Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 7. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10843 19. Wahlperiode 13.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10263 – Export von Kunststoffabfällen aus Deutschland in Nicht-OECD-Staaten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bilder von Plastikbergen erscheinen in regelmäßigen Abständen in den Medien, ob nun wild oder auf legalen Deponien gelagert. Die Bilder schockieren und bedürfen kaum noch einer Kommentierung. Nach Angaben der „Süddeutschen Zeitung“ sollen im vergangenen Jahr 100 000 Tonnen Kunststoffabfälle aus Deutschland nach Malaysia transportiert worden sein (https://projekte.sued deutsche.de/artikel/wirtschaft/deutscher-plastikmuell-verschmutzt-malaysia-e5 90969/). Dabei fallen Bilder von Verpackungen mit deutschsprachiger Aufschrift auf – zweifelsohne Verpackungen aus Deutschland. Jedoch ist die Warenbewegung von Import-, Export- und sogar Transitwaren in der EU geregelt und dokumentiert. Seit 2006 gilt die Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA). Diese regelt die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU und der OECD-Staaten. Bei einer solchen Abfallausfuhr ist eine Notifizierung nötig. Das bedeutet, dass sowohl zuständige Behörden des Versandstaates als auch des Empfängerstaates ihre Zustimmung geben müssen, ehe die Ware gehandelt werden darf. Das Bundesumweltamt (UBA) dokumentiert den Import und Export von Stoffströmen nach der Abfallverzeichnisverordnung . Auf der Seite des Bundesumweltamtes ist zu lesen, dass die Verpackungsabfälle 2017 innerhalb der EU verblieben. In den südostasiatischen Raum gingen nach der Aufzeichnung im Jahr 2017 nur Abfälle an Papier und Elektroaltgeräten (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2503/ dokumente/grenzueberschreitende_verbringung_von_zustimmungspflichtigen_ abfaellen_export_2017.pdf). In einer zweiten – nach Ansicht der Fragesteller deutlich unkonkreteren – Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 werden die Abfälle in Nicht-OECD-Staaten behandelt . Nach dieser Verordnung erfragt die EU-Kommission, ob die Einfuhr des jeweiligen Stoffes vom Empfängerstaat verboten ist oder ob die Einfuhr einem Kontrollverfahren oder keinen Kontrollen unterliegt. An dieser Stelle endet die europäische Dokumentation. Welche Mengen, zu welchem Zweck, an welchen Nicht-OECD-Staat geliefert werden, bleibt offen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10843 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Mit welcher Deklaration bzw. Klassifikation werden Kunststoffprodukte nach Informationen der Bundesregierung aus Deutschland in Nicht-OECD- Staaten geliefert? Informationen zur Ausfuhr von Kunststoffprodukten können der Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes (www-genesis.destatis.de/genesis/online) entnommen werden. 2. Welcher Abfallart gehören die Abfälle nach Informationen der Bundesregierung an, die in Nicht-OECD-Staaten geliefert werden? In Nicht-OECD-Staaten verbracht wurden Kunststoffabfälle mit dem Code B3010 der Anlage IX des Basler Übereinkommens (s. Anhang III der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen einschließlich deren Fußnote 2) sowie bestimmte Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 der Anlage IX des Basler Übereinkommens eingestuft sind, gemäß Absatz 3 Buchstaben d, e und f des Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. 3. In welche Nicht-OECD-Staaten werden Kunststoffabfälle nach Informationen der Bundesregierung geliefert? 4. Welche Verwendungsart wird von den Nicht-OECD-Staaten bei der EU- Kommission nach Informationen der Bundesregierung angegeben? 5. Welche Menge pro Jahr an Kunststoffabfällen wird von Deutschland an Nicht-OECD-Staaten geliefert (bitte nach Staaten auflisten)? Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Kunststoffabfälle dürfen in Nicht-OECD-Staaten nur verbracht werden, wenn sie unter die in der Antwort zu Frage 2 dargestellten Abfallarten fallen und zur Verwertung bestimmt sind. Die Ausfuhr dieser Abfallarten wird statistisch durch die Außenhandelsstatistik erfasst, und zwar unter der Zolltarifnummer 3915 (Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen). Nähere Angaben zum Verwendungszweck werden dort nicht erhoben. Falls es sich bei den ausgeführten Kunststoffabfällen um Verpackungen handelt, liegen zudem Daten zur werkstofflichen Verwertung im Ausland vor (siehe www.umweltbundesamt.de/publikationen/ aufkommen-verwertung-von-verpackungsabfaellen-in-11). Die in Nicht-OECD-Staaten ausgeführten Mengen an Kunststoffabfällen in den Jahren 2016 bis 2018 sind in Tabelle 1 aufgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10843 Tabelle 1: Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Staaten (in Tonnen; nur Staaten mit Ausfuhren über 1 000 Tonnen pro Jahr sind einzeln aufgeführt) Staat 2016 2017 2018 (vorläufig) Bangladesch 4.850 3.036 3.000 China 526.910 345.903 13.000 Hongkong 202.167 99.194 73.000 Indien 41.147 41.569 68.000 Indonesien 64.000 Malaysia 50.305 75.242 130.000 Pakistan 1.360 1.134 3.000 Serbien 1.476 1.339 Taiwan 2.518 1.480 8.000 Thailand 2.702 2.000 Ukraine 2.000 Vietnam 25.531 69.242 57.000 Andere Nicht-OECD-Staaten 2.427 2.826 3.000 Summe (gerundet) 895.000 644.000 426.000 Quelle: Auswertung des Umweltbundesamts (UBA) aus Daten der Außenhandelsstatistik 6. Welche deutsche Behörde genehmigt nach Information der Bundesregierung die Exporte in Nicht-OECD-Staaten? Einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 notifizierungspflichtig sind, muss die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland zustimmen (siehe Liste der zuständigen Behörde unter www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2503/dokumente/ competent_authorities_germany_02_2019.pdf). Die in Tabelle 1 dargestellten Ausfuhren beziehen sich auf nicht notifizierungspflichtige Abfälle; damit ist für diese keine Zustimmung einer Behörde erforderlich . 7. Wie viele Angestellte in deutschen Behörden sind mit der Überprüfung angegebener und tatsächlicher Warenart, Menge und Empfängerstaat nach Informationen der Bundesregierung befasst? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Informationen zur Personalausstattung im Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und des Abfallverbringungsgesetzes können den Kontrollplänen der Bundesländer entnommen werden (siehe www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2503/ dokumente/kontrollplaene_zur_abfallverbringung_in_deutschland.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10843 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie kann es nach Informationen der Bundesregierung möglich sein, dass deutsche Verpackungen in Malaysia auf fragwürdigen Deponien enden? Bei der Ablagerung von Abfällen von Kunststoffverpackungen handelt es sich offenbar um illegale Verbringungen. Möglicherweise gibt es Exporteure, die sich auf diese Weise ihrer Kunststoffabfälle entledigen, weil es sich zum Beispiel um Gemische handelt, die schwer zu recyceln sind, oder die illegale Entsorgung schlicht billiger ist. Möglich ist auch, dass deutsche Unternehmen ordnungsgemäß handeln und Kunststoffabfälle ohne ihr Wissen in Malaysia illegal abgelagert und nicht wie vertraglich vereinbart recycelt werden. Exporte können von den Behörden unterbunden werden, wenn diese illegal sind, etwa nicht zur Verwertung bestimmt sind oder wenn die vorgesehene Verwertung nicht umweltgerecht ist. Die Behörden können jedoch nicht alle Exporte kontrollieren (es wird üblicherweise stichprobenartig kontrolliert), so dass illegale Verbringungen nicht auszuschließen sind. 9. Sind die von Deutschland genehmigten Exporte, die in Nicht-OECD-Länder gelangen, in Deutschland vorsortiert, und handelt es sich dabei um Sammlungen aus dem gelben Sack oder um Gewerbeabfälle? Wie in der Antwort zu Frage 6 dargestellt, beziehen sich die in Tabelle 1 dargestellten Ausfuhren auf nicht notifizierungspflichtige Abfälle; damit ist für diese keine Zustimmung einer Behörde erforderlich. Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Vorbehandlung und zur Herkunft der ausgeführten nicht notifizierungspflichtigen Kunststoffabfälle vor. Laut einem Artikel der EUWID Recycling und Entsorgung (Ausgabe vom 26. Februar 2019) haben die dualen Systeme im Jahr 2017 weniger als 2 Prozent der von ihnen gesammelten Kunststoffabfälle nach Asien exportiert (dies sind weniger als 4 Prozent der lt. Tabelle 1 im Jahr 2017 in Nicht-OECD-Staaten exportierten Kunststoffabfälle); im Jahr 2018 sind diese Mengen nochmals deutlich gesunken. 10. Welche Kunststoffarten werden nach Informationen der Bundesregierung vor allem in Nicht-OECD-Länder exportiert? Angaben zu Kunststoffarten, die in Nicht-OECD-Staaten exportiert werden, können der Außenhandelsstatistik entnommen werden. Unter der oben genannten Zolltarifnummer 3915 wird unterschieden in Abfälle von Polymeren des Ethylens , des Styrols, des Vynilchlorids und des Propylens sowie anderen Kunststoffen . Tabelle 2 enthält beispielhaft die Mengen an Kunststoffabfällen, unterteilt nach Kunststoffarten, die im Jahr 2017 in Nicht-OECD-Staaten exportiert wurden . Tabelle 2: Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Staaten nach Kunststoffarten (im Jahr 2017 in Tonnen, gerundet) Abfall von Polymeren des Ethylens Abfall von Polymeren des Styrols Abfall von Polymeren des Vinylchlorids Abfall von Polymeren des Propylens Abfall von anderen Kunststoffen Summe 410.000 24.000 5.000 41.000 163.000 644.000 Quelle: Auswertung des UBA aus Daten der Außenhandelsstatistik Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10843 11. Wie trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass eine sachkundige Verwendung und Verwertung in den Zielländern, insbesondere in Nicht-OECD-Ländern , stattfindet? Die Überwachung der Einhaltung des bestehenden Rechts ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Exporte können von den Behörden insbesondere unterbunden werden, wenn diese illegal sind, etwa nicht zur Verwertung bestimmt sind, oder wenn die vorgesehene Verwertung nicht umweltgerecht ist. Für Kontrollen zur Ermittlung von illegalen Verbringungen sind in Deutschland die Bundesländer und ihre jeweiligen Behörden zuständig. Der Zoll und das Bundesamt für Güterverkehr – dies sind Bundesbehörden – wirken an Kontrollen in Deutschland mit; falls bei diesen ein Verdacht auf eine illegale Verbringung festgestellt wird, informieren sie umgehend die zuständigen Behörden der Bundesländer. Falls deutsche Kunststoffabfälle illegal exportiert werden, ist dies in Deutschland von den zuständigen Behörden der Länder aufzuklären. Bei Exporten von Verpackungsabfällen gilt zudem das Verpackungsgesetz. Dieses sieht seit dem 1. Januar 2019 eine Verschärfung der Dokumentationspflichten hinsichtlich der Recyclingwege von lizenzierungspflichtigen Verpackungen vor. Die dualen Systeme müssen nachweisen, wie sie ihre Abfallmengen verwerten. Dazu fertigen sie jedes Jahr einen sogenannten Mengenstromnachweis an, aus dem auch hervorgeht, wie viele Verpackungsabfälle in welche Staaten exportiert wurden und in welche Anlagen sie dort gelangt sind. Hierzu sind entsprechende Nachweise und Anlagenzertifikate vorzulegen. Diese Nachweise werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister geprüft. Die Bundesregierung setzt sich zudem für die Weiterentwicklung des bestehenden Rechts ein. Bei der 14. Vertragsstaatenkonferenz zum Basler Übereinkommen (29. April bis 10. Mai 2019 in Genf) wurden Verschärfungen des Übereinkommens bezüglich der Verbringung von Kunststoffabfällen durchgesetzt werden . Sie dürfen in Zukunft nur noch frei gehandelt werden, wenn sie fast störstofffrei sind und zum Recycling bestimmt. Dies betrifft fast ausschließlich aus einem nichthalogenierten Polymer bestehende Kunststoffabfälle und Abfallmischungen aus Polyethylen, Polypropylen und Polyethylenterephthalat. Da diese Abfälle weltweit gefragt sind und einen Marktwert haben, ist es unwahrscheinlich , dass sie in die Umwelt gelangen. Für den Export anderer Kunststoffabfälle wird künftig weltweit eine Zustimmung der Behörden der Export- und der Importstaaten erforderlich sein. Die Änderungen werden am 1. Januar 2021 wirksam. Damit werden die Kontrollmöglichkeiten bezüglich Ausfuhren von Kunststoffabfällen verbessert und die Ausfuhr nicht frei handelbarer Kunststoffabfälle in Länder verhindert werden, die über keine angemessene Infrastruktur für die umweltgerechte Behandlung von Kunststoffabfällen verfügen. Die Änderungen des Übereinkommens sind zunächst in einen OECD-Beschluss umzusetzen und anschließend per Delegiertem Rechtsakt in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Mit Inkrafttreten des Delegierten Rechtsakts gilt im EU-Recht ein Exportverbot aus der EU in Nicht-OECD-Staaten für nicht frei handelbare Kunststoffabfälle . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10843 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Inwiefern bemüht sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene um eine Angleichung der Regularien und Vorgehensweisen der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006? Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, wurde aufgrund einer Vorgabe in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erlassen. Insoweit sind die beiden Verordnungen aufeinander abgestimmt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die Kommission bereits mehrfach, zuletzt in einem Schreiben auf Staatssekretärsebene vom Mai 2019, aufgefordert, die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 zu aktualisieren, u. a. um darin die aktuellen von Importstaaten gewünschten Importregelungen auch bezüglich Kunststoffabfällen zu reflektieren . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333