Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10561 19. Wahlperiode 03.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9964 – Soziale Situation von Alleinerziehenden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes 2017 leben in der Bundesrepublik Deutschland rund 2,6 Millionen Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil . Während der Anteil von Familien mit Kindern an allen Haushalten insgesamt rückläufig ist, steigt die Zahl der Alleinerziehenden kontinuierlich an (vgl. hierzu www.destatis.de/DE/Presse/Pressekonferenzen/2018/Alleinerziehende/ pressebroschuere-alleinerziehende.pdf?__blob=publicationFile&v=3 S. 7). Mittlerweile sind rund 20 Prozent aller Familien Einelternfamilien, wobei deutliche regionale und geschlechtsspezifische Unterschiede bestehen. Beispielsweise beträgt der Anteil der Einelternfamilien in Ostdeutschland ca. 25 Prozent, im Westen hingegen nur 17 Prozent (vgl. ebd.: 9). Frauen sind bei den Alleinerziehenden nach wie vor stark überrepräsentiert (ca. 88 Prozent), während alleinerziehende Väter mit 12 Prozent eher eine Ausnahme bilden (vgl. ebd.: 13). Der Begriff „alleinerziehend“ beschreibt sehr unterschiedliche Lebensrealitäten , aus denen sich unterschiedliche gesellschaftliche und soziale Problemlagen ergeben. Festzuhalten ist jedoch, dass insbesondere alleinerziehende Mütter und ihre Kinder massiv von Armut bedroht sind. Sie sind überdurchschnittlich häufig auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), also Hartz IV angewiesen. Das Armutsrisiko bei Alleinerziehenden und ihren Kindern liegt bei über 40 Prozent (vgl. www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Armutsbericht/ doc/2018_armutsbericht.pdf S. 4). Ein wichtiger Faktor ist dabei, dass auch in Partnerschaften noch immer vor allem Frauen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, um Sorgearbeit zu leisten. Nach der Trennung erschwert die fehlende Arbeitsmarktintegration oder Berufserfahrung, während der Alleinerziehendenphase einen ausreichend bezahlten Beruf zu finden (vgl. www.bpb.de/apuz/252655/armutsrisiko-alleinerziehend). Erschwerend kommt hinzu, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor eine Vielzahl struktureller Benachteiligungen und Lohndiskriminierung erfahren und viel häufiger als Männer im Niedriglohnsektor beschäftigt sind (https://faktenfinder.tagesschau.de/ inland/genderpaygap-103.html). Es bedarf daher aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller einer besonderen gesellschaftlichen Unterstützung, um die Teilhabe und den Schutz von Einelternfamilien vor Armut zu gewährleisten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10561 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Mit welchen Problemlagen werden Alleinerziehende aus Sicht der Bundesregierung konfrontiert? Alleinerziehende Mütter und Väter sind täglich mit besonderen Herausforderungen konfrontiert, da sie Erziehung und Erwerbseinkommen nicht mit einem Partner oder einer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt teilen können. Ihre Lebenssituationen und Lebenslagen sind heterogen. Alleinerziehende unterscheiden sich beispielsweise nach Alter und Anzahl der Kinder, dem Umfang der Mitbetreuung der Kinder und der Unterhaltsleistungen durch den anderen Elternteil, faktische Unterstützungen durch neue Partner oder Dritte, der beruflichen Qualifikation und dem Erwerbseinkommen sowie der Dauer der Lebensphase, in der sie alleinerziehend sind. Schwierig ist ihre Lebenssituation besonders dann, wenn sie Betreuung und Unterhalt der Kinder allein schultern müssen. Viele Alleinerziehende sind hoch motiviert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Jahr 2017 waren 70 Prozent der Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern erwerbstätig, im Vergleich zu Müttern in Paarhaushalten mit minderjährigen Kindern, die zu 67 Prozent erwerbstätig waren. Eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist vor allem für Alleinerziehende eine wichtige Ressource. Damit Alleinerziehende durch Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig sein können , sind sie auf qualitativ hochwertige, verlässliche und bedarfsgerechte Betreuungsangebote für ihre Kinder und auf eine familienfreundliche Arbeitswelt angewiesen . Von dem Ausbau der Kindertagesbetreuung und dem seit dem 1. August 2013 bestehenden Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ab dem ersten Lebensjahr profitieren insbesondere auch Alleinerziehende. Dazu leistet der Bund mit dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ einen Beitrag: Mit dem vierten Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ wurde das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ um insgesamt 1,126 Mrd. Euro aufgestockt, um zusätzlich 100 000 Betreuungsplätze zu schaffen . Da Alleinerziehende überproportional häufig auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, stellt die Arbeitsmarktintegration dieser Zielgruppe bereits seit einigen Jahren einen Schwerpunkt in der Zielsteuerung des SGB II dar. Alleinerziehende sollen verstärkt in Ausbildung oder Beschäftigung integriert werden. Hierzu wird die Integrationsquote der Alleinerziehendenden als Ergänzungsgröße beim Kennzahlenvergleich nach § 48a SGB II berücksichtigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bereits vor einigen Jahren im Rahmen zweier ESF-Bundesprogramme im Bereich der Grundsicherung neue Ansätze zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt für die spezielle Zielgruppe der Alleinerziehenden erprobt. Die Konzepte, die damals entwickelt wurden , wurden zum Teil ins Regelgeschäft übernommen und gehören heute in vielen Jobcentern zum Standard: z. B. Maßnahmenangebote in Teilzeit oder Angebote , die auch die Kinderbetreuung mit in den Blick nehmen. Darüber hinaus verfolgt die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) derzeit das Ziel, bei der Beratung und Aktivierung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung die gesamte Familiensituation stärker zu berücksichtigen und dabei einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen. Hiervon wird auch die Gruppe der Alleinerziehenden profitieren. Wenn das Geld aber trotz Erwerbstätigkeit nicht reicht, brauchen Familien zusätzliche finanzielle Unterstützung. Alleinerziehende mit kleinen Einkommen werden durch das Starke-Familien-Gesetz unterstützt: Zum 1. Juli 2019 erhöht sich der Kinderzuschlag auf maximal 185 Euro pro Monat und Kind. Durch eine Drucksache 19/10561 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10561 geringere Anrechnung von Kindeseinkommen werden auch Kinder von Alleinerziehenden mit dem Kinderzuschlag künftig besser erreicht. Darüber hinaus wird der Kinderzuschlag entbürokratisiert und die Antragstellung einfacher und transparenter . Damit sich zusätzliches Einkommen auszahlt bzw. zumindest nicht nachteilig auswirkt, wird außerdem zum 1. Januar 2020 mit der Streichung der Höchsteinkommensgrenze die bisherige harte Abbruchkante abgeschafft. Des Weiteren können Alleinerziehende, die Kinderzuschlag beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe und ab 1. August 2019 über das Gute-KiTa-Gesetz kostenfrei einen Betreuungsplatz für ihre Kinder erhalten können. Mit dem Starke-Familien -Gesetz werden zudem die Leistungen für Bildung und Teilhabe verbessert und ebenfalls entbürokratisiert. Damit sollen Kinder möglichst unabhängig von den finanziellen Mitteln des Elternhauses faire Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe erhalten. Weiterhin trägt die jüngste Ausweitung des Unterhaltsvorschusses dazu bei, dass mehr Kinder von Alleinerziehenden unberührt werden. Zusätzlich leistet der steuerliche Entlastungsbetrag in Höhe von 1 908 Euro jährlich (Steuerklasse II) einen wichtigen Beitrag zu einer Erhöhung des Haushaltseinkommens von Alleinerziehenden. 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Alleinerziehenden , die von Armut bedroht sind oder in Armut leben, in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren, Geschlecht des Elternteils und Anzahl der Kinder aufschlüsseln)? Amtliche Daten mit langen Reihen zur Entwicklung der sogenannten Armutsrisikoquote für unterschiedliche Haushaltstypen stellt das Statistische Bundesamt auf Basis der Erhebung Leben in Europa (EU-SILC) zur Verfügung. Die Höhe dieser Quote und die Anzahl der Personen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsrisikoschwelle hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (40, 50, 60 oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Der Indikator ist insbesondere für Teilpopulationen sehr volatil und kann je nach Datenquelle unterschiedlich ausfallen. Soweit vergleichbare Daten in den erfragten Abgrenzungen vorliegen, können sie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10561 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Ursachen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für das erhöhte Armutsrisiko von Alleinerziehenden maßgeblich? Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die Einkommensverteilung , die keine Information über individuelle Bedürftigkeit enthält. Alleinerziehende haben im Vergleich zu Personen mit ähnlichem Bildungshintergrund, ähnlicher Erwerbsbiografie und ähnlichen persönlichen Merkmalen eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass ihr Einkommen unter die Armutsrisikoschwelle sinkt (vgl. IAW (2016): „Aktuelle Entwicklungen der sozialen Mobilität und der Dynamik von Armutsrisiken in Deutschland“, S. 142). Dies resultiert vor allem aus der eingeschränkten Erwerbsbeteiligung und der ungünstigeren Relation zwischen Erwerbsfähigen und nicht-erwerbsfähigen Personen im Haushalt. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Bruttoerwerbseinkommen von Alleinerziehenden im Zeitraum von 2008 bis 2018 (bitte nach Jahren, Geschlecht, Umfang der Erwerbstätigkeit, Anzahl der Kinder und Alter der Kinder aufschlüsseln)? 5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das mittlere Bruttoerwerbseinkommen von Alleinerziehenden im Zeitraum von 2008 bis 2018 (bitte nach Jahren, Geschlecht, Umfang der Erwerbstätigkeit, Anzahl der Kinder und Alter der Kinder aufschlüsseln)? Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Amtliche Daten mit langen Reihen zur Entwicklung der Bruttoerwerbseinkommen für unterschiedliche Haushaltstypen stellt das Statistische Bundesamt auf Basis der Erhebung Leben in Europa (EU-SILC) zur Verfügung. Soweit Daten in den erfragten Abgrenzungen vorliegen, können sie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Drucksache 19/10561 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10561 6. Inwiefern stehen nach Kenntnis der Bundesregierung geschlechtsspezifische Unterschiede am Arbeitsmarkt und bei der Entlohnung in einem Zusammenhang mit der wachsenden Armut von Einelternfamilien? Da 88 Prozent der Alleinerziehenden Frauen sind, haben geschlechtsspezifische Unterschiede im Erwerbsverhalten und in der Bezahlung einen besonderen Einfluss auf die Armutsgefährdung von Einelternfamilien. Dabei haben Frauen in den letzten zehn Jahren bei der Erwerbsbeteiligung stark gegenüber Männern aufholt . So stieg die Erwerbstätigenquote der Frauen zwischen 20 und 64 Jahren nach Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat)1 von 67,8 Prozent im Jahr 2008 auf 75,8 Prozent im Jahr 2018 (Männer: 83,9 Prozent, 2018) an. Dennoch bestehen auch weiterhin große Unterschiede zwischen Frauen und Männern im Erwerbsleben. Diese spiegeln sich beispielsweise in den durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeiten und der überwiegend von Frauen geleisteten familienbedingten Unterbrechung bzw. Reduzierung der Erwerbstätigkeit wider. Zudem werden sogenannte frauentypische Berufe häufig schlechter entlohnt. Diese Arbeitszeitreduzierungen und Beschäftigungsformen gehen teilweise mit einem geringeren Einkommen einher. 7. Wie hat sich die Zahl der Alleinerziehenden in den vergangenen zehn Jahren entwickelt, die nach Kenntnis der Bundesregierung staatliche Transferleistungen beantragen mussten (bitte nach Jahren, Bundesländern, Geschlecht, Art der Transferleistung und Anzahl der Kinder aufschlüsseln)? 8. Wie hat sich die Zahl der Alleinerziehenden in den vergangenen zehn Jahren entwickelt, die nach Kenntnis der Bundesregierung trotz ihrer Erwerbstätigkeit staatliche Transferleistungen beantragen mussten (bitte nach Jahren, Bundesländern, Geschlecht, Art der Transferleistung und nach Anzahl der Kinder aufschlüsseln)? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Beantragung von staatlichen Sozialleistungen ist prinzipiell freiwillig. Dies gilt etwa auch für Wohngeld und Kinderzuschlag. Da Grundsicherungsleistungen nur nachrangig zustehen, müssen Wohngeld und Kinderzuschlag vorrangig beantragt werden, sofern damit die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Die Zahl der Alleinerziehenden-Haushalte, die etwa Wohngeld oder Kinderzuschlag zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit als vorrangige Leistung beantragen mussten, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Zum Wohngeld wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. Auf Basis der Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherungsstatistik SGB II) der BA kann die Zahl der Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgewiesen werden. Die Zahl der alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) hat sich von 636 000 im Jahresdurchschnitt 2009 auf 551 000 im Jahresdurchschnitt 2018 verringert. Zeitreihendaten nach Personenmerkmalen und Regionen finden sich in Tabelle 1 im Anhang. 1 Quelle: Eurostat, Erwerbstätigenquoten nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit (%), https://ec.europa.eu/eurostat/data/database. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10561 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach Angaben der Grundsicherungsstatistik SGB II hat sich die Zahl der alleinerziehenden erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) von 206 000 Personen im Jahresdurchschnitt 2009 auf 181 000 Personen im Jahresdurchschnitt 2018 verringert. Zeitreihendaten nach Personenmerkmalen und Regionen finden sich in Tabelle 1 im Anhang. Bei der Interpretation der Daten ist zu berücksichtigen, dass es sich um alle alleinerziehenden ELB mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, so dass auch geringfügig Beschäftigte sowie in geringem Umfang Selbständige umfasst sind. 9. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um insbesondere die Situation von sehr jungen Alleinerziehenden mit geringer oder ohne abgeschlossene Berufsausbildung zu verbessern? Für junge Menschen ist eine fundierte Berufswahl unerlässlich für einen gelingenden Übergang von der Schule in den Beruf. Um Jugendliche hierbei gezielt und bedarfsgerecht unterstützen zu können, ist die Betrachtung der jeweiligen individuellen Lebenssituationen der jungen Menschen zu berücksichtigen. Erfreulicherweise sind an über 300 Standorten im Bundesgebiet bereits Jugendberufsagenturen eingeführt worden. Hier erfahren Jugendliche rechtskreisübergreifende Beratung, da sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter, der Jugendhilfe und vielfach auch der Schulen zusammengeschlossen haben, um jungen Menschen eine bestmögliche Unterstützung anbieten zu können. Junge Alleinerziehende befinden sich in einer besonderen Lebenssituation, die auch spezieller Unterstützungsleistungen bedarf. Manche konnten noch keinen Schul- oder Berufsabschluss erwerben - hier sind insbesondere Teilzeitangebote erforderlich. Die vorhandenen Ausbildungsförderungsinstrumente sind hier ebenso anwendbar, wie auch die Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter. Je nach persönlicher Situation und individueller Voraussetzungen muss hier das passende Unterstützungsangebot ausgewählt werden . Siehe im Übrigen hierzu auch die Antwort zu Frage 1. 10. Aus welchen Gründen verweigert die Bundesregierung die Abschaffung der vollen Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhaltsvorschuss zugunsten einer lediglich hälftigen Anrechnung, wie es im Unterhaltsrecht der Fall ist? 11. Stellt es nach Ansicht der Bundesregierung eine Diskriminierung oder Benachteiligung von Alleinerziehenden mit Unterhaltsvorschussbezug dar, dass die Erhöhung des Kindergeldes durch das sog. Familienentlastungsgesetz vollständig auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet wird? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach § 2 Absatz 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) mindert sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld. Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach dem UVG sich unmittelbar nach dem kindlichen Existenzminimum bestimmt, ist das zur Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG anzurechnen. Das bedeu- Drucksache 19/10561 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10561 tet, dass den Alleinerziehenden durch den Unterhaltsvorschuss zusammen mit dem Kindergeld unabhängig von der Höhe ihres Einkommens jedenfalls der gesamte Mindestunterhalt zur Verfügung steht. Eine Diskriminierung oder Benachteiligung ist mangels Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte nicht erkennbar. Die Kindergelderhöhung erhalten alle Kindergeldberechtigten. Alleinerziehende erhalten mit der Unterhaltsleistung nach dem UVG eine zusätzliche Unterstützung. 12. Wie hoch war die Ersparnis im Bundeshaushalt 2018 durch die Anrechnung des vollen Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss im Vergleich zur lediglich hälftigen Anrechnung? Der Bundesregierung liegen keine Schätzungen der Mehrkosten vor, die eine Erhöhung der UVG-Zahlbeträge durch Änderung der Anrechnungsregelung, nach der nur noch das halbe Erstkindergeld angerechnet würde, bewirken würde. 13. Wie viele Kinder aus Einelternfamilien, die auf SGB-II-Leistungen angewiesen sind, profitieren nicht von der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses zum 1. Juli 2017, weil dieser auf SGB-II-Leistungen angerechnet wird? Grundsätzlich profitieren alle Kinder aus Einelternfamilien, die auf SGB II Leistungen angewiesen sind, von der Ausweitung der Unterhaltsleistung nach dem UVG, da die Hilfebedürftigkeit verringert und somit leichter überwunden werden kann. 14. Wie hoch ist die Zahl der barunterhaltspflichtigen Elternteile, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, und wie hat sich dies in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren, absoluten und relativen Zahlen, Geschlecht des erziehenden Elternteils und Anzahl der Kinder aufschlüsseln )? 15. Wie hoch ist die Zahl der barunterhaltspflichtigen Elternteile, die ihrer Unterhaltspflicht aufgrund ihres zu geringen Einkommens nicht nachkommen, und wie hat sich dies in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren, absoluten und relativen Zahlen, Geschlecht des erziehenden Elternteils und Anzahl der Kinder aufschlüsseln)? 16. Wie hoch ist die Zahl der barunterhaltspflichtigen Elternteile, die ihrer Unterhaltspflicht nicht im vollständigen Umfang nachkommen, und wie hat sich dies in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren, absoluten und relativen Zahlen, Geschlecht des erziehenden Elternteils und Anzahl der Kinder aufschlüsseln)? 17. Wie hoch ist die Zahl der barunterhaltspflichtigen Elternteile, die ihrer Unterhaltspflicht aufgrund ihres zu geringen Einkommens nicht im vollständigen Umfang nachkommen, und wie hat sich dies in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren, absoluten und relativen Zahlen, Geschlecht des erziehenden Elternteils und Anzahl der Kinder aufschlüsseln )? Die Fragen 14 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen bezüglich der privatrechtlich geregelten Barunterhaltspflichten gegenüber Kindern und des Umfangs ihrer Erfüllung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10561 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Wie hat sich die Rückgriffsquote bei säumigen unterhaltspflichtigen Elternteilen seit 2014 entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln )? Die sog. Rückgriffsquote stellt das Verhältnis der im Laufe eines Kalenderjahres erzielten Einnahmen zu den Leistungsausgaben desselben Kalenderjahres dar. Die Rückgriffsquoten in 2017 und 2018 sind aufgrund des Ausbaus der Leistung durch die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes 2017 und den damit verbundenen deutlichen Mehrausgaben nicht mit den Vorjahren vergleichbar. Diesen deutlichen Mehrausgaben stehen unterschiedlich hohe Mehreinnahmen in den Ländern gegenüber. In allen Bundesländern sind die Einnahmen 2018 absolut um durchschnittlich 30 Prozent gestiegen. Hinzu kam die durch die Reform verursachte erhebliche Bindung personeller Ressourcen in den Unterhaltsvorschuss- Stellen mit der Bearbeitung der Anträge bevor Verbesserungen des Rückgriffs in Angriff genommen werden konnten. Die für den Rückgriff zuständigen Länder und Kommunen unternehmen derzeit zahlreiche Aktivitäten zur Verbesserung des Rückgriffs. Es ist daher mit einer positiven Entwicklung zu rechnen. Die Übersicht der Rückgriffsquoten 2014 bis 2018 findet sich in der nachstehenden Tabelle. Die Werte sind und werden zudem veröffentlicht unter www.daten. bmfsfj.de/daten/daten/ Suchwort „UVG“. Tabelle: Einnahmen, Ausgaben, Rückgriffsquote – Unterhaltsvorschussgesetz Unterhaltsvorschussgesetz Einnahmen, Ausgaben, Rückgriffsquote (Einnahmen/Ausgaben) Bundesland 2014 2015 2016 2017 2018 Baden-Württemberg Einnahmen (Mio. EUR) 23,1 22,5 22,9 24,4 32,5 Ausgaben (Mio. EUR) 71,8 67,6 69,7 88 172,2 Rückgriffsquote 32% 33% 33% 28% 19% Bayern Einnahmen (Mio. EUR) 28,3 28,3 29,3 30,9 41,4 Ausgaben (Mio. EUR) 79,7 80,8 81,8 112,4 211,9 Rückgriffsquote 36% 35% 36% 27% 20% Berlin Einnahmen (Mio. EUR) 9,4 9,4 10,2 10,8 13,7 Ausgaben (Mio. EUR) 55,6 55 55,4 63,2 125,9 Rückgriffsquote 17% 17% 18% 17% 11% Brandenburg Einnahmen (Mio. EUR) 7,0 7,7 8 8,8 9,9 Ausgaben (Mio. EUR) 35,2 35,2 34,6 45,9 89,4 Rückgriffsquote 20% 22% 23% 19% 11% Bremen Einnahmen (Mio. EUR) 1,3 1,3 1,7 1,5 1,8 Ausgaben (Mio. EUR) 11,0 12 12,3 14,6 28,1 Rückgriffsquote 11% 11% 14% 10% 6% Hamburg Einnahmen (Mio. EUR) 3,6 2,8 2,4 2,6 4,7 Ausgaben (Mio. EUR) 25,9 24,7 22,8 36,8 58,2 Rückgriffsquote 14% 11% 11% 7% 8% Hessen Einnahmen (Mio. EUR) 10,4 10,2 10,8 11,2 13,8 Ausgaben (Mio. EUR) 53,4 54,2 55,7 70,8 139,3 Drucksache 19/10561 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10561 Unterhaltsvorschussgesetz Einnahmen, Ausgaben, Rückgriffsquote (Einnahmen/Ausgaben) Bundesland 2014 2015 2016 2017 2018 Rückgriffsquote 19% 19% 19% 16% 10% Mecklenburg- Vorpommern Einnahmen (Mio. EUR) 4,9 5 5,7 6,6 6,8 Ausgaben (Mio. EUR) 29,6 29,2 29,2 40,1 76,4 Rückgriffsquote 16% 17% 19% 16% 9% Niedersachsen Einnahmen (Mio. EUR) 19,9 19,2 19,9 21,1 29,7 Ausgaben (Mio. EUR) 84,8 85,4 85,3 107,8 223,8 Rückgriffsquote 23% 23% 23% 20% 13% Nordrhein-Westfalen Einnahmen (Mio. EUR) 50,8 40,2 42,4 43,7 56 Ausgaben (Mio. EUR) 200,5 204,4 208,8 266,4 474,4 Rückgriffsquote 25% 20% 20% 16% 12% Rheinland-Pfalz Einnahmen (Mio. EUR) 9,5 9,8 10 10,9 15,4 Ausgaben (Mio. EUR) 35,9 36,5 37,5 50,4 91,9 Rückgriffsquote 26% 27% 27% 22% 17% Saarland Einnahmen (Mio. EUR) 2,2 2,1 2,2 2,3 3,1 Ausgaben (Mio. EUR) 9,6 9,6 10,1 13,5 23,6 Rückgriffsquote 23% 22% 21% 17% 13% Sachsen Einnahmen (Mio. EUR) 9,1 11,6 11,6 11 14,2 Ausgaben (Mio. EUR) 57,1 51,7 61 68,4 138,6 Rückgriffsquote 16% 22% 19% 16% 10% Sachsen-Anhalt Einnahmen (Mio. EUR) 7,1 8,1 8,6 8,8 9,4 Ausgaben (Mio. EUR) 37,5 35,9 35,5 41,1 89,6 Rückgriffsquote 19% 23% 24% 21% 10% Schleswig-Holstein Einnahmen (Mio. EUR) 7,1 7 7,6 7,7 10,4 Ausgaben (Mio. EUR) 33,2 33 33,8 45,5 86,8 Rückgriffsquote 21% 21% 23% 17% 12% Thüringen Einnahmen (Mio. EUR) 5,3 6,2 6,3 6,8 7,6 Ausgaben (Mio. EUR) 27,9 27,4 27,1 37,6 72,9 Rückgriffsquote 19% 22% 23% 18% 10% Einnahmen (Mio. EUR) 198,7 191,3 197,6 208,8 270,3 Deutschland Ausgaben (Mio. EUR) 848,8 842,6 860,7 1.102,60 2103,1 Rückgriffsquote 23% 23% 23% 19% 13% Quelle: BMFSFJ Erläuterungen: Einnahmen = aus gemäß § 7 UVG auf die Länder übergegangenen Unterhaltsansprüchen Ausgaben = geleistete Zahlungen an Unterhaltsvorschussleistungen Rückgriffsquote = Verhältnis der Einnahmen und der Ausgaben eines Kalenderjahres Die genannten Werte sind jeweils die anhand der Jahresendwerte der Buchungen in den Haushaltstiteln des Bundes berechneten Gesamtwerte für Bund, Länder und ggf. Kommunen. Der Bund erhält bzw. trägt davon seit dem 1. Juli .2017 jeweils 40 Prozent, bis zum 30. Juni .2017 betrugen die Anteile 1/3. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10561 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Welche Ursachen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die unterschiedlichen Rückgriffsquoten in den Bundesländern verantwortlich? Die Ursachen für die unterschiedlichen Rückgriffsquoten beruhen nach Kenntnis der Bundesregierung auf zahlreichen Faktoren. Eine ausführliche Darstellung erfolgte im Rahmen des Berichts der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Jahr nach dem Inkrafttreten zum 1. Juli 2017 (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/039/ 1903960.pdf). 20. Inwieweit erachtet die Bundesregierung eine Bearbeitung und Rückforderung des Unterhalts durch die Finanzämter für sinnvoll, um die Rückgriffsquote zu erhöhen und die Zahl unterhaltssäumiger Elternteile zu reduzieren? Die Länder entscheiden im Rahmen der eigenen Organisationshoheit und -verantwortung über die nach Landesrecht für den Vollzug des UVG zuständigen Stellen. Die Bundesregierung unterstützt den Vollzug in grundsätzlich geeigneten Organisationsstrukturen und verweist auf Bundestagsdrucksache 19/5164 veröffentlichte ausführliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren , Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Rahmen der Berichterstattung zum laufenden Bund-Länder-Prozess zur Verbesserung des Rückgriffs nach dem UVG, insb. Ziff. 2.2.2 des Berichts „Einschätzung des BMFSFJ zur Organisation des UVG-Vollzugs in den Ländern“. 21. Wie viele Alleinerziehende, die einen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben, haben diesen seit der Einführung tatsächlich wahrgenommen (bitte nach Jahren, Bundesländern und Anzahl der Kinder aufschlüsseln )? Die Grundsicherungsstatistik SGB II berichtet ausschließlich über die im Rechtskreis SGB II gewährten Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes und stellt die Leistungsberechtigten mit festgestelltem Leistungsanspruch dar. Diese Daten liegen ab dem Berichtsmonat April 2015 vor. Leistungen für Bildung und Teilhabe (u. a. nach § 28 SGB II) können unter den gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen neben dem Regelbedarf Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gewährt werden. Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben also die genannten Personen, nicht jedoch deren (ggf. alleinerziehenden) Eltern, die in derselben Bedarfsgemeinschaft leben. Die Statistik der BA umfasst Daten zu den Leistungsberechtigten, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, es liegen aber keine Informationen zur anschließenden Nutzung der gewährten Leistung durch die Leistungsberechtigten vor. Unter „tatsächlicher Wahrnehmung des Anspruchs“ wird dementsprechend die Geltendmachung eines Anspruchs auf Bildungs- und Teilhabeleistungen verstanden. Zur Beantwortung der Frage wird daher der Bestand derjenigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung dargestellt, die einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben und in einer Alleinerziehenden- Bedarfsgemeinschaft leben. Seit der Einführung der Berichterstattung zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe im Jahr 2015 hat sich die Zahl der Leistungsberechtigten mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, die in einer Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft leben, von 245 000 im April 2015 auf 260 000 im Januar 2019 erhöht (aktuellere Daten liegen nicht vor). Aufgrund der Leistungen für den persönlichen Drucksache 19/10561 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10561 Schulbedarf liegen die Werte für die Monate Februar und August jeweils über denen der übrigen Monate. Weitere Daten nach den gewünschten Differenzierungen finden sich in Tabelle 2 im Anhang. 22. Wie hat sich die Inanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabepakets von Alleinerziehenden seit der Reform des Unterhaltsvorschusses entwickelt (bitte nach Jahren, Bundesländern und Anzahl der Kinder aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. 23. Mit welchen gesundheitlichen Problemen werden Alleinerziehende aufgrund der Doppelbelastung von Familie und Beruf konfrontiert, und was muss diesbezüglich nach Ansicht der Bundesregierung konkret getan werden ? Alleinerziehende Mütter und Väter leisten Beträchtliches und verdienen dafür Anerkennung und Unterstützung. Auch ohne finanzielle, berufliche, gesundheitliche oder familiäre Sorgen ist das Leben mit Kindern oft anstrengend und fordernd . Mütter und Väter haben hohe Ansprüche an sich, wollen richtige Entscheidungen für ihre Kinder und Familien treffen, ihnen gute Eltern sein. Für Alleinerziehende ist das umso herausfordernder, besonders wenn finanzielle Sorgen oder eine schwierige die Familie zusätzlich belasten. Die Erziehungs- und Familienberatung bietet Alleinerziehenden die Möglichkeit, orientiert an ihrer jeweiligen Bedarfs- und Problemlage ein vielschichtiges, flexibles Angebot an beraterischen und therapeutischen Hilfen in Anspruch zu nehmen . Die Familienbildung, Familienberatung und Familienselbsthilfe wird vom BMFSFJ mit jährlich rund 2,5 Mio. Euro durch regelmäßige Zuwendungen an die bundesweiten Trägerverbände für die Aus- und Fortbildung der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren und durch bundesweite Fachtagungen gefördert. Außerdem fördert das BMFSFJ den Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V., der seinerseits zahlreiche Beratungsstellen für die Zielgruppe betreibt. Die Angebote des Müttergenesungswerkes setzen ebenfalls bei stark belasteten Eltern an. In dreiwöchigen ganzheitlichen und gendersensiblen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen in derzeit 74 Einrichtungen tanken gerade Alleinerziehende und ihre Kinder wieder Kraft, stärken ihre Gesundheit, aber auch die Beziehungen zu ihren Kindern, um somit den Alltag wieder gut meistern zu können . Das BMFSFJ fördert mit jährlich rund 6 Mio. Euro Baumaßnahmen in den Einrichtungen, damit die Kurmaßnahmen nachhaltig wirken können. Bundesweit bieten derzeit 88 gemeinnützige Familienferienstätten gute und vielfältige Angebote unter anderem für Alleinerziehende an. Kinderbetreuung und zahlreiche Freizeitaktivitäten unter Anleitung qualifizierter Fachkräfte gehören zum Programm. Zusätzlich bieten viele Bundesländer Zuschüsse für den Aufenthalt in einer Familienferienstätte an. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung ist der Zusammenschluss der Familienferienstätten in Deutschland. Alleinerziehende , die auf der Suche nach einer geeigneten Unterkunft sind oder Fragen zu Zuschüssen haben, bekommen dort Informationen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10561 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Inwiefern begünstigt das Ehegattensplitting aus Sicht der Bundesregierung eine asymmetrische Aufteilung der Sorge- und Lohnarbeit von Männern und Frauen in ehelichen Gemeinschaften? Die Aufteilung innerhalb der Ehe fällt nach der langjährig gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in die autonome Entscheidung der Ehegatten (stRspr, z. B. BVerfGE 61, 319 [347]; 66, 84 [94]; 87, 234 [258 f.]). Das BVerfG zeigt dem Gesetzgeber Grenzen auf, indem es aufgeführt hat, dass Artikel 6 Absatz 1 GG „den Eheleuten eine Sphäre privater Lebensgestaltung [garantiert], die staatlicher Einwirkung entzogen ist. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die „Alleinverdienerehe “ daher ebenso wie auf die „Doppelverdienerehe“ (vgl. z. B. BVerfGE 66, 84 [94]; 87, 234 [258 f.]; 107, 27 [53]) und schließt es aus, dass Ehegatten zu einer bestimmten Gestaltung ihrer Ehe gedrängt werden.“ (BVerfGE 133, 377 [410] Rn. 82). Das Ehegattensplitting entspricht diesen Vorgaben. Allerdings wird beim Lohnsteuerabzug in der Steuerklassenkombination III/V die Wirkung des Ehegattensplittings nicht gleichmäßig auf die gemeinsam veranlagenden Personen verteilt. Grund hierfür ist, dass in der Steuerklassenkombination III/V ein Arbeitslohnverhältnis der Ehegatten von ca. 60 Prozent zu 40 Prozent als Ausgangslage für den zutreffenden Lohnsteuerabzug hinterlegt ist. Für eine gerechte Verteilung der Steuerlast bei Ehegatten, insbesondere auch, wenn die Arbeitslohnverhältnisse von dieser Annahme abweichen, steht den Ehegatten daher alternativ das Faktorverfahren zur Verfügung, das der Gesetzgeber 2010 eingeführt hat. Ehegatten sollen über das Faktorverfahren noch besser informiert und dessen Akzeptanz weiter gestärkt werden. 25. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die steuerliche Belastung von Alleinerziehenden? In der letzten Legislaturperiode wurde der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um fast 50 Prozent auf 1 908 Euro jährlich angehoben, ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro pro Kind. Weitere steuerliche Entlastungen speziell für Alleinerziehende plant die Bundesregierung derzeit nicht. 26. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung im Hinblick auf eine Erhöhung und Dynamisierung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. 27. Welchen konkreten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Bezug auf geschlechtsspezifische Unterschiede im zeitlichen Aufwand für Hausarbeit und Kinderbetreuung (Gender Care Gap)? Der Gender Care Gap, der ausweist, wieviel Zeit Frauen für unbezahlte Sorgetätigkeiten täglich mehr aufbringen, zeigt, dass unbezahlte Sorgearbeit sehr ungleich zwischen Frauen und Männern verteilt ist. In einem von der Europäischen Kommission geförderten Projekt werden derzeit die Ursachen des Gender Care Gap analysiert und Empfehlungen des Zweiten Gleichstellungsberichtes hinsichtlich ihres Potentials zur Schließung der Sorgelücke bewertet. Drucksache 19/10561 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/10561 28. Wie hoch ist die Inanspruchnahme von Elterngeld und ElterngeldPlus durch Alleinerziehende, und wie hat sich dies in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Zahlen darüber vor, wie hoch die Inanspruchnahme von Elterngeld durch Alleinerziehende ist. Die Elterngeldstatistik weist nicht aus, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin alleinerziehend ist. 29. Wie hoch ist der Anteil von Alleinerziehenden, die lediglich den Mindestbetrag bei Elterngeld oder ElterngeldPlus ausgezahlt bekommen, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 30. Wie hoch ist das durchschnittliche Elterngeld bzw. ElterngeldPlus für Alleinerziehende , und wie hat sich dies in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 31. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Ursachen für die Nichtinanspruchnahme von Elterngeld und ElterngeldPlus durch Alleinerziehende? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Alleinerziehende das Elterngeld nicht in Anspruch nehmen würden. Im Gegenteil: Alleinerziehende werden im Elterngeld besonders berücksichtigt. So können Alleinerziehende sowohl die Partnermonate als auch den Partnerschaftsbonus allein beziehen. Für Eltern mit kleinen Einkommen gibt es außerdem mehr Elterngeld. Eltern mit Einkommen unter 1 000 Euro können bis zu 100 Prozent von ihrem Einkommen vor der Geburt bekommen. Eltern, die Ihre Kinder gemeinsam getrennt erziehen, können Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus genauso beziehen, wie Eltern, die als Paar zusammenleben . 32. Wie hoch ist die Zahl der Alleinerziehenden, die den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen, und wie hat sich dies in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 33. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Zahl der Alleinerziehenden zu erhöhen, die den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen? Der Partnerschaftsbonus hat sich als erfolgreiches Modell für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erwiesen – dies gilt auch für Alleinerziehende, die mit Hilfe des Bonus in Teilzeit arbeiten und parallel Elterngeld beziehen können. Derzeit wird eine Vereinfachung und Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus geprüft, wovon auch Alleinerziehende profitieren würden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10561 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl wohnungsloser Einelternfamilien, und wie hat sich dies in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen für das gesamte Bundesgebiet vor. Bekannt sind jedoch die Ergebnisse der „Integrierten Wohnungsnotfall -Berichterstattung 2017 in Nordrhein-Westfalen“ (Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Juli 2018): „Zum Stichtag 30. Juni 2017 sind insgesamt 32 286 Personen in Nordrhein-Westfalen von den Kommunen und von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe in freier Trägerschaft als wohnungslos gemeldet worden. Von den Kommunen wurden 19 459 Personen (60,3 Prozent) und von den Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe in freier Trägerschaft 12 827 Personen (39,7 Prozent) gemeldet.“ Davon waren bei den am 30. Juni 2017 kommunal und ordnungsrechtlich untergebrachten Wohnungslosen 5,6 Prozent erwachsene alleinstehende Personen mit Kind(ern). Von den bei den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe betreuten Wohnungslosen waren 3 Prozent erwachsene alleinstehende Personen mit Kind(ern). Erkenntnisse liegen zudem aus Bayern vor („Ergebnisse der zweiten Erhebung zur Wohnungslosigkeit in Bayern zum Stichtag 30. Juni 2017“, Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, März 2019): Demnach waren 15 517 Personen zum Stichtag 30. Juni 2017 von den Kommunen und den Einrichtungen der freien Träger der Wohnungslosenhilfe untergebracht worden. Davon waren bei den 12 681 am 30. Juni 2017 kommunal und ordnungsrechtlich untergebrachten Wohnungslosen 8,6 Prozent Frauen mit Kind(ern) und 1,1 Prozent Männer mit Kindern. Von den 2 836 wohnungslosen Personen, die am Stichtag von den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe untergebracht wurden sowie den 6 446 „anhängigen“ Klientinnen und Klienten, die im Laufe des Monats Juni 2017 von den freien Trägern beraten oder betreut wurden, sind 4 Prozent Frauen mit Kind(ern) und 1,5 Prozent Männer mit Kindern. Das BMAS erarbeitet momentan einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Bundeswohnungslosenstatistik . Nach diesem Planungsstand soll anhand der Statistik u. a. auch die Anzahl der alleinstehenden Personen mit Kindern ermittelt werden, die an einem Stichtag wohnungslos waren und untergebracht wurden. 35. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl obdachloser Einelternfamilien , und wie hat sich dies in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. Darüber hinausgehenden Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 36. Wie viele Einelternfamilien leben nach Kenntnis der Bundesregierung in überbelegten Wohnungen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Drucksache 19/10561 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/10561 37. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Wohnkosten für Mietwohnungen für Familien pro Kalendermonat (bitte nach Bundesländern und exemplarisch für Bonn, Hamburg, München und Trier sowie nach Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind, Alleinerziehenden -Familien mit zwei Kindern, Alleinerziehenden-Familien mit drei Kindern, Alleinerziehenden-Familien mit vier Kindern, Alleinerziehenden- Familien mit mehr als vier Kindern, Paaren ohne Kinder, Paar-Familien mit einem Kind, Paar-Familien mit zwei Kindern, Paar-Familien mit drei Kindern , Paar-Familien mit vier Kindern und Paar-Familien mit mehr als vier Kindern in Jahreskohorten für die letzten zehn Jahre aufschlüsseln)? Für die Beantwortung der Frage wird das Sozioökonomische Panel (SOEP) des Deutschen Instituts für Wirtschaft (DIW) herangezogen. Die Befragung mit einer begrenzten Stichprobengröße ermöglicht allerdings bei der Kinderzahl nur eine Differenzierung von Haushalten mit einem Kind sowie mit zwei und mehr Kindern . Für eine Differenzierung nach Bundesländern oder nach Städten reichen die Fallzahlen ebenfalls nicht aus. Derzeit liegen die Ergebnisse nur für das Jahr 2016 aufbereitet vor. 38. Wie viele Familien haben Wohngeld beantragt, und wie viele Familien erhalten Wohngeld (bitte nach Bundesländern sowie nach Alleinerziehenden- Familien mit einem Kind, Alleinerziehenden-Familien mit zwei Kindern, Alleinerziehenden-Familien mit drei Kindern, Alleinerziehenden-Familien mit vier Kindern, Alleinerziehenden-Familien mit mehr als vier Kindern, Paaren ohne Kinder, Paar-Familien mit einem Kind, Paar-Familien mit zwei Kindern, Paar-Familien mit drei Kindern, Paar-Familien mit vier Kindern und Paar-Familien mit mehr als vier Kindern in Jahreskohorten für die Jahre 2013 bis 2018 aufschlüsseln)? Die Statistik der Antragszahlen im Wohngeld lässt eine Differenzierung der antragstellenden Haushalte nach Familien und Familientyp nicht zu. Die folgenden Angaben beziehen sich daher auf die Anzahl der wohngeldberechtigten Haushalte in den Berichtsjahren 2013 bis 2017. Die Statistik für das Berichtsjahr 2018 liegt noch nicht vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10561 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anzahl wohngeldberechtigter Familien* nach Bundesländern 2017 2016 2015 2014 2013 Schleswig-Holstein 9.404 9.995 7.199 8.481 9.946 Hamburg 5.543 6.042 4.591 5.577 6.003 Niedersachsen 23.153 23.725 19.389 22.303 23.993 Bremen 1.833 1.839 1.514 1.838 1.902 Nordrhein-Westfalen 60.413 60.786 48.070 53.657 51.026 Hessen 16.018 16.504 12.911 14.260 16.323 Rheinland-Pfalz 10.162 10.680 8.849 9.873 1.887 Baden-Württemberg 23.398 24.342 18.782 21.505 24.644 Bayern 21.473 22.167 17.062 19.706 22.318 Saarland 1.982 2.089 1.530 1.664 1.536 Berlin 7.390 6.793 5.419 6.319 6.956 Brandenburg 7.258 6.925 5.231 6.021 7.190 Mecklenburg-Vorpommern 7.474 7.996 5.756 6.870 7.893 Sachsen 14.094 15.207 12.726 14.794 16.599 Sachsen-Anhalt 5.820 6.249 4.710 5.702 6.532 Thüringen 5.464 6.442 5.225 6.406 7.407 Gesamt 220.879 227.781 178.964 204.976 212.155 Datenbasis: Statistisches Bundesamt, Wohngeldstatistik 2013 - 2017, reine Wohngeldhaushalte * = Mehrpersonenhaushalte mit mindestens einer Person im Alter von unter 18 Jahren Drucksache 19/10561 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/10561 Anzahl wohngeldberechtigter Haushalte nach Familientyp 2017 2016 2015 2014 2013 Alleinerziehend mit 1 Kind* 42.260 44.004 30.139 36.072 39.419 Alleinerziehend mit 2 Kindern 21.307 24.023 18.091 21.596 21.395 Alleinerziehend mit 3 Kindern 6.806 7.076 5.663 5.955 6.271 Alleinerziehend mit 4 Kindern 1.278 1.280 1.110 1.262 1.134 Alleinerziehend mit mehr als 4 Kindern 366 338 306 342 316 Paar mit 1 Kind 17.730 18.888 13.505 16.412 18.079 Paar mit 2 Kindern 50.512 52.277 41.877 49.083 52.320 Paar mit 3 Kindern 37.958 38.674 32.782 35.876 35.896 Paar mit 4 Kindern 16.004 15.530 13.670 14.186 13.262 Paar mit mehr als 4 Kindern 7.668 7.528 7.074 7.350 6.542 Sonstige mit Kind(ern) z. B. Eltern + Großelternteil + Kind(er) 18.990 18.163 14.747 16.842 17.521 Paar ohne Kind 26.547 29.269 19.464 25.021 34.859 Datenbasis: Statistisches Bundesamt, Wohngeldstatistik 2013 - 2017, reine Wohngeldhaushalte * = Person im Alter von unter 18 Jahren 39. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung mit Hinblick auf die Wohnsituation von Alleinerziehenden, und was muss diesbezüglich bis wann konkret mit welchen Mitteln getan werden? Die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit ausreichend bezahlbarem Wohnraum ist eine wichtige soziale Frage unserer Zeit. Daher hat die Bundesregierung seit März 2018 eine Vielzahl von neuen Maßnahmen eingeleitet, um den Wohnungsbau zu intensivieren und die Bezahlbarkeit des Wohnens zu sichern. Beim Wohngipfel am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt wurden diese mit Ländern und Kommunen abgestimmt und im Ergebnis eine gemeinsame Wohnraumoffensive verabschiedet. Die Bundesregierung stellt in dieser Legislaturperiode allein für den sozialen Wohnungsbau, das Baukindergeld, das Wohngeld und die auf Rekordniveau fortgeführte Städtebauförderung mehr als 13 Mrd. Euro zur Verfügung. Von diesen Maßnahmen profitieren Alleinerziehende gleichermaßen. 40. Wie weit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitswege von Alleinerziehenden und von nicht alleinerziehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durchschnittlich (bitte nach Bundesländern und exemplarisch für Bonn, Hamburg, München und Trier aufschlüsseln)? Die durchschnittliche Pendelentfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort (Arbeitsweg ) von Alleinerziehenden beträgt rd. 12 km. Alle anderen haben einen durchschnittlich 17 km langen Arbeitsweg. Der Bundesregierung liegen nicht für alle Länder und Großstädte repräsentative Daten zur Mobilität von Alleinerziehenden vor. Daher werden in der nachstehenden Tabelle nach Ländergruppen und regionalstatistischen Raumtypen zusammengefasste Ergebnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur dargestellt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 2: Bestand Leistungsberechtigte (LB) unter 25 Jahren mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, die in alleinerziehenden Bedarfsgemeinschaften (BG) leben Deutschland und Bundesländer Datenstand: April 2019 Männer Frauen in BG mit einem Kind unter 18 Jahren in BG mit zwei Kindern unter 18 Jahren in BG mit drei und mehr Kindern unter 18 Jahren Schleswig- Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 April 2015 245.212 124.401 120.807 86.943 94.132 64.137 14.324 . 19.283 1.101 Mai 2015 250.766 127.265 123.497 88.397 96.184 66.185 14.474 . 19.950 1.086 Juni 2015 255.772 129.872 125.892 89.888 98.077 67.807 14.734 . 20.766 1.104 Juli 2015 242.919 123.660 119.256 85.031 93.072 64.816 14.629 . 20.492 1.093 August 2015 569.457 288.257 281.193 196.933 216.010 156.514 25.438 . 59.498 2.121 September 2015 249.362 126.765 122.595 87.562 95.156 66.644 15.151 . 18.955 1.147 Oktober 2015 255.639 130.259 125.378 89.879 97.288 68.472 15.043 . 19.601 1.151 November 2015 264.564 134.652 129.909 92.546 100.851 71.167 15.042 . 19.840 1.095 Dezember 2015 265.793 135.307 130.483 92.931 101.330 71.532 15.002 . 20.633 1.061 Januar 2016 261.066 132.655 128.407 91.210 99.595 70.261 14.967 . 19.193 1.052 Februar 2016 573.904 290.947 282.945 200.250 215.646 158.008 25.753 . 57.900 2.094 März 2016 270.609 137.632 132.973 93.684 103.239 73.686 15.110 . 20.590 1.018 April 2016 267.238 135.842 131.391 92.138 101.600 73.500 15.136 . 20.734 1.006 Mai 2016 271.413 137.956 133.454 92.802 103.353 75.258 15.196 . 20.971 1.010 Juni 2016 272.486 138.489 133.992 93.039 103.580 75.867 15.178 . 21.135 973 Juli 2016 252.638 128.778 123.858 85.892 96.058 70.688 14.959 . 15.496 823 August 2016 554.624 281.121 273.488 187.372 208.469 158.783 24.918 . 59.576 2.005 September 2016 259.542 132.073 127.467 88.098 98.170 73.274 14.978 . 19.981 1.019 Oktober 2016 261.563 133.247 128.310 88.512 99.177 73.874 15.000 . 18.811 1.013 November 2016 264.399 134.888 129.506 89.473 100.141 74.785 15.241 . 19.753 991 Dezember 2016 264.594 134.973 129.614 89.041 100.399 75.154 15.106 . 20.531 969 Januar 2017 265.693 135.526 130.158 89.266 100.372 76.055 15.463 . 18.927 937 Februar 2017 570.943 290.120 280.802 193.227 212.877 164.839 25.593 . 58.498 1.994 März 2017 278.930 142.461 136.460 93.137 105.316 80.477 16.074 . 20.866 968 April 2017 276.102 141.064 135.029 91.427 104.433 80.242 16.063 . 20.028 951 Mai 2017 278.796 142.331 136.457 92.092 104.990 81.714 16.216 . 21.614 926 Juni 2017 276.276 141.000 135.265 91.060 104.147 81.069 16.196 . 21.197 1.001 Juli 2017 259.544 132.686 126.848 85.250 97.895 76.399 16.113 . 15.606 841 August 2017 553.529 281.602 271.906 180.951 206.775 165.803 25.287 . 58.448 2.028 September 2017 264.102 134.965 129.127 86.567 99.793 77.742 16.419 . 19.488 979 Oktober 2017 268.516 137.172 131.335 87.766 101.439 79.311 16.255 . 18.922 947 November 2017 270.523 138.100 132.416 88.345 101.948 80.230 16.253 . 18.914 951 Dezember 2017 268.892 137.129 131.758 87.486 101.289 80.117 16.035 . 19.155 928 Januar 2018 266.798 135.767 131.024 86.847 100.352 79.599 15.963 . 18.315 894 Februar 2018 547.854 278.581 269.255 180.148 203.129 164.577 24.756 . 56.561 1.919 März 2018 270.978 137.960 133.011 87.694 101.857 81.427 15.812 . 19.286 884 April 2018 271.296 138.078 133.212 87.465 101.999 81.832 15.764 . 20.178 850 Mai 2018 269.747 137.438 132.302 86.606 101.174 81.967 15.756 . 20.707 845 Juni 2018 269.060 137.165 131.888 86.227 100.681 82.152 14.812 . 20.565 850 Juli 2018 242.962 124.104 118.854 77.541 91.221 74.200 14.498 . 15.205 726 August 2018 511.062 259.649 251.397 163.316 189.763 157.983 23.320 . 53.858 1.778 September 2018 255.859 130.584 125.268 81.512 95.989 78.358 14.519 . 19.134 745 Oktober 2018 260.401 132.954 127.440 82.982 97.632 79.787 14.349 . 19.080 780 November 2018 262.342 133.816 128.519 83.341 98.097 80.904 14.441 . 19.715 753 Dezember 2018 256.243 130.874 125.363 81.219 95.492 79.532 14.375 . 20.022 815 Januar 2019 259.967 132.497 127.463 82.519 97.197 80.251 14.567 . 19.081 813 Ist eines von beidem nicht der Fall, so werden alle betroffenen Jobcenter beziehungsweise Kreise im Gebiet des unplausiblen Trägers als unplausibel eingestuft und ihre Daten werden nicht in der statistischen Berichterstattung veröffentlicht. Dabei gilt, dass die Daten zum Thema Bildung und Teilhabe immer als Ganzes betrachtet werden und vollständig aus der Berichterstattung ausgeschlossen werden. Speziell im Falle der Übertragung der Leistungsgewährung von einer gemeinsamen Einrichtung an einen kommunalen Träger bedeutet dies also, dass bei Unplausibilität eines der beiden Träger auch die Daten des anderen nicht berichtet werden. Bei den Daten in der Tabelle handelt es sich die Werte der plausiblen Jobcenter; die Länderdaten sind nicht hochgerechnet. Entsprechend sind eine Vielzahl der Länderwerte in der Tabelle untererfasst. Hinweis: es werden nur Summen der plausiblen Jobcenter dargestellt bzw. die Länderdaten sind nicht hochgerechnet. Demnach sind eine Vielzahl der Länderwerte untererfasst. Hinweis: Im Rahmen der monatlichen Aufbereitung der übermittelten Daten werden diese vor der Veröffentlichung auf Plausibilität überprüft. Diese Prüfung kann bei Daten zu Bildung und Teilhabe nur sehr vereinfacht erfolgen. Geprüft wird zunächst, ob von einem Träger Daten übermittelt wurden. Sodann wird geprüft, ob für mindestens eine Leistungsart zu Bildung und Teilhabe mehr als 10 Personen mit Leistungsanspruch vorhanden sind. Berichtsmonat Leistungsberechtigte (LB) unter 25 Jahre mit Anspruch auf Leis-tungen für Bildung und Teilhabe, die in allein-erziehenden BG leben dar. dav. Drucksache 19/10561 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 2: Bestand Leistungsberechtigte (LB) unter 25 Jahren mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, die in alleinerziehenden Bedarfsgemeinschaften (BG) leben Deutschland und Bundesländer Datenstand: April 2019 Nordrhein- Westfalen Hessen Rheinland- Pfalz Baden- Württember g Bayern Saarland Berlin Branden-burg Mecklenburg- Vorpommer n Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 April 2015 54.855 15.410 6.136 20.238 20.108 1.918 26.718 10.030 8.367 21.709 14.711 10.304 Mai 2015 57.011 15.817 6.412 20.751 19.772 2.033 27.186 10.248 8.562 21.955 15.266 10.243 Juni 2015 58.378 16.741 6.602 20.862 20.408 2.069 27.842 10.203 8.661 22.282 15.245 9.875 Juli 2015 52.488 15.860 6.257 20.558 20.253 2.014 28.082 9.463 8.681 19.394 14.546 9.109 August 2015 154.992 39.647 18.674 46.900 45.798 3.692 50.083 23.680 17.009 36.971 28.335 16.619 September 2015 60.479 15.574 6.014 19.033 18.659 1.893 29.561 9.813 8.906 20.009 14.710 9.458 Oktober 2015 60.045 16.107 5.955 20.967 20.415 1.975 30.399 10.035 9.031 20.367 14.952 9.596 November 2015 62.373 16.701 6.132 22.108 20.830 2.076 30.742 10.386 9.028 23.168 15.519 9.524 Dezember 2015 63.100 16.704 6.327 22.470 21.180 2.097 30.544 10.130 8.900 22.905 15.149 9.591 Januar 2016 63.500 16.282 6.048 21.916 21.089 2.058 29.973 10.390 9.020 20.967 15.097 9.514 Februar 2016 157.404 40.071 19.121 49.901 47.165 3.959 50.533 23.728 17.337 32.877 28.799 17.262 März 2016 66.212 16.898 6.418 22.772 21.579 2.158 29.745 10.983 9.260 23.225 15.799 8.842 April 2016 63.183 17.133 6.518 22.674 21.588 2.150 29.527 10.137 9.383 23.273 15.564 9.232 Mai 2016 68.184 17.347 6.580 22.363 20.928 2.165 29.302 11.391 9.312 22.974 14.631 9.059 Juni 2016 69.668 16.747 6.827 22.604 21.702 2.203 28.844 11.137 9.169 22.749 14.796 8.754 Juli 2016 65.234 15.543 6.057 21.693 21.028 2.119 28.759 10.463 9.051 20.939 12.844 7.630 August 2016 155.215 38.307 18.957 42.982 45.209 3.849 48.625 22.670 16.891 31.727 27.087 16.606 September 2016 67.745 15.850 6.139 19.408 19.481 1.964 28.852 10.171 9.173 22.738 13.281 8.762 Oktober 2016 67.148 15.959 6.208 20.973 20.920 2.024 29.298 10.116 9.123 22.345 13.930 8.695 November 2016 65.928 16.697 6.235 21.782 21.456 2.144 29.647 10.234 9.140 22.567 13.880 8.704 Dezember 2016 67.066 15.899 6.494 22.103 21.507 2.166 29.767 10.059 9.098 22.363 12.883 8.583 Januar 2017 69.222 16.224 6.252 21.943 21.600 2.151 30.048 9.491 8.493 22.377 13.648 8.917 Februar 2017 156.580 39.930 18.563 48.826 47.670 4.085 49.854 22.596 17.038 36.561 27.280 15.875 März 2017 72.407 17.275 6.756 22.264 22.211 2.173 30.893 10.642 9.408 22.817 15.076 9.100 April 2017 71.825 17.415 6.568 22.342 21.893 2.201 31.195 10.496 8.849 22.525 14.892 8.859 Mai 2017 73.371 18.130 6.643 22.980 22.289 2.218 31.298 10.773 9.399 19.748 14.874 8.317 Juni 2017 71.095 17.772 6.496 22.557 22.066 2.132 31.326 10.251 8.540 22.381 14.547 8.719 Juli 2017 70.488 14.308 5.605 22.298 21.790 1.672 31.498 9.962 9.268 20.253 12.559 7.283 August 2017 154.664 39.717 19.253 45.072 44.348 3.773 47.724 19.819 16.483 34.213 26.179 16.521 September 2017 70.389 17.237 6.139 19.125 20.122 1.781 31.121 8.605 8.519 21.706 14.130 8.342 Oktober 2017 71.761 17.230 5.992 20.627 21.564 1.757 31.433 9.731 8.945 21.172 13.852 8.328 November 2017 72.312 17.428 6.104 21.288 21.680 1.971 31.822 9.907 8.930 21.144 13.521 8.298 Dezember 2017 73.585 16.530 6.218 21.616 21.910 2.088 31.826 9.404 8.714 19.222 13.592 8.069 Januar 2018 73.016 16.522 5.943 21.329 21.642 1.948 32.060 9.423 8.575 19.853 13.394 7.921 Februar 2018 157.619 35.397 18.853 46.788 45.264 3.796 48.303 20.377 15.559 32.414 24.893 15.355 März 2018 74.800 17.331 6.259 21.621 21.761 2.094 32.315 9.421 8.480 19.737 13.315 7.862 April 2018 74.723 17.537 6.224 21.679 21.643 2.009 32.630 8.783 8.385 19.375 13.658 7.858 Mai 2018 74.372 17.837 6.180 21.587 21.173 2.066 32.882 9.274 8.292 17.370 13.390 8.016 Juni 2018 75.494 17.185 6.212 21.648 21.019 2.057 33.539 9.236 8.174 17.127 13.206 7.936 Juli 2018 68.261 13.926 4.881 20.820 20.342 1.710 33.344 8.094 7.902 14.926 11.502 6.825 August 2018 147.949 38.115 17.796 41.684 40.472 3.622 47.253 18.599 14.362 25.665 22.881 13.708 September 2018 71.620 16.902 5.592 18.140 18.484 1.943 36.689 8.500 7.892 15.382 12.777 7.540 Oktober 2018 72.260 17.026 5.537 19.589 20.148 1.994 36.848 8.524 7.500 17.076 12.472 7.218 November 2018 72.521 17.476 5.611 20.203 20.617 2.055 36.998 8.483 6.883 17.006 12.744 6.836 Dezember 2018 73.102 17.382 5.574 20.415 16.039 2.039 36.818 7.948 6.729 15.873 12.396 6.716 Januar 2019 72.301 17.177 5.462 20.236 20.463 2.078 36.940 8.331 7.421 15.987 12.204 6.906 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Hinweis: es werden nur Summen der plausiblen Jobcenter dargestellt bzw. die Länderdaten sind nicht hochgerechnet. Demnach sind eine Vielzahl der Länderwerte untererfasst. Hinweis: Im Rahmen der monatlichen Aufbereitung der übermittelten Daten werden diese vor der Veröffentlichung auf Plausibilität überprüft. Diese Prüfung kann bei Daten zu Bildung und Teilhabe nur sehr vereinfacht erfolgen. Geprüft wird zunächst, ob von einem Träger Daten übermittelt wurden. Sodann wird geprüft, ob für mindestens eine Leistungsart zu Bildung und Teilhabe mehr als 10 Personen mit Leistungsanspruch vorhanden sind. Bei den Daten in der Tabelle handelt es sich die Werte der plausiblen Jobcenter; die Länderdaten sind nicht hochgerechnet. Entsprechend sind eine Vielzahl der Länderwerte in der Tabelle untererfasst. Ist eines von beidem nicht der Fall, so werden alle betroffenen Jobcenter beziehungsweise Kreise im Gebiet des unplausiblen Trägers als unplausibel eingestuft und ihre Daten werden nicht in der statistischen Berichterstattung veröffentlicht. Dabei gilt, dass die Daten zum Thema Bildung und Teilhabe immer als Ganzes betrachtet werden und vollständig aus der Berichterstattung ausgeschlossen werden. Speziell im Falle der Übertragung der Leistungsgewährung von einer gemeinsamen Einrichtung an einen kommunalen Träger bedeutet dies also, dass bei Unplausibilität eines der beiden Träger auch die Daten des anderen nicht berichtet werden. dav. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. D eu ts ch la nd u nd B un de slä nd er Ze itr ei he , D at en st an d: A pr il 2 01 9 JD 2 00 9 JD 2 01 0 JD 2 01 1 JD 2 01 2 JD 2 01 3 JD 2 01 4 JD 2 01 5 JD 2 01 6 JD 2 01 7 JD 2 01 8 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 In sg es am t 63 6. 32 9 62 9. 44 6 61 5. 77 7 61 3. 31 7 61 4. 59 3 61 3. 73 3 60 8. 64 1 59 2. 83 6 58 1. 25 5 55 1. 35 5 da r. M än ne r 32 .8 87 33 .9 74 33 .8 54 34 .9 84 36 .0 71 36 .8 84 37 .1 76 37 .8 56 37 .9 11 38 .5 71 Fr au en 60 3. 44 2 59 5. 47 3 58 1. 92 3 57 8. 33 3 57 8. 52 2 57 6. 84 9 57 1. 42 4 55 4. 97 8 54 3. 34 0 51 2. 78 0 da v. in B G m it ei ne m K in d un te r 1 8 Ja hr en 39 0. 47 5 38 5. 20 8 37 5. 00 7 37 0. 96 5 36 9. 78 0 36 6. 54 0 35 8. 57 3 34 4. 01 4 33 2. 25 8 31 0. 20 2 in B G m it zw ei K in de rn u nt er 1 8 Ja hr en 17 7. 99 9 17 6. 87 8 17 4. 05 8 17 4. 59 3 17 5. 47 8 17 6. 18 6 17 6. 75 9 17 3. 33 7 17 0. 96 9 16 3. 74 8 in B G m it dr ei u nd m eh r K in de rn u nt er 1 8 Ja hr en 67 .8 54 67 .3 60 66 .7 12 67 .7 58 69 .3 35 71 .0 08 73 .3 09 75 .4 86 78 .0 28 77 .4 06 da v. S ch le sw ig -H ol st ei n 24 .0 90 23 .5 95 23 .1 87 23 .0 76 23 .0 22 22 .9 71 22 .8 82 22 .3 16 21 .9 50 20 .6 69 H am bu rg 19 .2 00 18 .9 39 18 .4 49 18 .2 72 18 .1 96 18 .2 77 18 .4 62 18 .4 05 18 .5 25 18 .0 80 N ie de rs ac hs en 63 .5 98 61 .8 49 60 .8 96 60 .9 84 60 .9 82 60 .3 67 59 .7 49 57 .9 40 56 .7 72 53 .8 96 Br em en 9. 29 6 9. 30 0 9. 25 5 9. 27 8 9. 21 0 9. 22 3 9. 37 1 9. 38 0 9. 44 8 9. 35 2 N or dr he in -W es tfa le n 15 0. 46 8 15 1. 53 1 15 1. 10 8 15 1. 52 7 15 3. 13 0 15 4. 28 6 15 5. 27 8 15 3. 04 5 15 2. 29 2 14 7. 19 7 H es se n 41 .9 82 41 .5 16 40 .2 16 40 .4 00 40 .7 59 41 .0 58 40 .9 24 39 .9 74 40 .1 66 38 .7 75 R he in la nd -P fa lz 24 .1 48 23 .7 82 22 .7 30 22 .3 82 22 .6 22 22 .7 87 22 .5 86 22 .1 88 21 .9 73 21 .0 93 Ba de n- W ür tte m be rg 51 .2 24 50 .9 81 48 .6 03 48 .6 06 48 .3 76 48 .2 77 48 .2 33 47 .4 96 47 .2 95 44 .9 87 Ba ye rn 56 .2 00 55 .1 05 52 .3 33 50 .7 37 50 .6 20 50 .4 51 49 .7 75 48 .3 28 47 .1 88 44 .1 21 Sa ar la nd 8. 02 6 7. 88 0 7. 55 2 7. 49 8 7. 62 6 7. 69 4 7. 68 0 7. 74 1 7. 56 8 7. 15 7 Be rli n 48 .4 53 48 .3 46 48 .2 79 48 .2 28 48 .3 51 48 .4 89 48 .4 67 47 .4 76 46 .7 33 45 .4 23 Br an de nb ur g 25 .9 42 25 .1 90 24 .7 52 24 .8 90 24 .9 14 24 .7 38 23 .9 94 22 .7 36 21 .2 11 19 .3 38 M ec kl en bu rg -V or po m m er n 20 .0 61 19 .4 79 18 .9 49 18 .9 35 18 .9 33 18 .7 35 18 .0 43 17 .2 76 16 .2 15 14 .6 92 Sa ch se n 42 .2 01 41 .6 44 40 .7 49 40 .1 10 39 .8 38 39 .3 89 37 .8 58 35 .6 19 33 .3 99 30 .0 54 Sa ch se n- An ha lt 29 .3 81 28 .6 63 28 .2 02 28 .0 94 27 .9 53 27 .3 61 26 .5 11 25 .1 22 23 .7 09 21 .5 51 Th ür in ge n 22 .0 59 21 .6 47 20 .5 18 20 .3 01 20 .0 62 19 .6 30 18 .8 29 17 .7 94 16 .8 11 14 .9 70 a lle in er zi eh en de e rw e rb sf äh ig e Le is tu ng sb er ec ht ig te (E LB ) Be st an d EL B M er km al e / B un de slä nd er Ta be lle 1 : B es ta nd a lle in er zi eh en de e rw er bs fä hi ge L ei st un gs be re ch tig te (E LB ) n ac h a us ge wä hlt en S tru ktu rm er km ale n Drucksache 19/10561 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. D eu ts ch la nd u nd B un de slä nd er Ze itr ei he , D at en st an d: A pr il 2 01 9 JD 2 00 9 JD 2 01 0 JD 2 01 1 JD 2 01 2 JD 2 01 3 JD 2 01 4 JD 2 01 5 JD 2 01 6 JD 2 01 7 JD 2 01 8 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Be st an d EL B M er km al e / B un de slä nd er Ta be lle 1 : B es ta nd a lle in er zi eh en de e rw er bs fä hi ge L ei st un gs be re ch tig te (E LB ) n ac h a us ge wä hlt en S tru ktu rm er km ale n In sg es am t 20 5. 84 3 20 8. 14 6 21 0. 84 8 21 6. 83 8 21 7. 29 6 21 8. 10 4 21 5. 36 3 20 7. 51 5 19 8. 84 1 18 1. 00 5 da r. M än ne r 8. 69 9 9. 69 5 10 .2 15 11 .0 57 11 .4 62 11 .8 56 11 .7 95 11 .5 09 11 .2 09 11 .3 27 Fr au en 19 7. 14 3 19 8. 45 1 20 0. 63 2 20 5. 78 1 20 5. 83 4 20 6. 24 8 20 3. 54 9 19 6. 00 4 18 7. 63 1 16 9. 67 7 da v. in B G m it ei ne m K in d un te r 1 8 Ja hr en 13 4. 04 9 13 5. 89 1 13 7. 32 7 14 0. 34 1 13 9. 89 0 13 9. 29 0 13 5. 68 7 12 9. 04 0 12 2. 25 8 11 0. 40 7 in B G m it zw ei K in de rn u nt er 1 8 Ja hr en 57 .4 39 57 .8 39 58 .8 14 61 .0 44 61 .4 45 62 .1 84 62 .4 45 60 .8 11 58 .7 35 53 .8 80 in B G m it dr ei u nd m eh r K in de rn u nt er 1 8 Ja hr en 14 .3 55 14 .4 15 14 .7 07 15 .4 52 15 .9 61 16 .6 29 17 .2 32 17 .6 63 17 .8 48 16 .7 18 da v. S ch le sw ig -H ol st ei n 8. 69 3 8. 56 7 8. 61 2 8. 77 5 8. 72 3 8. 78 8 8. 73 5 8. 43 9 7. 93 8 7. 13 9 H am bu rg 5. 56 4 5. 64 7 5. 88 1 5. 99 6 6. 05 1 6. 09 2 5. 93 0 5. 77 4 5. 65 8 5. 23 0 N ie de rs ac hs en 22 .7 01 22 .5 56 22 .8 85 23 .5 20 23 .4 82 23 .1 63 22 .9 39 22 .0 23 21 .0 29 19 .0 54 Br em en 2. 83 8 2. 89 8 3. 02 3 3. 09 3 3. 06 4 3. 09 1 3. 01 3 2. 96 2 2. 93 1 2. 77 2 N or dr he in -W es tfa le n 44 .9 57 46 .3 48 47 .7 54 49 .0 31 49 .4 96 49 .9 18 50 .6 77 49 .5 96 48 .4 35 45 .4 63 H es se n 14 .0 30 14 .5 29 14 .6 11 15 .0 95 15 .1 52 15 .0 37 14 .9 07 14 .6 01 14 .1 66 13 .1 44 R he in la nd -P fa lz 8. 08 4 8. 11 4 8. 05 6 7. 96 3 7. 97 5 8. 01 3 8. 02 5 7. 80 8 7. 46 6 6. 89 2 Ba de n- W ür tte m be rg 18 .1 27 18 .6 21 18 .7 56 19 .3 44 19 .0 81 19 .1 41 19 .1 02 18 .5 51 18 .0 48 16 .6 55 Ba ye rn 19 .9 10 19 .9 20 19 .7 65 19 .8 24 19 .7 27 19 .7 79 19 .6 82 18 .5 70 17 .6 37 15 .8 49 Sa ar la nd 2. 50 0 2. 49 6 2. 46 9 2. 59 0 2. 64 7 2. 61 8 2. 62 9 2. 61 5 2. 59 5 2. 32 7 Be rli n 14 .0 09 14 .4 79 14 .7 46 15 .5 37 15 .7 76 15 .9 01 15 .6 77 15 .2 92 14 .7 74 13 .7 13 Br an de nb ur g 8. 41 9 8. 45 3 8. 46 6 8. 92 8 8. 93 4 9. 05 7 8. 62 2 8. 03 5 7. 34 4 6. 36 4 M ec kl en bu rg -V or po m m er n 6. 11 3 5. 87 1 6. 04 7 6. 43 5 6. 47 0 6. 51 9 6. 21 0 5. 82 9 5. 46 0 4. 68 3 Sa ch se n 14 .1 75 13 .9 33 13 .9 56 14 .2 95 14 .4 32 14 .7 67 13 .9 66 13 .0 72 12 .0 12 10 .3 31 Sa ch se n- An ha lt 8. 68 9 8. 52 1 8. 65 3 9. 10 0 9. 12 8 9. 10 5 8. 48 9 7. 99 8 7. 50 8 6. 42 0 Th ür in ge n 7. 03 6 7. 19 3 7. 16 7 7. 31 1 7. 15 8 7. 11 5 6. 76 1 6. 35 1 5. 84 1 4. 97 1 Qu ell e: S ta tis tik d er B un de sa ge nt ur fü r A rb eit da r. er we rb st ät ig Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/10561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333