Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1083 19. Wahlperiode 06.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Heike Hänsel, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/628 – Vorwürfe der Nichteinhaltung des INF-Vertrags für nukleare Mittelstreckensysteme V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vor einiger Zeit warnte der geschäftsführende Bundesminister des Auswärtigen Sigmar Gabriel vor einem „Kalten Krieg 2.0“ und wies darauf hin, die Menschen in Deutschland wären im Zweifel die Leidtragenden, falls es zu einem weiteren nuklearen Wettrüsten komme (www.merkur.de/politik/aussenministersigmar -gabriel-wir-befinden-uns-in-kaltem-krieg-2-0-zr-8628805.html). Aktueller Gegenstand der Besorgnis ist der 1987 zwischen den USA und der Sowjetunion abgeschlossene INF-Vertrag (Intermediate Range Nuclear Forces Treaty), der die Vernichtung von landgestützten nuklearen Mittelstreckenraketen von 500 bis zu1 000 Kilometern sowie von 1 000 bis zu 5 500 Kilometern Reichweite und das Verbot einer Neubeschaffung dieser Systeme zum Gegenstand und Ziel hatte. Schon seit Jahren, aber in den vergangenen Monaten verstärkt , werfen die USA und Russland sich gegenseitig Vertragsverstöße vor. Erst kürzlich erneuerten die USA und die NATO ihren Vorwurf, Russland entwickle und beschaffe neue Mittelstreckenwaffen: Am 15. Dezember 2017 veröffentlichte die NATO eine Erklärung, in der ausgeführt wird, die Allianz habe ein russisches Raketensystem identifiziert, das womöglich einen Verstoß gegen den INF-Vertrag bedeute (www.nato.int/cps/en/natohq/news_150016.htm). Belegt sei dies durch Geheimdiensterkenntnisse, wonach Russland landgestützte Marschflugkörper entwickelt habe, die auch mit nuklearen Sprengköpfen bestückt werden könnten. Die US-Regierung behauptet laut Medienberichten, über Satellitenbilder und anderes „Material“ zu verfügen, womit ein Vertragsbruch Russlands belegt werden könne (www.tagesschau.de/ausland/nato- 301.html). US-amerikanische Stellen haben dieses Raketensystem „SSC-8“ getauft. Sie machen aber keine näheren Angaben, anhand derer sich nachvollziehen ließe, um welches russische System konkret es sich bei „SSC-8“ handeln soll, so dass die Darstellung der USA nicht unabhängig zu überprüfen ist (www.ndr.de/info/ sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript644.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1083 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bereits im Februar 2017 hatte „The New York Times“ berichtet, „SSC-8“-Raketen seien in der Region Wolgograd stationiert worden, und im März 2017 hatte der stellvertretende US-Generalstabschef Paul Selva erklärt, Russland habe mit der Stationierung von Marschflugkörpern gegen den INF-Vertrag verstoßen (www.jungewelt.de/artikel/323653.nato-will-nachrüsten.html?print=1; www.tagesschau.de/ausland/nato-301.html). Die US-Regierung behauptet allerdings seit Jahren schon, Russland verstoße mit der Entwicklung neuer Mittelstreckenraketen des Typs „SSC-8“ gegen den INF-Vertrag. Auch die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit bereits auf diese Haltung der USA bezogen (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 18/11330). Die russische Regierung weist diese Vorwürfe zurück und moniert, die USA könnten mit in Rumänien und (künftig) Polen stationierten MK-41-Abschussrampen , die zur Raketenabwehr eingesetzt werden sollen, Tomahawk-Marschflugkörper abfeuern und verstießen so gegen den INF-Vertrag (www.jungewelt. de/artikel/323653.nato-will-nachrüsten.html?print=1). Nach Medienberichten reagieren Akteure der deutschen Sicherheitspolitik auf die wechselseitigen Vorwürfe zwischen den USA und Russland damit, Reaktionsszenarien vorzuschlagen: die Kündigung anderer internationaler Abkommen , wie des New-START-Vertrags über nukleare Abrüstung oder eine weitere Verstärkung der „rotierend“ in Polen und im Baltikum eingesetzten NATO-Einheiten (www.jungewelt.de/artikel/323653.nato-will-nachrüsten.html?print=1). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem 1987 zwischen den USA und der damaligen UdSSR geschlossenen INF- Vertrag („Intermediate Range Nuclear Forces“ – nukleare Mittelstreckensysteme ) wurde eine komplette Kategorie von landgestützten konventionell wie nuklear bestückbaren Trägersystemen außer Dienst gestellt und verboten, die mit Reichweiten zwischen 500 bis 5 500 km vor allem Ziele in Europa bedrohten. Der Vertrag ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit Europas. Die Bundesregierung hat daher, auch wenn sie nicht Vertragspartei ist, überragendes Interesse an der Einhaltung und dem Fortbestehen des INF-Vertrags. Dies macht sie regelmäßig im Rahmen von Gesprächen mit den Vertragsparteien Vereinigte Staaten und Russische Föderation und gegenüber internationalen Partnern sowie im Rahmen der NATO deutlich. Ein Bruch des INF-Vertrages hätte erhebliche Auswirkungen für die europäische und deutsche Sicherheit. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Gegenstand der Fragen 5, 6, 7 und 8 sowie in Teilen Fragen 2, 3, 4 und 12 sind Informationen , die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt zudem die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ebenfalls besonders schutzbedürftig sind. Eine Bekanntgabe von Informationen zu geheimen Abkommen mit ausländischen Nachrichtendiensten würde in diesem besonderen Einzelfall erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit anderen Partnern haben. In der Konsequenz entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1083 Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und für die nötigen Partnerschaften bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der zurückgehaltenen Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes ebenfalls nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben Einzelheiten von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes in einem so bedeutenden Maß, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. 1. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen bzgl. der Ausführungen der NATO- Erklärung vom 15. Dezember 2017: „Allies have identified a Russian missile system that raises serious concerns“ dazu, welche Verbündeten/Mitgliedstaaten damit gemeint sind, die das den INF-Vertrag verletzende russische Raketensystem identifiziert haben sollen? Der Nordatlantikrat trifft Beschlüsse im Konsens. Dies gilt auch für die Erklärung des Nordatlantikrats von 15. Dezember 2017, in der die Alliierten ihre ernsthafte Besorgnis über ein russisches Flugkörpersystem ausgedrückt haben. Sie haben deshalb die Russische Föderation aufgefordert, diese Bedenken auszuräumen. Bereits in den Gipfelerklärungen von Wales (2014) und Warschau (2016) haben die Staats- und Regierungschefs der NATO Russland dazu aufgerufen, den INF- Vertrag vollständig und verifizierbar einzuhalten. Seit 2014 weist die US-Regierung öffentlich auf ihre Sorge hinsichtlich eines Verstoßes der Russischen Föderation gegen den INF-Vertrag hin, so z. B. in den jährlichen Berichten zu „Adherence to and Compliance with Arms Control, Nonproliferation and Disarmament Agreements and Commitments“ (sog. „Compliance Report“). 2. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen über dieses in der NATO-Erklärung vom 15. Dezember 2017 in Bezug genommene Raketensystem? 3. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen a) über Fähigkeitsspektrum und Reichweite des in der NATO-Erklärung vom 15. Dezember 2017 in Bezug genommenen Raketensystems, b) wann es entwickelt wurde, c) wann und wo es stationiert wurde? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1083 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen dazu, ob die NATO-Erklärung vom 15. Dezember 2017 sich auf das sogenannte SSC-8-Raketensystem bezieht? Die Fragen 2, 3 und 4 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet. Die US-Regierung unter Präsident Obama hat im Juli 2014 in ihrem jährlichen Bericht zu „Adherence to and Compliance with Arms Control, Nonproliferation and Disarmament Agreements and Commitments“ öffentlich erklärt, dass Russland gegen seine Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag, keinen bodengebundenen Marschflugkörper einer Reichweite zwischen 500 und 5 500 km zu besitzen, herzustellen oder zu testen, verstoße. Diese Feststellung haben die USA in den Folgeberichten der Jahre 2015 bis 2017 präzisiert und im jährlichen Bericht 2017 dargelegt, dass sie der Russischen Föderation Informationen zu dem in Rede stehenden Marschflugkörper übermittelt habe, darunter auch die interne russische Bezeichnung, Informationen zum Testverlauf und zur vertragsrelevanten Reichweite . Die jeweiligen US-Administrationen haben in den letzten Jahren immer wieder das Gespräch mit der Russischen Föderation zu diesen Vorwürfen gesucht. Im November 2016 haben die USA erstmals seit 2003 die im INF-Vertrag vorgesehene sogenannte „Special Verification Commission“ einberufen, um den von ihnen festgestellten Vertragsbruch zu thematisieren. Auf US-Ersuchen fand vom 12. bis 14. Dezember 2017 eine weitere Sitzung der Verifikationskommission in Genf statt. Am 8. Dezember 2017 haben die USA angekündigt, mit dem Vertrag vereinbare reversible wirtschaftliche, politische und militärische Maßnahmen zu ergreifen, um Russland zur Vertragseinhaltung zu bewegen. Die USA haben gleichzeitig betont, dass sie ihrerseits den INF-Vertrag weiter einhalten und den Dialog mit der Russischen Föderation suchen werden (www.state.gov/t/avc/rls/2017/276361. htm). Die USA haben am 8. Dezember 2017 öffentlich erklärt, dass der in Rede stehende bodengebundene Marschflugkörper die russische Bezeichnung 9M729 trägt (NATO Bezeichnung SSC-8; siehe auch www.state.gov/t/avc/rls/2017/ 276361.htm), seine Existenz wurde von russischer Seite inzwischen bestätigt. Die Russische Föderation bestreitet aber nach wie vor eine vertragsverletzende Reichweite des neuen Systems von über 500 Kilometern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen dazu, mittels welcher Quellen die der NATO nach eigenen Angaben vorliegenden Informationen erlangt wurden ? a) Inwieweit und mit welchem Erkenntnisgewinn wurden Erkenntnisse durch menschliche Quellen zugrunde gelegt? b) Inwieweit und mit welchem Erkenntnisgewinn wurden technische (akustische , optische etc.) Mittel eingesetzt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1083 6. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen dazu, inwieweit die der NATO bzw. der US-Regierung nach eigenen Angaben vorliegenden Informationen aus der Auswertung von Satellitenbildern resultieren und a) wann diese Bilder erstellt und ausgewertet wurden, b) von welchen Stellen diese Bilder ausgewertet wurden, c) welche Auflösung diese Bilder haben, d) was auf diesen Bildern abgebildet und zu erkennen ist, e) ob deutsche Stellen diese Bilder angefordert haben, f) ob deutsche Stellen ebenfalls an der Auswertung beteiligt waren sowie zu welchen Ergebnissen diese kamen, g) ob deutsche Stellen die Möglichkeit hatten, sich an der Auswertung zu beteiligen? 7. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen darüber, über welches „andere Material “ die US-Regierung verfügt, mit dem ein Vertragsbruch Russlands belegt werden können soll (www.tagesschau.de/ausland/nato-301.html)? 8. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen darüber, über welche nachrichtendienstlichen Erkenntnisse die US-Regierung bzw. die NATO ggf. verfügen, mit denen der monierte Vertragsbruch Russlands zu belegen ist? a) Wann wurden diese nachrichtendienstlichen Erkenntnisse ggf. erlangt? b) Um Erkenntnisse welches Nachrichtendienstes handelt es sich? Bezüglich der Fragen 5 bis 8 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen darüber, inwieweit es sich bei den der NATO-Erklärung vom 15. Dezember 2017 zugrunde gelegten Angaben um neue Erkenntnisse handelte – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die NATO sowie die US-Regierung bereits seit rund zehn Jahren einen Verstoß Russlands gegen den INF-Vertrag durch ein landgestütztes Marschflugkörpersystem behaupten (www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_und_ strategien/streitkraeftesendemanuskript644.pdf; www.jungewelt.de/artikel/ 323653.nato-will-nachrüsten.html?print=1)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 10. Stützte die Erklärung der NATO vom 15. Dezember 2017 sich nach (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnissen der Bundesregierung auf die gleichen Erkenntnisse, über die der stellvertretende US-Generalstabschef Paul Selva bei seinem Auftritt vor einem Ausschuss des US-Kongresses im März 2017 (www.tagesschau.de/ausland/nato-301.html) verfügte, und welche neuen bzw. ergänzenden Informationen lagen der NATO vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Kenntnisstand des stellvertretenden Vorsitzenden des Generalstabs der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, Paul Selva, bei dessen Auftritt vor einem Ausschuss des US-Kongresses im März 2017 vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1083 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen zur Validität der im Kontext der Erklärung vom 15. Dezember 2017 behaupteten Erkenntnisse der NATO bzw. der USA bzgl. eines Verstoßes Russlands gegen den INF-Vertrag, und wie bewerten die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen diese Erkenntnisse ? Die Bundesregierung teilt die in der Erklärung des Nordatlantikrats geäußerte Sorge hinsichtlich eines russischen Flugkörpersystems, auch vor dem Hintergrund der laufenden Modernisierung russischer Nuklearstreitkräfte. Sie fordert die Russische Föderation auf, einen substantiellen und konstruktiven Dialog mit den USA zur Frage der Einhaltung des INF-Vertrages zu führen. 12. Liegen der Bundesregierung und/oder nachgeordneten Stellen über die von der NATO bzw. den USA behaupteten Erkenntnisse hinaus konkrete Anhaltspunkte bzw. eigene Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) vor, aus denen sie schließen, dass Russland mit dem benannten Raketensystem gegen den INF-Vertrag verstößt oder aufgrund deren die Bundesregierung bezweifelt , dass es den behaupteten Vertragsverstoß Russlands gibt? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen darüber, auf welcher a) tatsächlichen und b) rechtlichen Grundlage die Einschätzung der NATO, das in Bezug genommene Raketensystem bedeute einen Verstoß gegen den INF-Vertrag, basiert, und wie schätzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen die Verlässlichkeit dieser Erkenntnisse ein? Bezüglich Frage 13a wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 4 und 11 verwiesen . Bezüglich Frage 13b: Die rechtliche Grundlage zur Bewertung eines INF-Verstoßes ergibt sich aus Artikel I des INF-Vertrags, der den Vertragsparteien den Besitz von Flugkörpern mittlerer und kürzerer Reichweite (500 km bis 5 500 km) verbietet, Artikel II, der die Reichweite dieser verbotenen bodengebundenen Systeme definiert, sowie Artikel VI, der die Produktion und den Testflug entsprechender Systeme verbietet. 14. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen darüber, wie die russische Regierung auf die Aufforderung, auf die Vorwürfe der NATO „in substantieller und transparenter Weise einzugehen“ und „in einen aktiven technischen Dialog mit den USA“ einzutreten (www.tagesschau.de/ausland/nato- 301.html), bislang reagiert hat? Die USA befinden sich seit 2013 in Gesprächen mit der Russischen Föderation und haben diese wiederholt um Klärung der im Raum stehenden Vorwürfe ersucht . 2016 haben die USA erstmals seit 2003 wieder die im Vertrag angelegte Verifikationskommission einberufen. Das letzte Treffen dieser Verifikationskommission fand vom 12. bis 14. Dezember 2017 in Genf statt. Die Vertragsparteien haben Vertraulichkeit zu den Details der Gespräche vereinbart. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1083 15. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen bezüglich des Fähigkeitsspektrums der für das europäische landgestützte Raketenabwehrsystem der USA in Rumänien und (künftig) Polen an Land stationierten Startgeräte des Typs MK 41, insbesondere über eine Ausstattung mit Nuklearsprengköpfen bestückten Marschflugkörper oder Mittelstreckenraketen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 47 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „NATO Gipfel in Warschau am 8. und 9. Juli 2016“ (Bundestagsdrucksache 18/8904 vom 5. Juli 2016) wird verwiesen. Zusätzlich wird auf die ausführliche Darstellung des US-Außenministeriums vom 8. Dezember 2017 verwiesen, in der unter anderem auf die Unterschiede der jeweils verwendeten Startgeräte hingewiesen wird (www.state.gov/t/avc/rls/2017/ 276360.htm). 16. Wie schätzt die Bundesregierung die Konformität dieser MK-41-Startgeräte mit dem INF-Vertrag ein, auch angesichts eines möglichen Einsatzes mit Nuklearsprengköpfen bestückter Marschflugkörper oder Mittelstreckenraketen ? Gemäß Artikel VII, 3. des INF-Vertrags unterliegen Systeme zum Abschuss von Abfangraketen gegen Luftziele nicht dem INF-Vertrag. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 17. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und/oder nachgeordnete Stellen bezüglich Überlegungen, als Reaktion auf Russland zugeschriebene Verletzungen des INF-Vertrags andere Abkommen aufzukündigen, z. B. den New-START-Vertrag über nukleare Abrüstung in Europa, oder die „rotierende“ Präsenz der NATO-Truppen im östlichen Bündnisgebiet zu intensivieren? In der Erklärung des Nordatlantikrats vom 15. Dezember 2017 haben die Alliierten betont, dass effektive Rüstungskontrollabkommen ein wesentliches Element für strategische Stabilität und die kollektive Sicherheit der Allianz sind. Die Bundesregierung teilt dieses Interesse an einem Erhalt der bestehenden Rüstungskontrollvereinbarungen voll und ganz und hat begrüßt, dass die USA und die Russische Föderation zum vereinbarten Stichtag am 5. Februar 2018 ihre strategischen Nuklearwaffenarsenale auf die im „New START-Vertrag“ von 2011 festgelegten Obergrenzen reduziert haben. Auch in der am 2. Februar 2018 vorgestellten Überprüfung der US-Nuklearstrategie („Nuclear Posture Review“) bekennen sich die USA erneut zu ihren Verpflichtungen aus dem „New START-Vertrag“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333