Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10495 19. Wahlperiode 28.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9631 – Intensivierung von Luftüberwachung im Rahmen der Militärmission EUNAVFOR MED V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union hat das Mandat für die Militärmission EUNAVFOR MED für ein halbes Jahr verlängert („EUNAVFOR MED Operation SOPHIA: Mandat bis 30. September 2019 verlängert“, Pressemitteilung des Rates vom 29. März 2019). Zu etwaigen Seenotrettungsfällen will EUNAVFOR MED keine seegehenden Einheiten mehr schicken. Vorkommnisse im Operationsgebiet sollen stattdessen aus der Luft beobachtet werden. Diese „Überwachung mit Luftausrüstung“ wird dafür intensiviert. Als Kernaufgabe von EUNAVFOR MED gilt die Aufklärung von „Schleusernetzwerken “ (http://gleft.de/2NM). Diese sind aber kaum selbst auf dem Mittelmeer unterwegs, weshalb die Angehörigen der Operation seit deren Beginn im Jahr 2015 nur 151 verdächtige Schleuser an die italienischen Behörden übergeben haben (Bundestagsdrucksache 19/4317, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 93 des Abgeordneten Jürgen Trittin). Deutsche Schiffe haben angeblich an der Übergabe von 46 Schleusern mitgewirkt („Auf Schleuserjagd “, www.zeit.de vom 12. November 2017). Als „Unterstützungsaufgabe“ übernimmt EUNAVFOR MED die Ausbildung der libyschen „Küstenwache“ und Marine. Die Europäische Menschenrechtskonvention verbietet es den EU-Mitgliedstaaten, Flüchtlinge in ein Land zu bringen, in dem Folter oder andere Menschenrechtsverletzungen unmittelbar bevorstehen. Dieser Grundsatz der Nichtzurückweisung gilt nicht für libysche Behörden oder private Handelsschiffe. Seit Juni 2018 waren Einheiten von EUNAVFOR MED nicht mehr an Rettungsaktionen beteiligt, im gleichen Zeitraum ist die Zahl der Operationen der libyschen Behörden stark gestiegen („EU- Schiffe haben im Juni keinen einzigen Menschen aus dem Mittelmeer gerettet – und die Bundesregierung will das geheim halten“, www.buzzfeed.com vom 18. Oktober 2018). Im Jahr 2018 brachte die „Küstenwache“ mindestens 15 000 Menschen nach Libyen zurück, in den ersten beiden Monaten dieses Jahres waren es 800 (http://gleft.de/2NN). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10495 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Laut dem rumänischen Ratsvorsitz liegt der derzeitige libysche Such- und Rettungsbereich (SAR-Bereich) aber immer noch „jenseits der operativen Kapazitäten der libyschen Küstenwache“ (Ratsdokument 6599/19). Neben der Ausbildung , dem Aufbau von Kapazitäten und der Bereitstellung von Ausrüstung für die „Küstenwache“ soll die Europäische Union deshalb deren „Stärkung der Koordinierungsfunktion“ unterstützen. Libyen verfügt nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller über rund 30 Patrouillenboote und Küstenwachschiffe , die größtenteils von der italienischen Regierung stammen. Gegenwärtig ist jedoch nur die Hälfte dieser Schiffe einsatzbereit. Frankreich hat zugesagt, weitere sechs voll ausgestattete Patrouillenboote zu liefern. Die libysche „Küstenwache“ erhält ihre Informationen zu Seenotfällen von EUNAVFOR MED. Diese stammen von vier europäischen Seeaufklärern, aber auch von militärischen Drohnen, die von Italien im Rahmen der EU-Mission eingesetzt werden („Mit Drohnen sichten statt mit Schiffen retten“, www. spiegel.de vom 27. März 2019). Zu den Zielen von EUNAVFOR MED gehört die Einrichtung eines maritimen Lagezentrums („Maritime Rescue Center“, MRCC) in Tripolis. Die Europäische Union gibt im Programm „Support to Integrated border and migration management in Libya – First phase“ des EU-Nothilfe-Treuhandfonds (EUTF) rund 42 Mio. Euro für den Bau des libyschen MRCC aus (http://gleft.de/2NO). In einer zweiten Phase wird neben der „Küstenwache“ auch die libysche Seepolizei mit 45 Mio. Euro unterstützt (http://gleft.de/2NP). Ein großer Teil der Mittel kommt zweckgebunden aus den vier Visegrád-Staaten Ungarn, Polen, Tschechische Republik und Slowakei. Ob eine solche Zweckbindung im EUTF überhaupt vorgesehen ist, bleibt unklar. Die Bundesregierung schreibt, einzelne Staaten könnten nicht allein über Mittelverwendungen im EUTF bestimmen (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 64 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/8806). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 4, 11 und 22 kann in Teilen nicht offen erfolgen. Da die zugrunde liegenden Informationen bereits von einem anderen Staat oder der Europäischen Union als Verschlusssache eingestuft wurden, ist die Bundesregierung aus Gründen des Vertrauensschutzes gehalten, die Informationen ebenfalls einzustufen. Die Informationen werden „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Mandatsaufgaben von EUNAVFOR MED zukünftig auch ohne den Einsatz von Schiffen umgesetzt werden können, und falls nein, wofür würden seegehende Einheiten konkret gebraucht? Die Aufträge des Bundestagsmandats für EUNAVFOR MED Operation SOPHIA (Bundestagsdrucksache 19/2381) sind unter laufender Nummer 3 ausformuliert. Beeinträchtigt ist insbesondere die Fähigkeit zum Anhalten und Durchsuchen von verdächtigen Schiffen auf Hoher See. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Kathrin Vogler auf Bundestagsdrucksache 19/9553 verwiesen . * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10495 2. Aus welchen „operativen Gründen“ wurde der Befehlshaber von EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung angewiesen, den „Einsatz des Schiffsbestands […] zeitweise auszusetzen“ („EUNAVFOR MED Operation SOPHIA: Mandat bis 30. September 2019 verlängert“, Pressemitteilung des Rates vom 29. März 2019)? Der gültige Operationsplan von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA sieht unverändert vor, dass aus Seenot Gerettete automatisch in Italien ausgeschifft werden . Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4092 verwiesen. 3. Welche Staaten beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen luft- oder seegehenden Einheiten an der EU-Militärmission EUNAVFOR MED, und welcher Aufwuchs ist geplant (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/4092, Frage 17 beantworten)? Im Rahmen der Ein- und Ausmeldung von Einheiten verschiedener Mitgliedstaaten (sogenannter „Force Flow“) kann sich die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Operation innerhalb des Mandatszeitraums ändern. Hinsichtlich eines möglichen Aufwuchses wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen . Aktuell beteiligen sich an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA folgende Staaten mit Einheiten: Luxemburg: 2 Seefernaufklärer; Spanien: 1 Seefernaufklärer; Polen: 1 Seefernaufklärer; Italien: temporäre Einmeldung einer Drohne; Frankreich: temporäre Einmeldung von Seefernaufklärern. a) Inwiefern wurde auch der italienische Flugzeugträger, auf dem sich das Operationshauptquartier befand, abgezogen? Der italienische Flugzeugträger GARIBALDI wurde am 4. April 2017 durch das italienische Landungsschiff SAN GIUSTO, das zugleich die Aufgaben als seegestütztes Hauptquartier (FHQ) und Flaggschiff übernahm, abgelöst. Das Operationshauptquartier (OHQ) befindet sich seit Beginn der Operation ortsfest in Rom. b) Sofern dieser Flugzeugträger ebenfalls abgezogen wurde, wo befinden sich die Hauptquartiere der Mission? Das vormalig seegestützte Hauptquartier (FHQ) befindet sich gegenwärtig ebenfalls ortsfest in Rom. c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob weiterhin U-Boote in EUNAVFOR MED eingesetzt werden sollen? Nach Auffassung der Bundesregierung umfasst das Aussetzen der Nutzung von seegehenden Einheiten auch U-Boote. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10495 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wann, und wie wird die „Überwachung mit Luftausrüstung“ nach Kenntnis der Bundesregierung intensiviert („EUNAVFOR MED Operation SOPHIA: Mandat bis 30. September 2019 verlängert“, Pressemitteilung des Rates vom 29. März 2019)? Die multinationale Operationsführung hatte für den 30. April 2019 eine Truppenstellerkonferenz einberufen, in der das Kräftedispositiv an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst wurde. Der Einsatz dieser Mittel obliegt dem Missionskommandeur . Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Welche Flüge mit Drohnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Italien im Rahmen von EUNAVFOR MED geplant, bzw. wie viele Flugstunden wurden von der Militärmission angefragt („Mit Drohnen sichten statt mit Schiffen retten“, www.spiegel.de vom 27. März 2019)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7621 verwiesen. Die Anforderung von Flugstunden der Drohnen obliegt der multinationalen Operationsführung . Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Auf welche Weise wird die libysche „Küstenwache“ und Marine bei „Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen zur See“ verstärkt unterstützt („EUNA- VFOR MED Operation SOPHIA: Mandat bis 30. September 2019 verlängert “, Pressemitteilung des Rates vom 29. März 2019)? a) Was ist mit der Formulierung „verbesserte Überwachung – auch an Land“ gemeint? Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/10125 wird verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/10041 verwiesen . b) In welchen „geeigneten Gremien“ wird weiter „an einer Lösung in Bezug auf die Ausschiffung“ gearbeitet? Die Gestaltung eines temporären Mechanismus ist Gegenstand laufender Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Das Thema wird im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (so beispielsweise am 7. Januar 2019, 1. Februar 2019, 1. März 2019 und 5. April 2019) sowie unter anderem auch im Strategischen Ausschuss für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen (zuletzt am 13. März 2019) und auf Ebene der Referenten für Justiz und Inneres (14. Mai 2019) behandelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10495 7. Wie viele verdächtige Schleuser wurden im Rahmen von EUNAVFOR MED insgesamt an italienische, maltesische oder andere Behörden übergeben , und wie viele dieser Übergaben erfolgten durch deutsche Schiffe (Bundestagsdrucksache 19/4317, Antwort auf die Schriftliche Frage 93 des Abgeordneten Jürgen Trittin)? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Jürgen Trittin auf Bundestagsdrucksachen 19/4317 sowie 19/10041 verwiesen. Im Sinne der Fragestellung erfolgten 46 Übergaben durch deutsche Einheiten im Rahmen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA. 8. In wie vielen Fällen wurden auf Hoher See schleusereiverdächtige Schiffe beschlagnahmt und Behörden übergeben, und wie viele dieser Übergaben erfolgten durch deutsche Schiffe (http://gleft.de/2NM)? Im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA erfolgte in zwei Fällen die Beschlagnahme von Skiffs (kleine unbedachte Boote mit Außenbordmotor), wobei in einem Fall die Übergabe durch eine deutsche Einheit an die italienischen Behörden erfolgte. 9. An wie vielen Rettungen waren Schiffe von EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juni 2018 beteiligt? Seit Juni 2018 war ein Schiff der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA an einer Rettung unmittelbar beteiligt. 10. Wie viele Personen hat die libysche „Küstenwache“ nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 auf dem Mittelmeer abgefangen und nach Libyen zurückgebracht? Die libysche Küstenwache hat nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen im Jahr 2019 bislang 1 287 Personen gerettet oder aufgegriffen und nach Libyen zurückgebracht (Stand: 3. Mai 2019). 11. Welche Ausbildung der libyschen „Küstenwache“ ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von EUNAVFOR MED im Jahr 2019 geplant? Für 2019 sind derzeit zehn Lehrgänge im Rahmen des zweiten Trainingspakets geplant oder befinden sich in der Abstimmung. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Was ist der Bundesregierung für den Zeitraum bis zum Aufflammen des Bürgerkriegs Anfang April 2019 zu den operativen Kapazitäten der libyschen „Küstenwache“ bekannt, und inwiefern kann diese die Aktivitäten in ihrem Such- und Rettungsbereich wie im Internationalen Übereinkommen von 1979 zur Seenotrettung vorgeschrieben abdecken (Ratsdokument 6599/19)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7857 sowie auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4038 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10495 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wo kann die Bundesregierung in Erfahrung bringen, inwiefern der Anschluss Libyens an das europäische Überwachungsnetzwerk „Seepferdchen Mittelmeer“ tatsächlich im Dezember 2018 erfolgte bzw. für wann dies nunmehr geplant ist (Bundestagsdrucksache 19/7802, Antwort zu Frage 5)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 6c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/519 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 14. Über welche Erkenntnisse oder Hinweise verfügt die Bundesregierung, dass die „Schwierigkeiten bei der elektronischen oder telefonischen Erreichbarkeit “ der libyschen „Küstenwache“ bzw. der Rettungsleitstellen JRCC (als behelfsmäßiges MRCC) seit Beantwortung der Bundestagsdrucksache 19/7802 anhalten oder sich sogar verschlechtern (vgl. http://gleft.de/2O5 und http://gleft.de/2O4, bitte für den Zeitraum bis zum Aufflammen des Bürgerkriegs Anfang April 2019 angeben)? 15. Auf welche Weise ist bzw. war die libysche „Küstenwache“ nach Kenntnis der Bundesregierung vom Aufflammen des Bürgerkriegs Anfang April 2019 betroffen, inwiefern sind die Kapazitäten zur Seenotrettung oder die Erreichbarkeit des JRCC beschränkt oder die Behörden nunmehr noch schwerer oder gar nicht erreichbar? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 41 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/10041 wird verwiesen. 16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Warnung der libyschen „Küstenwache“ an Nichtregierungsorganisationen, ihren Schiffen grundsätzlich fernzubleiben („The Libyan Navy and Coast Guard have warned NGOs […] to operate close to the Libyan coastguards“), mit dem Seerecht und insbesondere dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vereinbar ist („Libyan Navy warns NGOsʼ vessels not to sail in territorial waters“, www.libyaobserver.ly vom 2. April 2019)? Die nach dem Anhang des Übereinkommens von 1979 („Search-and Rescue“/ SAR-Übereinkommen) und nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) bestehenden Rechte und Pflichten über Seenotrettung, insbesondere die Pflichten über die Schaffung nationaler Such- und Rettungsdienste, die Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen und über die Gewährleistung von Hilfe in Seenotfällen, gelten zur See räumlich unbeschränkt. Sie richten sich nicht ausschließlich auf die hohe See oder auf andere Meereszonen im Sinne des VN-Seerechtsübereinkommens. Maßnahmen zur Seenotrettung können daher grundsätzlich auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer ohne Zustimmung des Küstenstaates durchgeführt werden, sofern erforderlich und keine gegenteiligen Anordnungen der örtlich zuständigen Rettungsleitstelle ergangen sind. Libyen ist Vertragsstaat des SAR-Übereinkommens. Die Regelungen über Seenotrettung des VN-Seerechtsübereinkommens stellen kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und gelten als solches auch für Libyen. Im Falle eines konkreten Rettungseinsatzes ist den Anweisungen der libyschen Rettungsleitstelle Folge zu leisten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10495 Im Übrigen wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 19/3762 verwiesen. 17. Auf welche Weise will die Europäische Union die libysche „Küstenwache“ nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer „Stärkung der Koordinierungsfunktion “ unterstützen („EUNAVFOR MED Operation SOPHIA: Mandat bis 30. September 2019 verlängert“, Pressemitteilung des Rates vom 29. März 2019)? Nach Kenntnis der Bundesregierung umfasst das im Dezember 2018 vom Exekutivausschuss des EU-Treuhandfonds für Afrika (EUTF) für das Nord-Afrika- Fenster beschlossene Projekt „Support to Integrated Border and Migration Management in Libya – phase II“ unter anderem den Aufbau einer libyschen Seenotleitung („Martime Rescue Coordination Center“/MRCC). Zu weiteren Informationen über dieses Projekt wird auf folgende Webseite verwiesen: https://ec. europa.eu/trustfundforafrica/sites/euetfa/files/t05-eutf-noa-ly-07.pdf. Darüber hinaus ist der Fähigkeitsaufbau der libyschen Küstenwache eine Aufgabe im Rahmen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Uwe Kekeritz auf Bundestagsdrucksache 19/9692 wird verwiesen. a) Trifft es zu, dass die libysche „Küstenwache“ Informationen zu Seenotfällen und anderen Vorkommnissen auf dem Mittelmeer von EUNAVFOR MED erhält (http://gleft.de/2NN)? b) Sofern dies zutrifft, welche libysche Stelle empfängt diese Informationen (vgl. auch Bundestagsdrucksache 19/7802, Antwort zu Frage 5)? c) Inwiefern gelangen auch Informationen, die durch die Bundeswehr im Rahmen von EUNAVFOR MED aufgeklärt werden, an die libysche „Küstenwache“ bzw. libysche Lagezentren? Die Fragen 17a bis 17c werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/5307 wird verwiesen. Nach Benennung eines Suchleiters („On Scene Coordinator“) ist eine direkte Kommunikation gängige Praxis bei den an der Rettung beteiligten Einheiten. 18. Was ist der Bundesregierung über den Fortgang der Prüfung einer formalen Anfrage der libyschen Regierung über technische Ausrüstung zur Migrationsabwehr an die Europäische Union bekannt (Bundestagsdrucksache 18/12459)? Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, die über ihre Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12459 hinausgehen. 19. Welche Vorhaben sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Programm „Support to Integrated border and migration management in Libya – Second phase“ des EU-Nothilfe-Treuhandfonds (EUTF) geplant, und wer führt diese durch? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Webseite https://ec.europa.eu/ trustfundforafrica/sites/euetfa/files/t05-eutf-noa-ly-07.pdf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10495 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Ist der Bundesregierung bekannt, auf welche Weise sich die Visegrád- Staaten Ungarn, Polen, Tschechische Republik und Slowakei an dem Programm beteiligen? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Visegrád-Staaten dem Nord-Afrika -Fenster des EU-Treuhandfonds für Afrika (EUTF) 2018 gemeinsam 35 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. b) Ist es im EUTF rechtlich möglich, dass sich die Visegrád-Staaten für ihre Zahlung von 35 Mio. Euro in den EUTF eine Zweckbindung für den Kapazitätsaufbau libyscher Behörden ausbedingen (Schriftliche Frage 64 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/8806)? c) Wie genau darf eine solche Zweckbindung festgelegt werden (etwa regional , technisch, bestimmte Empfänger)? d) Inwiefern ist eine solche Zweckbindung im EUTF üblich? Die Fragen 19b bis 19d werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/9553 wird verwiesen. 20. Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, inwiefern Geflüchtete im neu aufflammenden libyschen Bürgerkrieg zu Kampfhandlungen oder deren Unterstützung gezwungen wurden („Gen Khalifa Haftar’s forces close in on Tripoli“, www.irishtimes.com vom 5. April 2019, „Libya: Detained refugees ,terrified‘ as clashes near Tripoli rage“, www.aljazeera.com vom 7. April 2019)? Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck für den Schutz von Migranten und Flüchtlingen in Libyen ein. Zu den erwähnten Sachverhalten liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 21. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in EUNAVFOR MED „kontrolliert , ob die Ausbildung auf lange Sicht effizient ist“ („EUNAVFOR MED Operation SOPHIA: Mandat bis 30. September 2019 verlängert“, Pressemitteilung des Rates vom 29. März 2019)? Auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/9445, zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1345, zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/253 sowie zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11458 wird verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10495 22. Wegen welcher „Umsetzungsschwierigkeiten“ war das „Monitoring and Advising “ zur Evaluierung der libyschen „Küstenwache“ nach Kenntnis der Bundesregierung im Sommer 2018, während EUNAVFOR MED keine Rettungen mehr übernahm, ein halbes Jahr ausgesetzt (Bundestagsdrucksache 19/7621, Antwort zu Frage 18)? a) Auf welche Weise wurde der Mechanismus in diesem Zeitraum „überwiegend als ‚Remote Monitoring‘“ durchgeführt? b) Inwiefern ist der wegen der „Umsetzungsschwierigkeiten“ verzögerte Bericht inzwischen eingetroffen, und welche wesentlichen Aussagen enthält dieser? Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet. Der sogenannte Monitoring and Advising Mechanismus der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA war nach Kenntnis der Bundesregierung nie ausgesetzt. Lediglich direkte Treffen zwischen der libyschen Küstenwache und EUNAVFOR MED Operation SOPHIA in Tripolis wurden im besagten Zeitraum ausgesetzt. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7621 verwiesen. Ein neuer Bericht liegt der Bundesregierung noch nicht vor. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333