Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10426 19. Wahlperiode 23.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Anja Hajduk, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/9310 – Digitalisierungsstrategie Finanzaufsicht und künstliche Intelligenz im Finanzbereich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Februar 2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Digitalisierungsstrategie veröffentlicht (www.bafin.de/DE/DieBaFin/ ZieleStrategie/Digitalisierungsstrategie/digitalisierungsstrategie_node.html). Darin enthalten sind u. a. die Themen Künstliche Intelligenz, Krypto-Assets, elektronische Verwaltungsleistungen und generelle Anforderungen an eine moderne Aufsicht. Auch Themen wie Sicherheit und Schutz von Daten werden adressiert. Schon im Juni 2018 hat die BaFin die Studie „Big Data trifft auf künstliche Intelligenz “ (BDAI-Bericht) veröffentlicht (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/ DE/dl_bdai_studie.html?nn=7846960). Die Bundesregierung hat derweil angekündigt, bis September 2019 eine Blockchain -Strategie zu veröffentlichen (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ neue-datenbanktechnik-die-bundesregierung-will-ihre-blockchain-strategie-bisseptember -vorlegen/24008612.html?ticket=ST-2723545-MBXbMpbIqlPnsVze LlbY-ap6). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Thema Digitalisierung ist eines der wichtigsten Themen der Bundesregierung und betrifft alle Bereiche der Politik. Alle Ressorts befassen sich deshalb mit diesem Thema jeweils bezogen auf ihren Aufgabenbereich. Gleichwohl bedarf es zentraler Koordinierung mit dem Ziel einer Digitalpolitik aus einem Guss. Aus diesem Grund und um dem Thema Digitalisierung in dieser Legislaturperiode zusätzliches Gewicht zu gegeben, wurde in dieser Legislatur – unter Beachtung von Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes – die Rolle des Bundeskanzleramtes gestärkt . Dies verfolgt zwei zentrale Anliegen: Die Stärkung der digitalpolitischen Kohärenz sowie die Beschleunigung der zentralen Vorhaben in diesem Bereich. Als ein Instrument dieser Koordinierung wurde in dieser Legislaturperiode der Kabinettausschuss Digitalisierung (kurz: Digitalkabinett) gebildet. Er ist das zentrale Gremium für digitalpolitische Fragen auf höchster politischer Ebene, Drucksache 19/10426 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode welches Entscheidungen der Bundesregierung vorbereitet und den Fortschritt begleitet . Außerdem wurde der politische Bereich durch die Berufung von Staatsministerin Dorothee Bär als Beauftragte der Bundesregierung für Digitalisierung erweitert. Das strategische Dach für die digitalpolitischen Vorhaben der Bundesregierung und somit auch für die Digitalisierungsstrategien der einzelnen Ministerien und Behörden bildet die Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung gestalten“ (siehe auch Antwort zu Frage 2b). 1. Welche Bundesbehörden haben wie die BaFin eine eigene Digitalisierungsstrategie , und wo ist eine solche geplant? Bundesbehörden, die über eine eigene Digitalisierungsstrategie verfügen oder eine solche in Planung haben, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Die Bundesbehörden werden in der am 14. März 2018 durch das Bundeskabinett beschlossenen amtlichen Reihenfolge der Bundesministerien aufgeführt: BMF Das BMF arbeitet derzeit an einer eigenen Digitalisierungsstrategie. BMF: Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnstPT) Die BAnstPT erarbeitet derzeit eine Digitalisierungsstrategie. BMF: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Die BImA erarbeitet derzeit eine Digitalisierungsstrategie. BMI: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Zur Weiterentwicklung des Asylsystems und um neue Anwendungen zu ermöglichen hat der IT-Bereich des BAMF ein umfassendes Transformationsprogramm aufgelegt. Die Grundlagen dafür wurden in den Jahren 2016 und 2017 geschaffen. Bis zum Jahr 2020 ist eine BAMF-weite Digitalisierungsagenda mit aktuell 28 Einzelinitiativen umzusetzen. Kern ist die weitergehende Digitalisierung des Asylprozesses. Darüber hinaus sind auch die Integrations- und Sicherheitssysteme weiterzuentwickeln . BMI: Bundeskriminalamt (BKA) Eine Digitalisierungsstrategie ist geplant. AA Das AA arbeitet derzeit an einer eigenen Digitalisierungsstrategie. BMWi BMWi nimmt am Digitalisierungsprogramm Bund zur Digitalisierung von Verwaltungsleistungen unter Federführung des BMI teil. Derzeit gleicht BMWi die Liste der zu einem früheren Zeitpunkt erhobenen Verwaltungsleistungen mit den tatsächlich zu erbringenden Verwaltungsleistungen der Behörden ab um zeitnah einen aktuellen Überblick zu den konkreten Digitalisierungsständen zu erhalten. Dazu führt BMWi auch Gespräche mit den einzelnen Behörden, um auf dieser Grundlage Umsetzungspläne für die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen zu erstellen. BMJV Das BMJV hat sich mit einzelnen Zielen in die Digitalstrategie der Bundesregierung eingebracht. BMJV: Bundesamt für Justiz (BfJ) Im Rahmen des Projektes e-Akte Basisdienst digitalisiert das BfJ als Masterpilot Verwaltungsvorgänge. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10426 BMJV: Deutsches Patent-und Markenamt (DPMA) Eine Strategie zur Digitalisierung ist in der DPMA-Hausstrategie enthalten . Auch in der sich in Entwicklung befindlichen neuen IT-Strategie des DPMA nimmt Digitalisierung einen wichtigen Platz ein. Zahlreiche Digitalisierungsprojekte waren Teil des strategischen Programms DPMA2000/DPMAinnovativ. Als Beispiele wären Projekte zur Einführung von elektronischen Schutzrechtsaktenverwaltungssystemen und zur Modernisierung des SAP-basierten Haushalts- und Zahlungsverkehrsystems des DPMA zu nennen. BMAS: Bundesagentur für Arbeit (BA) Die BA hat eine eigene Digitalisierungsstrategie. BMAS: Bundesversicherungsamt Das Bundesversicherungsamt hat derzeit noch keine eigene Digitalisierungsstrategie erarbeitet. Perspektivisch ist geplant, eine Digitalisierungsstrategie aufzusetzen. Erste Gespräche mit dem Bundesverwaltungsamt zum Thema „Aufsetzen einer behördlichen Digitalisierungsstrategie “ wurden bereits geführt. BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung erließ am 31. März 2017 die „Strategische Leitlinie Digitalisierung“ und am 13. April 2019 „Umsetzungsstrategie Digitale Bundeswehr“. BMEL BMEL überarbeitet derzeit die eigene Digitalisierungsstrategie aufbauend auf der am 15. November 2018 beschlossenen Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung. BMFSFJ Das BMFSFJ verfügt über eine eigene Digitalisierungsstrategie mit dem Namen „Digitale Agenda für eine lebensWerte Gesellschaft“. BMG: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) entwickelt derzeit eine Digitalisierungsstrategie. BMG: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entwickelt derzeit eine Digitalisierungsstrategie. BMG: Robert Koch-Institut (RKI) Das Robert Koch-Institut (RKI) hat eine Digitalisierungsstrategie. Diese ist eingebettet in übergreifende Strategie des Institutes „Agenda RKI 2025“. BMVI Das BMVI hat sich mit einzelnen Zielen in die Digitalstrategie der Bundesregierung eingebracht. Zudem verfügt das BMVI mit dem Aktionsplan „Digitalisierung und Künstliche Intelligenz in der Mobilität“ über eine Grundlage zur Umsetzung der „Umsetzungsstrategie Digitalisierung “ und der „Strategie Künstliche Intelligenz“ der Bundesregierung im seinem Verantwortungsbereich. BMVI: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie Die Geschäftsstrategie des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrografie wurde hinsichtlich digitaler Aspekte ausgebaut. BMVI: Deutscher Wetterdienst Die Geschäftsstrategie des Deutschen Wetterdienstes wurde hinsichtlich digitaler Aspekte ausgebaut. BMU Das BMU plant eine Digitalisierungsstrategie. BMBF Das BMBF hat Anfang April 2019 die Digitalstrategie des BMBF veröffentlicht . BMZ Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat im Januar 2019 das BMZ Positionspapier „Digitalisierung für Entwicklung“ als seine Digitalisierungsstrategie konzipiert. Drucksache 19/10426 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Hat die BaFin und haben die Behörden mit eigenen Digitalisierungsstrategien diese selbständig ausgearbeitet, und welchen Einfluss haben die zuständigen Bundesministerien und andere Behörden jeweils gespielt? a) Sind die verschiedenen Digitalisierungsstrategien der Behörden untereinander abgestimmt? Der Begriff der „selbständigen Ausarbeitung“ wird hier im Kontrast zum „Einfluss der zuständigen Bundesministerien und anderen Behörden“ verstanden. Auf den Aspekt der „Selbständigkeit“ im Sinne vom Ausbleiben externer Unterstützung wird in der Antwort zu Frage 3 eingegangen. Stellungnahmen zur Selbständigkeit der Ausarbeitung der verschiedenen Digitalisierungsstrategien sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. BMF Die geplante Digitalisierungsstrategie erarbeitet das BMF selbstständig. BMF: BaFin Die BaFin hat ihre Digitalisierungsstrategie selbständig erarbeitet. Die BaFin hat sich dabei mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt . Die Digitalisierungsstrategie erstreckt sich nur auf das Zuständigkeitsgebiet der BaFin. Die BaFin hat sie daher nicht mit anderen Behörden abgestimmt, steht aber in Bezug auf die Säule Cybersicherheit der Digitalisierungsstrategie im regen Austausch mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). BMF: Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnstPT) Die Digitalisierungsstrategie der BAnst PT wird derzeit noch erarbeitet, eine Abstimmung ist vorgesehen. BMF: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Die Digitalisierungsstrategie der BImA wird derzeit noch erarbeitet, eine Abstimmung ist vorgesehen. BMI: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Das BMI hat keinen Einfluss auf die vorhandenen Strategien genommen . BMI: Bundeskriminalamt (BKA) Das BMI hat keinen Einfluss auf die vorhandenen Strategien genommen . BMI: Das Technische Hilfswerk (THW) Das THW strebt die Konzipierung einer eigenen Digitalisierungsstrategie bis Mitte 2019 an. Die Digitalisierungsstrategie des THW wird sich strukturell an die digitalpolitische Schwerpunktthemen und -projekte des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat orientieren. Neben angelaufenen Projekten, wie der E-Akte und E-Rechnung, die Teil der Digitalisierungsstrategie sein werden, ist die Ausarbeitung bis hin zu KI-Anwendungen geplant. AA Die geplante Digitalisierungsstrategie erarbeitet das AA selbstständig. Die Digitalisierungsschwerpunkte des AA sind Teil der Umsetzungsstrategie Digitalisierung der Bundesregierung. BMWi: Bundeskartellamt Zusätzlich zu der Digitalisierungsstrategie der Bundesverwaltung hat das Bundeskartellamt eine Strategie zur Weiterentwicklung der Fachverfahren durch Digitalisierung (z. B. Einsatz von Geoinformationssystemen zur Marktbestimmung), die grob im IT-Rahmenkonzept des Bundeskartellamts festgehalten ist. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt in den letzten Jahren sowohl konzeptionell als auch in der Fallarbeit eine Strategie zum Umgang mit kartell- und verbraucherschutzrechtlichen digitalen Sachverhalten auf Märkten erarbeitet. BMJV: Bundesamt für Justiz (BfJ) In Rahmen des e-Akte Projektes wurden durch das BfJ selbstständig Konzepte und ein „Bebauungsplan“ zur Einführung von digitalen Verwaltungsvorgängen erarbeitet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10426 BMJV: Deutsches Patent-und Markenamt (DPMA) Das DPMA hat seine Digitalisierungsstrategien selbstständig ausgearbeitet . Das BMJV nahm über die Lenkungsausschüsse auf die aus den Digitalisierungsstrategien entstandenen bzw. geplanten Projekte Einfluss . Andere Behörden oder Ministerien nahmen keinen Einfluss auf die Digitalisierungsstrategien des DPMA. Das DPMA stimmt seine Strategie regelmäßig mit dem BMJV ab. BMAS: Bundesagentur für Arbeit (BA) Die BA hat ihre Digitalisierungsstrategie als selbst verwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst ausgearbeitet. Es ist davon auszugehen , dass gesetzgeberische Impulse, z. B. das Online-Zugangs-Gesetz (OZG), und Kommunikationsaustausche mittelbar auf die Ausgestaltung der Digitalisierungsstrategie Einfluss genommen haben. BMVg Die „Strategische Leitlinie Digitalisierung“ wie auch die „Umsetzungsstrategie Digitale Bundeswehr“ wurden durch Angehörige des Bundesministeriums der Verteidigung ausgearbeitet. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung existieren keine „verschiedenen Digitalisierungsstrategien“ der einzelnen, dem Geschäftsbereich angehörenden Behörden. BMEL Die Digitalisierungsstrategie des BMEL wird in Kohärenz zu der Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung überarbeitet und künftig regelmäßig aktualisiert. BMFSFJ Das BMFSFJ hat seine Digitalisierungsstrategie selbstständig ausgearbeitet . Eine Abstimmung mit anderen Behörden fand nicht statt. BMG: Robert Koch-Institut (RKI) Die Strategie „Agenda RKI 2025“ mit der darin enthaltenen Digitalisierungsstrategie wurde RKI-intern ausgearbeitet und anschließend mit dem BMG abgestimmt. BMG: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Die Digitalisierungsstrategie des BfArM wird nach Fertigstellung mit dem BMG abgestimmt. BMG: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Die Digitalisierungsstrategie der BZgA wird nach Fertigstellung mit dem BMG abgestimmt. BMVI: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie Strategien der dem BMVI nachgeordneten Behörden werden mit dem BMVI abgestimmt. BMVI: Deutscher Wetterdienst Strategien der dem BMVI nachgeordneten Behörden werden mit dem BMVI abgestimmt. BMBF Die Digitalisierungsstrategien des BMBF wurden selbständig ausgearbeitet . BMZ Das BMZ Positionspapier „Digitalisierung für Entwicklung“ wurde durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung selbständig ausgearbeitet. Das BMZ hat sich 2018 an der interministeriellen Zusammenarbeit bei der Erstellung der Umsetzungsstrategie Digitalisierung der Bundesregierung beteiligt. Das BMZ Positionspapier „Digitalisierung für Entwicklung“ konkretisiert die Umsetzungsstrategie der Bundesregierung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit . Drucksache 19/10426 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Gibt es eine übergeordnete Gesamtstrategie der Bundesregierung zur Digitalisierung der Bundesbehörden, und wenn ja, gibt es einen konkreten Zeitplan dazu? Ja, die übergeordnete Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung gestalten“ wurde am 15. November 2018 im Rahmen einer Kabinettklausur beschlossen . In der Umsetzungsstrategie hat die Bundesregierung 111 zentrale digitalpolitische Schwerpunktvorhaben in fünf Handlungsfeldern zusammengeführt und in einem gemeinsamen Prozess unter ein strategisches Dach gestellt. Die Vorhaben der Umsetzungsstrategie sind alle auf www.digital-made-in.de veröffentlicht . Eines der fünf Handlungsfelder der Umsetzungsstrategie beschäftigt sich mit dem Thema „Moderner Staat“. Bei der Erstellung der Strategie ging die Bundesregierung einen für sie neuen Weg. Im Zentrum stand dabei, die Vorhaben noch stärker als bisher am Nutzen für den Einzelnen – für Bürgerinnen und Bürger sowie den Unternehmen – auszurichten . Dieser Weg, der strategisch-kooperativen Zusammenarbeit, wird aktuell weiter gegangen. 3. Für welche Digitalisierungsstrategien einzelner Behörde wurden externe Beratungsverträge abgeschlossen, und wie hoch waren die jeweiligen Kosten? Bundesbehörden, welche externe Beratungsverträge für die Erarbeitung von Digitalisierungsstrategien abgeschlossen haben, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt . BKAmt BKamt hat bei der methodischen Konzeption einer Workshopreihe (orientiert an der „Design Thinking“ Methodik) mit den Ressorts und bei der Durchführung dieser Workshops (Vorbereitung, Erstellung der Arbeitsunterlagen, Moderation und Nachbereitungsarbeiten , wie beispielsweise Transkription der Fotodokumentation) ergänzende Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen. Unterstützung bei der konkreten Erstellung oder Formulierung des Inhalts der Umsetzungsstrategie oder der einzelnen digitalpolitischen Schwerpunktvorhaben war explizit nicht vorgesehen und fand dementsprechend auch nicht statt. Der Leistungszeitraum war vom 6. September 2018 bis 31. Dezember 2018.: 190.799,84 Euro. BMF: BaFin Die BaFin hat für die Erarbeitung der Digitalisierungsstrategie auch ergänzende Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen. Die Kosten betrugen 135.479,42 Euro brutto. BMI: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Für die Umsetzung ist externe Unterstützung zwingend erforderlich. Für das BAMF wurde kein gesonderter Beratervertrag zur Entwicklung und Fortschreibung der Digitalisierungsstrategie abgeschlossen. Die konkret ausgewiesenen Leistungen zur Entwicklung und Fortschreibung der Digitalisierungsagenda belaufen sich für die Jahre 2016 bis 2018 auf rund 542.000 Euro. (Abruf aus Rahmenvertrag) Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10426 BMI: Bundeskriminalamt (BKA) Die Geschäftsbereichsbehörden, die bereits eine Digitalisierungsstrategie haben, haben diese mit Unterstützung durch Berater erstellt. Die Frage zu Beraterverträgen bei Digitalisierungsstrategien wird aus verwaltungstechnischer Sicht beantwortet, da nur hier übergeordnete strategische Rahmenvorgaben vorliegen (EGovG, Digitale Agenda der BReg). Ein polizeilicher Bezug (z. B. bei PGM, IT, OE) wird hier nicht gesehen. Die angegebene Summe wurde aus den Teilmeldungen des BKA für 2018 gebildet: Beratung Einführung eAkte, HH-Jahr 2018: 197.441,83 Euro Beratung Einführung eDA (elektr. Dienstausweis), HH-Jahr 2018: 558.318,26 Euro Beratung Einführung eRechnung/eBeschaffung, HH-Jahr 2018: 646.799,01 Euro Beratung Aufnahme und Analyse von Geschäftsprozessen, geplante Kosten im HH-Jahr 2019: 146.548,50 Euro. BMWi Unterstützt wird das BMWi bei der Koordinierung der Umsetzungspläne durch Beratungsleistungen , die das BMI als Federführer zur Verfügung stellt. Eine Abfrage im Geschäftsbereich des BMWi hat ergeben, dass externe Beratungsverträge nur im geringen Umfang vom Bundeskartellamt abgeschlossen wurden, deren Leistungsumfang z. B. drei Beratertage zum Aufbau eines Prüfkonzepts zur Einhaltung von digitalen Vorgaben (Kosten ca. 5 TSD Euro) umfassten. BMJV: Bundesamt für Justiz (BfJ) Die Kosten für die Erstellung der Konzepte und des „Bebauungsplans“ fielen innerhalb der Kosten für das e-Akte Projekt an. Eine separate Beauftragung externer Berater nur für die Konzepterstellung erfolgte nicht. BMJV: Deutsches Patent-und Markenamt (DPMA) Für die Erstellung der Digitalisierungsstrategien wurden keine externen Beraterverträge abgeschlossen. Entsprechend fielen auch keine Kosten dafür an. Lediglich für die Unterstützung bei der Umsetzung in konkreten Einzelprojekten sowie für Beratungsleistungen für die übergeordnete IT-Architektur des DPMA wurden Dienstleistungsverträge geschlossen. BMFSFJ Das BMFSFJ hat im Dezember 2018 einen Dienstleistungsvertrag zu Einrichtung und Betrieb des Innovationsbüro Digitales Lebens abgeschlossen. Eine Teilleistung des Vertrages beinhaltet Beratungsleistungen zur Weiterentwicklung der Digitalstrategie des BMFSFJ. Die Kosten für diese Teilleistung beliefen sich im Jahr 2018 auf 9.115,40 Euro. Für die Jahre 2019 bis 2021 wurden Kosten in Höhe von jeweils 60.093,80 Euro pro Jahr angesetzt. Bei den Leistungen im Jahr 2021 handelt es sich um einen optionalen Baustein, sodass es möglich ist, dass die hierfür angesetzten Kosten nicht anfallen werden. 4. Ist die Digitalisierungsstrategie der BaFin mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden und Institutionen abgestimmt, und wenn ja, mit welchen, und wenn nein, warum nicht? Die Strategie erstreckt sich nur auf das Zuständigkeitsgebiet der BaFin. Daher hat die BaFin ihre Digitalisierungsstrategie nicht mit anderen europäischen Behörden und Institutionen abgestimmt. Drucksache 19/10426 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Welche Möglichkeiten nutzt die Bundesregierung und ihre Behörden, um nötige Fachkräfte aus dem IT-Bereich für sich zu gewinnen, und gibt es in diesem Zusammenhang Vergütungsmodelle außerhalb des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst? Zur Gewinnung von tarifbeschäftigten Fachkräften wurde in der Vergangenheit durch tarifvertragliche Anpassungen, aber auch durch verschiedene über- und außertarifliche Maßnahmen die Attraktivität des Arbeitgebers Bund kontinuierlich verbessert. Für Tarifbeschäftigte stehen seit mehreren Jahren zahlreiche passgenaue Instrumente für die Personalgewinnung zur Verfügung, die flexibel genutzt werden können. Mit dem Maßnahmenpaket zur Steigerung der Attraktivität des Bundes, das in der Lohnrunde 2016 vereinbart werden konnte, wurde nicht nur die Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9a bis 15 eingeführt, sondern mit der Neufassung des § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund) auch die Regelungen zur Anerkennung von Berufserfahrung bei Einstellung flexibler gefasst sowie eine tarifvertragliche Möglichkeit zur Gewährung von Personalgewinnungs - und Personalbindungszulagen etabliert. Die Tarifeinigung 2018 sieht weitere zielgerichtete Verbesserungen vor, die den öffentlichen Dienst für Fachkräfte noch attraktiver machen. Die Entgelttabelle wurde strukturell überarbeitet und für Berufsanfänger ist bis 2020 in allen Entgeltgruppen eine Erhöhung der Einstiegsgehälter um mindestens 10 Prozent vorgesehen. Daneben steigen in den fachkräfterelevanten Entgeltgruppen die Entgelte stärker als im Durchschnitt. Als übertarifliche Instrumente stehen die Maßnahmen zur Gewinnung von IT- Fachkräften zur Verfügung. Diese übertariflichen Maßnahmen ermöglichen die Gewährung einer IT-Fachkräftezulage in Höhe von bis zu 1 000 Euro monatlich für bis zu 5 Jahre (eine Verlängerung ist möglich) sowie die Stufenvorweggewährung zur Personalgewinnung bei Einstellung oder Bindung bei drohender Abwanderung von IT-Fachkräften. Da seit der Dienstrechtsreform 2009 auf Bundesebene alle berufsbefähigenden Abschlüsse (Berufsausbildungen, Hochschulabschlüsse) jeweils in Verbindung mit Berufserfahrung den Zugang zu einer Laufbahne ermöglichen, kann neben der Möglichkeit einer Einstellung als Tarifbeschäftigte – bei Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – für IT-Fachkräfte auch eine Verbeamtung in Betracht kommen. Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber und die mit dem Beamtenstatus verbundenen Besonderheiten wie Arbeitsplatzsicherheit, Beihilfe- und Versorgungsansprüche (als Gesamtpaket) kann auch für diesen Personenkreis einen Anreiz darstellen, denn monetäre Anreize sind nur ein Baustein der Fachkräftegewinnung. Für die Gewinnung von IT-Fachkräften (sowie für Fachkräfte anderer Fachrichtungen) können zahlreiche laufbahnrechtliche Instrumente genutzt werden, u. a.: Seiteneinsteiger mit Berufserfahrung können unmittelbar in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 20 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 25 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vorliegen. In einigen Laufbahnen des höheren Dienstes (z. B. technischer Verwaltungsdienst und naturwissenschaftlicher Dienst) kann an Stelle eines Masterabschlusses auch ein Bachelorabschluss in Verbindung mit einer Promotion oder einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit (mindestens zwei Jahre und sechs Monate) als Zugangsvoraussetzung berücksichtigt werden (§ 23 Absatz 4 BLV). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10426 Seiteneinsteiger können bei Fehlen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (z. B. fehlender erforderlicher Abschluss) ausnahmsweise als andere Bewerber unter den Voraussetzungen des § 19 BBG in Verbindung mit § 22 BLV ins Beamtenverhältnis berufen werden. Ferner wurde schon 2012 bei den Eingangsämtern für Bundesbeamte auch die Möglichkeit geschaffen, Beamten mit einem Studienabschluss in Informatik, Informationstechnik oder einem anderen Abschluss in einem Studiengang mit überwiegend informationstechnischen Inhalten ein höheres Eingangsamt zuzuweisen. Damit soll die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte mit einer technischen Hochschulausbildung für den Bund erleichtert und die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes mit der privaten Wirtschaft gesichert werden. Unter Abkehr vom unmittelbaren Lebensalter/Besoldungsdienstalter wurde in der Bundesbesoldung bereits durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz ein an beruflichen Dienst- bzw. Erfahrungszeiten orientiertes (Stufen-) System etabliert. Seit Anfang 2016 können damit hauptberufliche Erfahrungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie zusätzliche förderliche Qualifikationen und Ausbildungszeiten im Rahmen von Neueinstellungen besoldungsrechtlich berücksichtigt werden. Dies ermöglicht eine stärker einzelfallorientierte Einstufung und individuelle Anerkennung zurückliegender beruflicher Erfahrungen. Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes mit Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, kann eine Amtszulage gezahlt werden . Darüber hinaus wurde durch das Fachkräftegewinnungsgesetz vom 22. März 2012 ein Personalgewinnungszuschlag eingeführt. Als Pendant zur IT-Fachkräftezulage im Tarif gedacht soll diese Zuschlag bei Personalengpässen und bei Bewerbermangel helfen, gezielt qualifiziertes Personal, insbesondere IT-Fachkräfte, zu gewinnen, um Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. Der Zuschlag kann für maximal 8 Jahre (auch in unveränderter Höhe) gezahlt werden und darf höchstens 20 Prozent des Anfangsgrundgehalts betragen. Die Höhe des Zuschlags und die Zahlungsmodalitäten können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Grenzen bedarfsgerecht ausgestaltet werden. Die Gewinnung von wichtigen und dringend erforderlichen Fachkräften, insbesondere IT-Fachkräften, soll jedoch weiter verbessert werden. Dabei hat sich die Zahlung eines Personalgewinnungszuschlags als der richtige Weg erwiesen. Die attraktive Fortentwicklung der Personalgewinnung und -bindung ist daher ein wichtiges Anliegen des Gesetzentwurfs für ein Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG), das sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. Mit diesem Gesetz soll der bisherige Personalgewinnungszuschlag zu einer Personalgewinnungsprämie (als attraktive Einmalzahlung) weiterentwickelt und zugleich in der Anwendung vereinfacht und flexibilisiert werden. Zudem ist eine Personalbindungsprämie geplant, mit der verhindert werden soll, dass hoch qualifizierte Fachkräfte ihr Dienstverhältnis wegen lukrativer Angebote der Privatwirtschaft oder der Wissenschaft beenden und abwandern. Drucksache 19/10426 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Plant die Bundesregierung im Zuge ihrer Blockchain-Strategie (www.handels blatt.com/politik/deutschland/neue-datenbanktechnik-die-bundesregierungwill -ihre-blockchain-strategie-bis-september-vorlegen/24008612.html) eine umfassende aufsichtsrechtliche Regulierung von Kryptotoken und so genannten Kryptowährungen, und wenn ja, wann soll dazu ein Gesetzentwurf mit welchem Inhalt vorgelegt werden? Im Rahmen der Blockchain-Strategie der Bundesregierung haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen am 7. März 2019 gemeinsame „Eckpunkte für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token: Digitale Innovationen ermöglichen – Anlegerschutz gewährleisten“ veröffentlicht. Am 7. Mai 2019 fand dazu eine Anhörung statt. Das Eckpunktepapier dient der Vorbereitung eines Referentenentwurfs in gemeinsamer Federführung von Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, mit dem insbesondere die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen über Blockchain ermöglicht sowie das öffentliche Angebot von Kryptotoken reguliert werden soll. Darüber hinaus ist die geldwäscherechtliche Regulierung von Umtauschplattformen für Kryptowährungen und von elektronischen Geldbörsen (sog. Wallet Provider ) Bestandteil der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2018/843), die bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen ist. Die Bundesregierung setzt sich im Übrigen weiterhin für einen angemessenen Regulierungsrahmen für Kryptowährungen und Token auch auf europäischer und internationaler Ebene ein. 7. Plant die Bundesregierung im Zuge ihrer Blockchain-Strategie eine gesetzliche Einordnung von Kryptotoken und so genannten Kryptowährungen als Rechnungseinheiten, um die seit 2011 gültige Verwaltungsauffassung der BaFin gesetzgeberisch zu stützen und Rechtsunsicherheiten nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin zu beseitigen (www.handelsblatt.com/finanzen/ maerkte/devisen-rohstoffe/kryptowaehrungen-bitcoin-laut-olg-urteil-keinerechnungseinheit -bafin-ueberschritt-kompetenzen/23192036.html?ticket= ST-119605-mivqQaRVfnqX9QOVbetO-ap6)? Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1a und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht bei Kryptowährungen und Token“ auf Bundestagsdrucksache 19/6034 wird verwiesen. 8. Plant die Bundesregierung eine Abkehr von der Beurkundungspflicht von elektronischen Wertpapieren, und wenn ja, wann soll es gesetzgeberisch umgesetzt werden, und welche Bereiche sollen von der Beurkundungspflicht ausgenommen werden? Was wären die Vorteile einer Abkehr von der Beurkundungspflicht? Wo sieht die Bundesregierung Risiken? In den gemeinsamen „Eckpunkten für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token: Digitale Innovationen ermöglichen – Anlegerschutz gewährleisten“ des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 7. März 2019 (abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Internationales_Finanzmarkt/2019-03-08-eckpunkte-elektronischewertpapiere .html sowie www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/ Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10426 Dokumente/Eckpunkte_Krypto_Blockchain.html) wird ausgeführt, dass das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere geöffnet werden, d. h. die derzeit zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren nicht mehr uneingeschränkt gelten soll. Dabei soll eine Option und keine Pflicht zur elektronischen Begebung von Wertpapieren eingeführt werden, d. h. die Emittenten sollen am bewährten System der Wertpapierurkunden festhalten können. Wie in dem Eckpunktepapier ausgeführt, soll sich die Öffnung zunächst auf elektronische Schuldverschreibungen beschränken; die Einführung von elektronischen Aktien würde einen größeren Regelungsaufwand erforderlich machen und soll daher ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Vorteile des Verzichts auf Wertpapierurkunden liegen in der Verringerung des zeitlichen und finanziellen Aufwands für die Wertpapieremittenten; zudem wird im Hinblick darauf, dass andere EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz „papierlose “ Wertpapiere ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland gestärkt. Grundsätzlich – dies zeigen die Erfahrungen bei der Umstellung der Bundeswertpapiere auf rein elektronische Wertpapiere – ist ein Verzicht auf Wertpapierurkunden ohne Risiken möglich. Welche konkreten Risiken entstehen, wenn eine Öffnung für elektronische Wertpapiere über die Bundeswertpapiere hinaus erfolgt , und welche spezifischen Risiken durch die Nutzung der Blockchain-Technologie entstehen können, wird seitens der Bundesregierung derzeit in Auswertung der Stellungnahmen zum genannten Eckpunktepapier sowie der Stellungnahmen zum Konsultationspapier zur Blockchain-Strategie der Bundesregierung geprüft. Zudem fand am 7. Mai 2019 eine Anhörung zum Eckpunktepapier statt. Ziel der Bundesregierung ist es, bei einer gesetzlichen Regelung mögliche Risiken auszuschließen bzw. zu minimieren. Mit den Arbeiten an einem Referentenentwurf soll nach Auswertung der Stellungnahmen begonnen werden. 9. Wie sollen elektronische Wertpapiere nach Plänen der Bundesregierung dokumentiert und verwahrt werden, welche Manipulationssicherungen soll es geben, und welche Rolle soll in den Plänen der Bundesregierung die Finanzaufsicht bei diesem Thema spielen? Wie in dem in der Antwort zu Frage 8 genannten Eckpunktepapier ausgeführt, sollen elektronische Wertpapiere nach dem Vorbild des Bundesschuldenwesengesetzes durch Eintragung in ein Register entstehen; d. h. die Dokumentationsfunktion der Wertpapierurkunde soll bei elektronischen Wertpapieren durch Erfassung der Rechte in einem elektronischen Wertpapierregister ersetzt werden. Die Kernelemente des Wertpapiers, die Legitimationsfunktion (dies bedeutet: an die Innehabung des Papiers ist die Rechtsvermutung zugunsten des Gläubigers geknüpft), die Liberationswirkung (dies bedeutet: durch die Leistung an denjenigen , der das Papier besitzt, wird der Schuldner, es sei denn er hat positive Kenntnis von der Nichtberechtigung, von seiner Leistungspflicht befreit) und die Übertragungsfunktion (dies bedeutet: das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier) sollen bei elektronischen Wertpapieren durch die Eintragung im Register gewährleistet sein. Daher müssen an die Verlässlichkeit der Registerführung und die Richtigkeit des Registerinhalts hohe Anforderungen gestellt werden, um die Authentizität (d. h. Feststellung des Urhebers) und die Integrität (d. h. Unverfälschtheit seit der Herstellung) der Wertpapiere sicherzustellen. Drucksache 19/10426 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Um Manipulationsmöglichkeiten zu vermeiden, soll grundsätzlich nicht der jeweilige Emittent selbst das Wertpapierregister führen können, sondern die Registerführung soll durch eine zentrale staatliche oder eine unter staatlicher Aufsicht stehende Stelle erfolgen. Wenn durch Verwendung der Blockchain-Technologie ausgeschlossen ist, dass Eintragungen im Wertpapierregister unbefugt verändert werden, d. h. Authentizität und Integrität der Wertpapiere durch die Technik in gleicher Weise sichergestellt ist wie durch bewährte Systeme und Verfahren, wird in dem Eckpunktepapier zur Diskussion gestellt, dass auch der Emittent selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter das Register führt. 10. Welche Vorkehrungen für einen funktionierenden und wirksamen Anlegerschutz plant die Bundesregierung in Bezug auf elektronische Wertpapiere und Blockchain-Token, und wann sollen diese gesetzgeberisch implementiert werden? Der Anlegerschutz in Bezug auf elektronische Wertpapiere und Blockchain- Token ist eine der zentralen Fragen bei dem geplanten Referentenentwurf und soll gleichzeitig mit der Einführung elektronischer Wertpapiere gesetzgeberisch implementiert werden. In dem in der Antwort zu Frage 8 genannten Eckpunktepapier werden verschiedene Optionen zur Berücksichtigung des Anlegerschutzes bei in einem Blockchain-Wertpapierregister begebenen Schuldverschreibungen zur Diskussion gestellt. Welche konkreten Regelungen für einen funktionierenden und wirksamen Anlegerschutz vorgeschlagen werden sollen, wird noch in Auswertung der Stellungnahmen zum Eckpunktepapier sowie im Lichte der Anhörung am 7. Mai 2019 geprüft werden. 11. Plant die Bundesregierung eine Prospektpflicht für Initial Coin Offerings, und wenn ja, wann soll diese gesetzgeberisch implementiert werden, und wenn nein, warum nicht, und welche Rolle soll nach Plänen der Bundesregierung die Finanzaufsicht bei diesem Thema spielen? Die Emission und das Angebot von Kryptotoken sowie mögliche Prospektpflichten im Rahmen von sog. Initial Coin Offerings sind Gegenstand der „Eckpunkte für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto- Token: Digitale Innovationen ermöglichen – Anlegerschutz gewährleisten“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. März 2019. Es wird daher auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung aus dem BDAI-Bericht, Anbieter mit datengetriebenen Geschäftsmodellen könnten aufgrund ihrer Skalierbarkeit und Reichweite schnell an Systemrelevanz gewinnen, genauso die zentralen Daten- oder Plattformanbieter, die einer Vielzahl von Marktteilnehmern identische oder sehr ähnliche Grundlagen für Prozesse oder Algorithmen zur Verfügung stellen, und wenn ja, plant die Bundesregierung eine Ausweitung der Kompetenzen der BaFin oder andere Maßnahmen, um dieser Entwicklung zu begegnen (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ BaFinPerspektiven/2019/bp_19-1_digitalisierung.html)? 13. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, dass durch die verstärkte technische Vernetzung innerhalb des Finanzsystems, aber auch mit Unternehmen außerhalb des Finanzsystems, schädliche Kaskadeneffekte entstehen könnten , und wie kann diesem Risiko nach Meinung der Bundesregierung begegnet werden, und sind an der Stelle gesetzgeberische Maßnahmen geplant? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/10426 Die BaFin führt in ihrem Bericht „Big Data trifft auf Künstliche Intelligenz“ aus, dass ein zukünftiges Szenario denkbar ist, in dem Anbieter mit datengetriebenen Geschäftsmodellen selbst im regulierten Bereich tätig werden und in der Folge aufgrund ihrer Skalierbarkeit und Reichweite schnell an Systemrelevanz gewinnen . Außerdem sei denkbar, dass Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, Instituten oder Versicherungsunternehmen Daten oder Infrastrukturen zur Verfügung stellen und so mittelbar systemrelevant werden könnten. Hierbei könne es dann auch zu schädlichen Kaskadeneffekten kommen, wenn es zum Beispiel zu einem Ausfall eines relevanten Anbieters käme oder wenn Daten oder Algorithmen fehlerhaft wären. Solche Szenarien werden bereits von der bestehenden Rechtslage erfasst, etwa wenn die Bereitstellung von Infrastrukturen eine aufsichtsrechtlich relevante Auslagerung darstellt. 14. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, der BaFin über Application Programming Interfaces (APIs) einen Zugriff in Echtzeit auf spezifische (Finanz-)Unternehmensdaten zu ermöglichen, wie es von der BaFin selbst als sinnvoll erachtet wird (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ BaFinPerspektiven/2019/bp_19-1_digitalisierung.html), und wenn nein, warum nicht, und wo sieht die Bundesregierung Hürden für diesen Vorschlag? Zum jetzigen Zeitpunkt ist kein solcher Zugriff in Echtzeit geplant. Die BaFin hebt in dem in der Frage des Fragestellers in Bezug genommen Artikel „Big Data trifft auf künstliche Intelligenz“ hervor, dass sie noch keine Bewertung des Vorschlags , einen Zugriff in Echtzeit auf spezifische (Finanz-) Unternehmensdaten zu ermöglichen, vorgenommen hat. Der Vorschlag ist im Rahmen der Konsultation zu der BDAI-Studie bei der BaFin eingegangen. 15. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, künstliche Intelligenz auch stärker seitens der Finanzaufsicht zu nutzen, und gibt es bereits Prozesse im Bereich der Finanzaufsicht, die über KI funktionieren? Gibt es Pilotprojekte zur Implementierung von KI in aufsichtsrechtliche Prozesse ? Die BaFin befasst sich bereits thematisch mit dem Thema KI, insbesondere mit dem Teilgebiet wissensbasierte Systeme und Mustererkennungsanalyse. Dazu gibt es auch Pilot-Projekte bei der BaFin. 16. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Algorithmen aufsichtsrechtlich stärker zu überwachen bzw. Finanzunternehmen mit der Auflage zu versehen , ihre genutzten Algorithmen erklärbar und nachvollziehbar für die Aufsicht zu machen? Der Einsatz von Algorithmen durch Finanzunternehmen ist bereits heute von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation grundsätzlich erfasst. Inwieweit darüber hinaus die Notwendigkeit besteht, spezifische Anforderungen an die Verwendung von Algorithmen zu stellen, wird derzeit geprüft. Drucksache 19/10426 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Welche Anforderungen sieht die Bundesregierung an BDAI, diese an genehmigungspflichtigen (internen) Modellen von Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen zu nutzen, und sind genutzte BDAI-Anwendungen in diesem Fall seitens der BaFin genehmigungspflichtig (www.bafin.de/Shared Docs/Downloads/DE/BaFinPerspektiven/2019/bp_19-1_digitalisierung.html)? Bei genehmigungspflichtigen (internen) Modellen zur Berechnung des aufsichtlichen Kapitalbedarfs (z. B. Modelle des Internal Ratings Based Approach bei Banken) gilt bereits heute auch bei einem etwaigen Einsatz von Verfahren aus dem weiteren Bereich BDAI, dass dieser unter dem Vorbehalt einer entsprechenden aufsichtlichen Genehmigung im Einzelfall steht. Inwieweit für bestimmte Verfahren aus dem Bereich BDAI in diesem Zusammenhang zusätzliche Anforderungen formuliert werden müssen bzw. ob bestimmte Verfahren generell nicht für den Einsatz bei genehmigungspflichtigen (internen) Modellen zur Berechnung des aufsichtlichen Kapitalbedarfs geeignet sind, wird bedarfsgerecht, also in Abhängigkeit davon, ob beaufsichtigte Unternehmen den Einsatz von BDAI- Modellen in diesem Zusammenhang planen, geprüft. 18. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit ungewollter Diskriminierung (etwa durch die Auswertung von Daten zum Geschlecht, Wohnort etc., vgl. www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/amerika-verklagt-facebook-wegendiskriminierung -16113261.html) durch Big Data und künstliche Intelligenz gesetzgeberisch vorzubeugen oder der Finanzaufsicht an dieser Stelle mehr Kompetenzen zu geben? Mit Fragen bezüglich des Einsatzes von Algorithmen und Künstlicher Intelligenz sowie des Umgangs mit Daten und den damit einhergehenden ethischen und rechtlichen Fragen beschäftigt sich die Datenethikkommission der Bundesregierung . Sie soll auf der Basis wissenschaftlicher und technischer Expertise ethische Leitlinien für den Schutz des Einzelnen, die Wahrung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und die Sicherung und Förderung des Wohlstands im Informationszeitalter entwickeln. Sie wird der Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bis Herbst 2019 Handlungsempfehlungen geben und Regulierungsmöglichkeiten vorschlagen. 19. Wie bewertet die Bundesregierung die Nutzung von künstlicher Intelligenz zur Erkennung von Finanzkriminalität und Verhaltensverstößen a) durch die Finanzaufsicht bzw. b) durch Finanzinstitute? Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet. Wenn eine ausreichende Datenbasis zur Verfügung steht und rechtlichen wie organisatorischen Voraussetzungen für ihre Auswertung bestehen, haben technische Hilfsmittel wie der Einsatz von BDAI grundsätzlich das Potenzial, die Erkennung von Finanzkriminalität und Verhaltensverstößen effektiver und effizienter zu machen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/10426 20. Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Nutzung von künstlicher Intelligenz zur Erkennung von Verhaltensverstößen durch Steuerbehörden? Die Steuer- und Zollverwaltung bewertet die Nutzung von Künstlicher Intelligenz zur Erkennung von Verhaltensverstößen durch Steuerbehörden positiv. Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bietet die Chance, Verwaltungsverfahren deutlich zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Einsatz derartiger Anwendungen wird daher in der Steuer- und Zollverwaltung in die Planungen und Überlegungen für die Ausgestaltung von Verfahren miteinbezogen. Neue Anwendungsgebiete der KI werden aktiv geprüft. 21. Welche aufsichtsrechtliche Folgen hätte nach Meinung der Bundesregierung , eine Ausweitung der Datennutzung von Finanz- und Versicherungsunternehmen beispielweise auf Social Media Accounts, und welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung, an dieser Stelle datenschutzrechtliche Standards auch finanzaufsichtsrechtlich zu implementieren? Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schützen auch im Bereich der Finanzdienstleistungen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere enthält die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Reihe neuer Instrumente, die das Grundrecht auf Datenschutz gerade bei der Anwendung von KI wahren sollen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder überwachen auch im Finanzdienstleistungssektor die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Versicherungsaufsicht überwacht darüber hinaus auch die Einhaltung der Gleichbehandlungsgebote , die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Aufsichtsrechtliche Anforderungen zum Gleichbehandlungsgebot sind dabei im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthalten. 22. Hält es die Bundesregierung für notwendig, bestimmte Unternehmen, die ausgelagerte Dienstleitungen für Finanz- und Versicherungsunternehmen übernehmen, einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen (z. B. Cloud-Anbieter)? Auslagerungsunternehmen unterliegen zwar keiner direkten Aufsicht der BaFin. Es bestehen jedoch nach § 25b Absatz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten gegenüber den Auslagerungsunternehmen. Lagern die von der BaFin und Bundesbank beaufsichtigten Unternehmen Aktivitäten und Prozesse aus, haben sie die entsprechenden Vorgaben an Auslagerungen einzuhalten. So gelten z. B. für Institute die Anforderungen der §§ 25a, 25b KWG in Verbindung mit AT 9 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) an Auslagerungen. Zielrichtung dieser Regelungen ist es, dass auch bei Auslagerungen an einen Dienstleister die Funktionsfähigkeit der Institute jederzeit gewährleistet ist, Steuerungs- und Kontrollprozesse für die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse gegeben sind, Berichtspflichten sowie Kontroll- und Überwachungspflichten nachgekommen wird, die Verantwortung des Vorstands unangetastet bleibt und die Aufsicht weiterhin Zugriff auf die ausgelagerten Prozesse und Aktivitäten behält. Entsprechende Regelungen enthält auch das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) § 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAG regelt ergänzend zu dem in § 305 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. Absatz 1 Nummer 1 VAG normierten Informationsrecht auch ausdrücklich ein direktes Prüfrecht gegenüber Ausgliederungsunternehmen, um auf Drucksache 19/10426 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode diese Weise die Wahrnehmung der Versicherungsaufsicht zu erleichtern, wenn z. B. der Prüfungszweck innerhalb der vorranging beim Versicherungsunternehmen durchzuführenden Prüfung nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus hat die Versicherungsaufsicht in § 299 Nummer 1 VAG i. V. m. § 298 Absatz 1 und 2 VAG erweiterte Aufsichtsbefugnisse, wonach der Aufsicht Befugnisse zur Ergreifung von Maßnahmen zum Zwecke der Missstandsvermeidung und -beseitigung auch gegenüber Ausgliederungsunternehmen zur Verfügung stehen. Zudem finden sich im Rundschreiben Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) weitere Vorgaben zur Sicherstellung der spezifischen Ausgliederungs-Kontrolle ausgegliederter versicherungstypischer Funktionen oder Tätigkeiten. Die Anforderungen an das Risikomanagement von Banken und Versicherungen gelten auch bei Auslagerungen an Cloud-Anbieter. Um Unsicherheiten zu begegnen , hat die BaFin im November 2018 das Merkblatt „Orientierungshilfe für Auslagerungen an Cloud-Anbieter“ veröffentlicht. Die BaFin macht darin deutlich, wie sie und die Deutsche Bundesbank Auslagerungen an Cloud-Anbieter einschätzen . Die Orientierungshilfe stellt klar, dass auch bei Auslagerungen an Cloud-Anbieter die Verantwortung bei der Geschäftsleitung des auslagernden Unternehmens bleibt. Die European Supervisory Authorities (ESAs) haben sich in ihrer gemeinsamen Stellungnahme JC 2019 26 vom 10. April 2019 zum „FinTech-Aktionsplan“ der Europäischen Kommission dafür ausgesprochen, einen geeigneten Aufsichtsrahmen für die Überwachung kritischer Dienstleister zu entwickeln. Dazu können auch Cloud-Anbieter gehören. Die BaFin hat an der Erarbeitung mitgewirkt und unterstützt die Empfehlung an die Europäische Kommission. 23. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Unternehmen durch die Nutzung von BDAI die Konsumentenrente maximal abschöpfen könnten, und sollte nach Meinung der Bundesregierung regulatorisch darauf reagiert werden, und wenn ja, wie? Das sogenannte Pricing berührt unterschiedliche Rechtsbereiche. Soweit Pricing auf personenbezogenen Daten aufsetzt, greift auch hier der Schutz der DSGVO. Wie auch in anderen Bereichen ist die Grenze des Hinnehmbaren dann erreicht, wenn das Unternehmen seine Marktmacht zu Lasten des Verbrauchers ausnutzt. 24. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung durch einen ganzheitlichen aufsichtlichen und regulatorischen Ansatz gewährleistet werden, dass neben den Vorteilen einer besseren Risikoeinschätzung durch BDAI der Zugang zu erschwinglichen Finanzprodukten auch für die Kundengruppen hinreichend erhalten bleibt, die der Algorithmus aussortiert? 25. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberisch sichergestellt werden , dass künftig auch die Kunden Zugang zu Finanzdienstleistungen haben, die nicht in der Lage oder bereit sind, ihre Daten über das gesetzlich erforderliche Maß hinaus freizugeben? 26. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit regulatorisch sicherzustellen, dass datensparsame bzw. konventionelle Finanzdienstleistungen als Alternativen angeboten werden? Um welche Finanzdienstleistungen sollte es aus Sicht der Bundesregierung dabei gehen? Die Fragen 24 bis 26 werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/10426 Im Rahmen der derzeitigen Marktbedingungen geht die Bundesregierung davon aus, dass die Anwendung von Algorithmen einem Zugang breiter Kundengruppen zu erschwinglichen Finanzprodukten nicht entgegensteht. Die Bundesregierung beobachtet den Markt für Finanzdienstleistungen fortlaufend und wird dabei zukünftig erkennbaren regulatorischen Handlungsbedarf prüfen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333