Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10405 19. Wahlperiode 22.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Torsten Herbst, Frank Sitta, Oliver Luksic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10003 – Dauer von Planungs- und Genehmigungszeiträumen bei Brückenbauwerken V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verkehrsinfrastruktur ist nach Ansicht der Fragesteller das Rückgrat unserer Volkswirtschaft. Eine moderne und gut ausgebaute Infrastruktur ist die Voraussetzung für funktionierende Wertschöpfungs- und Logistikketten und in der Folge auch für den Wohlstand in Deutschland. Über viele Jahre ist nach Ansicht der Fragesteller zu wenig in die Verkehrsinfrastruktur investiert worden. Das rächt sich jetzt und macht sich bemerkbar durch gesperrte Autobahnbrücken, zunehmende Langsamfahrstellen auf den Schienenwegen und marode Schleusen und Wehre an den Wasserstraßen. Damit die Verkehrswege zügig saniert werden können, müssen aus Sicht der Fragesteller auch die Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Der Deutsche Bundestag hat hierzu Ende 2018 das Planungsbeschleunigungsgesetz verabschiedet, welches in einzelnen Punkten einen beschleunigenden Charakter haben wird, aber nach Auffassung der Fragesteller den großen Wurf weiterhin vermissen lässt. Als Voraussetzung für eine echte Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren muss man wissen, welche Phase im Planungsverlauf mit die meiste Zeit in Anspruch nimmt, um dort auch gezielt ansetzen zu können. Insbesondere bei Brückenbauwerken als Nadelöhr der Verkehrswege ist dieses von besonderer Bedeutung. 1. Für welche Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an Brückenbauwerken an Bundesfernstraßen ist seit dem 1. Januar 2010 eine Plangenehmigung im Rahmen von Plangenehmigungen von Teilprojekten oder als Plangenehmigung des Gesamtprojekts erteilt worden (bitte Maßnahmen nach (1) Land, (2) Straße, (3) Projektbezeichnung, (4) Bauwerksnummer, (5) Bauweise, (6) Längenklasse nach Bundesanstalt für Straßenwesen – BASt –, (7) Sanierung bzw. (Ersatz-)Neubau, (8) Gesamtkosten Bund geplant, (9) Gesamtkosten Bund aktuell aufschlüsseln)? Drucksache 19/10405 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Für welche Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an Brückenbauwerken an Bundesfernstraßen ist seit dem 1. Januar 2010 ein Planfeststellungsbeschluss im Rahmen des Ergehens eines Planfeststellungsbeschlusses für ein Teilprojekt oder für das Gesamtprojekt ergangen (bitte Maßnahmen nach (1) Land, (2) Straße, (3) Projektbezeichnung, (4) Bauwerksnummer, (5) Bauweise, (6) Längenklasse nach BASt, (7) Sanierung bzw. (Ersatz-)Neubau , (8) Gesamtkosten Bund geplant, (9) Gesamtkosten Bund aktuell aufschlüsseln )? 3. Für welche Brückenneubauten im Rahmen von Bundesfernstraßen-Ausbauvorhaben ist seit dem 1. Januar 2010 eine Plangenehmigung im Rahmen von Plangenehmigungen von Teilprojekten oder als Plangenehmigung des Gesamtprojekts erteilt worden (bitte Maßnahmen nach (1) Land, (2) Straße, (3) Projektbezeichnung, (4) Bauwerksnummer, (5) Bauweise, (6) Längenklasse nach BASt, (7) Sanierung bzw. (Ersatz-)Neubau, (8) Gesamtkosten Bund geplant, (9) Gesamtkosten Bund aktuell aufschlüsseln)? 4. Für welche Brückenneubauten im Rahmen von Bundesfernstraßen-Ausbauvorhaben ist seit dem 1. Januar 2010 ein Planfeststellungsbeschluss im Rahmen des Ergehens eines Planfeststellungsbeschlusses für ein Teilprojekt oder für das Gesamtprojekt ergangen (bitte Maßnahmen nach (1) Land, (2) Straße, (3) Projektbezeichnung, (4) Bauwerksnummer, (5) Bauweise, (6) Längenklasse nach BASt, (7) Sanierung bzw. (Ersatz-)Neubau, (8) Gesamtkosten Bund geplant, (9) Gesamtkosten Bund aktuell aufschlüsseln)? 5. Wann wurden bei den in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Erhaltungsund Sanierungsmaßnahmen mit Plangenehmigung die wesentlichen Meilensteine auf den Weg zur Realisierung gebracht (bitte Meilensteine nach (1) Land, (2) Straße, (3) Projektbezeichnung, (4) Bauwerksnummer, (5) Aufnahme des zugehörigen Vorhabens in das Fernstraßenausbaugesetz (nur bei Bedarfs-Planvorhaben), (6) Einreichung der Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde , (7) Erteilung des Sicht- oder Genehmigungsvermerks durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – BMVI –, (8) Einleitung des Anhörungsverfahrens bzw. Einreichung der Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde), (9) Erteilung der Plangenehmigung, (10) Bestandskraft der Plangenehmigung bzw. Vorliegen unanfechtbaren Baurechts, (11) Beginn des Vergabeverfahrens, (12) Abschluss des Vergabeverfahrens , (13) Baubeginn, (14) Inbetriebnahme aufschlüsseln)? 6. Wann wurden bei den in der Antwort zu Frage 3 aufgeführten Brückenneubauten mit Plangenehmigung die wesentlichen Meilensteine auf den Weg zur Realisierung gebracht (bitte Meilensteine nach (1) Land, (2) Straße, (3) Projektbezeichnung, (4) Bauwerksnummer, (5) Aufnahme des zugehörigen Vorhabens in das Fernstraßenausbaugesetz – nur bei Bedarfs-Planvorhaben –, (6) Einreichung der Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde, (7) Erteilung des Sicht- oder Genehmigungsvermerks durch das BMVI, (8) Einleitung des Anhörungsverfahren bzw. Einreichung der Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde), (9) Erteilung der Plangenehmigung, (10) Bestandskraft der Plangenehmigung bzw. Vorliegen unanfechtbaren Baurechts, (11) Beginn des Vergabeverfahrens, (12) Abschluss des Vergabeverfahrens, (13) Baubeginn, (14) Inbetriebnahme aufschlüsseln)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10405 7. Wann wurden bei den in der Antwort zu Frage 2 aufgeführten Erhaltungsund Sanierungsmaßnahmen mit Planfeststellung die wesentlichen Meilensteine auf den Weg zur Realisierung gebracht (bitte Meilensteine nach (1) Land, (2) Straße, (3) Projektbezeichnung, (4) Bauwerksnummer, (5) Aufnahme des zugehörigen Vorhabens in das Fernstraßenausbaugesetz – nur bei Bedarfs-Planvorhaben –, (6) Einreichung der Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde , (7) Erteilung des Sicht- oder Genehmigungsvermerks durch das BMVI, (8) Einleitung des Anhörungsverfahrens bzw. Einreichung der Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde), (9) Planfeststellungsbeschluss, (10) Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Vorliegen unanfechtbaren Baurechts, (11) Beginn des Vergabeverfahrens, (12) Abschluss des Vergabeverfahrens, (13) Baubeginn, (14) Inbetriebnahme aufschlüsseln )? 8. Wann wurden bei den in der Antwort zu Frage 4 aufgeführten Brückenneubauten mit Planfeststellung die wesentlichen Meilensteine auf den Weg zur Realisierung gebracht (bitte Meilensteine nach (1) Land, (2) Straße, (3) Projektbezeichnung , (4) Bauwerksnummer, (5) Aufnahme des zugehörigen Vorhabens in das Fernstraßenausbaugesetz – nur bei Bedarfs-Planvorhaben –, (6) Einreichung der Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde, (7) Erteilung des Sicht- oder Genehmigungsvermerks durch das BMVI, (8) Einleitung des Anhörungsverfahrens bzw. Einreichung der Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde), (9) Planfeststellungsbeschluss, (10) Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Vorliegen unanfechtbaren Baurechts, (11) Beginn des Vergabeverfahrens, (12) Abschluss des Vergabeverfahrens, (13) Baubeginn, (14) Inbetriebnahme aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesfernstraßen werden von den Ländern im Auftrage des Bundes geplant, gebaut und betrieben. Zum Planungsprozess gehört hierbei auch die Herstellung des Baurechts. Das BMVI führt hierzu keine entsprechenden Verfahrensstatistiken , weil die Verantwortlichkeit und die Wahrnehmungskompetenz ausschließlich bei den Ländern liegt. Darüber hinaus ließen entsprechende Verfahrensdaten keine allgemein gültigen Schlussfolgerungen zu, da die Randbedingungen jedes Projekts ausgesprochen individuell sind. Es müssten für eine umfängliche Beantwortung der gestellten Fragen umfassende Länderabfragen erfolgen, die aufgrund der gesetzten Antwortfristen nicht zeitgerecht leistbar ist. Mit dem kürzlich in Kraft getretenen Planungsbeschleunigungsgesetz werden die Genehmigungsverfahren effizienter gestaltet, die Transparenz verbessert sowie Gerichtsverfahren zügiger abgeschlossen. Speziell mit Blick auf Brückenbaumaßnahmen wurde die Möglichkeit geschaffen, das Baurecht auch dann durch den Erlass einer Plangenehmigung zu erwirken, wenn für die Baumaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bislang war hierfür zwangsläufig ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Das Planungsbeschleunigungsgesetz trat im Dezember letzten Jahres in Kraft. Grundlegende Rückschlüsse hinsichtlich der Auswirkungen auf Planungszeiten lassen sich bisher noch nicht ableiten. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333