Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10557 19. Wahlperiode 03.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10270 – Herkunft und Verwendung der Strukturhilfen für die vom Kohleausstieg betroffenen Länder V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ hatte in ihrem Abschlussbericht im Januar 2019 die Bereitstellung von Strukturhilfen in Höhe von rund 40 Mrd. Euro für die am stärksten vom Kohleausstieg betroffenen Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Nordrhein-Westfalen empfohlen (Abschlussbericht Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“, Berlin 2019, S. 104.). Hierfür hat die Bundesregierung laut den Eckwerten des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2020 vom 20. März 2019 die Bereitstellung von jährlich 500 Mio. Euro für die Jahre 2020, 2021 und 2022 angekündigt. Aus diesen 500 Mio. Euro sollen laut dem Eckwertebeschluss insgesamt 240 Mio. Euro in den Jahren 2020 und 2021 im Rahmen eines sogenannten Sofortprogramms den betroffenen Ländern zur Verfügung gestellt werden. Laut Medienberichten will die Bundesregierung darüber hinaus den Empfehlungen der Kohlekommission folgen und den vom Kohleausstieg betroffenen Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Nordrhein- Westfalen über 20 Jahre hinweg jährlich insgesamt 2 Mrd. Euro als Strukturhilfen bereitstellen (https://edition.faz.net/faz-edition/wirtschaft/2019-04-23/ 2bbdbc1ac7664f78b304674d9e9403a8?GEPC=s9). Hiervon sollen 1,3 Mrd. Euro für sogenannte Leuchtturmprojekte genutzt werden, auf die sich Bund und Länder laut Medienberichten geeinigt haben (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ kohleausstieg-wie-der-bund-die-milliarden-verteilen-will-a-1261524.html). Von den weiteren 0,7 Mrd. Euro pro Jahr sollen die ostdeutschen Kohleländer Brandenburg , Sachsen und Sachsen-Anhalt 441 Mio. Euro als Ergänzungszuweisungen und Nordrhein-Westfalen 259 Mio. Euro als Investitionsförderung erhalten. Laut den Ausführungen des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz am 20. März 2019 im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags sollen über die Jahre 2020, 2021 und 2022 neben den im Bundeshaushalt und in der Finanzplanung vorgesehenen 1,5 Mrd. Euro keine weiteren zusätzlichen Mittel für den Strukturwandel bereitgestellt werden. Vielmehr seien die Strukturhilfen für die vier Länder bereits im Bundeshaushalt in den einzelnen Ressortetats vorhanden bzw. eingeplant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10557 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung für die gesetzliche Umsetzung der Vorschläge der Kohlekommission aus? a) Wann sollen die notwendigen Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Strukturhilfen in den Deutschen Bundestag eingebracht werden? b) Wann sollen die notwendigen Gesetzentwürfe zur Umsetzung der energiepolitischen Empfehlungen der Kohlekommission in den Deutschen Bundestag eingebracht werden? 2. Wann sollen dem Deutschen Bundestag die Vereinbarungen zwischen den Ländern und dem Bund über die Bereitstellung von Strukturhilfen vorgelegt werden? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ von Januar 2019 ein tragfähiges Konzept entwickelt, das mit den Braunkohleländern abgestimmt ist. Um den vier Braunkohleländern strukturpolitische Hilfen über den von der Kommission vorgeschlagenen Zeitraum bis spätestens 2038 zur Verfügung zu stellen, wird die Bundesregierung den Entwurf für ein „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ vorlegen. Dieses – zustimmungspflichtige – Mantelgesetz wird aus zwei Teilen bestehen: aus einem neuen Stammgesetz „Investitionsgesetz Kohleregionen“ und aus Änderungen einiger bestehender Gesetze und ggf. Rechtsverordnungen sowie gegebenenfalls auch aus neuen Gesetzen. Es bildet den Rahmen für die Unterstützung der durch die vorzeitige Beendigung der Kohleverstromung betroffenen Regionen . Das Bundeskabinett hat am 22. Mai 2019 die Eckpunkte für dieses Strukturstärkungsgesetz beschlossen. Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird auf dieser Basis einen Referentenentwurf erstellen. Danach erfolgt die erforderliche Anhörung der Länder und Verbände und, so zügig wie möglich, die Kabinettbefassung, so dass der Regierungsentwurf dann in den Bundestag eingebracht werden kann. Darüber hinaus bereitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die schrittweise Reduzierung und Beendigung der Stein- und Braunkohleverstromung ebenfalls gesetzgeberische Maßnahmen vor. Die notwendige Gesetzgebung soll noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Der Kohleausstieg ist Grund und Bedingung für die strukturpolitische Unterstützung des Bundes für die Regionen . Die Umsetzung der energiepolitischen und strukturpolitischen Maßnahmen in den verschiedenen Gesetzen wird deshalb sowohl inhaltlich als auch zeitlich aufeinander abgestimmt. 3. Wie sollen die 240 Mio. Euro auf die Jahre 2020 und 2021 aufgeteilt werden? 4. Bei welchen Förderprogrammen des Bundes sollen die Mittelansätze im Rahmen des Sofortprogramms in jeweils welcher Höhe im Bundeshaushalt 2020 erhöht werden? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Aufteilung der Mittel ist noch nicht abschließend geklärt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10557 5. Auf welcher Rechtsgrundlage soll die Finanzierung der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Leuchtturmprojekte sowie die Investitionsförderung für Nordrhein-Westfalen und die Ergänzungszuweisungen an die ostdeutschen Kohleländer Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt jeweils erfolgen ? Die Bundesregierung wird den Entwurf für ein „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen “ auf der Rechtsgrundlage der Artikel 104b, 104c des Grundgesetzes vorlegen . Die Projekte sind mit mindestens 10 Prozent durch die Länder ergänzend zu finanzieren; die Mittel werden zeitlich begrenzt und degressiv bereitgestellt. Darüber hinaus plant der Bund weitere Unterstützungsleistungen für die betroffenen Regionen in seinem Aufgabenbereich, wie z. B. den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur oder die Ansiedlung von Bundeseinrichtungen. Sonderbedarfsergänzungszuweisungen für die ostdeutschen Braunkohleländer sind nicht vorgesehen. 6. Plant die Bundesregierung die Finanzierung der jährlich 0,7 Mrd. Euro Ergänzungszuweisungen und Investitionsförderungen über die Umschichtung von Steuereinnahmen zu Gunsten der betroffenen Länder? Welche Steuereinnahmen sollen in welcher Höhe zu Gunsten der vier Bundesländer umgeschichtet werden? Eine Veränderung der Aufkommensverteilung von Steuereinnahmen ist nicht geplant . 7. Plant die Bundesregierung ebenfalls Strukturhilfen oder anderen finanzielle Hilfen für den Landkreis Helmstedt und das Saarland, und wenn ja, in welcher Höhe jeweils? 8. Beabsichtigt die Bundesregierung über die geplanten Strukturhilfen für die Bundesländer hinaus auch finanzielle Hilfen für die strukturschwachen Kommunen mit von den Schließungen betroffenen Steinkohlekraftwerken? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird in Absprache mit Niedersachsen geeignete Maßnahmen ergreifen, damit in den kommenden Jahren ausgewählte Projekte zur Unterstützung des Strukturwandels im Landkreis Helmstedt im Wert von bis zu 90 Mio. Euro durchgeführt werden können. An Steinkohlekraftwerksstandorten, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, sollen relevante Projekte ebenfalls entsprechend finanziell mit bis zu 1 Mrd. Euro unterstützt werden. Von erheblicher Relevanz ist auszugehen, wenn der Steinkohlesektor für den Standort von signifikanter Bedeutung für die Wertschöpfung ist (mindestens 0,2 Prozent der Wertschöpfung bezogen auf den betrachteten Landkreis) und der Standort im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) als strukturschwach gilt. Die Bundesregierung wird in Absprache mit den betroffenen Ländern dafür sorgen, dass für die Durchführung von Projekten Mittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden. Dazu wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Vorschläge der betroffenen Länder Nordrhein- Westfalen, Saarland, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern zusammen mit diesen prüfen und in einem finanziellen Rahmen umsetzen, der die voraussichtlich entfallende Beschäftigung kompensiert bzw. Wertschöpfung an den Standorten aufbaut. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10557 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ auch bei dem Punkt der Kofinanzierungsanteile in EU-geförderten Maßnahmen zu folgen, wonach der Bund die Kofinanzierungsanteile vollständig für die Länder übernehmen soll? Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ spricht sich unter anderem dafür aus, es zu ermöglichen, dass Kofinanzierungsanteile in EU-geförderten Maßnahmen auch aus Bundesmitteln erbracht werden können (Seite 104 des Abschlussberichts). Eine gemeinsame Kofinanzierung für EU-geförderte Maßnahmen durch Bundes- und Landesmittel ist bereits heute im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur “ (GRW), der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie bei der Förderung von Forschungsinfrastrukturen möglich. Sie richtet sich im Einzelfall nach der zur Kofinanzierung gewählten nationalen Förderrichtlinie. Mit Blick auf die nächste Förderperiode der EU- Strukturfonds 2021 bis 2027 laufen derzeit auf EU-Ebene die Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen. In diesen Verhandlungen wird durch den Europäischen Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments unter anderem auch die Mittelausstattung je Fonds, die Mittelverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und die Höhe der nationalen Kofinanzierung festgelegt. Die Umsetzung dieser Beschlüsse auf nationaler Ebene wird durch die Bundesregierung und die zuständigen Gremien der Länder erfolgen. 10. An welche Voraussetzungen wird die Gewährung der Investitionsförderung an Nordrhein-Westfalen geknüpft? a) Welche Investitionen sollen hiervon gefördert werden? b) Welche konkreten Ziele sollen mit den Geldern erreicht werden, und wie soll der Erfolg der Maßnahmen gemessen und beurteilt werden? c) Wie und durch wen soll die ordnungsgemäße Mittelverwendung überprüft werden? 11. An welche Voraussetzungen wird die Gewährung der Ergänzungszuweisungen an die ostdeutschen Kohleländer Brandenburg, Sachsen und Sachsen- Anhalt geknüpft? a) Welche Projekte sollen hiermit gefördert werden? b) Welche konkreten Ziele sollen mit den Geldern erreicht werden, und wie soll der Erfolg der Maßnahmen gemessen und beurteilt werden? c) Sollen die Mittel auch für nichtinvestive Zwecke genutzt werden können? d) Wie und durch wen soll die vereinbarte Mittelverwendung überprüft werden ? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Der erste Teil des Mantelgesetzes „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ umfasst das neue Stammgesetz „Investitionsgesetz Kohleregionen“. Damit wird der Bund den Ländern bis spätestens 2038 Finanzhilfen für Investitionen gewähren. Die Finanzhilfen werden an festgelegte Kriterien und Bedingungen geknüpft. Zur Erhöhung der Planungssicherheit wird der Bund mit den vier Braunkohleländern – unter Einbeziehung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände – eine Bund-Länder-Vereinbarung „Sicherung der Strukturhilfe für die Braunkohleregionen “ schließen, die die Ausgestaltung der Länderprogramme zur Gewährung der Finanzhilfen im Einklang mit den Leitbildern für die Regionen regelt. Damit wird Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10557 sichergestellt, dass die Länder selbst die Förderprojekte mitbestimmen. Der Mitteleinsatz wird fortlaufend evaluiert. Die Verwaltung der Finanzhilfen liegt bei den Ländern. 12. Sind die für die zwischen Bund und Ländern vereinbarten Leuchtturmprojekte benötigten 1,3 Mrd. Euro pro Jahr bereits im Bundeshaushalt 2020 und in der Finanzplanung des Bundes enthalten? In den aktuellen Eckwerten sind jährlich bis 2023 Mittel in Höhe von 500 Mio. Euro für regionale Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepolitik vorgesehen. 13. Aus welchen Haushaltstiteln welcher Ressorts sollen die vereinbarten Leuchtturmprojekte jeweils finanziert werden? Wie viel Prozent des jeweiligen Titelansatzes wird die Finanzierung der Leuchtturmprojekte ausmachen? 14. Sind zur Finanzierung der Leuchtturmprojekte Umschichtungen zugunsten der betroffenen Haushaltstitel notwendig? Bei welchen Titeln sollen dafür in der Finanzplanung die Mittelansätze abgesenkt werden? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundeskabinett hat am 22. Mai 2019 die Eckpunkte für ein Strukturstärkungsgesetz beschlossen. Darin werden die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der prioritären Projekte festgelegt. Ein Referentenwurf, der die Finanzierungsdetails enthalten wird, befindet sich in der Vorbereitung. 15. Sind zur Umsetzung der Leuchtturmprojekte im Bereich Infrastruktur Änderungen bzw. Anpassungen des Bundesverkehrswegeplans notwendig? Für die Umsetzung der benannten Verkehrsinfrastrukturvorhaben ist eine eigene Gesetzesgrundlage im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes vorgesehen. Änderungen bzw. Anpassungen am Bundesverkehrswegeplan sind nicht notwendig. 16. Müssen zu Gunsten der Leuchtturmprojekte andere Vorhaben zeitlich gestreckt oder ganz verschoben werden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333