Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 6. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10842 19. Wahlperiode 13.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10416 – Folgen des Brexit für die europäische Energie- und Klimapolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Schlagzeilen über den (abermals verschobenen) Austritt des Vereinten Königreichs aus der Europäischen Union sorgen nach Ansicht der Fragesteller nahezu täglich für Verunsicherung. Die nach wie vor offene Entscheidung über einen geregelten oder einen „harten“ Brexit hat große Auswirkungen auf viele Menschen und deren Lebensbereiche in Deutschland und der Europäischen Union. Mit der Intercontinental Exchange (ICE Futures), der European Climate Exchange (ECX) und der London Metal Exchange (LME) befinden sich die größten Terminbörsen zum Handel von Emissionszertifikaten und zur Absicherung von Warenpreisrisiken im Energiebereich in Großbritannien. Zudem ist das Vereinigte Königreich in den Europäischen Emissionshandel (ETS) und in die europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) eingebunden. Beide Varianten, ein geregelter oder ungeregelter Brexit, werden nach Auffassung der Fragesteller großen Einfluss auf die Energie- und Klimapolitik Deutschlands und der EU haben. Die Energieversorgungssicherheit, Treibhausgasemissionen und weitere wirtschaftliche Aspekte stehen hierbei im Fokus. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier hat sich in einem Radiointerview (www.deutschlandfunk.de/altmaier-cdu-zum-brexit-es-istwichtig -dass-wir-auch-in.694.de.html?dram:article_id=446150) zu den Folgen eines ungeregelten Brexits am 12. April 2019 wie folgt geäußert: „Er würde auch die exportorientierte deutsche Wirtschaft treffen, etwa im Automobilbereich , aber auch in anderen Bereichen. Er würde die Wirtschaft in vielen EU- Staaten treffen, denn unsere Volkswirtschaften sind verflochten. Großbritannien ist seit 46 Jahren Mitglied der Europäischen Union. Da sind ganz enge Handelsbeziehungen entstanden.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10842 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU werden auch davon abhängen, ob der Austritt geregelt (mit Austrittsabkommen und politischer Erklärung zum Rahmen für die zukünftigen Beziehungen) oder ungeregelt (sog. No-Deal-Szenario) erfolgen wird. In der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, die im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen von der EU und dem Vereinigten Königreich auf politischer Ebene gebilligt wurde, ist im Energiebereich u. a. eine Zusammenarbeit in den Bereichen Strom und Gas, zivile Nutzung der Kernenergie sowie Bepreisung von CO2-Emissionen vorgesehen (Ziffern 66 bis 72 der Politischen Erklärung). 1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der CO2-Ausstoß Großbritanniens in den Jahren 2017 und 2018 (bitte nach ETS- und Nicht-ETS- Bereich differenzieren)? Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs sind die Werte wie folgt: Vereinigtes Königreich 2017 2018 (vorläufig) CO2 (in Mio. t) 373 364 Treibhausgase (in Mio. t CO2-äq) 460 449 Quelle: https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_ data/file/790626/2018-provisional-emissions-statistics-report.pdf (Seite 6) Die Emissionsdaten für das Vereinigte Königreich enthalten sowohl den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft als auch den internationalen Luft- und Schiffsverkehr. Daten über die CO2- und Treibhausgasemissionen des Vereinigten Königreiches, die danach unterscheiden, ob sie dem Bereich des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) unterliegen oder nicht, liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der CO2-Ausstoß in den Jahren 2017 und 2018 innerhalb der EU? Die Fragen 2 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Treibhausgasemissionen der EU lagen 2017 bei 4 317 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sowie internationalen Luft- und Schiffsverkehr). Die CO2-Emissionen der EU lagen 2017 bei 3 515 Millionen Tonnen. Für das Jahr 2018 liegen die Daten für die EU noch nicht vor. Quellen: www.eea.europa.eu/publications/trends-and-projections-in-europe-2018- climate-and-energy (Seite 70); https://unfccc.int/documents/194946. 3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Treibhausgasemissionen (in CO2-Äquivalenten) Großbritanniens in den Jahren 2017 und 2018? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10842 4. Wie hoch waren die Treibhausgasemissionen (in CO2-Äquivalenten) innerhalb der EU in den Jahren 2017 und 2018? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Welche Regelungen bezüglich eines Verbleibs bzw. Ausstiegs Großbritanniens im bzw. aus dem ETS sind nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit vorgesehen im Falle eines a) geregelten Brexit oder b) ungeregelten Brexit? Die Europäische Kommission hat Vorbereitungen sowohl für einen geregelten als auch für einen ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU getroffen und damit auch für den Fall des vorläufigen Verbleibs im oder des Austritts aus dem EU-ETS. Erste Vorkehrungen dazu wurden bereits im Jahr 2017 unternommen, indem die EU-Emissionshandelsrichtlinie angepasst und Änderungen der EU-Registerverordnung vorbereitet wurden. Danach müssen seit 2018 Zertifikate eines Mitgliedsstaates , der plant, die EU zu verlassen, mit einem Ländercode markiert werden , so dass diese von der Verwendung innerhalb des EU-Emissionshandels ausgeschlossen werden können. Diese Markierungspflicht soll allerdings ausgesetzt werden, wenn der betroffene Mitgliedsstaat eine Regelung zur Einhaltung der Abgabeverpflichtung durchsetzt. Mit der Änderung der EU-Registerverordnung wurde der Europäischen Kommission zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine Transaktion des scheidenden Mitgliedsstaates in Form einer Versteigerung, einer kostenlosen Zuteilung oder eines Tauschs von internationalen Gutschriften im Unionsregister zu unterbinden. Von dieser Möglichkeit macht die Europäische Kommission seit dem 1. Januar 2019 Gebrauch. Seither können also keine zusätzlichen Emissionsberechtigungen aus dem Vereinigten Königreich in den Markt gelangen. Durch diese Sicherungsmaßnahmen ist ausgeschlossen, dass die Integrität des EU-ETS selbst bei einem ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreichs nachteilig beeinträchtigt werden kann. Für den Fall des geregelten Austritts sieht das Austrittsabkommen Sonderregeln vor, nach denen die Anlagenbetreiber im Vereinigten Königreich während der Übergangsphase bis zum Abschluss der aktuellen Handelsperiode Ende 2020 mit allen Rechten und Pflichten im EU-Emissionshandelssystem verbleiben. Die Geltung dieser Sonderregeln setzt die Ratifizierung des Abkommen voraus, die bislang nicht erfolgt ist. 6. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu möglichen Plänen der britischen Regierung vor, bei einem potenziellen Ausstieg aus dem ETS ein eigenständiges Emissionshandelssystem aufzubauen? Das Vereinigte Königreich hat sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht zu einer bestimmten Option bekannt. Die Bundesregierung geht grundsätzlich davon aus, dass das Vereinigte Königreich an der Errichtung eines britischen ETS interessiert ist. In der politischen Erklärung zum Rahmen für die zukünftigen Beziehungen ist vorgesehen, dass eine Verknüpfung des britischen ETS mit dem EU-ETS in Betracht gezogen werden sollte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10842 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Mit welchen ökonomischen Auswirkungen für die verbleibende EU-27 rechnet die Bundesregierung bei einem Ausstieg des Vereinigten Königreichs aus dem ETS, und auf welche Studien etc. bezieht sie sich dabei? Die Diskussionen über die ökonomischen Auswirkungen auf das EU-ETS werden voraussichtlich dann intensiviert, wenn die konkreten Austrittsmodalitäten des Vereinigten Königreiches aus der EU feststehen. Bislang standen die in der Antwort zu Frage 5 genannten Maßnahmen im Mittelpunkt der Diskussionen. 8. Welche Projekte existieren nach Kenntnisstand der Bundesregierung aktuell im Energiebereich (Forschung, Technologieentwicklung), die auf einer gemeinsamen europäischen Finanzierung basieren, und welche Anteile (finanziell , personell und technisch) hat das Vereinigte Königreich an diesen? Die Europäische Kommission hat im Rahmen des europäischen Rahmenprogramms Horizont 2020 für die Gesellschaftliche Herausforderung „Sichere, saubere und effiziente Energie“ bis zum März 2019 insgesamt 678 Projekte mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs bewilligt. Dies entspricht finanziell einem Anteil von rund 9,5 Prozent der Gesamtfördermittel (294 Mio. von 3 080 Mio. Euro). Der Anteil von auf Fördermittelempfänger aus dem Vereinigten Königreichs entfallenden Personenmonaten in den Vorhaben steht der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Ein „technischer Anteil“ kann wegen der Menge und technologischen Vielfalt der Projekte nicht ohne weiteres in einer Kennzahl abgebildet werden. 9. Ausgehend vom Anteil Großbritanniens am europäischen Energiemarkt, mit welchen Auswirkungen auf die Struktur und Leistungsfähigkeit (Produktions - und Verbrauchskapazitäten) des deutschen und europäischen Energiemarkts rechnet die Bundesregierung im Falle eines Brexit? 17. Welchen Einfluss hätte ein ungeregelter Brexit nach Ansicht der Bundesregierung auf die Energieversorgungssicherheit in Deutschland, und auf welche Studien, Informationen etc. gründet diese Einschätzung? Die Fragen 9 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung rechnet nur mit geringfügigen Auswirkungen eines Brexit auf den europäischen Energiemarkt und die Energieversorgungssicherheit in Deutschland. Nur geringe Auswirkungen ergeben sich zunächst in Bezug auf die Struktur und Leistungsfähigkeit des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes und des deutschen Strommarkts. Eine Gefahr für die Versorgungssicherheit im Strombereich in Deutschland besteht nicht. In dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelten Austrittsabkommen ist geregelt, dass das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase weiterhin am Elektrizitätsbinnenmarkt teilnimmt und alle diesbezüglichen Rechtsakte anwendet. Die Geltung dieser Sonderregeln setzt die Ratifizierung des Abkommens voraus, die bislang nicht erfolgt ist. Im Falle eines ungeregelten Austritts würde das Vereinigte Königreich nicht mehr an der einheitlichen Marktkopplung innerhalb der EU teilnehmen. Der Stromhandel zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten wäre weiterhin möglich, würde aber auf weniger effiziente Weise erfolgen als im Rahmen der bestehenden Marktkopplung. Die Auswirkungen dieses weniger effizienten Handels wären für den europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt aber begrenzt, da Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10842 das britische Stromnetz aufgrund seiner geographischen Randlage nur in vergleichsweise geringem Ausmaß mit anderen Mitgliedstaaten verbunden ist. So ist das Vereinigte Königreich mit dem europäischen Festland nur über Verbindungsleitungen mit Frankreich und den Niederlanden verbunden, die nach Angaben des britischen Regulierers Ofgem eine Kapazität von insgesamt 3 GW aufweisen (zum Vergleich: Im Jahr 2018 lag das Außenhandelssaldo der deutsch-luxemburgischen Gebotszone in der Spitze bei über 20 GW; die installierte Nettostromerzeugungskapazität in Deutschland liegt nach Angaben der Bundesnetzagentur bei rund 215 GW zuzüglich der Veränderungen im Bereich erneuerbarer Energien im Jahr 2018). Aus diesen Gründen stellt auch ein ungeregelter Brexit nach Ansicht der Bundesregierung keine Gefahr für die Versorgungssicherheit im Strombereich dar. Die Gasinfrastruktur des Vereinigten Königreiches ist über Interkonnektoren mit der Gasinfrastruktur der EU (Belgien, Irland, Niederlande) verbunden. Das Vereinigte Königreich exportiert Erdgas nach Irland, Belgien und in die Niederlande. Gleichzeitig importiert es über die Interkonnektoren mit Belgien und den Niederlanden Erdgas vom europäischen Festland. Die Bundesregierung geht auch hier davon aus, dass der Gashandel zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU möglich bleibt, schätzt dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des europäischen Energiemarkts aber als gering ein. Auch ein ungeregelter Austritt hätte nach Auffassung der Bundesregierung keine Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit mit Erdgas in Deutschland, zumal Deutschland kein Erdgas aus dem Vereinigten Königreich importiert. Die Rohölimporte, die Deutschland aus dem Vereinigten Königreich bezieht, belaufen sich auf 9,4 Prozent. Das Vereinigte Königreich ist damit der drittgrößte Rohöllieferant Deutschlands. Die Lieferungen sind langfristig vertraglich zwischen den Unternehmen der Mineralölindustrie abgesichert. Die Bundesregierung geht nicht von einer Einschränkung der Ölversorgung in Deutschland oder der EU aus. 10. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung, im Falle eines Brexit, Zölle im Energiehandel zu befürchten (bitte sofern bekannt güterscharf nennen )? Sollte das Vereinigte Königreich ohne ein Austrittsabkommen aus der EU austreten , so gelten für den Handel mit dem Vereinigten Königreich prinzipiell die Regelungen für Drittstaaten. Dies beinhaltet die Erhebung von Zöllen seitens der EU (und vice versa) nach dem Meistbegünstigungsprinzip der WTO. Der Zollsatz im Einzelnen hängt von der spezifischen Ware ab. 11. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die weitere Einbeziehung Irlands in den Energiebinnenmarkt der EU nach einem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU vor? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Die Republik Irland ist bislang nur mit Nordirland und Großbritannien direkt elektrisch verbunden. Nach dem von dem Verband europäischer Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) veröffentlichten Zehnjahresnetzentwicklungsplan (TYNDP 2018) ist eine Verbindungsleitung mit Frankreich im Umfang von 700 MW in Planung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10842 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bei Ratifizierung des Austrittsabkommens würden sich während der Übergangsphase für die Republik Irland keine Änderungen ergeben. Im Falle eines ungeregelten Austritts wäre der Stromhandel zwischen der Republik Irland, Nordirland und Großbritannien weiterhin möglich, würde allerdings auf weniger effiziente Weise erfolgen als bislang. Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Gashandel zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland auch nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der EU fortgesetzt wird. Informationen, die auf eine andere Entwicklung hinweisen würden, liegen der Bundesregierung nicht vor. 12. Welche Konzepte existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, um den EU-Elektrizitätsbinnenmarkt im Falle eines Brexit insbesondere mit Blick auf Irland weiterzuentwickeln? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 13. Wie können nach Ansicht der Bundesregierung, im Falle eines Brexit, multinational agierende Unternehmen in der EU gegen ein potenzielles „unevenplaying -field“ geschützt werden? In der politischen Erklärung zum Rahmen für die zukünftigen Beziehungen ist vorgesehen, dass in den künftigen Beziehungen ein offener und fairer Wettbewerb sichergestellt sein muss. Die entsprechenden Bestimmungen werden Gegenstand der Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis sein. Darüber hinaus bestehen in Deutschland für Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, eine Reihe von Instrumenten zur Entlastung von Strom- und Emissionshandelskosten (u. a. Besondere Ausgleichregelung, Spitzenausgleich in der Energie- und Stromsteuer, kostenlose Zuteilungen im Emissionshandel, Strompreiskompensation). Diese Instrumente werden auch nach einem Brexit Wirkung entfalten und die Unternehmen weiterhin schützen. 14. Ist nach Ansicht der Bundesregierung ein ungeregelter Brexit gleichbedeutend mit einem EURATOM-Ausstieg Großbritanniens (bitte begründen)? Die auf Grundlage von Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 106a des EURATOM-Vertrages ergangene Austrittserklärung des Vereinigten Königreiches sieht vor, dass das Vereinigte Königreich mit EU-Austritt auch aus der Europäischen Atomgemeinschaft ausscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob ein geregelter oder ungeregelter Austritt aus der EU erfolgt. 15. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit eines Verbleibs Großbritanniens in der europäischen Atomgemeinschaft im Falle eines geregelten Brexit ein? Ein Verbleib des Vereinigten Königreiches in EURATOM ist auch im Fall eines geregelten Austritts ausgeschlossen, da die Austrittserklärung den Austritt aus EURATOM umfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10842 16. Muss nach Ansicht der Bundesregierung im Falle eines Brexit eine zusätzliche Vereinbarung im Handel von Nukleargütern zwischen Großbritannien und der EU geschlossen werden? Falls ja, welche Vorkehrungen werden auf EU-Ebene aktuell getroffen? Eine separate und spezifische Vereinbarung für den Handel mit Nukleargütern im Falle eines ungeregelten Austritts ist nicht notwendig. Das Vereinigte Königreich unterläge dann bei nuklearen Gütern den im Exportkontrollrecht vorgesehenen Regeln für den Handel mit einem Drittstaat. 18. In welchem Umfang müssten nach Kenntnis der Bundesregierung die EU- Klimaziele im Falle eines Brexit angepasst werden im a) ETS- und b) nicht-ETS-Bereich (Effort Sharing)? Ob und ggf. in welchem Umfang im Falle eines Brexit Anpassungsbedarf bei den EU-Klimazielen besteht, ist zu klären, wenn die künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU feststehen. Die Bundesregierung verweist zudem auf ihre Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Folgen des Brexit für Deutschland und Europa: Umwelt“ auf Bundestagsdrucksache 19/5007. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333