Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10512 19. Wahlperiode 29.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Olaf in der Beek, Alexander Graf Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10140 – Kriegsaltlasten: Kampfmittelbelastete Flächen in der Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mehr als 70 Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg sieht sich die Bundesrepublik Deutschland immer noch mit kampfmittelbelasteten Flächen konfrontiert. Dabei stellt Brandenburg mit etwa 350 000 Hektar unter Kampfmittelverdacht das bundesweit am stärksten betroffene Bundesland dar. Nach Angaben des brandenburgischen Ministeriums des Innern gab es im Jahr 2017 mehr als 4 000 Anfragen von Grundstückseigentümern mit Kampfmittelverdacht. Insgesamt konnten 240 Tonnen entschärft und zerstört werden, darunter 400 Minen, 34 000 Handgranaten, 2 100 Brandbomben (www.sueddeutsche.de/panorama/ waldbrand-in-brandenburg-wo-die-front-verlief-liegt-munition-und-da-brenntnun -der-wald-1.4103518). Um die Gefahren der kampfmittelbelasteten Flächen zu beheben, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich. Das Gefahrenabwehrrecht und vor allem sein Vollzug sind Ländersache. Da nach Kenntnis der Fragesteller der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Gebrauch macht, sind die Länder für die Regelung der Kampfmittelbeseitigung zuständig. Als besonders problematisch erweisen sich die kampfmittelbelasteten Flächen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann, wenn wie im Jahr 2018 die Waldbrandgefahr aufgrund einer langwierigen Dürreperiode erheblich steigt. Der Waldbrand im Südwesten Brandenburgs Ende August 2018 offenbarte all die Schwierigkeiten, die mit der Ungewissheit der kampfmittelbelasteten Flächen für Einsatzkräfte einhergehen. Mehr als 600 Einsatzkräfte waren im Einsatz, wobei drei Dörfer zeitweise evakuiert werden mussten (www.zeit.de/ gesellschaft/zeitgeschehen/2018-08/brandenburg-waldbrand-evakuierungtreuenbrietzen ). Wenn die Einsatzleitung befürchtet, dass eine Fläche kampfmittelbelastet ist und es zu Explosionen kommen könnte, dann wird nur von befahrbaren und geräumten Wegen gelöscht (www.sueddeutsche.de/panorama/ waldbrand-in-brandenburg-ministerpraesident-nach-wie-vor-grosse-gefaehrdung- 1.4103052). Dies birgt die Gefahr, dass nicht alle Brandherde erreicht werden und die Löscharbeiten nicht effizient durchgeführt werden, was letztlich zu einer gesteigerten Gefährdung der Bevölkerung führt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10512 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hinzu kommt, dass aufgrund der fortschreitenden Zeit die Sprengkörper zunehmend korrodieren, wodurch vermehrt Schadstoffe austreten. Aus Sicht der Fragesteller müssen die Kampfmittel in den belasteten Gebieten unverzüglich und umweltfreundlich entschärft und geräumt werden, um zum einen die umweltschädlichen Auswirkungen für die Flora und Fauna in den ländlichen Räumen zu unterbinden und zum anderen Schutz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können. Auch an den Stränden der deutschen Küstengebiete liegen tickende Zeitbomben im Sand (https://weather.com/de-DE/reisen/deutschland/news/todliche-gefahran -deutschen-kusten-welche-strandfundstucke-zur-Lebensgefahr). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Als Aufgabe der Gefahrenabwehr fällt die Beseitigung von Kampfmitteln und Kampfmittelrückständen nach Artikel 30 i. V. m. Artikel 83 des Grundgesetzes (GG) in die Zuständigkeit der Bundesländer. Die Finanzierung dieser Aufgabe obliegt gemäß Artikel 104a Absatz 1 GG grundsätzlich den Bundesländern. Gemäß Artikel 120 Absatz 1 GG erstattet der Bund den Ländern entsprechend einer bis 1965 geübten Staatspraxis bestimmte Kosten für Entmunitionierungsmaßnahmen . Dabei wird zwischen Räummaßnahmen auf bundeseigenen und nicht bundeseigenen Liegenschaften unterschieden. Für nicht bundeseigene Liegenschaften wurde die Staatspraxis in Anlehnung an § 19 Absatz 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 5. November 1957 entwickelt, nach der eine Erstattung erfolgt, soweit von den Kampfmitteln eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht und es sich um (ehemals) reichseigene Kampfmittel handelt. Bei Räummaßnahmen auf bundeseigenen Liegenschaften erstattet der Bund die Zweckausgaben für die Beseitigung aller Kampfmittel ohne eine Differenzierung nach Herkunft der Munition. Die Erstattungen des Bundes werden im Wesentlichen über die Ressort-Einzelpläne 08 (Bundesministerium der Finanzen), 12 (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) und 14 (Bundesministerium der Verteidigung) geleistet. Unabhängig davon hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung vom 12. November 2015 beschlossen, dass der Bund den Ländern als einmalige und freiwillige Maßnahme vorübergehend bis zu 50 v. H. der ihnen tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften sowie von Weltkriegsmunition ungeklärter oder gemischter Herkunft erstattet. Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt auf Grundlage einer Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 16. November 2016. In den Haushaltsjahren 2016 bis 2019 (gemäß Beschluss des Haushaltsausschusses vom 7. November 2018 Verlängerung bis 2021) stehen dafür im Bundeshaushalt unter Kapitel 0801 Titel 632 23 zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 60 Millionen Euro zur Verfügung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10512 1. Wie hoch ist laut Kenntnis der Bundesregierung das Volumen (in Tonnen) an Munitionsaltlasten oder sonstigen entsorgten Kampfmitteln insgesamt und aufgeteilt in die Bereiche a) Weltkriegsmunition, b) Kampfmittel aus der Besatzungszeit und c) Kampfmittel aus (ehemals) von der Bundeswehr betriebenen militärischen Übungsanlagen auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2019 (bitte nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)? Die Kampfmittelbeseitigung als Maßnahme der Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Bundesländer. Informationen zu Mengen entsorgter Kampfmittel liegen der Bundesregierung nicht vor 2. Wie viele Hektar Festland sind insgesamt beziehungsweise aufgeteilt in die Bereiche a) Weltkriegsmunition, b) Kampfmittel aus der Besatzungszeit und c) Kampfmittel aus (ehemals) von der Bundeswehr betriebenen militärischen Übungsanlagen laut Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2019 kampfmittelbelastet (bitte nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Auch Informationen über die Gesamtgröße kampfmittelbelasteter Flächen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Bewertet die Bundesregierung den aktuellen Wissensstand zu den derzeit registrierten kampfmittelbelasteten Flächen in den Bereichen a) Weltkriegsmunition, b) Kampfmittel aus der Besatzungszeit und c) Kampfmittel aus (ehemals) von der Bundeswehr betriebenen militärischen Übungsanlagen auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland als zufriedenstellend, und bis wann und wie sollen nach Kenntnis der Bundesregierung alle Kampfmittel der kampfmittelbelasteten Flächen restlos und umweltfreundlich beseitigt sein? Die Aufgabe der Beseitigung von Kampfmitteln obliegt den Bundesländern. Der Bundesregierung sind daher keine Bewertungen des entsprechenden Wissenstandes oder Aussagen zur voraussichtlichen Dauer der Beseitigung aller Kampfmittel in der Bundesrepublik Deutschland möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10512 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Plant die Bundesregierung, sich auf der Innenministerkonferenz im Juni 2019 (12. bis 14. Juni 2019 in Kiel) dafür einzusetzen, dass die Bundesländer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unverzüglich geeignete Maßnahmen für die Gefahrenabwehr zur Entschärfung, zum Abtransport und zur Vernichtung von Kampfmitteln ergreifen, um die Kampfmittel gänzlich und umweltfreundlich aus den belasteten Gebieten zu räumen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Eine Befassung im Sinne der Fragestellung ist für die genannte Konferenz nicht vorgesehen. Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kampfmitteln fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. 5. Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz von Einsatzkräften bei Gefahrenlagen , wie z. B. Waldbränden in kampfmittelbelasteten Gebieten Der Schutz der Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes sowie der örtlichen Gefahrenabwehr obliegt den Ländern und Kommunen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr werden auf Liegenschaften der Bundeswehr Einsatzkräfte der Bundeswehr- Feuerwehr auch in Bereichen mit potenziell kampfmittelbelasteten Flächen eingesetzt . Dieser Einsatz erfolgt ausschließlich in Begleitung durch ortskundiges Schießsicherheitspersonal (Mitarbeiter mit der „Fachkunde Munition“ der Streitkräfte ). Bei einer unmittelbaren Gefährdung von Einsatzkräften werden die Löschmaßnahmen unverzüglich eingestellt und die Einsatzkräfte aus dem Gefahrenbereich entfernt. 6. Liegt der Bundesregierung ein nationales Kataster von kampfmittelbelasteten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland vor? Ein nationales Kataster kampfmittelbelasteter Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland liegt der Bundesregierung nicht vor. 7. Wie oft wurden Grundstückseigentümern nach Kenntnisstand der Bundesregierung die Kosten für die Beseitigung von alliierten Kampfmitteln in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der letzten zehn Jahre a) erstattet beziehungsweise b) nicht erstattet, so dass die Grundstückseigentümer die finanzielle Belastung selbst zu tragen hatten (bitte nach Jahr, Kostenhöhe und Fundort des Kampfmittels aufschlüsseln)? Auf Grundlage der in der Vorbemerkung erläuterten Praxis erstattet der Bund Kosten für die Kampfmittelbeseitigung ausschließlich den Bundesländern. Ob und in welchem Umfang die jeweiligen Bundesländer Grundstückseigentümern Kosten der Beseitigung alliierter Kampfmittel auferlegen oder erstatten, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10512 8. Wie viel der im Bundeshaushalt (Kapitel 0801 Titel 632 23 „Erstattungen an die Länder und sonstige Stellen für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“) zur Verfügung stehenden Mittel, in Höhe von insgesamt 60 Mio. Euro, wurden bereits in der 19. Legislaturperiode durch die einzelnen Länder abgerufen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? In der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurden bisher insgesamt 8,58 Mio. Euro für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften ausgezahlt. Die Einzelheiten können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Bundesland Betrag in Euro Baden-Württemberg 358.188,68 Bayern 97.788,56 Berlin 0,00 Brandenburg 3.310.047,66 Bremen 0,00 Hamburg 138.926,22 Hessen 865.593,33 Mecklenburg-Vorpommern 0,00 Niedersachsen 182.485,91 Nordrhein-Westfalen 3.508.002,10 Rheinland-Pfalz 87.562,32 Saarland 27.598,14 Sachsen 0,00 Sachsen-Anhalt 3.817,12 Schleswig-Holstein 0,00 Thüringen 1.709,37 19. Legislaturperiode gesamt 8.581.719,41 9. Fallen die Kosten der systematischen Kampfmittelsuche unter die Erstattungen nach Artikel 120 Absatz 1 des Grundgesetzes? Kosten der systematischen Kampfmittelsuche fallen nicht unter die Erstattungspflicht des Bundes nach Artikel 120 Absatz 1 GG. Bezogen auf alliierte Kampfmittel sieht die in der Vorbemerkung genannte Richtlinie unter engen Voraussetzungen die Erstattung der Kosten einer systematischen Suche vor. 10. Gibt es eine Unterscheidung hinsichtlich der Kostentragungspflicht von Kampfmittelbeseitigungen durch Bund bzw. Länder bei bundeseigenen und nicht bundeseigenen Liegenschaften? Wie in der Vorbemerkung dargestellt, wird bei der Erstattung zwischen bundeseigenen und nicht bundeseigenen Liegenschaften unterschieden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10512 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche Fortschritte konnte die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren in besonders stark betroffenen Regionen wie Oranienburg erreichen, wurde z. B. an bestehenden Konzepten und Gutachten festgehalten und wurden diese entsprechend abgearbeitet? Für die Liegenschaften des Bundes in Oranienburg, die sich im Eigentum der BImA befinden, sind verschiedene Maßnahmen (Historische Erkundungen, Technische Erkundungen und Räumung) in der Bearbeitung. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aufgrund der schon erwähnten Zuständigkeit der Bundesländer nicht vor. 12. Setzt sich die Bundesregierung für unabhängige und externe Studien ein, die das kampfmittelbelastete Festland der Bundesrepublik Deutschland wissenschaftlich fundiert untersuchen, um aus den gewonnenen Erkenntnissen eine bessere und kohärente Evaluierung der Umweltrisiken und Gefahrensituation vornehmen zu können und entsprechend geeignete Handlungsmaßnahmen im Risikomanagement aufzuzeigen bzw. umzusetzen? Die Beseitigung von Kampfmitteln wie auch die Sanierung von ggf. in Verbindung hiermit kontaminierten Böden liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Der Frage entsprechende Aktivitäten bestehen auf Bundesebene nicht. 13. Welche Strategien oder konkreten Pläne existieren nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Kampfmittelbeseitigung in den Bereichen a) Weltkriegsmunition, b) Kampfmittel aus der Besatzungszeit und c) Kampfmittel aus (ehemals) von der Bundeswehr betriebenen militärischen Übungsanlagen in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung konzentrieren sich die Länder bei der Kampfmittelbeseitigung vorrangig auf Gefahren, die von Kampfmitteln für Leben und Gesundheit von Menschen ausgehen. Zu konkreten Strategien der für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Länder liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Für Liegenschaften des Bundes im Eigentum der BImA (auch Bundeswehrliegenschaften ) wird ein bundesweit flächendeckendes Programm gem. der Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR) abgearbeitet (siehe www.fibbund .de/Inhalt/Richtlinien/BFRKMR/). Zur Waldbrandprävention und Bekämpfung erstellt die Sparte Bundesforst der BImA für entsprechend gefährdete Forstflächen Infrastrukturkonzepte für den Einsatz von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (sog. BOS- Konzepte). Diese sehen ein auf Sicherheit untersuchtes Wegenetz, Sammelplätze, Rettungs- und Meldepunkte, Hubschrauberlandeplätze, Löschwasserentnahmestellen und – bei besonders waldbrandgefährdeten Objekten – zusätzlich Brandschutzstreifen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10512 14. Sieht die Bundesregierung Bedarf an einem auf Bundesebene koordinierten, systematischen Vorgehen in Bezug auf die Beseitigung von kampfmittelbelasteten Flächen, welche bisher nur im Rahmen von einzelnen Gefahrenabwehrmaßnahmen durch Länder vorgenommen werden? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Im Fachbereich Bau finden diesbezüglich Gespräche zwischen Bund und Bundesländern statt, bei denen jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließende Entscheidung gefallen ist. 15. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Anreicherung toxischer Substanzen in kampfmittelbelasteten Flächen der Bundesrepublik Deutschland vor, und welches Expositionsrisiko geht daraus für den Menschen hervor? Die Feststellung des Korrosionszustandes der Kampfmittel ist verlässlich nur vor Ort zu ermitteln und hängt von zahlreichen Umgebungsfaktoren, wie beispielsweise der Lagerungstiefe sowie den Milieubedingungen in der gesättigten und ungesättigten Zone im unmittelbaren Lagerungsumfeld ab. Eine Übersicht sowie detaillierte Informationen zur Belastung von Böden mit sprengstofftypischen Verbindungen liegen insofern nicht vor. Zudem liegt die Erfassung, Bewertung und Beseitigung von Kampfmitteln und belasteten Böden grundsätzlich in der Zuständigkeit der entsprechenden Behörden der Bundesländer. 16. Wie viel Hektar der kampfmittelbelasteten Flächen sind laut Kenntnis der Bundesregierung landwirtschaftliche Nutzflächen und stellen somit ein Expositionsrisiko für den Verbraucher dar? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor; es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 17. Welche Untersuchungen zum Zustand der kampfmittelbelasteten Flächen werden nach Kenntnis der Bundesregierung vorgenommen, um zu erfahren, welche Mengen an toxischen Substanzen in den kommenden Jahren durch Korrosion oder anderweitige Einflüsse ein Expositionsrisiko für die Flora und Fauna in kampfmittelbelasteten ländlichen Räumen darstellt? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 18. Welche konkreten Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Gefahrenabwehr unternommen, um Gefahren von angespülten Kampfmitteln an deutschen Meeresküsten zu verhindern? Bei angespülten, bereits an Land befindlichen Munitionsresten liegt die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr bei den jeweiligen Bundesländern. Erkenntnisse über entsprechende Maßnahmen liegen der Bundesregierung nicht vor. 19. Wie viele Personenschäden gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Kampfmittelbeseitigung beziehungsweise durch den Kontakt mit durch Altkriegslasten kontaminierten Flächen in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 2000? Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10512 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Wie viele autonome Roboter werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit deutschlandweit auf dem Festland zur Entschärfung und Vernichtung von Kampfmitteln eingesetzt? Die Entschärfung und Vernichtung von Kampfmitteln obliegt in Deutschland den Kampfmittelräumdiensten bzw. Kampfmittelbeseitigungsdiensten der Länder. Informationen zum Einsatz autonomer Roboter bei der Kampfmittelbeseitigung liegen der Bundesregierung daher nicht vor. 21. Sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit potenziellen Einsatzmöglichkeiten von autonomen Robotern zur Entschärfung und Vernichtung von Kampfmitteln weiteren Forschungsbedarf? Bei gefährlichen Einsatzlagen, wie z. B. bei der Beseitigung von Kampfmitteln, kommt insbesondere dem Schutz der Einsatzkräfte ein hoher Stellenwert zu. Hier besteht entsprechender Forschungsbedarf, der im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit“ bereits in einer Reihe von Projekten aufgegriffen wird. Seit 2018 werden die beiden Kompetenzzentren „ROBDEKON“ (Kompetenzzentrum : Roboter-systeme für die Dekontamination in menschenfeindlichen Umgebungen) und „A-DRZ“ (Kompetenzzentrum – Aufbau des Deutschen Rettungsrobotik -Zentrums) gefördert. Ziel der Zentren sind die Erforschung und der Test autonomer Systeme für den Einsatz in menschenfeindlichen Umgebungen, wie z. B. in mit Gefahrstoffen belasteten Geländen oder in verrauchten und eingestürzten Gebäuden. Zudem werden autonome Fahrzeuge zum sicheren Transport von Altlasten erforscht. Darüber hinaus werden Projekte gefördert, die die Entschärfung von Weltkriegsbomben durch technische Maßnahmen unterstützen, wobei teilautonome Systeme zum Einsatz kommen. 22. Wie werden die großen Mengen an CO2, die bei dem 400 Hektar großen Waldbrand in einem teils durch sowjetische Munition und teils durch Kriegsaltlasten kontaminierten Waldgebiet im Südwesten Brandenburgs in die Atmosphäre gelangt sind, mit in die nationale Berichterstattung zur Emission von Treibhausgasen einbezogen (www.sueddeutsche.de/panorama/waldbrandin -brandenburg-ministerpraesident-nach-wie-vor-grosse-gefaerdung-1.4103 052)? Zu den gesamten CO2-Emissionen tragen die Emissionen aus Waldbrand nur einen kleinen Teil bei (unter 0,01 Prozent). Sie werden gemeinsam mit weiteren Treibhausgasemissionen sowie Luftschadstoffen aus Waldbränden im Rahmen der nationalen Treibhausgasberichterstattung unter der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) berichtet. Die Berechnungsmethode folgt den sog. 2006 Guidelines des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC). Eine detaillierte Beschreibung der Methode ist im Nationalen Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990 bis 2016 des Umweltbundesamtes zu finden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333