Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10772 19. Wahlperiode 07.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Dr. André Hahn, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10363 – Abschiebungen aus Baden-Württemberg nach Gambia V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit einigen Jahren finden in den Räumlichkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe regelmäßige Anhörungen von Personen statt, von denen vermutet wird, dass sie gambische Staatsangehörige sind. Bekannt ist mittlerweile, dass zwischen Deutschland und Gambia eine Zusammenarbeit bei Abschiebungen, die sich auf die Vereinbarung „bewährte(r) Verfahren für die effiziente Durchführung des Rückführungsverfahrens zwischen der EU und Gambia“ stützt, besteht (https://fluechtlingsrat-bw.de/informationen-ansicht/auswaertiges-amtdementiert -angaben-der-gambischen-regierung.html und Bundestagsdrucksache 19/9553, Antwort auf die Schriftliche Frage 17). Ziel ist unter anderem, bei den Befragungen die Staatsangehörigkeit der angehörten Personen zu bestätigen, um ihre Abschiebung nach Gambia zu ermöglichen („Bund will bei Gambier-Abschiebung helfen“, www.stuttgarternachrichten .de vom 28. November 2018). Ebenfalls anwesend ist nach Berichten des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg eine Delegation gambischer Beamter. Immer wieder wird den vorgeführten Gambiern nicht erlaubt, Beistände mit in die Besprechung zu nehmen. Auf Nachfrage erklären die anwesenden Polizeikräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regierungspräsidiums, diese seien seitens der gambischen Delegation nicht erwünscht und die deutschen Behörden seien gegenüber der gambischen Delegation nicht weisungsbefugt (https://fluechtlingsrat-bw.de/ fluechtlingsarbeit-ansicht/was-passiert-bei-den-delegationsbesuchen.html). Laut § 14 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle Verfahrensbeteiligten in behördlichen Gesprächen jedoch das Recht, mit einem Beistand zu erscheinen. Betroffene berichten außerdem, dass einige Mitglieder der gambischen Delegation ihre Gesichter tarnen. In einigen Fällen wollen angehörte Personen Handlanger des ehemaligen Diktators Yahya Jammeh unter den Delegationsmitgliedern erkannt haben. Bekanntermaßen legt die Bundesregierung großen Wert darauf, dass in Deutschland aufhältige Drittstaatsangehörige korrekt identifiziert werden und z. B. auch die richtige Staatsangehörigkeit ermittelt wird. Allerdings sind einige dieser Anhörungen laut Auskunft der Betroffenen nur von kurzer Dauer, gehen nicht über Belanglosigkeiten hinaus und enthalten keine Fragen, die von ihrem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10772 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Inhalt her geeignet sind, festzustellen, ob jemand aus Gambia stammt. Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage, wie die Entscheidung darüber, jemanden als Gambierin oder Gambier zu identifizieren, tatsächlich getroffen wird und wie gewährleistet wird, dass es nicht zu Fehlern kommt (https://fluechtlingsrat-bw.de/files/Dateien/Dokumente/INFOS%20-%20 Migrationspolitik/2019-03-08_Bericht_Abschiebung_Gambia.pdf). Laut der Europäischen Kommission erhalten Rückkehrende Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Treuhandfonds für Afrika (https://ec.europa.eu/ trustfundforafrica/region/sahel-lake-chad/gambia/strengthening-managementand -governance-migration-and-sustainable_en, sowie Kommissionsdokument COM(2017) 471 final). Dort ist von Unterstützung Gambias seitens der EU in Höhe von 20 Mio. Euro die Rede. Den Abgeschobenen wird nach der Rückkehr ein Handgeld von wenigen Hundert Dalasi ausgehändigt. Bei der Ankunft der Abgeschobenen ist keine Person der Internationalen Organisation für Migration (IOM) anwesend (vgl. https://fluechtlingsrat-bw.de/fluechtlingsarbeit-ansicht/ was-passiert-bei-den-delegationsbesuchen.html und https://fluechtlingsrat-bw.de/ informationen-ansicht/erfahrungsbericht-zur-gambia-abschiebung-vom-29-januar. html). 1. Welche Personen oder Ministerien haben die Vereinbarung „Bewährte Verfahren für die effiziente Durchführung des Rückführungsverfahrens zwischen der EU und Gambia“ nach Kenntnis der Bundesregierung unterzeichnet , und wann erfolgte diese Unterzeichnung? Bei den „Bewährten Verfahren für die effiziente Durchführung des Rückführungsverfahrens zwischen der EU und Gambia“ handelt es sich um eine Absprache unterhalb der vertraglichen Ebene, welche durch die Europäische Kommission mit der Regierung Gambias verhandelt wurde. Die Absprache wurde dem Rat der Europäischen Union durch die Kommission im Februar 2018 zugeleitet und im Wege des Schweigeverfahrens durch den Rat angenommen. 2. Auf welcher Grundlage fanden nach Kenntnis der Bundesregierung die Anhörungen mutmaßlich gambischer Staatsangehöriger in Baden-Württemberg statt, als die Vereinbarung „Bewährte Verfahren für die effiziente Durchführung des Rückführungsverfahrens zwischen der EU und Gambia“ noch nicht in Kraft war? Es handelt sich um ein übliches Verfahren gemäß § 82 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes . Die Bundesregierung hat zum Zwecke der Durchführung von Anhörungen Expertendelegationen nach Deutschland eingeladen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 3. Auf welche Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung die bei den Befragungen anwesende gambische Delegation gebildet? Die Auswahl der Experten obliegt den zuständigen Behörden Gambias. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Befragung im Beisein einer Delegation gambischer Beamter? Anordnungen des persönlichen Erscheinens vor Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer vermutlich besitzt, ergehen auf der Rechtsgrundlage des § 82 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10772 a) Sind die deutschen Behörden gegenüber der gambischen Delegation weisungsbefugt ? Nein. b) Aus welchen Gründen wird nach Kenntnis der Bundesregierung den vorgeführten Gambiern nicht erlaubt, Beistände mit in die Besprechung zu nehmen? Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass vorgeführten Personen bei vorliegender Mandatierung bzw. entsprechender Bevollmächtigung die Möglichkeit verwehrt wurde, einen Rechtsbeistand oder ggf. Betreuer/in hinzuzuziehen. 5. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die gambischen Beamten nicht zum Apparat des Jammeh-Regimes gehörten und/ oder Diktator Jammeh unterstützt haben? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. a) Ist es nach deutschem Recht und diplomatischen Gepflogenheiten möglich , dass sich gambische Beamte bei Anhörungen unkenntlich machen (etwa durch Brillen, Hüte, Mützen, Vermeidung von Blickkontakt) und den Vorgeladenen ihre Identität nicht preisgeben bzw. sich nicht ausweisen ? Die Befragung obliegt den gambischen Experten. Die Angehörigen der gambischen Delegation sind nicht uniformiert. Sie sind in der Entscheidung über die Art der getragenen Kleidungsstücke oder Brillen frei. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen. b) Sind der Bundesregierung entsprechende Vorfälle bekannt? Es kam in der Vergangenheit zum Tragen von Brillen oder Kopfbedeckungen durch gambische Delegierte. 6. Wie viele Besuche von gambischen Delegationen bei Anhörungen mutmaßlich gambischer Staatsangehöriger hat es nach Kenntnis der Bundesregierung in Baden-Württemberg seit 2017 gegeben? a) An welchen Terminen und an welchen Orten fanden diese statt? b) Wie viele Personen haben an diesen Terminen jeweils vorgesprochen? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Die Anhörungen erfolgten in Karlsruhe, sofern nicht anders angegeben. Im Oktober 2017 fanden sieben Anhörungen (154 Personen) statt. Im April 2018 fanden fünf Anhörungen (57 Personen), im Mai 2018 fünf Anhörungen (61 Personen), im Juni 2018 vier Anhörungen (65 Personen) sowie jeweils eine Anhörung in Heilbronn (11 Personen), Adelsheim (10 Personen) und Mannheim (12 Personen ), im Juli 2018 vier Anhörungen (65 Personen) sowie jeweils eine Anhörung in Schwäbisch-Hall (6 Personen), Bruchsal (5 Personen), Offenburg (3 Personen), Rottenburg (10 Personen) und Freiburg (10 Personen), im August 2018 zehn Anhörungen (150 Personen) sowie eine Anhörung in Stuttgart (8 Personen), im September 2018 sechs Anhörungen (99 Personen), im Oktober 2018 acht (134 Personen ), im November sechs (116 Personen) und im Dezember drei Anhörungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10772 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode statt (49 Personen). Im Februar 2019 fanden zwei (45 Personen), im März fünf (92 Personen), im April fünf (92 Personen) und im Mai bislang drei Anhörungen (61 Personen) statt. 7. In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Bundesregierung die Frage, ob Personen gambische Staatsangehörige sind, nicht eindeutig geklärt werden ? Wie wird in solchen Fällen verfahren? Die Feststellungen der gambischen Delegation werden danach erfasst, ob eine Anerkennung erfolgt oder nicht. Insofern wird auf die Antwort zu den Fragen 7a und 7b verwiesen. Die Entscheidung, ob im Falle einer nicht eindeutigen Identitätsklärung der Fall mit ergänzenden Sachbeweisen bzw. weiteren Hinweisen auf die Identität der vorgeführten Person erneut vorgelegt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. a) Bei wie vielen Personen wurde festgestellt, dass sie gambische Staatsangehörige sind? In Baden-Württemberg wurde 2017 bei 75 Personen eine entsprechende Feststellung getroffen. 2018 wurde bei 507 Personen und 2019 (Stand: 24. Mai 2019) bei bislang 191 Personen eine entsprechende Feststellung getroffen. b) Bei wie vielen Personen wurde festgestellt, dass sie keine gambische Staatsangehörige sind? 2017 konnte in Baden-Württemberg bei 79 Personen, 2018 bei 364 Personen und 2019 (Stand: 24. Mai 2019) bei bislang 99 Personen nicht festgestellt werden, ob sie gambische Staatsangehörige sind. c) Wie viele Abschiebungen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund und infolge der Identifizierung letztlich nach Gambia durchgeführt werden? Zahlen im Sinne der Fragestellung werden nicht erfasst. d) Bei wie vielen Einzelfällen hat die Bundespolizei in Baden-Württemberg bei der Identifizierung bezüglich des Herkunftslands Gambia Unterstützung geleistet (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9553, Antwort auf die Schriftliche Frage 17)? Die Bundespolizei hat im Jahr 2018 im Rahmen einer Maßnahme in 20 Einzelfällen in Baden-Württemberg Unterstützung geleistet. 8. Werden die anzuhörenden Personen nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Gespräch über Zweck und Inhalt des Gesprächs aufgeklärt und auch darüber, welche Fragen nicht zulässig sind? Die anzuhörenden Personen erhalten von den zuständigen Ausländerbehörden eine Einladung, in der der Zweck des Gesprächs genannt ist. Den Personen wird darüber hinaus zu Beginn des Gesprächs erläutert, dass es Ziel des Gesprächs ist, ihre Staatsangehörigkeit zu verifizieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10772 9. Wie wird sichergestellt, dass das im Rahmen dieser Anhörungen bzw. Gespräche gefällte Urteil darüber, ob jemand die gambische Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, korrekt ist? Es werden ausschließlich Personen vorgeführt, bei denen es sich nach Einschätzung der zuständigen Ausländerbehörden um gambische Staatsangehörige handelt . Hierbei wird auch die Tatsache gewürdigt, dass die betroffene Person selbst im Asylverfahren entsprechende Angaben zu ihrer Herkunft sowie den Gründen ihres Asylbegehrens gemacht hat. a) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Ergebnisse der Gespräche anschließend zwischen der gambischen Delegation und deutschen Behörden besprochen, damit die deutschen Behörden sich davon überzeugen können, dass eine korrekte Einschätzung getroffen wurde? Ja. Die Ergebnisse der Anhörungen werden zwischen den gambischen Delegation und der zuständigen Ausländerbehörde nach Abschluss der Anhörung besprochen . b) Welche wesentlichen Ergebnisse dieser Evaluationsgespräche kann die Bundesregierung mitteilen? Die Bundesregierung nimmt an den Evaluationsgesprächen nicht teil. Der Bundesregierung sind daher nur die in der Antwort zu Frage 7 benannten Ergebnisse bekannt. 10. Erhalten die Betroffenen einen Bescheid über die Ergebnisse ihrer Befragung , und falls nein, warum nicht? Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit durch die gambische Delegation handelt sich nicht um die Entscheidung einer deutschen Behörde. Insofern ergeht durch deutsche Behörden auch kein Bescheid. Das Ergebnis wird den zuständigen Ausländerbehörden mitgeteilt, die für alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten der Betroffenen zuständig sind. 11. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zulässig, dass – wie den Fragestellern von Betroffenen berichtet wurde – die gambische Delegation die vorgeführten Personen fragt, welche Fluchtgründe sie im Rahmen ihres Asylverfahrens geltend gemacht haben? a) Falls ja, welche Relevanz hat diese Frage für den Zweck des Gesprächs? b) Falls nein, wie wird sichergestellt, dass dies nicht gefragt wird? Die Gesprächsführung erfolgt durch die gambische Delegation. Zweck des Verfahrens ist die positive Klärung der Identität der vorgeführten Person. Hierzu dienen auch Fragen zum Heimatland, dem Geburtsort und vormaligen Aufenthaltsorten , Sprachkenntnissen, Gruppenzugehörigkeit, der Migrationsroute, genutzten Verkehrsmitteln, Aufenthalten in Drittstaaten sowie zeitlichen Verläufen, auch wenn derartige Angaben ggf. im Asylverfahren gemacht worden sind. Die Befragung erfolgt in Anwesenheit der zuständigen Ausländerbehörde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10772 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen die ausländerrechtlichen Tätigkeiten gambischer Beamter bei Anhörungen in Deutschland? Richtet die Bundesregierung hierzu Rechtshilfeersuchen an Gambia? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Es wird kein Rechtshilfeersuchen gestellt, da es sich nicht um eine Form der justiziellen Zusammenarbeit handelt. a) Werden die Fragen, die gambische Beamte an die mutmaßlich gambischen Staatsangehörigen richten, nach Kenntnis der Bundesregierung mit den deutschen Behörden abgestimmt? Nein. b) Wie werden die Ergebnisse der Anhörungen dokumentiert? Es werden von der zuständigen Ausländerbehörde Anhörungsberichte gefertigt. c) Werden den gambischen Beamten vorab, währenddessen oder danach Dokumente oder Daten über die betreffenden Personen übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt? Nein. Die anzuhörende Person wird lediglich unmittelbar vor der jeweiligen Anhörung mit den von ihr selbst angegebenen Personaldaten vorgestellt. 13. Wie viel kostet nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausstellung eines Rückkehrausweises für eine Person, die bei einem solchen Gespräch identifiziert wurde? Die vom zuständigen Konsulat erhobenen Kosten betragen 140 Euro. 14. Welcher Geldbetrag ist nach Kenntnis der Bundesregierung pro Person zur Auszahlung an Abgeschobene vereinbart? a) Wer erhält und verwaltet die Gelder, die die Europäische Union bzw. Deutschland für diese Zwecke zur Verfügung stellen? b) Wie wird die Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder nach Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert? c) Sind die gambischen Behörden hierzu rechenschaftspflichtig? d) Wie wird sichergestellt, dass Unterschlagungen, Veruntreuung der Gelder oder anderweitige Bereicherungen ausgeschlossen sind? Es besteht keine Vereinbarung mit der gambischen Regierung über an Abgeschobene auszuzahlende Geldbeträge. Insofern erhält die gambische Regierung auch keine entsprechenden Zahlungen. Zurückgeführte Personen können jedoch die Unterstützung der International Organization for Migration (IOM) in Anspruch nehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10772 15. Kann die Bundesregierung die gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern gemachten Angaben von Betroffenen und Augenzeuginnen bzw. Augenzeugen bestätigen, dass bei den Sammelabschiebungen von Deutschland nach Gambia im Januar und Februar 2019 alle Abgeschobenen an Händen und Füßen gefesselt wurden? Falls ja, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies? Die Rückzuführenden mussten bei den in der Frage genannten Flügen in unterschiedlicher Art mit dienstlich zugelassenen Fesselungsmitteln gefesselt werden, da jeweils die Voraussetzungen nach § 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vorlagen. Die Maßnahmen erfolgten nicht pauschal, sondern aufgrund des Verhaltens der Rückzuführenden und ausgehend von einer individuellen Gefahrenprognose . 16. In wie vielen Fällen kam es, nach Kenntnis der Bundesregierung, zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen der gambischen Delegation und der anzuhörenden Person, weil die anzuhörende Person kein Mandinka spricht, welches unter anderem neben Englisch die am meisten verbreitete Sprache in Gambia ist, sondern eine andere Minderheitensprache, und wie kann in diesem Rahmen festgestellt werden, dass es eine gute Verständigung zwischen der Delegation und der anzuhörenden Person gibt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. Amtssprache Gambias ist Englisch. Der gambischen Seite, welcher die Auswahl der Expertendelegation obliegt, sind die in Gambia gesprochenen Sprachen und Dialekte bekannt . Die ausgewählten Experten beherrschen, soweit der Bundesregierung bekannt , neben der Amtssprache auch weitere in Gambia gesprochene Regionalsprachen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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