Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10424 19. Wahlperiode 23.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9891 – Unklarheiten im Samenspenderregistergesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 1. Juli 2018 ist das Samenspenderregistergesetz (SaRegG) in Kraft getreten. Das Gesetz sichert gesetzlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bei künstlicher Befruchtung durch Samen eines fremden Spenders (heterologe Insemination). Menschen, die mit Hilfe ärztlicher Unterstützung durch eine künstliche Befruchtung mit einer fremden Samenspende gezeugt worden sind, soll ermöglicht werden, ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung durchsetzen zu können. Für diesen Zweck wurde bei dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eine zentrale Stelle eingerichtet , die in einem Samenspenderregister Informationen des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende speichert. § 2 Absatz 2 SaRegG schreibt vor, dass folgende personenbezogene Daten des Samenspenders zu erheben und zu speichern sind: Familienname und, sofern abweichend, Geburtsname, Vornamen , Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das jedem Menschen zustehende Recht auf Kenntnis seiner Abstammung folgt aus dem Persönlichkeitsrecht, das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt ist. Die Möglichkeit der Geltendmachung des von der Rechtsprechung entwickelten Anspruchs auf Kenntnis der Abstammung ist mit dem Samenspenderregistergesetz (SaRegG)ausdrücklich gesetzlich geregelt worden. In Deutschland erfolgte die Dokumentation im Zusammenhang mit der heterologen Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung bis zum Inkrafttreten des SaRegG ausschließlich dezentral in Einrichtungen, in denen der Samen zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung gewonnen wird (Entnahmeeinrichtung). Die Angaben, die nach der Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Drucksache 19/10424 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz (TPG-Gewebeverordnung – TPG-GewV) zu dokumentieren sind, sind allein nicht geeignet, das Recht einer durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Person auf Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen. Mit dem SaRegG wird Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung nach Inkrafttreten des Gesetzes gezeugt wurden (im Folgenden: durch heterologe Verwendung von Samen gezeugte Personen), ermöglicht, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung zu erlangen. Diesem Zweck dient das beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtete und geführte zentrale Samenspenderregister. Das beim DIMDI errichtete bundesweite Samenspenderregister wurde mit Inkrafttreten des SaRegG am 1. Juli 2018 in Betrieb genommen. 1. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit garantiert, dass jeder Samenspender, der freiwillig zusätzlich zu den Angaben zu seiner Person, zu denen ihn § 2 Absatz 2 SaRegG verpflichtet, weitere Angaben machen kann, beispielsweise zu seinem Aussehen, seiner Schulbildung oder den Beweggründen für seine Samenspende? Ist garantiert, dass diese Angaben im Samenspenderregister gespeichert werden ? Und wenn nein, wovon ist diese Möglichkeit abhängig? Oft wird allein die Mitteilung des Namens des Samenspenders von einer Person, die durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt wurde, nicht als ausreichend empfunden werden , um ihr Erkenntnisinteresse zu befriedigen. Insbesondere in den Fällen, in denen der Samenspender keinen Kontakt wünscht oder dieser zum Zeitpunkt der Anfrage bereits verstorben ist, sind die zur Identifikation des Spenders in § 2 Absatz 2 SaRegG genannten Pflichtangaben allein nicht geeignet, Fragen der durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Person zu ihrer Herkunft zu beantworten . Aber auch von Seiten des Samenspenders selbst kann der Wunsch bestehen , einer durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Person bestimmte persönliche, freiwillige Informationen zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund hat die Entnahmeeinrichtung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SaRegG aufgrund einer schriftlichen Einwilligung des Samenspenders zusätzlich zu den in § 2 Absatz 2 SaRegG genannten Pflichtangaben weitere Angaben des Samenspenders zu dessen Person und Beweggründen für die Samenspende zu speichern. Die Vorschrift überlässt es dabei dem einzelnen Samenspender, ob und in welchem Umfang er über die Pflichtangaben hinaus Informationen über seine Person (z. B. Größe, Augenfarbe, Haarfarbe, Hobbys) und insbesondere die Beweggründe für seine Samenspende zur Verfügung stellen möchte. Die Entnahmeeinrichtung ist nach § 6 Absatz 4 SaRegG auf Verlangen gemäß § 7 Absatz 2 SaRegG zur Übermittlung dieser Daten an das DIMDI verpflichtet. Sowohl in der Online-Erfassanwendung (elektronische Meldung) als auch in dem ausfüllbaren Formular zum Download (postalische Meldung) ist ein Eingabefeld (Textfeld) vorhanden, in das die Entnahmeeinrichtung freiwillige Daten eines Spenders eintragen kann. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10424 2. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der Fragesteller darin überein , dass bundesweit in allen Samenbanken für Samenspender möglich sein muss, zusätzliche Personenangaben wie beispielsweise Angaben zu Beruf, Bildungsweg, persönlichen Interessen oder den Beweggründen zur Abgabe einer Samenspende machen zu können? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Schritte plant die Bundesregierung , um diese Möglichkeit einzurichten? Die bundesgesetzliche Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 1 SaRegG gilt für alle deutschen Entnahmeeinrichtungen. Diese sind danach verpflichtet, die vom Samenspender freiwillig gemachten Angaben zu speichern. 3. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass jede Samenbank in Deutschland unterschiedliche Informationen vom Spender erhebt? Menschliche Samenzellen sind Gewebe im Sinne des § 1a Nummer 4 Transplantationsgesetz (TPG) und damit von den geweberechtlichen Vorschriften erfasst. Samenbanken sind als Entnahmeeinrichtungen, in denen menschliche Samenzellen gewonnen werden, nach § 5 Absatz 1 TPG-GewV verpflichtet, vor der Entnahme oder Untersuchung eine Spenderakte anzulegen, in der ausschließlich die in § 5 Absatz 1 TPG-GewV aufgeführten Angaben dokumentiert werden. Zur Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen gelten darüber hinaus die in § 2 SaRegG festgelegten Dokumentationspflichten der Entnahmeeinrichtungen. 4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein vom Samenspender zur Verfügung gestelltes Foto seiner Person das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (§ 2 Absatz 2 SaRegG) unterstützt? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung. 5. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung beim DIMDI die technischen Voraussetzungen, um Fotodateien zu speichern, um sie später dem aus der Samenspende entstandenen Kind zur Verfügung zu stellen? Wenn nein, warum nicht? Die technischen Voraussetzungen, Fotodateien im Samenspenderregister zu speichern , bestehen grundsätzlich. Eine entsprechende Upload-Funktion kann kurzfristig eingerichtet werden, wenn die Funktion von den Entnahmeeinrichtungen benötigt wird. 6. Wie viele Frauen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Samen eines Spenders vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2018 reservieren und lagern lassen und können diese nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr verwenden , weil der Spender nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte, um eine Zustimmung zur Speicherung seiner personenbezogenen Daten im DIMDI einzuholen, und was passiert infolgedessen mit den gelagerten Samenspenden ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/10424 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Dürfen deutsche Samenbanken anonyme und nichtanonyme Samenspenden ins Ausland transferieren? 8. Sofern anonyme Samenspenden ins Ausland transferiert werden dürfen, gelten für Samenspenden, die ausschließlich für den Zweck des Exports gesammelt werden, ebenfalls die Vorschriften des SaRegG? 9. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Samenbanken anonyme und nichtanonyme Samenspenden ins Ausland transferiert haben? Wegen ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 bis 9 gemeinsam beantwortet . Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, sind menschliche Samenzellen Gewebe im Sinne des § 1a Nummer 4 TPG und damit von den geweberechtlichen Vorschriften erfasst. Um die Rückverfolgung von Gewebe und Zellen zu gewährleisten , ist eine anonyme Abgabe von Samenspenden und damit auch der Export anonymer Samenspenden unzulässig. Für die Ausfuhr von nicht-anonymisierten Samenspenden gelten die Dokumentations - und Meldepflichten der Gewebeeinrichtungen nach § 8d Absatz 3 TPG. Danach führt jede Gewebeeinrichtung eine Dokumentation über ihre Tätigkeit, somit auch über die ausgeführten Gewebe, und übermittelt der zuständigen Bundesoberbehörde , dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), jährlich diese Angaben. Das PEI stellt die von den Gewebeeinrichtungen übermittelten Angaben anonymisiert in einem Gesamtbericht zusammen und macht diesen öffentlich bekannt. 10. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass eine Frau, die als Mutter gesetzlich verpflichtet ist, die Geburt ihres durch eine Spendersamenbehandlung gezeugten Kindes spätestens nach drei Monaten an die behandelnden Ärzte zu melden, dieser Pflicht nachkommt? Unterlässt die Empfängerin der Samenspende es, der Einrichtung der medizinischen Versorgung die Geburt ihres Kindes oder ihrer Kinder gemäß § 4 Satz 3 SaRegG mitzuteilen, sieht das Gesetz keine Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung der Mutter vor. Eine Sanktionierung der Mutter bei einer Verletzung einer Meldepflicht in diesem höchstpersönlichen Bereich wäre unverhältnismäßig. Es wird aber auf anderem Wege sichergestellt, dass dem DIMDI die notwendigen Daten übermittelt werden. Hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung keine Kenntnis von der Geburt eines Kindes erlangt, hat sie spätestens vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin gemäß § 6 Absatz 2 SaRegG die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer des heterolog verwendeten Samens, Name und Anschrift der Entnahmeeinrichtung, von der der Samen stammt, und die personenbezogenen Daten der Empfängerin der Samenspende unter Angabe des errechneten Geburtstermins dem DIMDI zu übermitteln. Auch mit diesen Angaben wird das DIMDI bei einem Auskunftsersuchen in die Lage versetzt, eine Zuordnung zu dem Samenspender vorzunehmen, dessen Samen bei der Mutter der Auskunft ersuchenden Person heterolog verwendet worden ist. 11. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele Kinder ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht geltend machen können, weil der Spender nicht in der Datenbank des DIMDI gespeichert ist, beispielsweise , weil die Insemination der Geburtsmutter vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2018 stattgefunden hat? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10424 12. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele Kinder ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht geltend machen können, weil die dafür notwendigen Daten durch Schließung der Arztpraxis nicht mehr zugänglich sind? 13. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, was mit den Daten aus Arztpraxen wurde bzw. wird, die aufgelöst wurden bzw. werden, und wenn nein, warum nicht? Wegen ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 und 13 gemeinsam beantwortet . Vor Inkrafttreten des SaRegG galt gemäß § 15 Absatz 2 TPG für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung eine Aufbewahrungspflicht der zu dokumentierenden Angaben von 30 Jahren. Mit den Übergangsregelungen in § 13 Absatz 3 und 4 SaRegG, wonach die zu dokumentierenden Angaben bei Samenspenden, die vor Inkrafttreten des SaRegG abgegeben und verwendet wurden, 110 Jahre aufzubewahren sind, wird es Personen , die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, ermöglicht, für eine längere Zeit als bisher, bei den Entnahmeeinrichtungen Kenntnis über die Identität des Samenspenders zu erlangen, dessen Samen für ihre Zeugung verwendet wurde. Diese Angaben liegen in den Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung zumindest seit Inkrafttreten der TPG-Gewebeverordnung am 5. April 2008 vor. Sofern auch Daten aus der Zeit vor dem 5. April 2008 noch in den Einrichtungen vorhanden sind, müssen auch diese weiterhin dort gespeichert bleiben. Sowohl Entnahmeeinrichtungen als auch die Einrichtungen der medizinischen Versorgung sind damit auch im Fall einer Schließung verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungsfristen der gespeicherten Daten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 14. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es Bestrebungen gibt, in Zusammenarbeit mit den Ländern eine einheitliche Regelung zur Wahrung des Auskunftsrechts und des Datenschutzes nach Schließung einer Praxis zu finden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, was mit den Daten aus Samenbanken wurde bzw. wird, die vor Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG) am 1. Juli 2018 aufgelöst wurden bzw. werden, und wenn nein, warum nicht? Wie in der Antwort zu Frage 3 bereits ausgeführt, sind menschliche Samenzellen von der Begriffsbestimmung des Gewebes im Sinne des § 1a Nummer 4 TPG und damit von den geweberechtlichen Vorschriften erfasst. Seit Inkrafttreten des Gewebegesetzes vom 20. Juli 2008 (BGBl. I S. 1574) am 1. August 2008 müssen die von den Entnahmeeinrichtungen und damit auch die von den Samenbanken zu dokumentierenden Angaben mindestens 30 Jahre lang nach Ablauf des Verfallsdatums des Gewebes nach § 15 Absatz 2 TPG aufbewahrt werden. Nach § 41 Absatz 3 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung hat der Erlaubnisinhaber der Samenbank dafür Vorsorge zu treffen, dass für den Fall einer Schließung der Entnahme- oder Gewebeeinrichtungen oder der Gewebespenderlabore, in denen die Aufbewahrung der Dokumentation erfolgt, die Dokumentation während der gesamten Aufbewahrungszeit vorgehalten wird. Drucksache 19/10424 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob sich die Zahl der Auskunftsersuchen von Kindern, die aus einer heterologen Insemination gezeugt worden sind, gegenüber Ärzten zur Geltendmachung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung seit Inkrafttreten des SaRegG erhöht hat? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 17. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob sich die Zahl der auf dem Rechtsweg geltend gemachten Auskunftsersuchen über die Kenntnis der eigenen Abstammung seit Inkrafttreten des SaRegG erhöht hat? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 18. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, was mit den Informationen aus dem Spendenregister der ehemaligen DDR passiert ist und wie viele Samenspender erfasst waren? Wenn nein, was tut die Bundesregierung, um Aufklärung zu betreiben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die von den entsprechenden Vereinen im Internet veröffentlichten Angaben und Zahlen hinausgehende Erkenntnisse vor (z. B.: www.spenderkinder.de). Die Bundesregierung hält eine darüber hinausgehende Aufklärung weder für erforderlich noch für zielführend. Zwar gewährt § 10 Absatz 1 Satz 1 SaRegG einer Person, die vermutet, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, einen Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister gegenüber dem DIMDI. Hiervon erfasst sind aber nicht sogenannte Altfälle, in denen die ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mittels heterologer Verwendung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Insoweit sind nach § 13 Absatz 3 und 4 SaRegG die Entnahmeeinrichtungen bzw. die Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Samen heterolog verwendet haben, nicht zur Übermittlung der Daten an das DIMDI, sondern lediglich zur selbständigen Aufbewahrung der Daten verpflichtet. Auch dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Personen kann gegen die Einrichtung der medizinischen Versorgung ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgender Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen (s. BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – XII ZR 71/18). 19. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es erwachsene Kinder gibt, die in der ehemaligen DDR im Rahmen einer ärztlich betreuten künstlichen Befruchtung durch eine fremde Samenspende gezeugt worden sind und keine Informationen über den Spender ausfindig machen konnten, und wenn ja, was tut die Bundesregierung für diese Personen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Situation für vor der Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR nach ärztlich unterstützter künstlicher Befruchtung mittels heterologer Insemination geborenen Personen unterscheidet sich nicht von der in dieser Zeit in Westdeutschland auf diese Weise zur Welt gekommenen Personen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10424 20. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es Bestrebungen gibt, die Gesamtgeburtenzahl der Kinder pro Jahr, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung durch eine fremde Samenspende gezeugt worden sind, in einem Jahresbericht des DIMDI öffentlich zugänglich zu machen, und wenn nein, warum nicht? Das SaRegG enthält keine entsprechenden Berichtspflichten. 21. Erachtet die Bundesregierung die Einrichtung einer Mediationsstelle für den Kontakt zwischen Samenspendern, Kindern und Angehörigen als notwendig ? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Einrichtung einer solcher Mediationsstelle, und welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um eine solche Stelle tatsächlich einzurichten? Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit einer entsprechenden Mediationsstelle? Das DIMDI hat gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 SaRegG vor einer Auskunftserteilung der auskunftsersuchenden Person die Inanspruchnahme einer spezifischen Beratung zu empfehlen und auf die Beratungsangebote entsprechender bereits existierender Einrichtungen und Organisationen hinzuweisen. Diese Einrichtungen oder Organisationen eröffnen der auskunftsersuchenden Person die Gelegenheit, sich mit professioneller Unterstützung vertieft mit möglichen psychosozialen Aspekten im Zusammenhang mit einer Kontaktaufnahme zum genetischen Vater auseinanderzusetzen . Gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 SaRegG informiert das DIMDI vier Wochen vor Erteilung einer Auskunft an die auskunftsersuchende Person den Samenspender über die beabsichtigte Auskunftserteilung. Der Samenspender wird damit in die Lage versetzt, sich mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass die auskunftsberechtigte Person Kontakt mit ihm aufnehmen wird. Durch die Vorabmitteilung kann er sich und gegebenenfalls auch sein soziales und familiäres Umfeld auf eine Kontaktaufnahme vorbereiten. Dies ist vor dem Hintergrund, dass zwischen Samenspende und Auskunftsantrag der auskunftsberechtigten Person beim DIMDI in der Regel viele Jahre liegen werden, besonders wichtig. 22. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nicht ärztlich unterstützte Samenspenden (sog. Becherspenden) nicht vom SaRegG erfasst sind (Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 37 f.)? Die Fälle, in denen künstliche Befruchtung mit Spendersamen ohne ärztliche Unterstützung stattfindet, sind wie eine natürliche Zeugung zu betrachten. Hintergrund ist, dass zwischen einem privaten Samenspender und der Empfängerin der Samenspende oft ein Näheverhältnis besteht, zumindest aber der Mutter der Name des Samenspenders in der Regel bekannt ist. Die Aufklärung des Kindes sowie die Nennung des Namens des Samenspenders sollten daher allein Aufgabe der Empfängerin der Samenspende sein, da ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Sollte sie die Information des Kindes nicht für notwendig erachten, wird daran auch eine Meldeverpflichtung an ein Register nichts ändern, da davon auszugehen ist, dass sie auch dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Außerdem werden diesbezügliche Verstöße nicht feststellbar sein. Insgesamt würden Regelungen dieses höchstpersönlichen Bereichs, in dem künstliche Befruchtung ohne ärztliche Unterstützung stattfindet, ins Leere gehen. Drucksache 19/10424 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Wie bewertet die Bundesregierung die Altersgrenze von 16 Jahren, wonach Kinder, die aus einer heterologen Insemination entstanden sind, erst nach Erreichen der Altersgrenze eigenständig ein Auskunftsersuchen stellen dürfen ? In § 10 Absatz 1 SaRegG ist die Altersgrenze auf die Vollendung des 16. Lebensjahres festgelegt worden, da davon ausgegangen worden ist, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs eine entsprechende Verstandesreife des Kindes voraussetzt, damit dieses sich mit den Fragen nach der eigenen Abstammung auseinandersetzen kann. In Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen zur Einsicht in den Geburtseintrag, die Adoptionsvermittlungsakten und die Einsicht in den Herkunftsnachweis bei vertraulicher Geburt wird daher auch für die Auskunft aus dem Samenspenderregister auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgestellt. 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