Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 27. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10516 19. Wahlperiode 29.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, Nicole Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10112 – Folgen der Verschärfung der novellierten Düngeverordnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die in Deutschland jüngst novellierte Düngeverordnung ist seit Juni 2017 in Kraft. Die Änderungen wurden in Folge einer unzureichenden Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie und eines daraufhin eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahrens vorgenommen. Im Juni 2018 wurde Deutschland vom Europäischen Gerichtshof – trotz Novellierung der Düngeverordnung – wegen Verstoßes gegen die Richtlinie verurteilt . Das Urteil basierte auf der vor 2017 gültigen Düngeverordnung. Experten sind sich einig: Die Auswirkungen der vergangenen Novelle auf die Grundwasserqualität können noch nicht abschließend beurteilt werden (vgl. www.dvgw.de/medien/dvgw/wasser/ressourcen/1057cremer.pdf). Gleichwohl verhandelt die Bundesregierung mit der EU-Kommission über weitere Anpassungen der jüngst novellierten Düngeverordnung. Infolgedessen stehen zahlreiche Verschärfungen zur Diskussion (www.bmel.de/ SharedDocs/Pressemitteilungen/2019/032-Duengeverordnung.html). Unter anderem soll der Nährstoffvergleich samt Kontrollwert gestrichen und durch eine flächenspezifische Aufzeichnungsflicht ersetzt werden. Für nitratbelastete Gebiete soll darüber hinaus die erlaubte Düngung auf 80 Prozent des errechneten Bedarfs reduziert werden. Die Maßnahmen stellen für eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betrieben eine Existenzbedrohung dar (vgl. www.agrarheute.com/pflanze/duengeverordnungkein -qualitaetsweizenanbau-mehr-deutschland-552449). Zur vermeintlichen Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und zusammen mit dem Ministerium für Umwelt , Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen einen Sieben-Punkte-Plan zur Unterstützung der „Bauernfamilien“ bei der Bewältigung weiterer Vorgaben zur Düngung vorgestellt (www.bmel.de/ SharedDocs/Pressemitteilungen/2019/073-Grundwasserschutz-7-Punkte-Plan.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10516 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Bis wann plant die Bundesregierung den Sieben-Punkte-Plan mit Einzelmaßnahmen untermauert zu haben? Es ist vorgesehen, dass konkretisierende Maßnahmen zum Sieben-Punkte-Plan nach der Sommerpause 2019 vorlegt werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) arbeitet an einem Bundesprogramm Nährstoffmanagement (siehe auch Antwort zu Frage 6). 2. Mit welchem Betrag förderte die Bundesregierung Investitionen in Lagerstätten , Maschinen und Geräten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz, die zu einer Emissionsminderung bei Wirtschaftsdüngern führen, im Jahr 2018? Im Jahr 2018 wurden im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Bundesmittel in Höhe von 27,690 Mio. Euro für das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) eingesetzt. Die Förderung von Investitionen in Lagerstätten, Maschinen und Geräte, die zu einer Emissionsminderung bei Wirtschaftsdüngern führen, stellt einen Teilbereich des AFP dar. Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Höhe der für diesen Teilbereich eingesetzten Fördermittel vor. a) Wie hoch sind die dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Jahr 2019? Für den regulären GAK-Rahmenplan stehen im Jahr 2019 insgesamt Bundesmittel in Höhe von 625 Mio. Euro zur Verfügung. Es obliegt den Ländern zu entscheiden, für welche Maßnahmen des Rahmenplans sie die vorhandenen Mittel einsetzen. Für das AFP haben die Länder für das Jahr 2019 insgesamt 43,206 Mio. Euro Bundesmittel angemeldet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, in welchem Umfang die Länder davon Investitionen in Lagerstätten , Maschinen und Geräte, die zu einer Emissionsminderung bei Wirtschaftsdüngern führen, fördern wollen. b) Wie hoch soll eine angemessene Mittelausstattung nach Ansicht der Bundesregierung in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 jeweils sein? Über den Bundeshaushalt 2020 und den darin enthaltenen GAK-Plafond wird derzeit noch verhandelt. c) Welche Maßnahmen sollen in Bezug auf o. g. genannte Investitionen konkret gefördert werden, um Nitrateinträge in Gewässer zu vermeiden, und mit welchen Beträgen sollen die einzelnen Maßnahmen gefördert werden, bzw. welche Beträge erachtet die Bundesregierung als wünschenswert und realistisch? Investitionen in Lagerstätten, Maschinen und Geräte, die zu einer Emissionsminderung bei Wirtschaftsdüngern führen, sind bis zum Jahr 2020 im Rahmen des AFP förderungsfähig. Konkret gefördert werden können u. a. neue Maschinen und Geräte zur Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie ˗ Injektionsgeräte für die Aufbringung von Gülle, Gärresten, Jauche und Sickersaft , ˗ an Tankwagen eingebaute Geräte zur Direkteinarbeitung von Gülle, Gärresten , Jauche und Sickersaft (z. B. Grubber, Scheibeneggen, Scheibenschlitzgeräte ), Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10516 ˗ Schleppschuhverteiler. 3. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff emissionsarm, vor dem Hintergrund, dass bereits in den vergangenen Jahren emissionsarme Ausbringungsmethoden gefördert wurden? Unter „emissionsarm“ versteht die Bundesregierung Techniken und Verfahren, die bezogen auf eine Referenz geringere Emissionen aufweisen. 4. Hält die Bundesregierung die geplante Erhöhung der anzurechnenden N-Mengen bei Anwendung emissionsarmer Ausbringungsmethoden für zielführend , um zu einer flächendeckenden Akzeptanz von emissionsarmen Ausbringungsmethoden beizutragen, bzw. ist die Bundesregierung der Auffassung , dass dadurch Anreize geschaffen werden könnten, die Investitionen in innovative Ausbringungstechniken verzögern? Erforderliche Maßnahmen zur Anpassung der Düngeverordnung werden derzeit noch intensiv geprüft. Die Verwendung emissionsarmer Ausbringungstechnik ist nach den Vorgaben der Düngeverordnung auf Ackerland ab dem Jahr 2020 und auf Grünland ab dem Jahr 2025 verpflichtend vorgeschrieben. Ausbringtechniken zur Reduzierung der Ammoniakemissionen haben große Bedeutung, um die Ziele der NEC-Richtlinie zu erfüllen. Bis zum Jahr 2030 müssen die Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft um 29 Prozent gegenüber dem Basisjahr 2005 reduziert werden. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die erhöhte N-Anrechnung gemäß Frage 4 vor dem Hintergrund, dass bei Ermittlung der anzurechnenden N-Mengen in der aktuell gültigen Fassung der Düngeverordnung bereits emissionsarme Ausbringungsmethoden zur Anwendung kamen, und auf welche wissenschaftlichen Grundlagen beruft sie sich dabei? Die anzurechnenden Stickstoffmengen für flüssige Wirtschaftsdünger in der Novelle der Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 wurden unverändert aus der Düngeverordnung aus dem Jahr 2006 übernommen. In der Düngeverordnung aus dem Jahr 2006 waren emissionsarme Ausbringungstechniken noch nicht vorgeschrieben . 6. Ist die Bundesregierung, angesichts der Tatsache, dass im Rahmen des Bundesprogramms „Nährstoffe“ Ansäuerungstechniken mit Schwefelsäure zur Minimierung der Ammoniakemissionen von Gülle getestet und gefördert werden sollen, der Auffassung, dass eine Reduzierung der Ammoniakemissionen die Grundwasserqualität verbessern und somit einen Beitrag zur Unterstützung der „Bauernfamilien“ infolge der Verschärfung der Düngeverordnung liefern kann? a) Mit welchen finanziellen Mitteln soll das Bundesprogramm „Nährstoffe“ ausgestattet werden, bzw. welchen Mittelumfang erachtet die Bundesregierung als wünschenswert bzw. zielführend? b) Wie werden sich die Mittel auf die einzelnen Maßnahmen verteilen? Das Bundesprogramm wird derzeit erarbeitet, Details stehen daher noch nicht fest. Das Programm soll aus Mitteln der Ackerbaustrategie finanziert werden. Für Maßnahmen im Rahmen der Ackerbaustrategie sind im Bundeshaushalt für das Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10516 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2019 insgesamt zehn Millionen Euro vorgesehen, davon sind bis zu fünf Millionen Euro für die geplanten Maßnahmen veranschlagt. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen kann erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. 7. Welchen Sachzusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen einer Tierwohlförderung und einer Milderung der einzelbetrieblichen Konsequenzen infolge der Verschärfung der Düngeverordnung, wie in Punkt 4 des Sieben -Punkte-Plans angedeutet? BMEL hat Anfang des Jahres die Kriterien zur Umsetzung eines Tierwohlkennzeichens vorgestellt. Mit dem Tierwohlkennzeichen ist in allen drei Stufen ein größeres Platzangebot für die Mastschweinehaltung verbunden. Für Erzeuger ist es beispielsweise möglich , mit einer Verminderung der Tierbestände diese Bedingung zu erfüllen. Die damit verbundenen höheren Produktionskosten sollen über den Markt ausgeglichen werden. Zur Flankierung soll die Investitionsförderung an die Kriterien des Tierwohlkennzeichens angeglichen werden. 8. Was versteht die Bundesregierung unter nitrat- und phosphatsensiblen Gebieten ? 9. Nach welchen Kriterien sollten nach Auffassung der Bundesregierung nitratund phosphatsensible Gebiete differenziert werden? Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nitrat- und phosphatsensible Gebiete sind nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung Gebiete mit Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung sowie Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophierung durch erhebliche Nährstoffeinträge , insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde. Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne des vorhergehenden Satzes ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind. Diese Gebiete werden eigenständig von den Ländern bemessen und ausgewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10516 10. Welche Parameter liegen nach Kenntnis der Bundesregierung einer Klassifizierung von nitrat- und phosphatsensiblen Gebieten in den einzelnen Bundesländern zugrunde (bitte nach Bundesländern getrennt aufführen)? Darüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 11. Welche rechtlichen und politischen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung , die zusätzlich verschärfenden Maßnahmen in den roten Gebieten ausschließlich in einem noch zu definierenden Bereich um die Messstellen herum anzuwenden, an denen der Grenzwert von 50 mg/l Grundwasser überschritten wurde bzw. überschritten wird? Es ist Aufgabe der Bundesländer, die nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung festzulegenden nitratbelasteten Gebiete zu bemessen und auszuweisen. Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeiten, in diese Aufgabe der Länder einzugreifen . 12. Welche Ausnahmen von bestehenden und noch zu verschärfenden Regelungen für Betriebe gemäß Düngeverordnung könnten nach Ansicht der Bundesregierung erfolgen, um den Einsatz von Wirtschaftsdüngern in Gebieten mit Böden mit geringem N-Auswaschungsrisiko attraktiver zu gestalten? Ausnahmeregelungen für verpflichtende Maßnahmen in den belasteten Gebieten werden derzeit intensiv durch die Bunderegierung geprüft und mit den Ländern diskutiert. Eine abschließende Bewertung und Festlegung konnte noch nicht erfolgen . Die Belange extensiv und ökologisch wirtschaftender Betriebe sollen dabei Berücksichtigung finden. 13. Plant die Bundesregierung baurechtliche Anpassungen, um die Errichtung von Gülle- und Gärrestelagern in Ackerbauregionen zu erleichtern? Die Bundesregierung plant keine baurechtlichen Erleichterungen für die Errichtung von Gülle- und Gärresteanlagen. Zum Schutz der Rechtsgüter der Allgemeinheit müssen diese Anlagen, wie alle anderen baulichen Anlagen die für den jeweiligen Standort bestehenden Rechtsvorschriften einhalten. 14. Welche konkreten Vorschläge von Seiten der Bundesländer zur Novellierung der Düngeverordnung liegen der Bundesregierung vor (bitte nach einzelnen Bundesländern getrennt aufführen)? Die Bundesländer haben auf Bitte der Bundesregierung mögliche Alternativen zur Reduzierung des Düngebedarfs um 20 Prozent in den mit Nitrat belasteten Gebieten eingebracht. Die Abstimmungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333