Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 31. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10559 19. Wahlperiode 03.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10235 – Rückkehrförderung und erneute Einreise V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung versucht Personen mit geringen Bleibeperspektiven mit finanziellen Anreizen zu einer Ausreise zu motivieren. Nach einem Bericht des „Hamburger Abendblatts“ sind im Jahr 2018 alleine in Hamburg 62 Personen trotz einer Unterstützung durch Rückkehrförderprogramme erneut von den Behörden registriert worden (vgl. www.abendblatt.de/hamburg/article216623007/ Auslaender-erhalten-Geld-fuer-Ausreise-und-kommen-wieder.html, zuletzt abgerufen am 23. April 2019). 1. Wie viele Personen wurden seit 2014 im Rahmen der Rückkehrförderprogramme für abgelehnte Asylbewerber gefördert (bitte nach Jahren, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Zielland, in das die Rückkehr erfolgt, Art der Förderung, Höhe der Förderung aufschlüsseln)? Im Zeitraum 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2019 sind insgesamt 102 761 abgelehnte Asylbewerber über das Programm REAG/GARP gefördert worden. Eine detaillierte Aufschlüsselung hinsichtlich der in der Frage angeführten Parameter ist den nachstehenden Tabellen zu entnehmen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10559 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 1: Abgelehnte Asylbewerber mit REAG/GARP-Förderung Aufstellung nach Jahr, Geschlecht und Alter Jahr Personen Geschlecht Altersstufen W M 0-12 13-18 19-30 31-45 46-60 über 60 2014 9.268 4.166 5.102 3.087 922 2.248 2.066 814 131 2015 23.155 9.162 13.993 6.559 2.195 7.588 5.050 1.557 206 2016 32.795 14.511 18.284 10.826 3.204 8.632 7.428 2.370 335 2017 22.254 9.146 13.108 6.936 1.775 5.911 5.437 1.823 372 2018* 12.084 4.834 7.250 3.442 858 3.100 3.205 1.138 341 2019* Jan. - Apr. 3.205 1.223 1.982 841 199 836 918 338 73 Gesamt 102.761 43.042 59.719 31.691 9.153 28.315 24.104 8.040 1.458 *vorläufige Zahlen Tabelle 2: Abgelehnte Asylbewerber mit REAG/GARP-Förderung Aufstellung nach Staatsangehörigkeit unabhängig vom Zielland Die Auswertung ist für eine übersichtliche Darstellung auf die TOP 20 Staatsangehörigkeiten beschränkt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten werden nicht erfasst . Staatsangehörigkeit 2014 2015 2016 2017 2018* 2019 * Jan. - Apr. Gesamt Albanien 821 7.983 13.687 6.236 1.345 284 30.356 Serbien 3.198 4.499 4.934 2.654 1.088 263 16.636 Kosovo (UNSC Resolution 1244) 223 5.760 4.492 1.327 426 74 12.302 Nordmazedonien 1.638 1.963 3.406 2.385 1.055 299 10.746 Russische Föderation 1.250 404 405 979 1.039 206 4.283 Bosnien und Herzegowina 983 1.204 1.111 690 167 42 4.197 Irak 102 78 668 1.520 955 351 3.674 Georgien 250 226 389 736 878 238 2.717 Montenegro 118 395 1.500 406 172 8 2.599 Ukraine 11 38 569 1.000 634 137 2.389 Moldau, Republik 2 4 316 355 668 270 1.615 Afghanistan 35 27 306 677 280 73 1.398 Armenien 39 53 88 408 549 173 1.310 Aserbaidschan 40 39 77 431 481 113 1.181 Iran, Islamische Republik 76 59 215 486 224 109 1.169 Indien 64 41 86 219 303 88 801 Pakistan 39 48 44 245 249 95 720 Libanon 30 16 97 231 223 21 618 China, Volksrepublik 116 101 80 112 137 40 586 Türkei 26 17 21 99 163 33 359 Gesamt (alle Staatsangehörigkeiten) 9.268 23.155 32.795 22.254 12.084 3.205 102.761 *vorläufige Zahlen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10559 Tabelle 3: Abgelehnte Asylbewerber mit REAG/GARP-Förderung Aufstellung nach Zielland unabhängig von der Staatsangehörigkeit Die Aufstellung ist für eine übersichtliche Darstellung auf die TOP 20 Zielländer beschränkt. Zielland 2014 2015 2016 2017 2018* 2019 * Jan. - Apr. Gesamt Albanien 797 7.921 13.638 6.224 1.343 284 30.207 Serbien 3.184 4.476 4.902 2.644 1.086 262 16.554 Kosovo (UNSC Resolution 1244) 243 5.827 4.535 1.331 429 74 12.439 Nordmazedonien 1.641 1.958 3.404 2.378 1.055 301 10.737 Russische Föderation 1.250 404 405 969 1.036 206 4.270 Bosnien und Herzegowina 987 1.207 1.109 701 168 42 4.214 Irak 102 78 666 1.517 958 351 3.672 Georgien 250 226 390 741 882 238 2.727 Montenegro 119 403 1.533 416 173 8 2.652 Ukraine 11 38 569 1.006 629 136 2.389 Moldau, Republik 2 4 316 356 668 271 1.617 Afghanistan 35 26 306 671 279 73 1.390 Armenien 38 52 87 403 554 171 1.305 Aserbaidschan 40 39 77 431 477 109 1.173 Iran, Islamische Republik 76 59 216 482 224 108 1.165 Indien 64 41 86 218 303 88 800 Pakistan 39 48 44 244 246 95 716 Libanon 31 19 106 243 250 25 674 China, Volksrepublik 116 101 80 111 137 40 585 Türkei 26 17 19 99 162 31 354 Gesamt (alle Zielländer) 9.268 23.155 32.795 22.254 12.084 3.205 102.761 *vorläufige Zahlen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10559 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 4: Art und Höhe der Förderung 1. Januar 2014 bis 30. April 2019 im Rahmen der Programme REAG/GARP Zeitraum Art und Höhe der Förderung bzw. Änderungen im zeitlichen Verlauf 01.01.2014 bis 31.08.2014 Übernahme der Beförderungskosten (Flugzeug, Bus, Bahn) alternativ Benzinkosten i. H. v. 250 Euro Reisebeihilfe i. H. v. 200 Euro pro Person ab zwölf Jahren, 100 Euro pro Kind unter zwölf Jahren Keine Reisebeihilfe für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Albanien , Republik Moldau (ab 28. April) Starthilfe i. H. v. 300 Euro pro Person ab zwölf Jahren, 150 Euro pro Kind unter zwölf Jahren für Staatsangehörige folgender Staaten: Ägypten, Algerien, Äthiopien Bangladesch, Côte d’Ivoire, China, Eritrea, Guinea, Ghana, Indien, Jordanien, Libanon, Marokko, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia , Syrien und Vietnam Starthilfe i. H. v. 400 Euro pro Person ab zwölf Jahren, 200 Euro pro Kind unter zwölf Jahren für Staatsangehörige folgender Staaten : Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina*, Georgien, Iran, Kosovo (außer Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Montenegro*, Russische Föderation, Serbien*, Türkei und Ukraine (* sofern vor der Visaliberalisierung eingereist) Starthilfe i. H. v. 750 Euro pro Person ab zwölf Jahren, 375 Euro pro Kind unter zwölf Jahren für Staatsangehörige folgender Staaten : Afghanistan, Irak und Kosovo (nur Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma) ab 01.09.2014 Änderung Starthilfe: Maximalbetrag für Familien bei Vorliegen eines unanfechtbaren Dublin-Bescheids (je nach Staatsangehörigkeit: 900 Euro, 1.200 Euro, 2.250 Euro, Kinder unter zwölf Jahren 50%) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10559 ab 01.01.2015 Weiterhin Übernahme der Beförderungskosten inkl. Reisebeihilfe (unveränderte Bedingungen zum Vorjahr 2014) Keine Reisebeihilfe für Staatsangehörige aus dem Kosovo, die nach dem 31. Dezember 2014 eingereist sind Starthilfe (300/150 Euro) für Staatsangehörige folgender Staaten (maximal 900 Euro pro Familie bei Vorliegen eines unanfechtbaren Dublin-Bescheids): Ägypten, Algerien, Äthiopien Bangladesch, Côte d’Ivoire, China, Eritrea, Guinea, Ghana, Indien, Jordanien, Libanon, Marokko, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia , Syrien und Vietnam Starthilfe (400 Euro pro Person über zwölf Jahren, 200 Euro pro Kind unter zwölf Jahren) für Staatsangehörige folgender Staaten (maximal 1.200 Euro pro Familie bei Vorliegen eines unanfechtbaren Dublin-Bescheides): Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina*, Georgien, Iran, Kosovo (außer Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma)*, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Montenegro*, Russische Föderation, Serbien*, Türkei und Ukraine * bei Einreise vor Visaliberalisierung Keine Starthilfe bei Einreise nach Visaliberalisierung Starthilfe (750 Euro pro Person über zwölf Jahren, 375 Euro pro Kind über zwölf Jahren) für Staatsangehörige folgender Staaten (max. 2.250 Euro pro Familie bei Vorliegen eines unanfechtbaren Dublin-Bescheids): Afghanistan, Irak, Kosovo (für Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma soweit vor dem 1. Januar 2015 eingereist) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10559 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ab 01.01.2016 Keine Reisebeihilfe für Staatsangehörige europäischer Drittstaaten bei Einreise nach Visaliberalisierung (z. B. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien , Montenegro, Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina, Republik Albanien, Republik Moldau sowie Kosovo (Resolution 1244/99 des UN- Sicherheitsrates). Starthilfe Gruppe 1 (500 Euro pro Person über zwölf Jahren, 250 Euro pro Kind unter zwölf Jahren) für Staatsangehörige folgender Staaten: Gruppe 1: Äthiopien, Afghanistan, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan Starthilfe Gruppe 2 (300 Euro pro Person über zwölf Jahren, 150 Euro pro Kind unter zwölf Jahren) für Staatsangehörige folgender Staaten: Gruppe 2: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, Gambia, Georgien, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Kamerun, Kenia, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Niger, Palästinensische Autonomiegebiete, Russ. Föderation, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine, Vietnam Die maximale Förderhöhe bei Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG (bzw. ab 6. August 2016: § 29 Absatz 1 Nummer 1a AsylG), sog. Dublin-Fall zum Zeitpunkt der REAG/GARP-Antragstellung für Gruppe 1 – 1.500,00 Euro, für Gruppe 2 – 900,00 Euro.“ 01.01.2017 bis 31.07.2017 Grundlegende Förderbeträge unverändert Übernahme von Beförderungskosten inkl. einer Reisebeihilfe) Keine Reisebeihilfe bei visumsfreier Einreise (europäische Drittländer) Starthilfe Gruppe 1: 500 Euro pro Person über zwölf Jahren, 250 Euro pro Kind unter zwölf Jahren für Staatsangehörige folgender Staaten: Gruppe 1: Äthiopien, Afghanistan, Eritrea, Gambia, Ghana, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan Starthilfe Gruppe 2: 300 Euro pro Person über zwölf Jahren, 150 Euro pro Kind unter zwölf Jahren für Staatsangehörige folgender Staaten : Gruppe 2: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, DR Kongo, , Georgien, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Kamerun , Kenia, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Mongolei, Niger, Palästinensische Autonomiegebiete , Russ. Föderation, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Togo, Türkei, Tunesien, Ukraine, Vietnam Unverändert: Die maximale Förderhöhe bei Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG, sog. Dublin-Fall zum Zeitpunkt der REAG/GARP-Antragstellung für: Gruppe 1 - 1.500,00 Euro, Gruppe 2 - 900,00 Euro Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10559 ab 01.07.2017 bis 31.12.2017 Keine Reisebeihilfe für Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, die visumsfrei nach Deutschland einreisen können (z. B. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien , jetzt Nordmazedonien, Montenegro, Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina , Republik Albanien, Republik Moldau, Kosovo (Resolution 1244/99 des UN- Sicherheitsrates), Georgien bei Einreise nach dem 27. März 2017 sowie Ukraine bei Einreise nach dem 10. Juni 2017). Hier werden nur Reisekosten gewährt. Starthilfe Gruppe 2: 300 Euro pro Person über zwölf Jahren, 150 Euro pro Kind unter zwölf Jahren für Staatsangehörige folgender Staaten : Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, DR Kongo, Georgien (nur bei Einreise nach Deutschland vor dem 28. März 2017), Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Kamerun, Kenia, Libanon, Libyen , Mali, Marokko, Mongolei, Niger, Palästinensische Autonomiegebiete, Russ. Föderation, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Togo, Türkei, Tunesien, Ukraine (nur bei Einreise nach Deutschland vor dem 11. Juni 2017), Vietnam. Georgische und ukrainische Staatsangehörige erhalten keine Starthilfe, wenn sie nach der Visaliberalisierung nach Deutschland eingereist sind. Unverändert: Die maximale Förderhöhe bei Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG, sog. Dublin-Fall zum Zeitpunkt der REAG/GARP-Antragstellung, für: Gruppe 1 - 1.500,00 Euro, Gruppe 2 - 900,00 Euro. 2018 Keine Veränderungen der Förderbedingungen von REAG/GARP (zu Stand 1. Juli 2017). 2019 Aktuelle Informationen zur Förderung im Rahmen der Programme REAG/GARP für 2019 sind auf der Website www.ReturningfromGermany.de abrufbar. 2. Welche Summe wurde für die Rückkehrförderprogramme seit 2017 aufgewendet ? Für die Programme wurden folgende Summe aufgewendet: Programm REAG/GARP StarthilfePlus 2017 13.226.902,50 Euro 18.494.354,79 Euro 2018 9.441.323,30 Euro* 19.755.821,83 Euro* * vorläufige Zahlen – Verwendungsnachweis liegt noch nicht vor 3. Welche Mittel wurden seit 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung für Rückkehrprogramme im Haushalt eingeplant (bitte nach Jahren und Programm aufschlüsseln)? Die Finanzierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Ausreise erfolgt aus Titel 0603 685 19: Zuschuss für Programme zur Förderung der freiwilligen Ausreise. Aus diesem Titel werden alle Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr finanziert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10559 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für die Jahre 2017 bis 2019 galten im oben genannten Titel die folgenden Ansätze : 2017: 63 890 TEuro 2018: 83 709 TEuro 2019: 64 480 TEuro Für Maßnahmen der freiwilligen Rückkehr wurden bereitgestellt: Programm REAG/GARP StarthilfePlus 2017 19.800 TEuro 39.000 TEuro 2018 21.859 TEuro 45.966 TEuro 2019 22.020 TEuro 23.255 TEuro 4. Wie viele der in der Antwort zu Frage 3 genannten Mittel wurden tatsächlich abgerufen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 genannten Zahlen? 6. Hält die Bundesregierung die bereitgestellten Mittel für ausreichend? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hält die Förderung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration für vollziehbar ausreisepflichtige Personen im beschriebenen Umfang für die notwendige und vorrangige Alternative im Verhältnis zur zwangsweisen Rückführung. Das Angebot der freiwilligen Rückkehr lässt sich nicht aufdrängen. Es hat dennoch zur Ausreise von Personen geführt, die hier kein Aufenthaltsrecht hatten und in dieser Zahl auch nicht hätten zurückgeführt werden können. Daher werden die Komponenten der freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Zusammenarbeit mit den Ländern regelmäßig an die Bedürfnisse der Rückkehrer angepasst , um eine freiwillige Ausreise und Reintegration zu erreichen. 7. Plant die Bundesregierung, die Mittel für Rückkehrprogramme aufzustocken ? a) Falls ja, ab wann, und in welcher Höhe? b) Falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant den Ansatz der Haushaltsmittel für die Rückkehrprogramme REAG/GARP in den kommenden Jahren in nahezu gleicher Höhe. 8. Wie viele Personen, die durch Rückkehrprojekte oder Rückkehrförderprogramme unterstützt wurden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung auch tatsächlich ausgereist? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Zeitraum 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2019 insgesamt 153 035 Personen gefördert über REAG/GARP auch tatsächlich ausgereist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10559 REAG/GARP ausgereiste Personen 1. Januar 2014 bis 30. April 2019 Jahr Personen 2014 13.574 2015 35.514 2016 54.006 2017 29.522 2018* 15.962 2019* Jan-Apr 4.457 Gesamt 153.035 *vorläufige Zahlen Der Unterschied in der Zahl der geförderten Ausreisen in dieser Antwort und der Antwort zu Frage 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Zahl der geförderten Ausreisen in der Antwort zu Frage 1 (Tabelle 1) ausschließlich auf den Personenkreis der abgelehnten Asylbewerber bezieht. Das REAG/GARP-Programm umfasst die Förderung weiterer anspruchsberechtigter Personenkreise (s. geförderte Ausreisen aller REAG/GARP-berechtigter Personen). 9. Inwiefern wird im Rahmen der Rückkehrförderprogramme nach Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert, dass eine Ausreise tatsächlich stattgefunden hat? In jedem Einzelfall wird geprüft, ob die Reisemittel in Anspruch genommen wurden . So erfolgt die Auszahlung von Starthilfe-Geldern durch den beauftragten Dienstleister u. a. direkt am Abfluggate nur gegen Quittung. Die mit der Abrechnung beauftragte Organisation erhält die Nachweise der Auszahlung und ggf. auch die Rückmeldung, falls Personen zur Ausreise nicht erschienen sind. 10. Inwiefern wird im Rahmen der Rückführungsprogramme nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass eine erneute Einreise nicht wieder stattfindet ? Nach den Regelungen des Bund-Länder-Förderprogramms sind im Falle der Wiedereinreise die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Grundsätzlich können Personen nur einmalig eine solche Rückkehrförderung in Anspruch nehmen, sodass hier keine Anreize für eine Wiedereinreise geboten werden. Auch wird durch stetigen Ausbau der Reintegrationsangebote in den Herkunftsländern dafür Sorge getragen, dass sich Rückkehrer dort nachhaltig reintegrieren können und nicht wieder einreisen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10559 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche anderen neben den in der Antwort zu Frage 10 genannten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen, um sicherzustellen, dass eine erneute Einreise nicht wieder stattfindet? 12. Hält die Bundesregierung die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung für ausreichend , um das Ziel zu erreichen, erneute Einreisen zu verhindern? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Durch einen Ausbau der berufsvorbereitenden Maßnahmen für Rückkehrwillige bereits in Deutschland und entsprechenden Reintegrationsmaßnahmen in den Herkunftsländern wird dafür gesorgt, dass sich Rückkehrer nachhaltig reintegrieren können und nicht wieder einreisen. In diesem Kontext wird auch auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/9207 verwiesen. 13. Wie viele im Rahmen eines Rückkehrförderprogramms geförderte Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (bitte nach Jahren, Monaten, Zeitpunkt der freiwilligen Rückkehr aus Deutschland, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten , Herkunftsland, aus dem die Wiedereinreise erfolgte, Höhe der erhaltenen Förderung aufschlüsseln)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Linda Teuteberg (Arbeitsnummer 5/254), die am 28. Mai 2019 beantwortet wurde, wird verwiesen. 14. Welche Gründe sind der Bundesregierung für die Wiedereinreise bekannt? Der Bundesregierung liegen hier keine gesicherten Erkenntnisse vor, es sind lediglich folgende Gründe für die Wiedereinreisen bekannt: Asylfolgeantragstellung (Wiederaufnahme des Asylverfahrens) Arbeitsaufnahme Familiennachzug Studienaufenthalt Werksvertrags-Arbeitsverhältnis 15. In wie vielen Fällen ist die Wiedereinreise nach Kenntnis der Bundesregierung unter Verwendung einer falschen Identität erfolgt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor. 16. Wie viele der wieder eingereisten Personen haben erneut einen Asylantrag gestellt? 2 506 Personen von 102 761 abgelehnten Asylbewerbern, die freiwillig ausgereist waren, haben nach ihrer Wiedereinreise in den Jahren 2017 bis 2019 einen Asylfolgeantrag gestellt. 17. Welchen Aufenthaltsstatus haben die wieder eingereisten Personen momentan ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10559 18. Haben Personen, die im Rahmen eines Rückkehrprogramms gefördert wurden und ausgereist sind, nach ihrer Wiedereinreise grundsätzlich einen Anspruch darauf, erneut an einem Integrations- oder Sprachkurs teilzunehmen? Der Personenkreis, der eine Förderung der freiwilligen Rückkehr in Anspruch nimmt, hat zum größten Teil keinen Aufenthaltstitel und daher auch keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrations- oder Sprachkurs. Im Übrigen gilt Folgendes: Der Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht gem. § 44 Absatz 1 Satz 1 AufenthG nur einmal und nur bei erstmaliger Erteilung eines der in § 44 Absatz 1 Satz 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel. Das individuelle Stundenkontingent jedes Teilnehmenden wird überwacht. Nach Ausschöpfen des individuellen Stundenkontingents werden Doppelförderungen durch automatische Plausibilitätsprüfungen verhindert. 19. Sind Personen, die im Rahmen eines Rückkehrprogramms gefördert wurden und ausgereist sind, nach ihrer Wiedereinreise grundsätzlich verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen? Ja. 20. Falls ja, von wie vielen der wieder eingereisten Personen konnten die Rückforderungen der Fördermittel bisher beigetrieben werden, und in jeweils welcher Höhe? Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2019 sind bis zum 15. Mai 2019 Fördermittel i. H. v. rund 83 000 Euro rückgezahlt worden. Weitere Auswertungen liegen hier derzeit nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333