Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10549 19. Wahlperiode 31.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiter Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10118 – Ausführungen des Bundesrechnungshofes zu Steuervorteilen für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in einem Ergänzungsband dargelegt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den vergangenen zehn Jahren Subventionen in Form von ungerechtfertigten Steuervorteilen in Höhe von rund 55 Mio. Euro erhalten haben. Der Rundfunkbeitrag ist steuerfrei. Wenn sich die Rundfunkanstalten jedoch wirtschaftlich betätigen, sind die erzielten Einnahmen zu besteuern. Die darauf entfallende Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer bzw. Kapitalertragsteuer werden jedoch pauschalisiert besteuert. Die Steuervorteile für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergeben sich daraus, dass die Pauschalen das letzte Mal 1998 bzw. 2001 angepasst wurden und nach Auffassung des BRH daraufhin nicht mehr den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Europäische Kommission hatte daher bereits 2005 gefordert, dass die Pauschalen überprüft werden sollen. Die Bundesregierung sagte damals zu, die Pauschalen entsprechend anzupassen (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffent lichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018-ergaenzungs band/downloads/2018-bemerkungen-ergaenzungsband-gesamtbericht-pdf). 1. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzierung der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten dar? a) Wie hoch sind die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag? b) Wie hoch sind die Werbeeinnahmen? c) Wie hoch sind die Einnahmen aus der Programmverwertung? d) Wie hoch und aus welchen Quellen sind die sonstigen Einnahmen? Daten zu steuerrelevanten Einnahmen der einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen unterliegen solche Daten dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung – AO –). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10549 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wegen allgemeiner Daten wird auf den 21. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) verwiesen (abrufbar unter https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/21._Bericht.pdf). 2. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgabenstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dar? Wie hoch sind z. B. die Personalkosten beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Wie viel Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer bzw. Kapitalertragsteuer haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung gezahlt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 4. Wie stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen der privaten Rundfunkanstalten in Deutschland dar? 5. Wie viel Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer bzw. Kapitalertragsteuer haben die privaten Rundfunkanstalten in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung gezahlt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammengefasst beantwortet: Die Besteuerung sowohl der öffentlich-rechtlichen wie auch der privaten Rundfunkanstalten obliegt allein den örtlich zuständigen Finanzbehörden. Der Bundesregierung liegen zu den genannten Steuersubjekten keine differenzierten Erkenntnisse zu Einnahmen und Steuerzahllasten vor. Im Übrigen unterliegen solche Daten dem Steuergeheimnis (§ 30 AO). 6. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des BRH, dass „der Pauschale im Bereich der Programmverwertung bis heute eine gesetzliche Grundlage fehlt“? Plant die Bundesregierung eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen? Die angesprochene Pauschale, zu der es einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gibt, basiert auf einer Schätzung. Die allgemeine Grundlage, Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, ergibt sich aus § 162 Absatz 1 AO. Hinzu kommt, dass die Finanzbehörden nach § 88 Absatz 2 Satz 1 AO Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmen. Hierbei dürfen allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden (§ 88 Absatz 2 Satz 2 AO). 7. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des BRH, dass die geltende Pauschale von 16 Prozent der Werbeeinnahmen der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Körperschaftsteuer zu niedrig sei? a) Welche Pauschale hält die Bundesregierung für angemessen? b) Plant die Bundesregierung eine Anpassung? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10549 8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des BRH, dass die geltende Pauschale bei der Kapitalertragsteuer bei den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu niedrig sei? a) Welche Pauschale hält die Bundesregierung für angemessen? b) Plant die Bundesregierung eine Anpassung? 9. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des BRH, dass sich die ungerechtfertigten Steuervorteile für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den vergangenen zehn Jahren auf rund 55 Mio. Euro belaufen? 10. Teilt die Bundesregierung weiterhin die Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2013, dass an den bestehenden Pauschalierungsregelungen festgehalten werden solle und eine gesetzliche Normierung nicht erforderlich sei? Wie kam das BMF 2013 zu dieser Einschätzung? 11. Plant die Bundesregierung, die Pauschalen ab jetzt regelmäßiger zu überprüfen , so wie vom BRH gefordert? Wieso wurde bis jetzt keine regelmäßige Überprüfung vorgenommen? Die Fragen 7 bis 11 werden zusammengefasst beantwortet. Die Bundesregierung geht aktuell davon aus, dass die bestehenden gesetzlichen und auf Verwaltungsregelungen beruhenden Pauschalierungsregelungen zu einer sachgerechten Besteuerung führen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333