Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10737 19. Wahlperiode 06.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10016 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2019 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2018 bei 33,9 Prozent und nahm damit weiter zu (2017: 32,4 Prozent, 2016: 7,7 Prozent, vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/8340). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2018 insbesondere an Italien gerichtet (31,5 Prozent), danach folgten Griechenland (12,9 Prozent), Frankreich (8,1 Prozent) und Spanien (6,9 Prozent). Nach jahrelanger Aussetzung wurden im Jahr 2018 sechs Asylsuchende nach Griechenland überstellt. Nach Ungarn werden seit Mai 2017, nachdem die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte, keine Asylsuchenden mehr zurück geschickt. Zwar gibt es weiterhin Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU-Asylrechts zu behandeln. Den insgesamt 54 910 Dublin-Ersuchen im Jahr 2018 standen 9 209 Überstellungen gegenüber. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (37 738) betrug die so genannte Überstellungsquote 24,4 Prozent (2017: 15,1 Prozent, 2016: 13,6 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände: 62,5 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Bulgarien waren 2018 erfolgreich (Griechenland: 42,6 Prozent). Nicht wenige Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen , rassistische Übergriffe, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die Überstellungsquote konnte infolge einer entsprechenden Prioritätensetzung im BAMF zuletzt deutlich angehoben werden, allerdings gibt es auch Kritik, dass es bei den immer häufigeren Sammelabschiebungen zur Durchsetzung von Überstellungen zu einem unverhältnismäßigen Vorgehen und zu Polizeigewalt kommt (Bundestagsdrucksache 19/4960). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das ansonsten für die reguläre Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Zuletzt waren 310 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der „Dublin-Gruppe“ des BAMF beschäftigt . Dabei ist mit dem Dublin-System für Deutschland im Ergebnis kaum eine reale Verteilungswirkung verbunden, obwohl die zwangsweisen Überstellungen die betroffenen Schutzsuchenden in einem hohen Maße persönlich belasten . Während die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 9 209 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2018 7 580 Überstellungen nach Deutschland gegenüber – das ist ein Saldo von 1 359 Personen, dafür wurden fast 55 000 aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt. 1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben ; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren ), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen, und aus welchen Gründen haben sich die Daten des Visa-Informationssystems als nicht vollständig und nicht plausibel erwiesen (bitte darstellen , vgl. Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 1)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer 1. Quartal 2019 39.948 13.936 34,9 68,1 4. Quartal 2018 36.295 11.748 32,4 62,7 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 1. Quartal 2019 4. Quartal 2018 EURODAC-Treffer gesamt 9.496 7.365 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 7.871 5.613 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 951 1.073 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 674 679 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgen nach Artikel 9 EURODAC- Verordnung nach Artikel 14 EURODAC- Verordnung 1. Quartal 2019 8.185 981 4. Quartal 2018 6.288 1.112 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10737 Abgleiche der VIS-Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), welche aus dem System MARiS stammen, mit Aufzeichnungen des Auswärtigen Amtes haben gezeigt, dass Inkonsistenzen bei der sogenannten VIS- Statistik des BAMF vorliegen. Dies liegt nach Ansicht des BAMF daran, dass keine automatische Schnittstelle zum VIS-Informationssystem vorhanden ist und die Erfassung manuell erfolgt. 2. Welches waren im ersten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland , Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2019 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Nigeria 2.529 18,1 Irak 1.320 9,5 Syrien, Arabische Republik 1.152 8,3 Afghanistan 971 7,0 Iran, Islamische Republik 844 6,1 Türkei 772 5,5 Russische Föderation 608 4,4 Guinea 517 3,7 Somalia 404 2,9 Pakistan 369 2,6 Gambia 268 1,9 Algerien 257 1,8 Eritrea 247 1,8 Ungeklärt 219 1,6 Armenien 185 1,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2018 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Irak 1.345 11,4 Iran, Islamische Republik 1.190 10,1 Afghanistan 1.034 8,8 Nigeria 1.032 8,8 Türkei 989 8,4 Syrien, Arabische Republik 808 6,9 Russische Föderation 500 4,3 Somalia 414 3,5 Guinea 386 3,3 Pakistan 250 2,1 Eritrea 237 2,0 Ungeklärt 231 2,0 Gambia 227 1,9 Albanien 185 1,6 Aserbaidschan 171 1,5 1. Quartal 2019 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 4.602 33,0 Griechenland 2.271 16,3 Frankreich 1.363 9,8 Spanien 897 6,4 Schweden 849 6,1 Niederlande 520 3,7 Polen 492 3,5 Österreich 467 3,4 Schweiz 386 2,8 Bulgarien 276 2,0 Dänemark 257 1,8 Belgien 230 1,7 Rumänien 187 1,3 Portugal 170 1,2 Finnland 156 1,1 Malta 65 0,5 Ungarn 9 0,1 Zypern 7 0,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10737 4. Quartal 2018 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 2.979 25,4 Griechenland 2.106 17,9 Frankreich 1.113 9,5 Schweden 823 7,0 Spanien 783 6,7 Niederlande 563 4,8 Schweiz 461 3,9 Österreich 429 3,7 Polen 425 3,6 Dänemark 321 2,7 Bulgarien 251 2,1 Rumänien 193 1,6 Belgien 191 1,6 Tschechische Republik 153 1,3 Finnland 143 1,2 Malta 75 0,6 Zypern 8 0,1 Ungarn 7 0,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 1.Quartal 2019 4. Quartal 2018 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 4.555 4.605 davon Ablehnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 6 8 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 4 nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 1 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 37 43 nach Artikel 9 Dublin III 8 27 nach Artikel 10 Dublin III 5 12 nach Artikel 11 a) Dublin III 24 44 nach Artikel 11 b) Dublin III 5 13 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 6 6 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 3 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 7 3 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 20 14 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 2 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 8.650 7.318 davon Zustimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III Nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 1 nach Artikel 9 Dublin III 3 15 nach Artikel 10 Dublin III 1 nach Artikel 11 a) Dublin III 11 6 nach Artikel 11 b) Dublin III 4 6 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 2 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 5 4 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 7 8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10737 1.Quartal 2019 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Belgien 4 Nigeria 2 Somalia 1 Guinea 1 Bulgarien 8 Irak 7 Syrien, Arabische Republik 1 Dänemark 5 Afghanistan 5 Estland 1 Nigeria 1 Frankreich 22 darunter: Iran, Islamische Republik 5 Nigeria 4 Kosovo 3 Irak 2 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 2 Griechenland 282 darunter: Syrien, Arabische Republik 112 Türkei 49 Afghanistan 44 Irak 31 Iran, Islamische Republik 28 Italien 914 darunter: Nigeria 605 Syrien, Arabische Republik 52 Eritrea 33 Somalia 28 Kamerun 27 Lettland 3 Tadschikistan 2 Aserbaidschan 1 Litauen 5 Armenien 2 Tadschikistan 1 Georgien 1 Nigeria 1 Malta 3 Ghana 2 Äthiopien 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1.Quartal 2019 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Niederlande 15 darunter: Ghana 4 Afghanistan 3 Vietnam 3 Algerien 2 Kamerun 1 Österreich 6 Kasachstan 4 Irak 2 Polen 12 Russische Föderation 7 Ukraine 3 Iran, Islamische Republik 1 Vietnam 1 Portugal 1 Angola 1 Rumänien 6 Irak 4 Iran, Islamische Republik 1 Syrien, Arabische Republik 1 Schweden 16 Afghanistan 8 Irak 5 Somalia 2 Eritrea 1 Schweiz 2 Nordmazedonien 1 Eritrea 1 Slowakische Republik 2 Vietnam 1 Türkei 1 Slowenien 5 Irak 2 Syrien, Arabische Republik 2 Afghanistan 1 Spanien 19 darunter: Syrien, Arabische Republik 10 Ungeklärt 2 Kamerun 2 Algerien 1 Guinea 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10737 1.Quartal 2019 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Tschechische Republik 4 Armenien 2 Syrien, Arabische Republik 1 Russische Föderation 1 Ungarn 201 darunter: Aserbaidschan 57 Afghanistan 39 Iran, Islamische Republik 15 Jemen 13 Kosovo 12 Zypern 1 Kamerun 1 1.537 4.Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Belgien 3 Guinea 1 Ruanda 1 Syrien, Arabische Republik 1 Bulgarien 15 Afghanistan 6 Irak 7 Syrien, Arabische Republik 1 Türkei 1 Dänemark 1 Syrien, Arabische Republik 1 Finnland 2 Irak 1 Iran, Islamische Republik 1 Frankreich 22 darunter: Afghanistan 5 Iran, Islamische Republik 4 Syrien, Arabische Republik 3 Ghana 2 Nigeria 2 Griechenland 546 darunter: Syrien, Arabische Republik 174 Türkei 163 Afghanistan 79 Irak 64 Iran, Islamische Republik 28 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4.Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Irland 1 Türkei 1 Italien 919 darunter: Nigeria 551 Iran, Islamische Republik 65 Irak 50 Somalia 45 Eritrea 28 Kroatien 1 Irak 1 Lettland 1 Vietnam 1 Litauen 5 Aserbaidschan 4 Kirgisistan 1 Luxemburg 1 Kosovo 1 Malta 8 Somalia 4 Eritrea 3 Vietnam 1 Niederlande 12 darunter: Syrien, Arabische Republik 3 Guinea 3 Ungeklärt 2 Eritrea 1 Nigeria 1 Norwegen 1 Eritrea 1 Österreich 3 Aserbaidschan 3 Polen 23 Russische Föderation 13 Armenien 5 Türkei 3 Irak 1 Aserbaidschan 1 Portugal 3 Marokko 1 Pakistan 2 Rumänien 10 Irak 8 Syrien, Arabische Republik 1 Türkei 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/10737 4.Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Schweden 10 Somalia 4 Afghanistan 3 Äthiopien 2 Iran, Islamische Republik 1 Schweiz 5 Eritrea 2 Kamerun 2 Georgien 1 Slowakische Republik 8 Armenien 4 Türkei 4 Slowenien 1 Irak 1 Spanien 32 darunter: Ungeklärt 14 Syrien, Arabische Republik 7 Kamerun 3 Algerien 2 Irak 1 Tschechische Republik 19 darunter: Russische Föderation 5 Kasachstan 5 Türkei 3 Armenien 3 Libyen 2 Ungarn 140 darunter: Aserbaidschan 77 Türkei 14 Afghanistan 9 Irak 8 Iran, Islamische Republik 7 Vereinigtes Königreich 1 Iran, Islamische Republik 1 Zypern 2 Ghana 2 1.795 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn , Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2019 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 2.058 darunter: Irak 207 10,1 Iran, Islamische Republik 184 8,9 Nigeria 183 8,9 Afghanistan 157 7,6 Russische Föderation 135 6,6 Somalia 104 5,1 Guinea 91 4,4 Syrien, Arabische Republik 91 4,4 Eritrea 90 4,4 Pakistan 88 4,3 Ungeklärt 62 3,0 Aserbaidschan 49 2,4 Gambia 40 1,9 Algerien 39 1,9 Türkei 39 1,9 4. Quartal 2018 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.935 darunter: Irak 176 9,1 Iran, Islamische Republik 176 9,1 Afghanistan 165 8,5 Nigeria 136 7,0 Somalia 121 6,3 Russische Föderation 119 6,1 Eritrea 105 5,4 Syrien, Arabische Republik 90 4,7 Guinea 77 4,0 Aserbaidschan 57 2,9 Algerien 54 2,8 Pakistan 50 2,6 Armenien 44 2,3 Sudan (ohne Südsudan) 43 2,2 Ungeklärt 40 2,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/10737 1.Quartal 2019 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 2.058 darunter: Italien 557 27,1 Frankreich 277 13,5 Niederlande 170 8,3 Spanien 153 7,4 Schweden 150 7,3 Polen 147 7,1 Österreich 141 6,9 Schweiz 117 5,7 Belgien 61 3,0 Dänemark 43 2,1 Finnland 37 1,8 Tschechische Republik 34 1,7 Norwegen 28 1,4 Portugal 25 1,2 Slowenien 22 1,1 Malta 5 0,2 Bulgarien 4 0,2 Griechenland 4 0,2 Zypern 0,0 Ungarn 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4.Quartal 2018 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.935 darunter: Italien 557 28,8 Frankreich 184 9,5 Schweden 170 8,8 Niederlande 135 7,0 Schweiz 133 6,9 Österreich 131 6,8 Spanien 128 6,6 Polen 120 6,2 Belgien 82 4,2 Finnland 53 2,7 Portugal 43 2,2 Tschechische Republik 41 2,1 Norwegen 38 2,0 Litauen 35 1,8 Dänemark 24 1,2 Malta 8 0,4 Bulgarien 7 0,4 Griechenland 1 0,1 Zypern 0 0,0 Ungarn 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne vorherige Asylantragstellung in Deutschland 1. Quartal 2019 109 4. Quartal 2018 76 Die Überstellungen ohne vorherige Asylantragstellung in Deutschland erfolgen bei illegal eingereisten Personen, welche zuvor in einem anderem Mitgliedstaat Asyl beantragt hatten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/10737 5. Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele formelle Entscheidungen des BAMF gab es in den genannten Zeiträumen insgesamt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 29 I Nr. 1 AsylG) davon Einstellungen 1. Quartal 2019 59.233 18.229 8.414 8.380 34 4. Quartal 2018 50.354 14.454 6.788 6.771 17 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Schutz im Mitgliedstaat 1. Quartal 2019 59.233 18.229 2.949 4. Quartal 2018 50.354 14.454 2.197 6. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen: 1.Quartal 2019 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 467 289 141 220 169 117 Belgien 230 151 61 447 254 72 Bulgarien 276 122 4 6 2 Schweiz 386 222 117 239 176 108 Zypern 7 2 6 1 1 Tschechische Republik 154 130 34 16 10 4 Dänemark 257 180 43 65 49 27 Estland 10 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1.Quartal 2019 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Griechenland 2.271 15 4 463 216 271 Spanien 897 828 153 Finnland 156 116 37 17 14 14 Frankreich 1.363 963 277 2.523 1.486 425 Kroatien 61 32 7 1 1 Ungarn 9 1 7 4 1 Irland 1 40 31 Island 3 3 20 9 3 Italien 4.602 3.540 557 246 216 45 Liechtenstein 2 1 Litauen 137 115 19 7 5 Luxemburg 22 14 2 84 68 41 Lettland 79 53 14 Malta 65 33 5 5 3 Niederlande 520 375 170 786 680 256 Norwegen 95 51 28 12 9 16 Polen 492 409 147 17 6 10 Portugal 170 123 25 15 12 3 Rumänien 187 116 21 2 1 Schweden 849 593 150 147 126 46 Slowenien 92 73 22 8 3 3 Slowakische Republik 34 79 14 1 1 2 Vereinigtes Königreich 44 15 6 157 91 46 Gesamt 13.936 8.650 2.058 5.559 3.638 1.517 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/10737 4.Quartal 2018 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersu - chen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 429 263 131 222 157 115 Belgien 191 132 82 456 319 61 Bulgarien 251 134 7 9 7 8 Schweiz 461 264 133 276 233 81 Zypern 8 3 9 1 Tschechische Republik 153 112 41 11 8 5 Dänemark 321 229 24 67 58 31 Estland 14 10 12 1 Spanien 783 475 128 Finnland 143 108 53 20 23 7 Frankreich 1.113 722 184 2.550 1.642 237 Griechenland 2.106 32 1 433 240 750 Kroatien 70 70 4 5 Ungarn 7 6 7 3 5 Irland 5 2 41 28 1 Island 1 17 4 6 Italien 2.979 2.629 557 418 381 40 Liechtenstein 2 1 1 Litauen 97 49 35 6 5 Luxemburg 11 6 3 60 41 22 Lettland 55 68 4 Malta 75 26 8 4 3 1 Niederlande 563 403 135 820 776 213 Norwegen 131 79 38 16 14 16 Polen 425 385 120 18 17 8 Portugal 116 102 43 11 10 1 Rumänien 193 144 9 2 3 4 Schweden 823 707 170 113 96 34 Slowenien 89 78 7 7 5 3 Slowakische Republik 104 65 3 5 2 1 Vereinigtes Königreich 29 14 3 143 61 5 Gesamt 11.748 7.318 1.935 5.748 4.137 1.655 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie viele Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen, differenziert nach Bundesländern (anknüpfend an die Aufenthaltsorte der Asylsuchenden bzw. die Zuständigkeit für die Durchführung der Überstellungen), und welche Angaben können dazu gemacht werden , wie viele Zustimmungen zur Übernahme dem, nach Bundesländern differenziert , gegenüberstanden (bitte ausführen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten 1. Quartal 2019 Zustimmungen Überstellungen gesamt 8.650 2.058 davon Baden-Württemberg 1.079 128 Bayern 1.359 278 Berlin 346 67 Brandenburg 270 47 Bremen 87 7 Hamburg 168 39 Hessen 628 201 Mecklenburg-Vorpommern 174 37 Niedersachsen 608 113 Nordrhein-Westfalen 1.787 576 Rheinland-Pfalz 566 176 Saarland 73 23 Sachsen 464 62 Sachsen-Anhalt 254 66 Schleswig-Holstein 398 67 Thüringen 185 77 unbekannt 204 94 Seit dem 1. Januar 2019 ist die Beschränkung auf Personen, die Asylanträge in Deutschland gestellt haben, bei der Auswertung nach Bundesländern entfallen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/10737 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten (nur Asylanträge) 4. Quartal 2018 Zustimmungen Überstellungen Baden-Württemberg 764 124 Bayern 1.004 254 Berlin 257 100 Brandenburg 225 34 Bremen 44 9 Hamburg 147 50 Hessen 419 177 Mecklenburg-Vorpommern 158 31 Niedersachsen 629 119 Nordrhein-Westfalen 1.329 446 Rheinland-Pfalz 409 153 Saarland 36 13 Sachsen 361 89 Sachsen-Anhalt 221 74 Schleswig-Holstein 252 73 Thüringen 189 89 Die oben angegebene Auswertung nach Bundesländern bezieht sich auf Zustimmungen und Überstellungen bei Asylanträgen im angegebenen Berichtszeitraum. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren für das bisherige Jahr 2019 (bitte nach Zielstaaten differenziert angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01.2019 bis 31.03.2019 mit Stand 15.05.2019 abgelehnt stattgegeben Gesamt Belgien 88 2 90 Bulgarien 70 36 106 Dänemark 106 14 120 Estland 2 2 Finnland 57 5 62 Frankreich 436 41 477 Griechenland 7 3 10 Island 1 1 2 Italien 1.621 524 2.145 Kroatien 41 6 47 Lettland 26 10 36 Litauen 50 6 56 Luxemburg 1 1 2 Malta 12 12 24 Niederlande 165 27 192 Norwegen 35 5 40 Österreich 106 16 122 Polen 241 42 283 Portugal 78 9 87 Rumänien 132 20 152 Schweden 314 14 328 Schweiz 126 10 136 Slowakische Republik 57 11 68 Slowenien 51 51 Spanien 440 39 479 Tschechische Republik 90 11 101 Ungarn 8 1 9 Vereinigtes Königreich 5 5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/10737 9. In wie vielen Fällen wurde im ersten Quartal 2019 bei Asylsuchenden festgestellt , dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)? Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der Fälle in denen Griechenland nach Prüfung durch das BAMF entsprechend der Dublin-Verordnung zuständig ist und ein Übernahmeersuchen an Griechenland gerichtet wurde: Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Quartal 2019 Herkunftsländer gesamt: 2.271 darunter: Syrien, Arabische Republik 642 Türkei 595 Irak 428 Afghanistan 223 Iran, Islamische Republik 130 Armenien 50 Ungeklärt 49 Pakistan 28 Jemen 24 Somalia 18 Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland zuständig wäre, das BAMF jedoch das Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat. Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Quartal 2019 Herkunftsländer gesamt 282 darunter: Syrien, Arabische Republik 112 Türkei 49 Afghanistan 44 Irak 31 Iran, Islamische Republik 28 Armenien 10 Jemen 3 Tunesien 3 Marokko 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Was sind die Gründe dafür, dass im Gesamtjahr 2018 gerade einmal sechs Personen nach Griechenland überstellt wurden, und inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Griechenland mit der menschenwürdigen Aufnahme und Unterbringung vieler Asylsuchender überfordert ist? Die Gründe, an denen Überstellungen scheitern, sind vielfältig. Einer der Hauptgründe , dass Überstellungen nach Griechenland scheiterten, ist das Untertauchen des Antragstellers. Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, dass Griechenland grundsätzlich mit der menschenwürdigen Aufnahme und Unterbringung Asylsuchender überfordert ist. Der EuGH führte kürzlich (EuGH Urteil vom 19. März 2019 – C 163/17; siehe auch verb. Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17) aus, dass Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegensteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, gemäß Artikel 29 der Verordnung Nr. 604/2013 in den nach dieser Verordnung normalerweise für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, wenn dieser Antragsteller im Fall der Gewährung eines solchen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta zu erfahren, in seinen Anwendungsbereich fällt. Das BAMF prüft auf Basis der in der Entscheidung des EuGH genannten Maßstäbe jeden Einzelfall, hält jedoch grundsätzlich an Überstellungen nach Griechenland fest. b) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden 2019 bislang für wie viele Personen ausgesprochen, und welche aktuellen Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen)? Grundsätzlich erfolgt mit Zustimmung eine entsprechende Zusicherung. Im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2019 erhielt das BAMF für 25 Personen Zustimmungen i. S. d. Fragestellung. Das BAMF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass von dreizehn nach Griechenland überstellten Personen (Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. April 2019), sieben Anhörungstermine anberaumt wurden, zwei Ablehnungen bzw. eine Einstellung erfolgten, ein Aufenthaltstitel bzw. ein Visum ausgestellt bzw. ein Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Sechs sind im Camp Eleonas verblieben, drei bezogen private Wohnungen und vier sind unbekannt verzogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/10737 c) In welchen Fallkonstellationen geht das BAMF von sich aus davon aus, dass Überstellungen nach Griechenland unzumutbar oder rechtswidrig wären oder humanitäre Gründe gegen eine Überstellung sprechen (bitte darlegen), und inwieweit hält die Bundesregierung weiter an Überstellungen nach Griechenland fest, obwohl 42,6 Prozent aller 2018 im Eilverfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen geplante Überstellungen nach Griechenland untersagt haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 9)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8340 verwiesen, die den unveränderten Sachstand widergibt. Auf die Antwort zu Frage 9a wird ergänzend verwiesen. 10. Wie ist die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Quartal 2019, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. nach EU-Mitgliedstaaten differenziert darstellen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten 1. Quartal 2019 1,4 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren in Monaten 1. Quartal Jahr 2019 15,6 darunter: Nigeria 14,8 Afghanistan 15,6 Irak 14,5 Iran, Islamische Republik 14,3 Syrien, Arabische Republik 13,7 Russische Föderation 22,4 Eine Auswertung nach dem jeweiligen Mitgliedstaat ist statistisch nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung gab es im ersten Quartal 2019, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben bzw. wie viele Ersuche wurden mit welchen Gründen abgelehnt, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland gab es in diesem Zeitraum, wie lauten die jeweiligen Vergleichszahlen für die Jahre 2017 und 2018, und wie erklärt die Bundesregierung etwaige Unterschiede beim Anteil ablehnender Entscheidungen des BAMF zwischen den Jahren 2017 und 2018 (bitte darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Ersuchen von Griechenland 1. Quartal 2019 Jahr 2018 Jahr 2017 gesamt: 463 2.139 5.692 davon familiäre Gründe: Art. 8 Abs. 1 Dublin III 70 378 341 Art. 8 Abs. 2 Dublin III 6 12 9 Art. 8 Abs. 3 Dublin III 1 1 Art. 9 Dublin III 95 802 2.262 Art. 10 Dublin III 115 381 2.118 Art. 11 Dublin III 1 6 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 3 49 56 Art. 16 Abs. 2 Dublin III 6 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 98 298 764 Zustimmungen des BAMF an Griechenland 1.Quartal 2019 Jahr 2018 Jahr 2017 gesamt 216 986 5.307 davon familiäre Gründe: Art. 8 I Dublin III 51 204 245 Art. 8 II Dublin III 9 30 73 Art. 8 III Dublin III 3 14 Art. 8 IV Dublin III 6 5 Art. 9 Dublin III 75 514 2.567 Art. 10 Dublin III 49 93 1.333 Art. 11 a) Dublin III 1 1 1 Art. 11 b) Dublin III 1 Art. 16 I Dublin III 4 19 39 Art. 16 II Dublin III 2 3 5 Art. 17 II Dublin III 2 11 220 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/10737 Ablehnungen des BAMF an Griechenland 1. Quartal 2019 Jahr 2018 Jahr 2017 gesamt 477 1.496 1.215 davon familiäre Gründe: Art. 8 I Dublin III 41 135 92 Art. 8 II Dublin III 17 28 18 Art. 8 III Dublin III 1 3 Art. 8 IV Dublin III 1 8 3 Art. 9 Dublin III 65 360 222 Art. 10 Dublin III 82 253 229 Art. 11 a) Dublin III 4 5 Art. 11 b) Dublin III 1 Art. 16 I Dublin III 3 38 30 Art. 16 II Dublin III 4 1 Art. 17 II Dublin III 172 396 414 Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an Deutschland 1.Quartal 2019 Jahr 2018 Jahr 2017 gesamt 271 3.495 3.164 davon aus familiären Gründen: Art. 8 Abs. 1 Dublin III 52 262 291 Art. 8 Abs. 2 Dublin III 12 7 17 Art. 8 Abs. 3 Dublin III 1 Art. 8 Abs. 4 Dublin III 1 Art. 9 Dublin III 163 1.283 1.148 Art. 10 Dublin III 28 1.597 1.493 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 8 32 33 Art. 16 Abs. 2 Dublin III 4 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 283 171 Das BAMF setzt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 vollumfänglich um. Die Gründe für die Ablehnungen und Zustimmungen durch das BAMF ergaben sich aufgrund der individuellen Prüfung des Einzelfalls. 12. Wie viele Zurückweisungen nach Griechenland auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem griechischen Migrationsministerium zur Zurückweisung Schutzsuchender an der deutsch-österreichischen Grenze gab es bislang im Jahr 2019 (bitte genauere Angaben zum Datum und zu den Einzelfallumständen ab Februar 2019 machen)? Auf Grundlage der Verwaltungsabsprache des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem griechischen Migrationsministerium über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland aufweisen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sind im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze vom 1. Januar 2019 bis zum 14. Mai 2019 sechs Zurückweisungen (ein pakistanischer Staatsangehöriger, zwei afghanische Staatsangehörige, ein kamerunischer Staatsangehöriger, zwei syrische Staatsangehörige) nach Griechenland vollzogen worden. Die genaueren Angaben zu den Einzelfallumständen ab Februar 2019 sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen: Datum der Feststellung Nationalität Zurückweisungsgrund//Einzelfallumstände 1. April 2019 1 syrischer Staatsangehöriger Verdacht Ausweismissbrauch Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 15. April 2019 1 kamerunischer Staatsangehöriger Verdacht Ausweismissbrauch Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 18. April 2019 1 syrischer Staatsangehöriger Verdacht Urkundenfälschung Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 24. April 2019 1 afghanischer Staatsangehöriger Nichterfüllen der Einreise-voraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/10737 13. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die genannte Vereinbarung mit Griechenland sowie die mit Spanien mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. März 2019 in der Sache „Arib“ (C- 444/17) vereinbar sind, womit der EuGH entschieden hat, dass auch nach Wiedereinführung zeitlich begrenzter EU-Binnengrenzkontrollen das EU- Recht unverändert gilt und insbesondere keine Sonderregelungen wie an den EU-Außengrenzen Anwendung finden dürfen, so dass auch bei im Zuge von Binnengrenzkontrollen aufgegriffenen Asylsuchenden mit EURODAC-2-Treffer ein Dublin-Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit durchgeführt werden muss und keine direkten Zurückweisungen zulässig sind (so z. B. Constantin Hruschka, https://verfassungsblog.de/binnen grenze-%E2%89%A0-aussengrenze-klaerendes-vom-eugh-zur-wiederein fuehrung-von-grenzkontrollen/, bitte nachvollziehbar begründen)? Die zwischen dem BMI und dem griechischen Migrationsministerium bzw. dem spanischen Innenministerium abgeschlossenen Verwaltungsabsprachen über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Spanien bzw. Griechenland aufweisen, beziehen sich nach Ansicht des BMI auf Fallgestaltungen vor der Einreise. Die Annahme, das Urteil des EuGH sei in dem Sinne zu verstehen, dass die „Fiktion der Nichteinreise“ nach § 13 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit den Ziffern 13.2 ff. (Beendigung der Einreise) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen europarechtlich nicht zu rechtfertigen sei, weil die betreffende Person das jeweilige Staatsgebiet bereits betreten habe, wird vom BMI nicht geteilt. Daher ist das BMI der Ansicht, dass die gegenwärtige Praxis mit dem genannten EuGH-Urteil vereinbar ist. 14. Welche belastbaren Nachweise hat die Bundesregierung vorgelegt, warum Binnengrenzkontrollen zur Abwehr einer erheblichen Bedrohung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit weiterhin unbedingt erforderlich sind und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, auch vor dem Hintergrund, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 30. Mai 2018 zum Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums (http://www. europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2018-0228_DE.html) festgestellt hat, dass die andauernden Binnengrenzkontrollen nicht mit EU-Recht in Einklang stünden und dass sie mit „wahrgenommenen Bedrohungen“ begründet würden, aber keine „belastbaren Nachweise“ vorgelegt worden seien (bitte so konkret wie möglich ausführen)? Das BMI hat die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze über den 11. Mai 2019 hinaus auf Grundlage der Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) neu angeordnet. Nach Auffassung des BMI kann derzeit noch nicht auf das Instrument der temporären Binnengrenzkontrollen und den damit einhergehenden rechtlichen Möglichkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) verzichtet werden. Dies verdeutlichen die nach wie vor zu hohen Feststellungen unerlaubter Einreisen (monatlich durchschnittlich ca. 950 für den Zeitraum November 2018 bis Februar 2019) und die wirksamen Zurückweisungen (monatlich durchschnittlich knapp 600 für den Zeitraum November 2018 bis Februar 2019) an der deutsch-österreichischen Landgrenze. Die Anzahl der festgestellten Schleuser belief sich im gleichen Zeitraum an der deutsch-österreichischen Landgrenze auf knapp 220. Zudem ist weiterhin eine nicht unerhebliche Anzahl von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Asylanträgen im Bundesgebiet von monatlich durchschnittlich ca. 14 000 (für den Zeitraum November 2018 bis Februar 2019) zu verzeichnen, wenngleich diese im Vergleich mit den zurückliegenden Jahren 2015 bis 2017 rückläufig ist. Das nach wie vor bestehende erhebliche und im Vergleich der Jahre 2017 und 2018 wieder angestiegene Migrationspotential auf der ostmediterranen Route und im weiteren Verlauf über die Balkan-Route nach Zentral- und Westeuropa sowie die Darstellungen der EU- Agenturen EASO, EUROPOL und FRONTEX in ihrem gemeinsamen Bericht vom 25. März 2019 über illegale Sekundärmigration innerhalb des Schengenraums und insbesondere nach Deutschland (als eines der Hauptzielländer) lassen keine zeitnahe und nachhaltige Reduzierung illegaler Migration in das Bundesgebiet erwarten. Im Ergebnis - auch unter Einbeziehung der zurückliegenden Anordnungen von vorübergehenden Binnengrenzkontrollen – ist ein Verzicht auf temporäre Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze aus migrationsund sicherheitspolitischen Gründen derzeit noch nicht vertretbar. 15. Inwieweit sollen Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze aus Sicht der Bundesregierung unverzichtbar und mit EU-Recht vereinbar sein, vor dem Hintergrund, dass der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. März 2019 erklärte, dass im Jahr 2018 in 42 500 Fällen unerlaubte Einreisen festgestellt worden seien, davon 11 500 an der deutsch-österreichischen Grenze, wo Binnengrenzkontrollen stattfinden , was im Umkehrschluss heißt, dass an den nicht systematisch kontrollierten anderen deutschen Grenzen weit mehr unerlaubte Einreisen (in 31 000 Fällen) festgestellt wurden (bitte nachvollziehbar begründen)? Aus Sicht des BMI ist die deutsch-österreichische Grenze – auf Grund der in der Frage genannten Anzahl unerlaubter Einreisen – im Vergleich zu den anderen deutschen Grenzabschnitten weiterhin am relevantesten für die illegale Migration nach Deutschland und damit nach wie vor Schwerpunkt der grenzpolizeilichen Maßnahmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der in Österreich zusammenlaufenden Sekundärmigrationsrouten aus Italien und Griechenland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im ersten Quartal 2019? Die Angaben zu Remonstrationen von Griechenland an Deutschland können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Remonstrationen von Griechenland 1. Quartal 2019 266 davon: Jan 19 77 Feb 19 90 Mrz 19 99 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/10737 Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland 1. Quartal 2019 Ablehnungen Zustimmungen gesamt 202 119 davon: Jan 19 48 54 Feb 19 59 39 Mrz 19 95 26 17. Inwieweit ist die Vorgehensweise des BAMF in dem vom Verwaltungsgericht Berlin in dem Verfahren VG 23 L 706.18A (www.gerichtsentscheidungen .berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/dhj/bs/10/page/sammlung. psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&document number=1&numberofresults=301&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE19000 3702&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint) geschilderten Fall typisch bzw. mit internen Regelungen im BAMF vereinbar, wonach selbst in humanitären Härtefällen und bei familiären Bindungen bei Ablauf von Fristen eine Zuständigkeit abgelehnt wird, und zwar obwohl die griechische Dublin-Unit eine Fristverlängerung erbeten hatte, um die vom BAMF angeforderten Unterlagen beschaffen zu können? Ist es weiterhin typisch bzw. mit internen Regelungen im BAMF vereinbar, wenn dann weitere Anfragen der griechischen Dublin-Unit gar nicht mehr beantwortet werden (vgl. ebenda), und wie wurde im BAMF der genannte Beschluss inhaltlich umgesetzt, wonach in besonderen humanitären Fällen vom Selbsteintrittsrecht unabhängig von etwaigen Fristenregelungen Gebrauch zu machen ist und insofern auch eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen kann, bzw. welche allgemeinen internen Regelungen gibt es hierzu (bitte nachvollziehbar begründen und darstellen)? In dem genannten Verfahren begehrten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Annahme eines Übernahmeersuchens von Griechenland an Deutschland, das das BAMF mangels fristgemäßer Vorlage notwendiger Unterlagen abgelehnt hatte. Das Gericht verpflichtete das BAMF, dem Übernahmeersuchen der griechischen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zuzustimmen. Die genannte Verordnung ist ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, welches zur Beschleunigung der Prüfung von Asylanträgen zwingende Fristen enthält. Diese Fristen sind zur eindeutigen Zuständigkeitsbestimmung einzuhalten. Werden die Fristen zur Stellung eines Übernahmeersuchens von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten, so wird gemäß Artikel 21 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Auf die Einhaltung dieser Fristen kann sich ein Antragsteller auch berufen . Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen , sich aus humanitären Gründen für die Prüfung eines Antrags zuständig zu erklären. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Ersuchen von Griechenland, wie von anderen Mitgliedstaaten, werden grundsätzlich beantwortet. Bei dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Verantwortung für die fristgemäße Stellung von Ersuchen an die Bundesrepublik sowie die fristgemäße Überstellung von Personen aus Griechenland nach Deutschland liegt bei den zuständigen griechischen Behörden. Das BAMF beantwortet Ersuchen aus Griechenland grundsätzlich fristgemäß. 18. Inwieweit ist es zutreffend, dass das BAMF auch in Fällen, in denen ein Aufenthaltsrecht infolge einer bevorstehenden Heirat und/oder Geburt eines Kindes zu erwarten ist, an Überstellungen festhält (vgl. www.nds-fluerat. org/37454/aktuelles/abschiebungszynismus-in-gifhorn-abschiebungsversuchwurde -gestern-nacht-abgebrochen/), welche allgemeinen internen Regelungen hierzu gelten im BAMF, und inwieweit ist der Eindruck der Fragestellenden zutreffend (oder nicht), dass im BAMF zur Erhöhung der Überstellungsquote restriktiver von bestehenden Ermessens- oder humanitären Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht wird, und welche Weisungsänderungen oder Ähnliches hat es hierzu gegebenenfalls gegeben (bitte einzeln mit Datum auflisten)? Im sogenannten Dublin-Verfahren ist bei jeder Überstellung eine Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber der Einheit der Kernfamilie sensibel Rechnung zu tragen . Die Entscheidung hängt dabei von der individuellen Situation der einzelnen Personen ab. Eine bevorstehende Heirat und eine in der Zukunft zu erwartende Geburt können im Einzelfall Einfluss auf das Dublin-Verfahren haben, wobei eine beabsichtigte Heirat kein Abschiebungsverbot i. S. d. Artikels 6 Grundgesetz und Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt. Zusätzlich müssen die sich aus dem Aufenthaltsgesetz ergebenden Voraussetzungen erfüllt sein. Wird die Geburt eines Kindes erwartet, scheidet grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Geburt eine Überstellung der Mutter wegen Reiseunfähigkeit aus. Unabhängig davon ist für den Vollzug der Überstellung und die Entscheidung über die Art und Weise, wie dieser tatsächlich erfolgt, gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz die Ausländerbehörde originär zuständig. 19. In welcher Weise und mit welchem Ergebnis hat das BAMF überprüft, ob Italien seine allgemeine Zusicherung vom 8. Januar 2019, alle Überstellten würden adäquat untergebracht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 18), in der Praxis tatsächlich einhält, wie sehen diese Unterbringungsmöglichkeiten für besonders schutzbedürftige Personen aus, wie viele Eltern mit unter dreijährigen Kindern wurden 2019 nach Italien überstellt und welche Rechtsprechung gibt es bislang hierzu? Das BMI beobachtet die Situation in Italien sehr aufmerksam. Verbindungsbeamte des BMI, der Bundespolizei und des BAMF sind in Rom eingesetzt und stehen in engem Austausch mit den italienischen Behörden. Es wurden 2019 keine Kinder im Alter unter drei Jahren nach Italien überstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/10737 20. Kann das BAMF aufgrund seiner sorgfältigen Beobachtungen bestätigen, dass nach Italien Zurücküberstellte nach dem so genannten Salvini-Gesetz nicht mehr in so genannten SPRAR-Zentren untergebracht werden, deren vergleichsweise besseren Unterbringungsbedingungen aber gerade vor dem Hintergrund des „Tarakhel“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. November 2014 eine Bedingung für die Rücküberstellung von vulnerablen Personen, etwa auch von Familien mit Kindern, sind, und was folgt daraus (bitte ausführen; Wiederholung einer nach Auffassung der Fragestellenden nicht bzw. unzureichend beantworteten Frage auf Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 19)? Italien hat mit Schreiben vom 8. Januar 2019 eine allgemeine Zusicherung der adäquaten Unterbringung für alle Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, erteilt, insbesondere auch vor dem Hintergrund des starken Rückgangs der Einreisen nach Italien. Italien schließt damit auch Familien mit Kindern im Alter von unter drei Jahren ein. Die Unterbringungskapazitäten der italienischen Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller wurden nach Kenntnis des BAMF in den letzten Jahren signifikant erhöht. Auch die stark rückläufigen Asylantragszahlen haben nach Einschätzung des BAMF zu einer deutlichen Entspannung der Unterbringungssituation für Asylantragsteller im Allgemeinen geführt. Daran haben nach Einschätzung des BAMF auch die jüngsten Reformen des italienischen Asylsystems nichts geändert . 21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der durch die EU-Kommission eingeleiteten asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (bitte darstellen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7044 verwiesen, die den unveränderten Sachstand wiedergibt. a) Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 21a)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8340 verwiesen, die den unveränderten Sachstand wiedergibt. b) Liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8340 verwiesen, die den unveränderten Sachstand wiedergibt. 22. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten), und welche diesbezüglichen Planungen gibt es? In der Dublin-Gruppe des BAMF sind Personen im Umfang von 313,3 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) beschäftigt (Stand: 1. Mai 2019); hiervon sind 11 VZÄ im höheren Dienst, 164,6 VZÄ im gehobenen Dienst und 137,7 VZÄ im mittleren Dienst beschäftigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10737 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Welche weiteren Maßnahmen oder Änderungen zur Beschleunigung von Dublin-Verfahren in Zuständigkeit des Bundes bzw. der Länder hat es zuletzt gegeben (bitte auflisten und darstellen)? Das BMI hat neben den Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Dublin-Verfahren, welche unmittelbar nach Konsentierung des Endberichts im Rahmen der Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7044 umfassend dargelegt worden sind, und den Vorschlägen des BMI zur Beschleunigung des Dublin- Verfahrens, welche im Rahmen der Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7044 benannt worden sind, den Länder Unterstützung beim Vollzug der Dublin -Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen mit dem Ziel der Beschleunigung in Aussicht gestellt. 24. Wie viele Kirchenasylfälle wurden 2018 und im bisherigen Jahr 2019 an das BAMF gemeldet (bitte nach Jahren und Bundesländern differenzieren und auch angeben, in wie vielen Fällen es einen Dublin-Bezug gab)? In wie vielen Fällen wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen, und wie sind die Verfahren ausgegangen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung)? Die Kirchenasylfälle mit Dublinbezug können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Monat Anzahl der gemeldeten Kirchen-Asylfälle dazu bisher eingegangene Dossiers Ergebnisse der bisherigen Dossier-Prüfungen Sonstige Erledigungen SER ausgeübt kein SER ausgeübt 01.01.2018 bis 31.12.2018 1.521 1018 77 570 371 01.01.2019 bis 30.04.2019 250 160 2 145 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/10737 Der nachfolgenden Tabelle kann die Verteilung der Kirchenasylmeldungen mit Dublin-Bezug auf die Bundesländer entnommen werden. Bundesland 01.01.2018 bis 31.12.2018 01.01.2019 bis 30.04.2019 Baden-Württemberg 23 1 Bayern 269 43 Berlin 165 16 Brandenburg 48 7 Bremen 37 18 Hamburg 92 14 Hessen 155 23 Mecklenburg-Vorpommern 67 7 Niedersachsen 115 26 Nordrhein-Westfalen 318 64 Rheinland-Pfalz 61 8 Saarland 13 0 Sachsen 11 2 Sachsen-Anhalt 35 7 Schleswig-Holstein 69 8 Thüringen 43 6 Gesamtergebnis 1.521 250 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333