Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10497 19. Wahlperiode 28.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Armin-Paulus Hampel, Petr Bystron, Dr. Roland Hartwig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/10075 – Anwaltskosten für zum Tode verurteilte IS-Anhängerin mit deutscher Staatsangehörigkeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9533) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG folgen ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenübersteht. Die parlamentarische Kontrolle der Regierung verwirklicht zum einen den Grundsatz der Gewaltenteilung, denn ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht nicht ausüben. Zum anderen wird der Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft auch durch die parlamentarische Kontrolle der Politik der Regierung hergestellt. Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen. Die Antworten der Bundesregierung auf Schriftliche Anfragen und auf Fragen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages sollen dazu dienen, dem Deutschen Bundestag und den einzelnen Abgeordneten die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung misst dem Parlamentarischen Fragewesen höchste Bedeutung bei. Es ist stets ihr Anliegen, Fragen aus dem Parlament substanziell, umfassend und fristgerecht zu beantworten. Dieser besonderen Bedeutung trägt die Bundesregierung in der Bearbeitung und Beantwortung jeder einzelnen Frage Rechnung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10497 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und Informationsrecht und die Antwortpflicht der Bundesregierung unterliegen jedoch Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenzen näher konkretisiert und schutzwürdige Interessen definiert, die ihren Grund ebenfalls im Verfassungsrecht haben . Die Bundesregierung wägt den Informationsanspruch mit diesen schutzwürdigen Interessen in jedem Einzelfall sorgfältig ab. 1. Wurden für die o. a. genannte „L. K.“ Anwaltskosten aus Mitteln des Bundes gezahlt? Wenn ja, in welcher Höhe, und aus welcher Haushaltsstelle genau? Das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung können unter anderem dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Artikel 1 Absatz 3 GG die Grundrechte Dritter zu beachten haben (BVerfGE 147, 50, 141). Vor diesem Hintergrund muss die Beantwortung zur Wahrung der Grundrechte Dritter, hier des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 GG unterbleiben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnisse des Einzelnen , grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 103, 21, 33). Es gewährt seinen Trägern unter anderem Schutz gegen die Weitergabe der auf sie bezogenen , individualisierten oder individualisierbaren Daten (BVerfGE 103, 21, 33). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei die Einschränkung nicht weiter gehen darf als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 103, 21, 33). 2. Da gemäß der letzten Antwort ein kostenfreier Pflichtverteidiger zur Verfügung gestanden hatte, fragen wir die Bundesregierung nun erneut, ob, und wenn ja, warum Steuergelder für die Verteidigung einer IS-Terroristin ausgegeben wurden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie, wann, wodurch und wo hat L. K., bei welcher es sich ursprünglich um eine marokkanische Staatsangehörige handeln soll (vgl. www.spiegel.de/ politik/ausland/irak-deutsche-is-anhaengerin-zum-tode-verurteilt-a-1188997.html, www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-12/islamischer-staat-linda-wbagdad -mossul-ermittlungen/seite-2, www.echo-online.de/lokales/nachrichtenrhein -neckar/viele-ratsel-im-fall-lamia-k_18479324), die deutsche Staatsangehörigkeit erworben? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. a) Wurde der Erwerb zwischenzeitlich auf seine Richtigkeit überprüft? Vor einer Übernahme der konsularischen Betreuung deutscher inhaftierter Staatsbürger im Ausland erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit . Sobald diese zur Überzeugung der Auslandsvertretung vorliegt, er- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10497 folgt – soweit der oder die Betroffene das wünscht – eine konsularische Betreuung . Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 auf Bundestagsdrucksache 19/9533 verwiesen. b) Über welche weiteren Staatsangehörigkeiten verfügt L. K.? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Hat die Bundesregierung für weitere Häftlinge mit deutscher Staatsangehörigkeit , die dem Umfeld des IS zuzurechnen sind, Anwaltskosten übernommen , obwohl ein staatlich bestellter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestanden hatte? Falls ja, a) in welcher Höhe wurden diese Aufwendungen getätigt, b) wo, und wann wurden diese Aufwendungen für wen geleistet, und c) welcher dieser Häftlinge verfügte neben der deutschen noch über eine weitere Staatsangehörigkeit? Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/9533 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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