Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10514 19. Wahlperiode 29.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/10132 – Aktuelle Entwicklungen bei der Bundespolizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit einem Haushaltsansatz von über 3,5 Mrd. Euro und aktuell 46 328 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (vgl. www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die- Bundespolizei/07Daten-Fakten/Daten-Fakten_node.html) hat die Bundespolizei unter den Sicherheitsbehörden des Bundes eine besondere Bedeutung. Sie ist nach Auffassung der fragestellenden Fraktion in diesem Sinne auch in besonderem Maße Ausdruck der innenpolitischen Agenda der Bundesregierung und erlaubt wesentliche Rückschlüsse auf die Arbeit des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, zumal auch personalpolitische Entscheidungen der Bundesregierung aufgrund ihrer Größe bei der Bundespolizei oft besonders gut ablesbar sind. Die vorliegende Kleine Anfrage knüpft an die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3932 an. 1. Wie viele Beamtinnen und Beamte haben bei der Bundespolizei aktuell jeweils eine der folgenden Amtsbezeichnungen inne: a) Polizeimeisteranwärterinnen bzw. Polizeimeisteranwärter, b) Polizeimeisterinnen bzw. Polizeimeister, c) Polizeiobermeisterinnen bzw. Polizeiobermeister, d) Polizeihauptmeisterinnen bzw. Polizeihauptmeister, jeweils mit und ohne Amtszulage, e) Polizeikommissaranwärterinnen bzw. Polizeikommissaranwärter, f) Polizeikommissarinnen bzw. Polizeikommissare, g) Polizeioberkommissarinnen bzw. Polizeioberkommissare, h) Polizeihauptkommissarinnen bzw. Polizeihauptkommissare, jeweils nach A 11 und A 12, i) Erste Polizeihauptkommissarinnen bzw. Erste Polizeihauptkommissare, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10514 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode j) Polizeiratanwärterinnen bzw. Polizeiratanwärter, k) Polizeirätinnen bzw. Polizeiräte, l) Polizeioberrätinnen bzw. Polizeioberräte, m) Polizeidirektorinnen bzw. Polizeidirektoren, n) Leitende Polizeidirektorinnen bzw. Leitende Polizeidirektoren und o) Präsidentinnen bzw. Präsidenten einer Bundespolizeidirektion? Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Buchstabe Amtsbezeichnung (Abkürzung) Gesamt Männer Frauen a) PM-Anw. (mPVD) 5.843 4.429 1.414 b) PMin / PM 2.348 1.942 406 c) POMin / POM 3.736 2.815 921 d) PHMin / PHM PHMin (mit Zulage) / PHM (mit Zulage) 7.864 3.534 6.258 3.266 1.606 268 e) PK-Anw. (gPVD) 1.364 1.001 363 f) PKin / PK 2.085 1.681 404 g) POKin / POK 4.701 4.129 572 h) PHKin / PHK PHKin (A12) / PHK (A12) 3.771 1.955 3.430 1.715 341 240 i) EPHKin / EPHK 1.078 1.026 52 j) PR-Anw. (hPVD) 11 7 4 k) PRin / PR 20 15 5 l) PORin / POR 120 103 17 m) PDin / PD 170 160 10 n) Ltd PDin / Ltd PD 37 35 2 o) PRÄSin / PRÄS einer BPOLD 11 11 - 2. An welche Standorten ist die GSG9 aktuell stationiert, und welche Planung gibt es hinsichtlich zusätzlicher Standorte wie der Schmidt-Knobelsdorf-Kaserne in Berlin-Spandau (vgl. DER TAGESSPIEGEL, 23. März 2018, „GSG9 landet erst in fünf bis sieben Jahren in Spandau“), beziehungsweise wann werden diese zusätzlichen Standorte nach aktuellem Planungsstand realisiert ? Die GSG 9 der Bundespolizei ist in Sankt Augustin stationiert. Die Einrichtung eines zusätzlichen Standortes in Berlin ist geplant. Für eine beabsichtigte dauerhafte Unterbringung in der Liegenschaft Schmidt-Knobelsdorf-Kaserne in Berlin ist die Durchführung von Baumaßnahmen erforderlich, mit deren Abschluss nach derzeitiger Einschätzung nicht vor dem Jahr 2026 zu rechnen ist. Bis dahin wird eine Präsenz der GSG 9 der Bundespolizei in Berlin durch Interim-Unterbringungen ermöglicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10514 3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Mitteilung der Bundespolizeidirektion München an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kurz vor der für den 8. April 2019 angesetzten Verhandlung eines Verfahrens aufgrund einer Klage wegen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle durch die Bundespolizei Anfang Januar 2014 in einem Zug zwischen Kempten und München für die zukünftige Durchführung von verdachtsunabhängigen Kontrolle durch die Bundespolizei insgesamt (vgl. www.migazin.de/ 2019/04/11/einsicht-jahren-bundespolizei-gerichtstermin-racial/?utm_ source=wysija&utm_medium=email&utm_campaign=MiGAZIN+Newsletter)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 15c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10065 wird verwiesen . 4. Wird die Bundesregierung den Erlass zur Anwendung von § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes insbesondere dessen Buchstabe b nach Buchstabe c im Sinne der Frage 3 für die Durchführung anlassloser Kontrollen überarbeiten? Derzeit ist keine Überarbeitung des Erlasses zur Anwendung von § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) vom 7. März 2016 vorgesehen. 5. Wie viele Aus- und Fortbildungsplätze plant die Bundesregierung in den Jahren 2020 und 2024 insgesamt vorzuhalten, und auf welche Bundespolizeiaus - und Fortbildungszentren verteilen sich diese (bitte nach Jahr, Aus- und Fortbildungszentren aufschlüsseln)? Die Anzahl der Aus- und Fortbildungsplätze an den einzelnen Standorten der Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren wird kontinuierlich an den Bedarf im Rahmen von Einstellungs- und Ausbildungsvorhaben angepasst. Eine konkrete Bezifferung der Anzahl der Aus- und Fortbildungsplätze in Bezug auf alle Standorte im Einzelnen kann daher derzeit nur für das Jahr 2020 erfolgen. Die Angaben sind in nachfolgender Tabelle dargestellt. Jahr 2020 Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Zahl der Aus- und Fortbildungsplätze Walsrode 380 Neustrelitz 625 Swisttal 656 Eschwege 578 Oerlenbach 372 Bamberg 2.304 Diez 482 Gesamt 5.397 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10514 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Inwiefern plant die Bundesregierung insbesondere den geplanten Rückgang von Aus- und Fortbildungsplätzen beim Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrum Bamberg (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 23 der Abgeordneten Lisa Badum auf Bundestagsdrucksache 19/8806) auszugleichen? Die Planung der Anzahl der insgesamt erforderlichen Aus- und Fortbildungsplätze in den sieben Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren richtet sich nach den zu erwartenden Ausbildungszahlen. Dabei besteht aufgrund der für die Bundespolizei im Bundeshaushaltsplan bereits ausgebrachten und für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 vereinbarten Stellenzuwächse bis Frühjahr 2024 ein erhöhter Bedarf an Ausbildungsplätzen. Dies ist bei der Planung der Entwicklung der Kapazität des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums Bamberg berücksichtigt . 7. Wie viele Planstellen bei der Bundespolizeidirektion 11 sind aktuell besetzt, und welche Stellenzahl sieht die Personalplanung der nächsten drei Jahre für die Bundespolizeidirektion 11 vor? Die im Stellenhaushalt der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen werden mit dem Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei in die konkrete Organisation umgesetzt, indem für die jeweiligen Dienststellen Dienstposten für Beamtinnen und Beamte eingerichtet werden. Eine entsprechende Zuweisung der im Stellenhaushalt ausgebrachten Planstellen erfolgt hingegen nicht. Für die Beantwortung der Frage werden daher Dienstposten zugrunde gelegt. Die Angabe der Anzahl der aktuell besetzten Dienstposten lässt Rückschlüsse auf polizeifachliche und einsatztaktische Bewertungen sowie auf Einsatzschwerpunkte zu. Eine Veröffentlichung dieser Angabe kann daher die Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei zukünftig nachhaltig negativ beeinflussen. Deswegen wird die Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eingestuft und als gesonderte Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* Zur Entwicklung der Anzahl der Dienstposten in den nächsten drei Jahren kann keine Aussage getroffen werden, da in der Bundespolizeidirektion 11 derzeit mehrere Organisationsprüfungen durchgeführt, deren Ergebnisse Auswirkungen auf die Anzahl der Dienstposten haben werden. 8. Wie viele Dienstposten sind bei der Bundespolizei aktuell ausschließlich oder überwiegend mit der Bekämpfung der verschiedenen Phänomenbereiche Politisch Motivierte Kriminalität (PMK) befasst, und wie hat sich diese Zahl seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Situation und Planungen bei der Bundespolizei 2018“ auf Bundestagsdrucksache 19/3932 verändert (bitte nach Möglichkeit nach Phänomenbereichen aufschlüsseln)? Die Anzahl der für den Aufgabenbereich der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) bei der Bundespolizei vorgesehenen Dienstposten hat sich seit der Kleinen Anfrage „Situation und Planungen bei der Bundespolizei 2018“ vom 23. August 2018 nicht verändert. Für die qualifizierte Bearbeitung von Sachverhalten mit PMK-Bezug im Zuge der Aufgabenwahrnehmung sind ca. 190 Dienstposten vorhanden. Eine Differenzierung nach Phänomenbereichen ist nicht möglich. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10514 9. Inwiefern werden im Rahmen von § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung externe Studienleistungen anerkannt, die bei a) Länderpolizeien, b) Polizeien im Ausland oder c) nicht polizeilichen Hochschulen erworben worden sind? § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) regelt den Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn. In diesen Fällen liegen derartige externe Studienleistungen regelmäßig nicht vor. Die Anerkennung von Studienleistungen nach a) bis c) ist unter Berücksichtigung der hochschulrechtlichen und prüfungsrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Aufstiegsverfahren grundsätzlich möglich. Bei abgeschlossenen Studiengängen kommt eine Einstellung unmittelbar in den Polizeivollzugs- bzw. Verwaltungsdienst der Bundespolizei in Betracht . 10. Inwiefern führen externe Studienleistungen zu einer Verkürzung des Studiums nach § 46 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, die bei a) Länderpolizeien, b) Polizeien im Ausland oder c) nicht polizeilichen Hochschulen erbracht worden sind? § 46 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei trifft abweichende Regelungen für die Aufstiegsbeamten gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 BPolLV. Für diese ist im Vergleich zu den Laufbahnbewerbern ein verkürztes Studium von grundsätzlich 26 Monaten vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Inwiefern plant die Bundesregierung die Anerkennungspraxis gemäß ihrer Antworten zu den Fragen 9 und 10 in absehbarer Zeit zu ändern? Ein Anpassungserfordernis wird derzeit nicht gesehen. 12. Mit welchem Ergebnis wurde die Prüfung der Frage, welche Rolle die Bundespolizei im Rahmen einer aktiven Cyber-Abwehr übernehmen soll, durch die Bundesregierung (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Situation und Planungen bei der Bundespolizei 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3932) abgeschlossen, und falls die Prüfung noch nicht abgeschlossen sein sollte, wie ist deren Stand, und welche Faktoren berücksichtigt die Bundesregierung im Rahmen dieser Prüfung ? Die im Zusammenhang mit Maßnahmen der aktiven Cyberabwehr aufgeworfenen Fragestellungen werden derzeit von der Bundesregierung geprüft. Dabei prüft die Bundesregierung neben den rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen der aktiven Cyberabwehr u. a. auch technische und organisatorische Fragen . Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Hierbei wird auch geprüft, welche Rolle die Bundespolizei im Rahmen einer aktiven Cyberabwehr zukünftig Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10514 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode übernehmen soll. Für den Einsatz von Maßnahmen der aktiven Cyberabwehr sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, welche bei der Bundespolizei zum Teil schon vorhanden sind. 13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für ihre Zusammenarbeit mit der 2018 gegründeten Bayrischen Grenzpolizei bei der Durchführung von Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze aus dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 – Az.:1 BvR 142/15 – zur sog. automatischen KfZ-Kennzeichenkontrolle , in der das Gericht in Bezug auf das Bayrische Polizeiaufgabengesetz feststellte: „Soweit Kennzeichenkontrollen zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze geregelt werden, verstößt Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5, Artikel 13 Absatz 1 Nummer 5 BayPAG gegen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Grenzschutz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG“? Die Zusammenarbeit von Bundespolizei und Bayerischer Polizei wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 insgesamt nicht in Frage gestellt. Soweit das Bundesverfassungsgericht das Bundespolizeigesetz in seine Bewertung einbezogen hat, wird dies im Rahmen der Novelle des Bundespolizeigesetzes geprüft werden. Im Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3933 verwiesen. 14. Wie bewertet die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der unter www. komm-zur-bundespolizei.de/info-polizeiaerztliche-untersuchung (aufgerufen am 17. April 2018) genannten Ausschlussgründe, insbesondere hinsichtlich von chronischen Infektionen durch HI-Viren, dass durch eine moderne und effektive antivirale Therapie eine vollständige Kontrolle der Virusreplikation erreicht werden kann, so dass im peripheren Blut keine HI-Viren mehr nachweisbar sind, was zu einer normalen berufliche Belastbarkeit und einer vollständigen Reduktion der Wahrscheinlichkeit einer Übertragung (Transmission ) führt (vgl. Votum des Wehrmedizinischen Beirates zum 3. Thema der Sitzungsperiode 2016/17, Einstufung von HIV-infizierten ohne Krankheitszeichen bei der Einstellung, Dienstzeitverlängerung und Übernahme in den Status „Berufssoldat bzw. Berufssoldatin“)? Ein Vergleich des Polizeivollzugsdienstes mit der Tätigkeit von Soldatinnen und Soldaten ist nicht möglich. Hier liegen die Schwerpunkte der Aufgaben und Alltäglichkeiten in anderen Tätigkeitsfeldern und vor allem besteht kein vergleichbarer Kontakt mit den Bürgern wie im Polizeivollzugsdienst. Deshalb kann das Votum des Wehrmedizinischen Beirates in dieser Sache nicht entsprechend auf den Polizeivollzugsdienst übertragen werden. Unter Beachtung aller vorgenannten Argumente kann aus Sicht der Bundespolizei zum jetzigen Zeitpunkt aus Fürsorgegründen für Bewerberinnen und Bewerber sowie für den Bürger nicht davon abgewichen werden, HlV-infizierte Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst nicht zu berücksichtigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10514 15. Hält die Bundesregierung aktuell Änderungen des Bundespolizeigesetzes für erforderlich, und wenn ja, a) in welchen Bereichen und b) aus welchen Gründen? Das geltende Bundespolizeigesetz, das zum großen Teil noch aus dem Jahr 1994 stammt, bedarf einer umfänglichen Überarbeitung. Die Bundespolizei soll unter Wahrung des sonderpolizeilichen Gepräges dadurch neue Aufgaben und Verwendungen sowie ein verbessertes Befugnisinstrumentarium erhalten. Sie muss in ihrer Stellung gezielt gestärkt werden, um den technischen und sicherheitspolitischen Herausforderungen und Gefahrentwicklungen effektiv begegnen zu können . Insbesondere erforderliche Regelungen im Bereich der Gefahrenabwehr werden im Rahmen der systematischen Neustrukturierung aufgenommen. Auch ist das Grundsatzurteil des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfG) zum polizeilichen Datenschutz vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220) durch entsprechende neue Bestimmungen im Bundespolizeigesetz – analog der Novellierung des Bundeskriminalamtsgesetzes – ein Grund für die Überarbeitung. Schließlich sind Ergänzungen zum neugefassten Bundesdatenschutzgesetz im Nachgang zur EU-Datenschutz-Richtlinie 2016/680 im Hinblick auf die Erfordernisse der Bundespolizei vorzunehmen. 16. Wie viele Waffenverbotszonen wurden auf Grundlage von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3, 14 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes in den letzten zwölf Monaten eingerichtet (bitte nach Ort und Dauer aufschlüsseln )? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3548 wird verwiesen. Die räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiche der Polizeiverfügungen ab dem 1. Juli 2018 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Geltungszeitraum Geltungsbereich 11.07.18, 08:00 - 18:00 Uhr Magdeburg Hbf. 27.07.18, 18:00 Uhr - 28.07.18, 06:00 Uhr 28.07.18, 18:00 Uhr - 29.07.18, 06:00 Uhr Köln Hbf. 30.07.18, 13:00 - 21:00 Uhr 31.07.18, 12:00 - 20:00 Uhr 01.08.18, 08:00 - 16:00 Uhr Halle Hbf. 18.08.18, 18:30 Uhr -19.08.18, 01:00 Uhr Bahnhof Bad Soden, Strecke 3640/ 3641 01.09.18, 15:30 Uhr - 02.09.18, 06:00 Uhr Saarbrücken Hbf. 21.09.18, 18:00 Uhr - 22.09.18, 09:00 Uhr 22.09.18, 18:00 Uhr - 23.09.18, 09:00 Uhr Düsseldorf Hbf. 31.12.18, 12:00 Uhr - 01.01.19, 09:00 Uhr Frankfurt am Main Hbf., S-Bhf. Konstablerwache und Hauptwache, Bhf. Frankfurt am Main Höchst und in den zwischen den Bahnhöfen verkehrenden S-Bahnen 31.12.18, 18:00 Uhr - 01.01.19, 06:00 Uhr Saarbrücken Hbf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10514 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.11.18 - 31.01.19 in den Nächten von Freitag zu Samstag und Samstag zu Sonntag in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr Strecke Zoologischer Garten–Berlin Lichtenberg (inkl. der Bahnhöfe Zoologischer Garten, Tiergarten, Bellevue , Hauptbahnhof, Friedrichstraße, Hackescher Markt, Alexanderplatz, Jannowitzbrücke, Ostbahnhof, Warschauer Str., Ostkreuz, Nöldnerplatz, Lichtenberg) 22.03.19, 18:00 Uhr - 23.03.19, 06:00 Uhr 23.03.19, 18:00 Uhr - 24.03.19, 06:00 Uhr Hauptbahnhöfe Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Mülheim (Ruhr) 17. Inwiefern werden Reisende, die ihre Bahnfahrt an einem Bahnhof ohne eingerichtete Waffenverbotszone gemäß Frage 16 beginnen, nach Kenntnis der Bundesregierung über eine Waffenverbotszone am Ziel- oder Umsteigebahnhof informiert? Die Bundespolizei veröffentlicht erlassene Allgemeinverfügungen auf der Internetseite der Bundespolizei durch Pressemitteilungen, Social Media, Lautsprecherdurchsagen , Aushänge auf Bahnhöfen und über die Fahrgastinformationssysteme in Zügen. 18. In wie vielen Fällen wurden in den letzten zwölf Monaten seitens der Bundespolizei Messer zur waffenrechtlichen Einordnung nach dem Waffengesetz an das Bundeskriminalamt geschickt, und wie viele dieser Fälle standen im Zusammenhang mit Kontrollen in einer Waffenverbotszone gemäß Frage 16? Durch die Bundespolizei wurden in den vergangenen 12 Monaten keine Messer zur waffenrechtlichen Einordnung nach dem Waffengesetz an das Bundeskriminalamt geschickt. 19. Inwiefern sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen bei Kontrollen im Rahmen von Waffenverbotszonen gemäß Frage 16 die Frage der Glaubhaftmachung eines beruflichen Grundes für das Mitführen eines Messers oder die Glaubhaftmachung eines Mitführens zum häuslichen Gebrauch nicht vor Ort einvernehmlich geklärt wurde? In einem Fall konnte die Frage der Glaubhaftmachung des Mitführens eines Messers zum häuslichen Gebrauch vor Ort nicht einvernehmlich geklärt werden. 20. Wie viele Fankundige Beamte (FKB) sind aktuell bei der Bundespolizei im Einsatz (bitte nach Dienststellen aufschlüsseln)? Die Bundespolizei setzt zur polizeilichen Einsatzbewältigung des Fanreiseverkehrs derzeit 202 Szenenkundige Beamte (SKB) ein. Die SKB sind in folgenden Bundespolizeiinspektionen (BPOLI) tätig: Bundespolizeiinspektion Anzahl SKB BPOLI Aachen 3 BPOLI Bad Bentheim 4 BPOLI Bexbach 3 BPOLI Bremen 3 BPOLI Chemnitz 4 BPOLI Dortmund 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10514 BPOLI Dresden 5 BPOLI Düsseldorf 6 BPOLI Erfurt 11 BPOLI Flensburg 2 BPOLI Forst 2 BPOLI Frankfurt 12 BPOLI Freilassing 1 BPOLI Hamburg 5 BPOLI Hannover 7 BPOLI Kaiserslautern 12 BPOLI Karlsruhe 18 BPOLI Kassel 6 BPOLI Kiel 5 BPOLI Klingenthal 4 BPOLI Köln 3 BPOLI Leipzig 8 BPOLI Magdeburg 8 BPOLI München 4 BPOLI Münster 8 BPOLI Nürnberg 7 BPOLI Polizeiliche Sonderdienste 9 BPOLI Rostock 2 BPOLI Stuttgart 14 BPOLI Trier 4 BPOLI Waldmünchen 2 BPOLI Weil am Rhein 11 BPOLI Würzburg 2 21. Plant die Bundespolizei, in Zukunft mehr FKB einzusetzen? Der Einsatz von SKB in der Bundespolizei erfolgt auf Grundlage einer saisonalen Prognose. Hierbei spielt, neben sportlichen Auf- und Abstiegen, insbesondere das Risikopotenzial der betreffenden Vereine eine Rolle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10514 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Welche Aus- und Fortbildungsangebote gibt es bei der Bundespolizei für FKB? Vor Einsatz eines Beamten als SKB hat eine Grundeinweisung in die bestehenden Verfügungslagen im Zusammenhang mit dem Fanreiseverkehr zu erfolgen. Die Bundespolizeidirektionen gewährleisten die Fortbildung der SKB mit dem Schwerpunkt Informations- und Erfahrungsaustausch. Hierzu finden turnusmäßig regionale Zusammenziehungen der SKB statt. Die Bundespolizei erhebt im Rahmen ihrer jährlichen Fortbildungsplanung den Bedarf für die zentrale Fortbildung. Auf der Grundlage lagefeldrelevanter Konzepte bietet sie Fortbildungen an. Durch die Bundespolizei werden regelmäßig spezielle Lehrgänge für den Einsatz der SKB angeboten, die turnusmäßig evaluiert und im Ergebnis den Entwicklungen in der (Fan)Szene bzw. den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Weiterhin ist für SKB die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Foto- und Videotechnik, der Internetrecherche , des Verhaltens- und Kommunikationstrainings, der Strafsachbearbeitung sowie der Fremdsprachen gegeben. 23. Wie viele Eingaben sind im Jahr 2018 insgesamt und im Jahr 2019 bisher a) bei der Vertrauensstelle der Bundespolizei eingegangen, und Bei der Vertrauensstelle der Bundespolizei gingen im Jahr 2018 insgesamt 84 Eingaben und im Jahr 2019 bisher 40 Eingaben ein. b) wie viele Personen haben sich (schriftlich oder in anderer Weise) an die Vertrauensstelle der Bundespolizei gewandt, und 84 Personen haben sich im Jahr 2018 und bisher 40 Personen im Jahr 2019 an die Vertrauensstelle der Bundespolizei gewandt. c) in wie vielen Fällen wünschte die Petentin oder der Petent eine vertrauliche Behandlung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 24 Personen baten im Jahr 2018 und bisher elf Personen im Jahr 2019 um Vertraulichkeit . 24. Wie viele Eingaben gemäß Frage 23 betrafen a) Personalangelegenheiten, Personalwirtschaftlichen Charakter hatten 40 Eingaben im Jahr 2018 und im Jahr 2019 bisher 24 Eingaben. b) Sachverhalte mit möglicher disziplinarrechtlicher Relevanz und Disziplinarrechtliche Relevanz hatten 12 Eingaben im Jahr 2018 und im Jahr 2019 bisher sechs Eingaben. c) Sachverhalte mit möglicher strafrechtlicher Relevanz (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Strafrechtliche Relevanz hatten 14 Eingaben im Jahr 2018 und im Jahr 2019 bisher vier Eingaben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10514 25. Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der Mitte-Studien 2018/2019 (www.fes.de/forumberlin /gegen-rechtsextremismus/mitte-studie/) a) hinsichtlich der Möglichkeit, dass in der Studie als häufig erkannte Überzeugungen auch bei Beschäftigten der Bundespolizei zu finden sein könnten und b) hinsichtlich der in der Studie festgestellten Häufigkeit rassistischer Äußerungen für die Bundespolizei? Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet. Die Studie äußert sich zu gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen; da im Rahmen der Personalgewinnung ein Auswahlprozess stattfindet, können gesamtgesellschaftliche Entwicklungen nicht eins zu eins auf die Bundespolizei übertagen werden. Unbenommen davon nimmt die Bundespolizei Erkenntnisse wie aus der oben genannten Studie sorgfältig auf und nimmt diese zum Anlass, die vorhandenen Kontrollinstrumente zu schärfen. 26. Inwiefern werden bei der Bundespolizei rassistische oder andere für die Dienstausübung relevante problematische Äußerungen von Beschäftigten statistisch erfasst? Sobald entsprechende Vorfälle bekannt werden, werden Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts geführt, straf- und dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen und konsequent geahndet. Dies gilt sowohl für innerdienstliches Fehlverhalten , als auch für außerdienstliche Verfehlungen, sofern sie dem Dienstherrn bekannt werden. Bisher wurden in allen Fällen, in denen rassistische oder andere für die Dienstausübung relevante problematische Äußerungen bekannt geworden sind, Disziplinar- bzw. Entlassungsverfahren (wenn es sich um Beamte auf Widerruf handelte) eingeleitet. In diesem Zusammenhang erfolgt dann eine statistische Erfassung des Vorfalls. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333