebiet eingesetzt worden sein soll (www.stern.de/politik/ deutschland/ruestungsexporte-fuer-jemen-krieg--franzoesische-medienbelegen -deutsche-waffenlieferungen-8667786.html)? Der Bundesregierung sind die erwähnten französischen Berichte aus der Medienberichterstattung bekannt. 13. Besitzen die VAE die für Rüstungsexporte erforderliche Zuverlässigkeit? Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, „ATT“). Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Folgen von Verstößen gegen Endverbleibserklärungen richten sich nach Ziffer IV Nummer 4 der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern “ vom 19. Januar 2000. Konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Nichteinhaltung der Verpflichtung über den Endverbleib nimmt die Bundesregierung stets sehr ernst und geht ihnen nach. Der Bundesregierung liegen jedoch aktuell keine Erkenntnisse zu einem Verstoß gegen Endverbleibserklärungen für aus Deutschland in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgeführte Rüstungsgüter vor. 14. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Militärintervention der saudi-arabisch geführten Allianz im Jemen ein völkerrechtlich legitimierter Einsatz (z. B. VN-Einsatz)? 15. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der „Bitte des von der internationalen Gemeinschaft als legitim anerkannten jemenitischen Staatspräsidenten Abed Rabbo Mansur Hadi um Unterstützung gegen die Huthi-Rebellen, die vom UN-Sicherheitsrat in Resolution 2216 (2015) indossiert wurde“, ein militärisches Eingreifen im Jemen gefordert bzw. legitimiert (Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf die offen gebliebenen Nachfragen der Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Energie aus der 32. Sitzung am 13. März 2019)? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 28 der Abgeordneten Zaklin Nastic in der Fragestunde im Deutschen Bundestag am 31. Januar 2018 (Plenarprotokoll 19/10) verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10374 16. Seit wann vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass trotz der Angabe des Empfängerstaates in der Endverbleibserklärung der Endverbleib nicht rein gebietsbezogen ist, sondern auf die fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwenders abstellt? Die Bundesregierung hat auf die aktuellen Nachfragen zur Bedeutung von Endverbleibserklärung eine entsprechende klarstellende Erläuterung vorgenommen. Die hier geäußerte Auffassung ist nicht neu. 17. Seit wann vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Einsatz deutscher Rüstungsgüter im Jemen-Krieg durch die am Jemen-Krieg beteiligten Staaten wie Saudi-Arabien und die VAE nicht gegen die Endverbleibserklärungen verstößt? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Warum hat die Bundesregierung die Auffassung, dass, soweit im Jemen- Krieg „Rüstungsgüter zum Einsatz kommen, die in der Vergangenheit aus Deutschland oder als deutsche Zulieferung über EU-/NATO-Partner nach Saudi-Arabien oder in die Vereinigten Arabischen Emirate geliefert wurden, […] deren militärische Nutzung – auch außerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets dieser Staaten – nicht die Endverbleibserklärungen [verletzt], auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden“, auf zahlreiche parlamentarische Fragen hin nicht vertreten (Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf die offen gebliebenen Nachfragen der Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Energie aus der 32. Sitzung am 13. März 2019)? Der Bundesregierung ist nicht ersichtlich, auf welche Fragen Bezug genommen wird. 19. Mit welcher Begründung will sich die Bundesregierung in „Konsultationen gegenüber den Partnern dafür einsetzen, dass die gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen und dass während der neunmonatigen Verlängerung keine endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an Saudi-Arabien und die VAE ausgeliefert werden“ (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verstaendigungder -bundesregierung-zu-ruhensanordnungen-und-gemeinschaftsprogrammen- 1595750), obwohl der Einsatz deutscher Rüstungsgüter laut Bundesregierung nicht gegen die Endverbleibserklärungen verstoßen würde? Die in der Verständigung angesprochenen Konsultationen mit den Partnern werden auf Grundlage der in den einzelnen Programmen vereinbarten Regularien durchgeführt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333