Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom 20. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10430 19. Wahlperiode 23.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9938 – Arbeitsweise und Wirksamkeit des AnkER-Zentrums Dresden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgelegt sollten in AnkER-Einrichtungen Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückkehr, aber auch erste Maßnahmen der Integration stattfinden. Durch die Konzentration und enge Zusammenarbeit der am Asylverfahren beteiligten Akteure des Bundes und der Länder sollen die Verfahren effizienter werden. Asylsuchende , deren Antrag abgelehnt wurde, sollen darüber hinaus bis zur Ausreise in der Einrichtung verbleiben. Im Rahmen der Pilotierung nahmen bisher lediglich an sieben Standorten in Bayern, in Lebach (Saarland) und Dresden (Sachsen ) AnkER-Einrichtungen ihre Arbeit auf. Nach Kenntnis der Fragesteller plant derzeit keines der weiteren Länder ein solches Zentrum. 1. Auf Basis welcher rechtlichen Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Freistaat Sachsen wurde und wird das AnkER-Zentrum in Dresden errichtet und betrieben? Für die AnkER-Einrichtung in Dresden wurde zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen keine gesonderte Vereinbarung geschlossen. 2. Wann war die Einrichtung in Dresden operativ arbeitsfähig? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die sächsischen Behörden haben bereits vor dem Koalitionsvertrag in Dresden eng zusammengearbeitet . Diese enge Zusammenarbeit ist kontinuierlich fortgesetzt worden. Seit dem 1. August 2018 wird hier entsprechend vom Betrieb der AnkER-Einrichtung in Dresden gesprochen. Drucksache 19/10430 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Behörden des Bundes und des Freistaates Sachsen sind mit jeweils welcher Anzahl von Mitarbeitern ständig in dieser Einrichtung tätig? In der Außenstelle Dresden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der AnkER-Einrichtung sind derzeit 68,4 Vollzeitäquivalente tätig. Zudem sind fünf Zugänge in den nächsten Monaten zu erwarten. Über die genaue Anzahl der Mitarbeiter der beteiligten Landesbehörden liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 4. Wie viele Asylsuchende wurden seit ihrer Errichtung bis zum 31. März 2019 in dieser Einrichtung aufgenommen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden in AnkER-Einrichtungen erfolgt durch die Länder. Statistische Daten zur Unterbringung sowie zur Dauer des Aufenthalts der Asylsuchenden in der AnkER-Einrichtung Dresden liegen der Bundesregierung daher nicht vor. Zwischen dem 1. August 2018 und dem 31. März 2019 wurden 1 113 Asylanträge gestellt. Die Verteilung über die einzelnen Monate sieht wie folgt aus: August 2018: 125 Asylanträge September 2018: 97 Asylanträge Oktober 2018: 128 Asylanträge November 2018: 174 Asylanträge Dezember 2018: 90 Asylanträge Januar 2019: 171 Asylanträge Februar 2019: 164 Asylanträge März 2019: 164 Asylanträge. 5. Wie lange dauerten durchschnittlich die dort konzentrierten Asylverfahren? Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren in Dresden für in der AnkER- Einrichtung wohnverpflichtete Asylsuchende beträgt für Asylverfahren, deren Antragstellung seit dem 1. August 2018 erfolgte, 1,4 Monate. In allen AnkER- Einrichtungen beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit 1,7 Monate. 6. Wie viele Asylsuchende wurden bis zum 31. März 2019 nach Abschluss der Verfahren von dort auf die Kommunen verteilt (bitte nach Monaten aufschlüsseln )? Auch die kommunale Verteilung von Asylantragstellenden aus AnkER-Einrichtungen erfolgt durch die Länder. Statistische Daten zur Verteilung der Antragstellenden aus der AnkER-Einrichtung Dresden liegen der Bundesregierung daher ebenfalls nicht vor. 7. Wie viele vollziehbar Ausreisepflichtige wurden bis zum 31. März 2019 aus dieser Einrichtung abgeschoben (bitte nach Monaten aufschlüsseln) Abschiebungen aus AnkER-Einrichtungen obliegen den jeweiligen Ländern. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10430 8. Wie viele Asylsuchende sind derzeit in dieser Einrichtung untergebracht (bitte nach alleinreisenden Männern, Frauen und Familien mit Kindern aufschlüsseln )? Auf die Antwort zu Frage 4 wird Bezug genommen. 9. Gibt es eine Evaluation des Erfolges des Pilotprojektes „AnkER-Zentrum Dresden“ im Vergleich mit den anderen sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen in Leipzig und Chemnitz (wenn ja, bitte mit Resultaten angeben, und wenn nein, warum nicht)? Für die AnkER-Einrichtungen soll bis Ende des ersten Quartals 2020 eine Evaluierung erfolgen. Diese soll auch die AnkER-Einrichtung in Dresden umfassen. Inwiefern bei der Evaluierung auch sonstige Aufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden, hängt von der Entscheidung des jeweiligen Landes ab. 10. Wie erfolgt die Koordinierung des Zentrums mit der Abschiebehaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung Dresden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Zuständigkeit für die Abschiebehaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung liegt – wie auch weiterhin für die Aufnahmeeinrichtung – beim Land. 11. Wie viele Beamte der Bundespolizei sind ständig im AnkER-Zentrum Dresden tätig? Eine ständige Präsenz von Angehörigen der Bundespolizei in AnkER-Einrichtungen ist weder jetzt noch absehbar vorgesehen. 12. Auf welcher rechtlichen Grundlage unterstützt die Bundespolizei den Freistaat Sachsen beim Transport vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Überstellungsdienststelle (§ 71 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes)? Die Unterstützung des Landes Sachsen durch die Bundespolizei erfolgt nach den Regelungen der Amtshilfe. 13. In welchen konkreten Abschiebefällen war die Bundespolizei bis zum 31. März 2019 für den Freistaat Sachsen tätig? Bis zum 31. März 2019 hat die Bundespolizei für das Land Sachsen noch keine Amtshilfe geleistet. 14. Mit welcher Personalbelastung rechnet die Bundespolizei im Zusammenhang mit der Abschiebung vollziehbar Ausreisepflichtiger in Sachsen? Die Unterstützung der Bundespolizei wird im Rahmen verfügbarer Ressourcen erfolgen. Zum künftigen Umfang der Unterstützung liegen derzeit noch keine belastbaren Erfahrungswerte vor. Drucksache 19/10430 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Inwieweit ist diese Tätigkeit in dem geplanten Stellenaufwuchs der Bundespolizei in Sachsen geplant worden (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage „Entwicklung der Bundespolizei in der Direktion Pirna auf Bundestagsdrucksache 19/7004)? Aufgaben im Sinne der Fragestellung werden von der Bundespolizei im Wege der Amtshilfe für die Länder und abhängig von den verfügbaren Ressourcen wahrgenommen. Insoweit sind diese Aufgaben nicht im Stellenaufwuchs der Bundespolizei berücksichtigt worden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333