Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10641 19. Wahlperiode 05.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Anja Hajduk, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/10384 – Konkrete Ausgestaltung der Grundsteuer C V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD sieht die Wiedereinführung der 1964 abgeschafften Baulandsteuer (Grundsteuer C) vor. Über Details sollte im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer B entschieden werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2345). Jüngst hat das Bundesministerium der Finanzen einen Entwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken “ erarbeitet, der die Wiedereinführung einer Grundsteuer C konkretisiert (vgl. www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/fuer-mehr-bauland-und-gegenspekulanten -kommt-die-grundsteuer-c,ROl50ue). Derzeit ist jedoch ungewiss, ob die Grundsteuer B überhaupt in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist reformiert werden kann, da der Zwist der Koalitionäre über die konkrete Ausgestaltung und die Einführung einer Länderöffnungsklausel den Reformfortschritt blockiert (vgl. etwa „Die Zeit wird knapp für neue Grundsteuer“, DER TAGESSPIEGEL vom 3. Mai 2019). Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Fragesteller derzeit ungewiss, ob und wie die Grundsteuer C tatsächlich wiedereingeführt wird und ob dieses Instrument geeignet ist, effektiv gegen Baulandspekulation vorzugehen und zusätzliches Wohnungsangebot zu schaffen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Über die Einführung und Ausgestaltung einer Grundsteuer C ist im Kontext mit der Reform der Grundsteuer zu entscheiden. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 19 bis 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2345 wird ergänzend hingewiesen . Der Abstimmungsprozess dauert an. Daher kann die Bundesregierung hierzu noch nicht Stellung nehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10641 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Reformfortschritt 1. Auf Grundlage welcher konkreten Zeitschiene plant die Bundesregierung derzeit die Einführung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Grundsteuer C? 2. Strebt die Bundesregierung die Einführung einer Grundsteuer C auch unabhängig von der Reform der Grundsteuer B an (bitte begründen)? 3. Inwiefern wird innerhalb der Bundesregierung und im Austausch mit den Ländern diskutiert, die einzuführende Grundsteuer C im gleichen Zuge wie die Grundsteuer B zum Subjekt einer möglichen Länderöffnungsklausel zu machen, und mit welcher Zielsetzung? 4. Liegt hierzu bereits eine Vereinbarung mit den Ländern vor, und wenn ja, wie lautet diese? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Wurde die Einführung einer Grundsteuer C im Rahmen der Regierungskommission „Baulandaktivierung“ thematisiert? a) Wenn ja, in welchem Rahmen, und mit welchem Ergebnis? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ hat die Grundsteuer C in ihrer Sitzung am 15. Mai 2019 thematisiert. Die Ergebnisse der Kommission werden derzeit abgestimmt. Sie werden voraussichtlich Anfang Juli 2019 veröffentlicht. Gesetzgebungskompetenz 6. Wie begründet das Bundesfinanzministerium die Zuständigkeit der Bundesebene für eine Grundsteuer C als solche, und aus wessen juristischer Expertise resultiert diese Bewertung? 7. Inwiefern besteht aus Sicht des Bundesfinanzministeriums eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer C auf Grundlage des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 2 des Grundgesetzes, wenn der Gebrauch des Instruments optional für die Kommunen wäre? 8. Welchen Einfluss hätte eine Länderöffnungsklausel aus Sicht des Bundesfinanzministeriums auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine Grundsteuer C? Ausgestaltung der Grundsteuer C 9. Wie soll sich nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums die vorgesehene Grundsteuer C konkret berechnen (bitte anhand eines Rechenbeispiels ausführen und jeweils exemplarisch für die Städte Berlin, München und Regensburg vorrechnen)? 10. Aus welchem Grund hält es das Bundesfinanzministerium für notwendig, dass der Hebesatz der Grundsteuer C für eine Gemeinde jeweils einheitlich sein muss? 11. Inwiefern kann aus Sicht der Bundesregierung eine Kommune mit baureifen Grundstücken in teuren Lagen und preisgünstigeren Lagen jeweils auf diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen entsprechend reagieren? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10641 12. Welche Kriterien müssen nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums erfüllt sein, damit ein Wohnungsmarkt als „angespannt“ bezeichnet werden kann, und inwiefern sollen die Kommunen aus Sicht des Hauses bei der Anwendung einer Grundsteuer C frei sein, angespannte Wohnungsmärkte eigenständig zu identifizieren und auszuweisen? 13. Inwiefern soll nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums die von den Kommunen öffentlich bekanntzugebenden Bezeichnungen der baureifen Grundstücke und deren Lage jeweils überprüft werden, und wer soll ggf. diese Überprüfung vornehmen? 14. Wie soll sich die Grundsteuer C, welche jetzt wiedereingeführt werden soll, von der 1964 abgeschafften Baulandsteuer unterscheiden bzw. sich an ihr orientieren? Die Fragen 6 bis 14 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Wirksamkeit einer Grundsteuer C 15. Welche validen Erkenntnisse zum Ausmaß von Baulandspekulation liegen der Bundesregierung vor? Wie hat sich das Ausmaß in den letzten zehn Jahren qualitativ und quantitativ verändert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 16. Wie soll sichergestellt werden, dass die Beweggründe, auf deren Basis die damalige Baulandsteuer abgeschafft worden ist, nicht auch auf die geplante Grundsteuer C zutreffen werden (bitte einzeln ausführen, aus welchen Gründen die Grundsteuer C etwa nicht unwirksam gegen Bodenspekulation sein könnte, zu keiner vermehrten Bereitstellung von Bauland führen könnte, von den Bürgerinnen und Bürgern als ungerecht empfunden werden könnte und streitbefangen sein könnte)? 17. In welchem Ausmaß werden Kommunen nach Annahme des Bundesfinanzministeriums künftig Gebrauch von einer Grundsteuer C machen und von welchen Einnahmen für die kommunalen Kassen geht das Haus auf dieser Grundlage aus? 18. Welche Höhe der Grundsteuer C, gemessen prozentual am Wert des Grundstücks und an seiner Wertsteigerung, wird von Seiten des Bundesfinanzministeriums für notwendig erachtet, um effektiv gegen Baulandspekulation vorgehen zu können, und inwiefern ist diese Auffassung innerhalb der Bundesregierung geeint? 19. Welche rechnerischen Projektionen hat das Bundesfinanzministerium über die Wirkungsweise einer Grundsteuer C erstellt, und wie sehen diese aus? 20. Wie hoch wäre gemäß dieser Projektionen der Anteil an Bauland, das von der Grundsteuer C betroffen wäre, in Hektar (bitte für die einzelnen Bundesländer jeweils insgesamt und prozentual am Gesamtbestand an Bauland aufführen )? Die Fragen 16 bis 20 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10641 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Welche eine Grundsteuer C flankierenden Maßnahmen plant die Bundesregierung , um Baulandspekulationen einzudämmen, und, falls bereits Maßnahmen angestoßen wurden, wie ist ihr jeweiliger Umsetzungsstand? Die Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ hat sich mit diesem Thema befasst. Die Ergebnisse der Kommission werden derzeit abgestimmt. Sie werden voraussichtlich Anfang Juli 2019 veröffentlicht. 22. Welche Handhabe hätten die Kommunen aus Sicht der Bundesregierung neben der Einführung einer Grundsteuer C, um gegen schleppenden Baufortschritt vorgehen zu können? Wesentlich ist aus Sicht der Bundesregierung, dass die Kommunen im Rahmen ihrer Baulandstrategien ihre Planungshoheit wahrnehmen und Bebauungspläne aufstellen. Dies kann ggf. mit städtebaulichen Verträgen verbunden werden. In Betracht kommt ferner in geeigneten Fällen die Nutzung von Instrumenten des besonderen Städtebaurechts wie z. B. der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB). 23. Welche Handhabe hätten die Kommunen aus Sicht der Bundesregierung, um nach Einführung einer Grundsteuer C gegen unzureichende Bebauung (z. B. mit nur einer Garage bzw. einem Schuppen auf einem großen Grundstück) vorgehen zu können? Hier kann sich zunächst eine Ansprache und ggf. Unterstützung der Eigentümer anbieten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommt ggf. auch die Nutzung von Instrumenten des besonderen Städtebaurechts wie z. B. dem Baugebot nach § 176 BauGB in Betracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333