Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10548 19. Wahlperiode 29.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/10111 – Stand zur Umsetzung der Pflegeausbildungsreform V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ab dem Jahr 2020 soll eine generalistische Pflegefachausbildung zur Ausübung professioneller Pflege in Deutschland befähigen (vgl. Gesetz zur Reform der Pflegeberufe). Zahlreiche Einrichtungen der theoretischen und praktischen Berufsausbildung fühlen sich aktuell jedoch weder gut über die damit einhergehenden Änderungen informiert, noch ausreichend vorbereitet oder ausgestattet. Bundesregierung und Behörden bleiben ihnen bislang wichtige Informationen, beispielsweise hinsichtlich des Bundesrahmenlehrplans, schuldig (Informationen der Fragesteller aus mündlichen und schriftlichen Kontakten mit Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen sowie mit Schulleiterinnen und Schulleitern). Ziel der Bundesregierung sollte es aus Sicht der fragestellenden Fraktion nicht nur sein, kurzfristig die Ausbildungszahlen zu erhöhen, sondern professionelle Pflege sowie die Ausbildung auch langfristig attraktiver zu gestalten. Um eine attraktive Pflegefachausbildung ermöglichen zu können, muss sich die Bundesregierung dazu positionieren, was aus ihrer Sicht ganz konkret attraktive Ausbildungsbedingungen in der Pflege sind und wie diese bei der Umsetzung der Pflegeberufereform vor Ort sichergestellt werden sollen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat entsprechend dem Pflegeberufegesetz (PflBG) mit der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) sowie der Pflegeberufe -Ausbildungsfinanzierungsverordnung den vollständigen rechtlichen Rahmen dafür geschaffen, dass die neuen Pflegeausbildungen zum 1. Januar 2020 starten können. Die Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz zur Erarbeitung der Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne wurde zum 21. November 2018 eingesetzt. Die Umsetzung der Pflegeberufereform ist Aufgabe der Länder, die derzeit intensiv daran arbeiten. Dabei unterstützt der Bund die Länder im Rahmen des Bund-Länder-Austauschgremiums zur Umsetzung der Pflegeberufereform . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10548 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Darüber hinaus wird die Bundesregierung mit der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) gemeinsam mit allen Akteuren der Pflege den Arbeitsalltag und die Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden unmittelbar und spürbar verbessern, die Ausbildung in der Pflege stärken und weitere, umfassende Maßnahmen zur Entlastung der Pflegefachpersonen sowie zur besseren Wertschätzung und Bezahlung umsetzen. Dazu werden in fünf Arbeitsgruppen konkrete Beiträge und Empfehlungen erarbeitet und verbindlich vereinbart, mit denen Pflegepersonal gewonnen, gehalten oder entlastet werden kann. Die Arbeitsgruppe „Ausbildung und Qualifizierung“ der KAP hat eine Ausbildungsoffensive Pflege für die Jahre 2019 bis 2023 beschlossen. Hierzu hat sie Maßnahmen erarbeitet, die den erfolgreichen Start der neuen Pflegeausbildungen nachhaltig unterstützen. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe wurden am 28. Januar 2019 vom Dachgremium der KAP angenommen. Weitere Maßnahmen aus den anderen Arbeitsgruppen der Konzertierten Aktion Pflege werden im Sommer 2019 vorgelegt. Aktuell begleitet die Bundesregierung die Umsetzung zahlreicher Maßnahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023)“ und bezieht dabei insbesondere das Bundesinstitut für Berufsbildung sowie das Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein. 1. Erfolgt die Vorbereitung und Umsetzung der Pflegeberufereform in Zusammenarbeit mit den Ländern und Ausbildungsstätten nach Einschätzung der Bundesregierung innerhalb des vorgesehenen Zeitplans? Wenn nicht, wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand in den einzelnen Bundesländern? Die Umsetzung der Pflegeberufereform ist Aufgabe der Länder. In allen Ländern werden derzeit die rechtlichen, finanziellen und praktischen Voraussetzungen für den planmäßigen Start der neuen Pflegeausbildungen zum 1. Januar 2020 geschaffen . 2. Bis wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung die mit der Umsetzung der Pflegeberufereform befassten Akteure in den Ländern den Rahmenlehrplan der Fachkommission erhalten? Hält die Bundesregierung diesen Zeitpunkt für ausreichend, um rechtzeitig die Curricula entsprechend planen und anpassen zu können, und wenn ja, warum? Um eine rechtzeitige Anpassung der Curricula zu ermöglichen, sieht § 53 Absatz 2 PflBG vor, dass die Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne der Fachkommission erstmals bis zum 1. Juli 2019 dem Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem PflBG vorzulegen sind. Die Bundesregierung erwartet und geht davon aus, dass die Fachkommission diese gesetzliche Frist einhalten wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10548 3. Worin sieht die Bundesregierung die besonderen Chancen der neuen Pflegefachausbildung , insbesondere unter den Gesichtspunkten, dass die alten Abschlüsse und Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege fortbestehen sowie die Anforderungen in der Altenpflege gegenüber den anderen Ausbildungsabschlüssen herabgesetzt wurden ? a) Aus welchen Gründen ist es aus Sicht der Bundesregierung nicht nötig, dass Altenpflegerinnen und Altenpfleger zukünftig im Gegensatz zu den Absolventinnen und Absolventen der Ausbildungen zu Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger dazu ausgebildet werden, sich pflege- und bezugswissenschaftliche Forschungsergebnisse bezogen auf die Pflege von älteren Menschen zu erschließen und hinsichtlich der Reichweite, des Nutzens, der Relevanz und des Umsetzungspotentials bewerten zu können (Vergleich zwischen § 28 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe -, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV – und Ⅴ. 1b in den Anlagen 2, 3 und 4 zur PflAPrV)? b) Wie begegnet die Bundesregierung Befürchtungen, wonach das abgesenkte Kompetenzniveau der Altenpflegeausbildung nicht zur Durchführung der vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 4 Absatz 2 PflBG), also etwa die Erhebung des Pflegebedarfs oder die Steuerung des Pflegeprozesses, berechtigt (Einschätzungen von Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen im Rahmen von Fachgesprächen mit den Fragestellern)? Mit dem PflBG und den auf Grundlage des PflBG erlassenen Rechtsverordnungen wurde die Grundlage für eine zukunftsfähige und qualitativ hochwertige neue Pflegeausbildung geschaffen. Neben der Einführung einer neuen generalistischen Pflegeausbildung wurden aber auch Bedenken gegen eine vollständige Abschaffung der Abschlüsse in der Altenpflege einerseits und in der Gesundheits-und Kinderkrankenpflege andererseits aufgegriffen. Die verschiedenen Lebenssituationen der zu pflegenden Menschen werden in der Ausbildung abgebildet. Die Auszubildenden erhalten für ihr Berufsleben die größtmögliche Entscheidungsfreiheit . Alle Absolventinnen und Absolventen haben gleichermaßen die Befugnis zur Übernahme der im Gesetz geregelten Vorbehaltsaufgaben. 4. Durch welche konkreten Maßnahmen und Anreize werden aus Sicht der Bundesregierung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dazu motiviert, mehr Ausbildungsplätze in den Pflegeberufen in Teilzeit anzubieten? a) Welche Rahmenbedingungen müssen aus Sicht der Bundesregierung von Bund und Ländern geschaffen werden, um die Ausbildung in Teilzeit strukturell und organisatorisch optimal an die Lebensrealität der Auszubildenden anzupassen? b) Wie wird die Bundesregierung die Entwicklung entsprechender Angebote in den Ländern unterstützen? Im Sinne eines Beitrags zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sieht das PflBG vor, dass die Ausbildung auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von fünf Jahren möglich ist. Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019- 2023)“ der KAP haben sich die Länder verpflichtet, die entsprechenden Rahmenbedingungen für Teilzeitausbildungen zu schaffen und Unterstützungsmöglichkeiten zu prüfen. Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen haben sich verpflichtet , bei der Bereitstellung von genügend Ausbildungsplätzen das Interesse Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10548 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode an Teilzeitausbildungen zu berücksichtigen. Der Bund wird die Länder bei Bedarf im Rahmen des Bund-Länder-Austauschgremiums zur Umsetzung der Pflegeberufereform unterstützen. 5. Welche Zugangsvoraussetzungen zu pflegerischen Assistenzberufen sind aus Sicht der Bundesregierung notwendig? Was plant die Bundesregierung, um gemeinsam mit den Bundesländern eine Verabredung zu Mindestinhalten und -zielen zu erreichen sowie eine bundesweite Anerkennung von Ausbildungen in pflegerischen Assistenzberufen sicherzustellen? Die Kompetenz zur Regelung der Assistenz- und Helferberufe in der Pflege liegt bei den Ländern. Der Bund ist an der Festlegung von Zugangsvoraussetzungen, Mindestinhalten und -zielen sowie Anerkennungsvorschriften zwischen den Ländern grundsätzlich nicht beteiligt. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und die Gesundheitsministerkonferenz 2013 haben Mindestanforderungen für die Assistenz- und Helferberufe in der Pflege als „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) beschlossen. Die Länder erkennen die auf Basis dieser Mindestanforderungen landesrechtlich geregelten Ausbildungsgänge gegenseitig an. Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023)“ haben sich die Länder verpflichtet, Pflegehelferausbildungen und Assistenzausbildungen anzubieten, die den Eckpunkten entsprechen und damit eine Verkürzung der beruflichen Ausbildung nach dem PflBG um ein Drittel erlauben. Bund und Länder haben vereinbart zu prüfen, wie eine Modularisierung der Helfer-, Assistenz - und Fachkraftausbildungen in der Pflege die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen auch über Ländergrenzen hinweg erhöhen und die Weiterqualifizierung erleichtern kann. 6. Welche Eingruppierung in berufliche Kompetenzniveaus empfiehlt die Bundesregierung den Landesbehörden im Rahmen der Anerkennungsverfahren ausländischer, zum Teil hochschulischer Berufsabschlüsse unter Berücksichtigung des neuen hochschulischen Berufszugangs in Deutschland? Eine Einordnung in berufliche Kompetenzniveaus ist im Rahmen der Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse mit einem inländischen Berufsabschluss nicht vorgesehen. Bezüglich der Durchführung der Anerkennungsverfahren ergehen keine Empfehlungen der Bundesregierung an die Länder. 7. Wie wird die Bundesregierung der Herausforderung begegnen, dass die Kapazitäten der pädiatrischen Einrichtungen und Stationen nicht ausreichen, um der angestrebten Zahl von Auszubildenden in deren pädiatrischen Pflichteinsatz qualitativ hochwertige Praxisanleitung anzubieten (vgl. Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Kabinettsentwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe – PflAPrV – mit Stand 19. Juni 2018, S. 7)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10548 8. Aus welchen fachlichen Gründen hält die Bundesregierung die Reduktion der praktischen Ausbildungszeit im Bereich Pädiatrie auf mindestens 60 Stunden für ausreichend, um die Auszubildenden auf eine anschließende Berufstätigkeit in diesen Fachbereichen angemessen vorzubereiten und eine ausreichende Qualität der praktischen Ausbildung sicherzustellen? Aus welchen Gründen wird bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit eingeräumt, den Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung auf diese 60 Stunden zu drücken (vgl. Fußnote zu III. in Anlage 7 zur PflAPrV)? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Pflichteinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung kann in Krankenhäusern sowie in stationären und ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden. Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023)“ der KAP haben sich Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verpflichtet, trägerübergreifend bei dem Aufbau von Ausbildungsstrukturen zusammenzuwirken, um eine vollständige Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu fördern. Daneben haben Krankenhäuser, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vereinbart, sich als Lernorte für Auszubildende anderer Träger der praktischen Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Das PflBG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung auch in anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden kann, wie z. B. in Kinderarztpraxen, soweit diese zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sind. Darüber hinaus kann der Stundenumfang des Pflichteinsatzes in der pädiatrischen Versorgung für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2024 teilweise flexibel gestaltet werden. Damit kann den ausbildenden Einrichtungen je nach Bedarf Zeit zum Aufbau der entsprechenden Ausbildungsstrukturen gegeben werden. Dies trägt den besonderen Belangen der Kinderkrankenpflege in der zukünftigen Pflegeausbildung Rechnung. 9. Wie wird die Bundesregierung der Herausforderung begegnen, dass die Kapazitäten der psychiatrischen Einrichtungen und Stationen nicht ausreichend bzw. nicht überall nah genug erreichbar sind, um der angestrebten Zahl von Auszubildenden in deren psychiatrischen Pflichteinsatz qualitativ hochwertige Praxisanleitung anzubieten (Schlussfolgerung der Fragesteller aus den Landeskrankenhausplänen)? 10. Aus welchen fachlichen Gründen hält die Bundesregierung die Reduktion der praktischen Ausbildungszeit im Bereich Psychiatrie auf 120 Stunden für ausreichend, um die Auszubildenden für eine anschließende Berufstätigkeit in diesem Fachbereich angemessen vorzubereiten und eine ausreichende Qualität der praktischen Ausbildung sicherzustellen (vgl. Fußnote zu Ⅲ. in Anlage 7 zur PflAPrV)? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Pflichteinsatz in dem speziellen Bereich der allgemeinen, geronto-, kinderoder jugendpsychiatrischen Versorgung kann in Krankenhäusern sowie in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden. Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023)“ der KAP haben sich Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verpflichtet, trägerübergreifend beim Aufbau von Ausbildungsstrukturen zusammenzuwirken, um eine vollständige Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu fördern. Daneben haben Krankenhäuser, Gesundheitsund Pflegeeinrichtungen vereinbart, sich als Lernorte für Auszubildende anderer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10548 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Träger der praktischen Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Das PflBG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass der Pflichteinsatz in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung auch in anderen Einrichtungen als in Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden kann, soweit diese zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sind. Der Umfang von 120 Stunden für den Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung war bereits in den Eckpunkten zur Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aus dem Jahr 2016 vorgesehen. Eine Absenkung ist nicht erfolgt . Dies trägt den besonderen Belangen der psychiatrischen Versorgung in der zukünftigen Pflegeausbildung Rechnung. 11. Welchen Finanzbedarf sieht die Bundesregierung für die anfallenden Umstellungskosten der Pflegeschulen (Anschubkosten) zur Umsetzung der Reform der Pflegeausbildung, und durch wen soll die Refinanzierung erfolgen, auch vor dem Hintergrund, dass nicht mehr in allen Bundesländern rechtzeitig Haushaltsverhandlungen stattfinden? Mit Beginn der neuen Pflegeausbildungen ab dem Jahr 2020 erfolgen Zuweisungen , die der Finanzierung der Betriebskosten der Pflegeschulen, einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung, dienen, aus den Ausgleichsfonds in den Ländern an die Pflegeschulen. In welcher Höhe zuvor Umstellungskosten bei den Pflegeschulen anfallen, ist in jedem Einzelfall unterschiedlich und in der Gesamtheit nicht bezifferbar. Es ist Aufgabe der Länder, anfallende Umstellungskosten der Pflegeschulen (Anschubkosten ) zu finanzieren und etwaige Mehrausgaben in ihren Haushalten zur berücksichtigen. Für eine Übernahme dieser Kosten durch den Bund besteht keine Rechtsgrundlage. 12. Wer wird nach Auffassung der Bundesregierung für die Investitions- und Mietkosten der Pflegeschulen aufkommen, die nicht aus dem Ausgleichsfonds refinanzierbar sind, und wie stellt sich die Situation in den einzelnen Bundesländern aktuell dar? 13. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass trotz aktuell ungeklärter Übernahme der Investitions- und Mietkosten sowie der notwendigen Anschubfinanzierung, vor allem für ehemalige Altenpflegeschulen , keine Ausbildungsplätze verloren gehen, sondern noch zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden? Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Länder stehen nach geltender Rechtslage in der Pflicht, die Investitions- und Mietkosten der Pflegeschulen zu tragen, die nicht aus den Ausgleichsfonds refinanzierbar sind. Dies ist zwischen Bundesregierung und Ländern im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023)“ geklärt worden. Für eine Übernahme dieser Kosten durch den Bund besteht keine Rechtsgrundlage. Das PflBG folgt insoweit der Systematik des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Länder ihre finanzielle Verantwortung wahrnehmen. Die Partner der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023)“ der KAP, darunter u. a. die Länder, haben sich gemeinsam zum Ziel gesetzt, die Zahl der Auszubildenden um mindestens zehn Prozent zu steigern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10548 14. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung von Kapazitäten für Wahlmöglichkeiten zwischen der generalistischen Ausbildung und dem Abschluss in der Altenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sichergestellt? Um bundesweit eine wohnortnahe und qualitätsgesicherte Ausbildung zu ermöglichen , sehen das PflBG und die PflAPrV in allen Ländern einheitlich die Einrichtung von Ausgleichsfonds vor, aus denen die sich die Ausbildungsbudgets der ausbildenden Einrichtungen und der Pflegeschulen speisen. Die Ausbildungsbudgets bestimmen sich nach gemeldeten Ausbildungszahlen. So ist sichergestellt, dass die Finanzierung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf und der bestehenden Kapazitäten erfolgt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Finanzierung nach dem PflBG insgesamt auskömmlich ist. 15. Wie plant die Bundesregierung, die Ausbildungsbedingungen in den Pflegefachberufen zu evaluieren, unter anderem im Hinblick auf die Qualifikation der Lehrpersonen, die quantitative Kursstärke, das zahlenmäßige Verhältnis von Lehrenden zu Auszubildenden, die quantitative und qualitative Gestaltung von Praxisanleitung und Praxisbegleitung, eine kostenlose Bereitstellung bzw. Verfügbarkeit von Lehrmitteln für Auszubildende oder eine zeitund zweckgemäße Ausstattung der Ausbildungseinrichtung, der Infrastruktur sowie der Ausbildungsvergütung? 16. Wie sollen aus Sicht der Bundesregierung die Erfahrungen der Auszubildenden mit der Umsetzung der neuen Pflegeausbildung erhoben und in die Auswertungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) mit einbezogen werden? Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach § 60 Absatz 6 PflAPrV ein Monitoring zur Umsetzung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege durch und erstattet dazu dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich Bericht. Daneben enthält § 68 PflBG differenzierte Evaluierungsvorschriften zu verschiedenen Aspekten der neuen Berufsausbildung. 17. Durch welche konkreten Maßnahmen und Anreize werden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher an der Pflegeausbildung nicht beteiligte Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zur Ausbildung motiviert? Die durch das PflBG eingeführten neuen Pflegeausbildungen eröffnen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen die Chance, umfassend und zukunftssicher ausgebildete Pflegefachpersonen zu erhalten. Wettbewerbsnachteile für ausbildende Einrichtungen gegenüber nicht ausbildenden Einrichtungen werden durch ein bundeseinheitliches, jeweils auf Länderebene organisiertes Umlageverfahren beseitigt . Insbesondere Pflegeschulen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen profitieren von den qualitativen Verbesserungen der Ausbildung sowie einer umfassenden Refinanzierung der Ausbildungskosten ohne Begrenzung der Ausbildungsplätze . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10548 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Sieht die Bundesregierung flächendeckend die Kooperation von Trägern der praktischen Ausbildung mit Pflegeschulen sichergestellt, und wenn ja, warum ? a) Gilt diese Einschätzung auch für bisherige Altenpflegeschulen, und wenn ja, warum? b) Wie hoch ist aus Sicht der Bundesregierung das Risiko, dass auf Grund fehlender Kooperationsmöglichkeiten mit praktischen Lernorten (z. B. in der Pädiatrie, Psychiatrie, mit Krankenhäusern oder ambulanten Pflegediensten ) Ausbildungsplätze wegfallen, und was gedenkt die Bundesregierung gegen dieses Risiko zu tun? Die Ausbildung in der Pflege findet auf der Grundlage von Kooperationsverträgen an verschiedenen Lernorten statt. Die vielfältigen Potenziale der verschiedenen Lernorte sind ein wichtiger Baustein für eine attraktive und hochwertige Ausbildung . Die Partner der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023)“ haben sich gemeinsam auf das Ziel verständigt, die Zahl der ausbildenden Einrichtungen bis 2023 um 10 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 2019 zu erhöhen. Die Länder haben zugesagt, zeitnah – ggf. gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden – einen Rahmen zur Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen Lernorte auf regionaler Ebene und der Suche der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern nach geeigneten Kooperationspartnern für alle Einsatzorte der Pflegeausbildungen zu schaffen. Das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelte Beratungsteam Pflegeausbildung unterstützt Pflegeschulen und Pflegeeinrichtungen vor Ort. Die Bundesregierung geht daher auch insoweit von einer erfolgreichen Umsetzung der Pflegeberufereform aus. 19. Welche Voraussetzungen müssen Einrichtungen nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllen, um als Träger der praktischen Ausbildung zugelassen zu werden? a) Erfüllen Trägervereine und Einrichtungsverbünde diese Voraussetzungen aus Sicht der Bundesregierung? Wenn nein, warum nicht? b) Erfüllen Einrichtungen der Rehabilitationspflege diese Voraussetzungen aus Sicht der Bundesregierung? Wenn nein, warum nicht? c) Erfüllen Hospize und Kinderhospize diese Voraussetzungen aus Sicht der Bundesregierung? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 19 bis 19c werden aufgrund des gegebenen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Dem PflBG liegt zugrunde, dass wesentliches Merkmal einer dualen Ausbildung die durch einen Ausbildungsvertrag vermittelte Anbindung an einen konkreten, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Ausbildungsbetrieb ist. Träger der praktischen Ausbildung können nach § 8 Absatz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 des PflBG sein: a) zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser, b) zur Versorgung nach den §§ 71 Absatz 2, 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10548 c) zur Versorgung nach den §§ 71 Absatz 1, 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. Trägervereine und Einrichtungsverbünde erfüllen die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 in der Regel nicht, so dass sie als Träger der praktischen Ausbildung ausscheiden. Entsprechendes gilt für Einrichtungen der Rehabilitationspflege und Hospize, da ihr Schwerpunkt nicht die Pflege in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen (allgemeine stationäre Akutpflege, allgemeine stationäre Langzeitpflege und allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege) ist. Einrichtungen der Rehabilitationspflege und Hospize können jedoch für die weiteren Einsätze im Rahmen der Ausbildung als weitere an der Ausbildung beteiligte Einrichtung in Betracht kommen. 20. Welche personellen Kapazitäten werden für das Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) für die Vor-Ort-Beratung der Pflegeschulen zur Umstellung der Ausbildung eingeplant? Welche pflegepädagogische Qualifikation und Erfahrung bringen die Mitarbeitenden des Beratungsteams mit? Das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelte Beratungsteam Pflegeausbildung informiert über die neuen Ausbildungen und über das Berufsfeld Pflege. Es berät sowohl an der Pflegeausbildung Interessierte als auch Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen. Das dazugehörige Informationsportal www.pflegeausbildung.net bietet umfangreiche und zielgruppenorientierte Fachinformationen zur Pflegeausbildung. Im Rahmen der Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023) wurde vereinbart, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit weiteren Beraterinnen und Beratern aufstockt, um eine bundesweite Beratung für den gesamten Bereich der Pflege vor Ort sicherzustellen. Die geplante Kapazität von 40 Vollzeitstellen wird voraussichtlich bis zum Ende des Sommers 2019 erreicht werden. Die Qualifikationen der Mitarbeitenden des Beratungsteams entsprechen dabei der Heterogenität und Komplexität der Aufgabe. Im Rahmen der Ausschreibung zur Aufstockung des Beratungsteams wird ein abgeschlossenes Bachelorstudium aus dem Studienbereich Allgemeine Gesundheitswissenschaften oder aus dem Sozialwesen verlangt oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Pflegeberuf mit nachweislich einschlägiger Berufserfahrung in den Aufgabenschwerpunkten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333