Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10718 19. Wahlperiode 05.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kay Gottschalk, Stefan Keuter, Albrecht Glaser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/10331 – Einsatz des automatischen internationalen Informationsaustauschs über Finanzkonten gegen Steuerhinterziehung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zahlreiche Staaten und Gebiete nehmen am automatischen internationalen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen teil. Im September 2018 haben sich bereits 102 Staaten bzw. Gebiete zum Austausch bekannt. In Deutschland wird er durch das Bundeszentralamt für Steuern abgewickelt. Für dessen Etablierung nach dem gemeinsamen OECD-Meldestandard CRS müssen die Daten an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet werden und dort muss mit der Auswertung begonnen werden. Der Informationsaustausch aufgrund des gemeinsamen Meldestandards erfolgte erstmals zum September 2017 für den Meldezeitraum 2016. Die Daten sollten ab 2019 vom Bundeszentralamt für Steuern an die zuständigen Landesfinanzbehörden übersandt werden. Die systematische Auswertung der CRS-Daten soll bei den Landesfinanzbehörden erst 2020 beginnen, ein Abschluss für die jeweiligen Meldezeiträume ist nicht benannt . Der Umfang betrug zum 20. Juli 2018 rund 1,5 Millionen Datensätze mit einem Einkünftevolumen von 58 Mrd. Euro und Kontoständen von 85 Mrd. Euro. Die übersandten Daten sind Anhaltspunkt für die Veranlagung von Kapitalerträgen aus dem Ausland und Ausgangspunkt für weitere Prüfungen. Die Landesfinanzbehörden haben bereits jetzt vor der gesammelten Weiterleitung der Daten die Möglichkeit, Anfragen im Wege der Amtshilfe auf der Grundlage von § 111 der Abgabenordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu stellen (Bundestagsdrucksachen 19/3630 und 19/1438). Die Bundesregierung bezeichnet den Informationsaustausch als einen Meilenstein für die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Steuerbetruges und der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Bis zum Juli 2018 hatten Landesfinanzbehörden lediglich drei Vorabanfragen im Wege der Amtshilfe gestellt, um Daten aus dem CRS-Informationsaustausch zu erhalten (Bundestagsdrucksache 19/3630). Im Ergebnis sind nach Einschätzung der Fragesteller die seit 2017 durch den automatischen internationalen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen erhaltenen Millionen Datensätze mit einem Einkünfte - und Kontostandsvolumen in Milliardenhöhe, bis auf die vorgenannten drei Einzelfälle, nicht verwendet bzw. systematisch ausgewertet worden. Das Bundesministerium der Finanzen hat damit als vorgesetzte Dienstbehörde des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10718 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundeszentralamts für Steuern die rechtzeitige, vollständige und gleichmäßige Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland nach Ansicht der Fragesteller bislang nicht sichergestellt. 1. Was war die ursprüngliche Zeitplanung für die Aufbereitung, Weiterleitung und Auswertung der Datensätze, aufgeschlüsselt nach den konkreten Meilensteinen ? 2. Welche Soll- bzw. Ist-Abweichungen gibt es bei diesen Meilensteinen für die einzelnen Meldezeiträume seit 2016? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Aufbereitung der Datensätze zum CRS-Informationsaustausch erfolgt für das Meldejahr 2016 planmäßig ab Juli 2019. Danach erfolgt die Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden. Anschließend folgen im Rahmen einer kontinuierlichen Verarbeitung die weiteren Meldezeiträume. Eine Soll-/Ist-Abweichung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht erkennbar. 3. Was sind die Meilensteine in der aktuellen Zeitplanung für die Jahre 2019 und 2020? Ergänzend zu den in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten Meilensteinen liegen zur Aufbereitung und Weiterleitung der Datensätze zum CRS-Informationsaustausch keine weiteren Meilensteine vor. 4. Wie viele Datensätze liegen derzeit beim Bundeszentralamt für Steuern mit welchem Einkünftevolumen und welcher Summe an Kontoständen vor, getrennt nach Meldezeiträumen? Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen OECD-Meldestandard CRS wurden dem BZSt bisher aus dem Ausland folgende Daten übermittelt: Meldezeitraum Anzahl der Datensätze Summe Kontosaldo in Euro Summe Erträge in Euro 2016 rd. 1,6 Mio. rd. 143,4 Mrd. rd. 65,9 Mrd. 2017 rd. 5,1 Mio. rd. 486,0 Mrd. rd. 414,7 Mrd. 5. Wie viele Steuerpflichtige verbergen sich hinter diesen Datensätzen, getrennt nach Meldezeiträumen? Derzeit kann nur Auskunft gegeben werden zu der Anzahl der erhaltenen Konten nicht aber zu den dahinter stehenden Steuerpflichtigen. Erkenntnisse hierzu werden erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, wenn im Rahmen der Aufbereitung der Datensätze die Identifizierung der Steuerpflichtigen erfolgt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10718 6. Wie hoch ist der absolute und relative Anteil an manuell aufzubereitenden Datensätzen für jeden Meldezeitraum, und durch wen sollen diese Datensätze bis wann aufbereitet werden? Es handelt sich grundsätzlich um ein automatisiertes Verfahren. Nur wenn bei einem Datensatz eine automatisierte Identifizierung des Steuerpflichtigen nicht erreicht wird, werden ggf. zusätzliche personelle Arbeitsschritte erforderlich. Nach ersten Analysen wird dies bei den CRS-Daten in ca. 4 Prozent der Datensätze der Fall sein. Die personelle Identifizierung von Steuerpflichtigen erfolgt durch das BZSt. Die Personalplanung des BZSt sieht derzeit vor, die personelle Identifizierung für die im Meldezeitraum 2016 betroffenen Datensätze im Jahr 2020, für Meldezeitraum 2017 im Jahr 2021 und für Meldezeitraum 2018 im Jahr 2022 abzuschließen. 7. Werden die Auswertungen der Datensätze durchgehend für alle zurückliegenden Meldezeiträume ab 2016 vorgenommen? Der Vollzug der Steuergesetze obliegt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern. Anhaltspunkte dafür, dass die Länder die weitergeleiteten Datensätze nicht durchgehend für alle zurückliegenden Meldezeiträume ab 2016 auswerten, liegen nicht vor. 8. In wie vielen Fällen sind von Landesfinanzbehörden bis heute Anfragen im Wege der Amtshilfe gestellt worden, und welche Mehrergebnisse sind dabei erzielt worden, getrennt nach Bundesländern, Meldezeiträumen und Steuerarten ? Es konnten keine Folgeersuchen der Landesfinanzbehörde (LFB) auf Grund von Daten aus dem automatischen Informationsaustausch ermittelt werden. Sofern hier auf Anfragen der LFB bezüglich der noch nicht weitergeleiteten Daten nach § 111 AO abgestellt wird, können folgende Zahlen mitgeteilt werden: Bundesland Meldezeitraum Anzahl Bayern 2016 3 Bayern 2016/2017 2 Baden-Württemberg 2016 1 Niedersachsen 2016/2017 1 Schleswig-Holstein 2016/2017 1 Der Bundesregierung liegen hinsichtlich der erzielten Mehrergebnisse keine Zahlen vor. 9. Bis wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die bisher vorliegenden Datensätze seitens der Landesfinanzbehörden systematisch ausgewertet worden sein, getrennt nach Meldezeiträumen? Der Vollzug der Steuergesetze obliegt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern. Kenntnisse darüber, dass die Länder die an sie weitergeleiteten Datensätze nicht zeitnah, spätestens vor Ablauf der im Einzelfall gegebenen Festsetzungsverjährungsfrist auswerten werden, liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10718 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die vollständige Auswertung dieser Daten jetzt und die rechtzeitige Auswertung künftig im Rahmen der Steuerauftragsverwaltung sicherzustellen? Die Weiterleitungstermine zwischen Bund und Ländern wurden unter Berücksichtigung der regulären Festsetzungsfrist und entsprechendem zeitlichen Vorlauf für die Auswertungen der Daten festgelegt. Darüber hinaus wird fortlaufend betrachtet werden, ob ggf. noch Verbesserungen erfolgen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333