Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10850 19. Wahlperiode 13.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Katharina Dröge, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/10469 – Auswirkungen der Transaktion von E.ON und RWE auf den Energiemarkt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hat sich erneut mehr Zeit für die Überprüfung des E.ON-Innogy-Deals genommen. Das Verfahren zum Tausch von Vermögenswerten und Geschäftsbereichen der beiden Energiekonzerne RWE und E.ON läuft nun seit knapp einem Jahr. Insbesondere die Übernahme der bisherigen RWE-Tochter Innogy durch die E.ON wird seit Monaten von der EU-Kartellbehörde geprüft. Die neue E.ON würde durch die Transaktion das Netzgeschäft und den Stromvertrieb der Innogy erhalten. Die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager stellte fest, dass die Übernahme keine Preiserhöhung nach sich ziehen dürfe. Nun blickt die Generaldirektion Wettbewerb offenbar genauer auf die Märkte für Smart Metering und Ladesäulen. Laut Medienberichten wurden von der Behörde weitere Unterlagen angefordert, insbesondere für die im künftigen Energiemarkt immer bedeutender werdenden Endkundenmärkte rund um das Smart Metering sowie die Ladesäuleninfrastruktur (vgl. www.welt.de/regionales/ nrw/article192812903/EU-laesst-sich-Zeit-fuer-Pruefung-des-Innogy-Kaufs-durch- Eon.html). Laut eigener Aussage der E.ON sei der Wettbewerb in Deutschland nicht gefährdet , da das Netzgeschäft reguliert sei und der Vertrieb lediglich einen Marktanteil von 20 Prozent ausmache. Wettbewerber halten dagegen, dass die neue E.ON 40 Prozent der Stromzähler kontrolliere und in vielen Regionen sehr wohl eine marktbeherrschende Rolle einnehme (vgl. www.energate-messenger. de/news/191347/innogy-deal-eu-prueft-vertieft-zukunftsmaerkte). 1. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Beteiligungen der E.ON an Verteilnetzbetreibern in Deutschland vor (ggf. bitte tabellarisch auflisten )? Die Beteiligungen der E.ON werden regelmäßig im öffentlich zugänglichen Geschäftsbericht aufgelistet (siehe Seite 216 ff. des E.ON-Geschäftsberichts 2018). Die Bundesregierung verfügt über keine darüberhinausgehenden Informationen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10850 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welchen Anteil an Leitungskilometern besitzt die E.ON bzw. besitzen die Unternehmen mit E.ON-Beteiligung an den Verteilernetzen, und wie wird sich dieser Anteil durch den Zusammenschluss mit Innogy erhöhen (bitte möglichst für die einzelnen Bundesländer angeben)? Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Position der Bundesregierung zu den Transaktionsplänen von RWE und E.ON“ auf Bundestagsdrucksache 19/1681 zu den Transaktionsplänen von RWE und E.ON ausführlich Stellung genommen und dabei auch unternehmensbezogene Angaben zu den Leitungskilometern an den Verteilernetzen gemacht. Grundlage dieser Beantwortung war der Monitoringbericht 2017, in dem die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt zu Entwicklungen und Marktverhältnissen auf den Elektrizitäts- und Gasmärkten öffentlich Stellung nehmen. Eventuelle Änderungen können dem aktuellen Monitoringbericht 2018 (Stand 29. Mai 2019) entnommen werden, welcher unter www. bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_ Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/Monitoring/Monitoringberichte/ Monitoring_Berichte_node.html veröffentlicht ist. Die Bundesregierung verfügt über keine darüber hinausgehenden Kenntnisse. 3. Wie viele Entnahmestellen für Strom werden von der E.ON bzw. den Unternehmen mit E.ON-Beteiligung heute bereits betrieben, und wie würde sich der Marktanteil durch den Zusammenschluss mit dem Unternehmen Innogy und dessen Beteiligungen erhöhen (bitte Marktanteile möglichst für die einzelnen Bundesländer angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Ist der Bundesregierung bekannt, wie groß der Vorsprung der E.ON nach der Übernahme von Innogy gegenüber den nächstplatzierten Marktteilnehmern jeweils bei der Anzahl der Endkunden, der Anzahl der Entnahmestellen und der Anzahl der betriebenen Messstellen wäre? Eine Beantwortung ist aktuell nicht möglich, weil die notwendigen Berechnungen sehr zeitaufwändig sind und zugleich ein erheblicher Abstimmungs- und Abgrenzungsaufwand in Hinblick auf das laufende Verfahren entsteht, das die Europäische Kommission als unabhängige Wettbewerbsbehörde führt. 5. Wie viele Ladesäulen für Elektrofahrzeuge betreibt die E.ON heute bereits in Deutschland, und wie wird sich diese Zahl sowie der damit verbundene Marktanteil durch den Zusammenschluss mit Innogy erhöhen (bitte möglichst für die einzelnen Bundesländer angeben)? Der Bundesregierung liegen keine über die öffentlich verfügbaren Informationen hinausgehenden Daten über Anzahl der Ladesäulen und Ladesäulenbetreiber vor. Die Einschätzung von Marktanteilen obliegt den zuständigen Wettbewerbsbehörden . Nach Kenntnis der Bundesregierung hat bisher weder das Bundeskartellamt noch die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission eine Praxis für die Abgrenzung der relevanten Märkte für die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur entwickelt, so dass Aussagen über Marktanteile zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sind. Insoweit sind die weiteren Untersuchungen der Europäischen Kommission im Fusionskontrollverfahren E.ON/Innogy abzuwarten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10850 6. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu den Marktanteilen von E.ON und Innogy in den lokalen Märkten für Ladeinfrastruktur? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Ist der Bundesregierung bekannt, dass bei der heute üblichen Onlinesuche nach einem Strom- bzw. Gasversorger Verbraucherinnen und Verbraucher immer zunächst die Postleitzahl eingeben müssen und dann ausschließlich spezifische Angebote für diese Postleitzahl erhalten? Der Bundesregierung ist bekannt, dass bei der Nutzung von Vergleichsportalen für den Abschluss von Verträgen über die Strom- und Gasversorgung die Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst ihre Postleitzahl eingeben müssen, bevor sie einen Vergleich angezeigt bekommen. Dies hat die Sektoruntersuchung Vergleichsportale des Bundeskartellamts bestätigt. Die Angabe der Postleitzahl garantiert, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher jeweils nur Angebote angezeigt bekommen, die – auch unter Berücksichtigung regional unterschiedlicher Netzentgelte – am angefragten Standort tatsächlich in der jeweiligen Form verfügbar sind. 8. Erkennt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Frage 7 an, dass es sich beim Strom- und Gasmarkt aufgrund der postleitzahlspezifischen Angebote de facto um einen regional bzw. lokal begrenzten Markt handelt, und wenn nein, warum nicht? Die Beurteilung der relevanten sachlichen und geographischen Märkte obliegt den jeweiligen unabhängigen Wettbewerbsbehörden. Siehe auch die Antwort zu Frage 10. 9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Wirkungen der Transaktion auch im Hinblick auf die regionalen und lokalen Märkte bei der kartellrechtlichen Bewertung berücksichtigt werden müssen, und wenn nein, warum nicht? 10. Ist der Bundesregierung bewusst, dass E.ON bzw. deren Beteiligungen in vielen regionalen und lokalen Märkten über Marktanteile weit jenseits der Schwelle zur Marktbeherrschung verfügt und dass sich durch die Fusion diese Marktanteile weiter erhöhen werden? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Die kartellrechtliche Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Strom- und Gasvertrieb in Deutschland obliegt allein der zuständigen Europäischen Kommission als unabhängiger Wettbewerbsbehörde. Integraler Bestandteil dieser Bewertung ist die Abgrenzung der jeweils betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkte und damit auch die Frage, ob die Märkte im Bereich des Strom- und Gasvertriebs lokal, regional oder bundesweit abzugrenzen sind. Nach dem jüngsten Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt werden die beiden jeweils größten Einzelhandelsmärkte für Strom und Gas in Deutschland (Belieferung von Kunden mit registrierender Leistungsmessung einerseits und mit Standardlastprofil im Rahmen von Sonderverträgen andererseits ) in der Praxis des Bundeskartellamtes jeweils bundesweit abgegrenzt, da Kunden immer auch zwischen einer Vielzahl an bundesweit tätigen Anbietern wählen können (siehe Monitoringbericht 2018, Seite 252 für Strom und Seite 420 für Gas). Nach dieser Abgrenzung lag der Marktanteil der vier absatzstärksten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10850 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anbieter im Jahr 2017 deutlich unter den gesetzlichen Vermutungsschwellen einer marktbeherrschenden Stellung (siehe Monitoringbericht 2018, Seite 46 f. für Strom und Seite 335 für Gas). 11. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Dominanz eines großen und finanzstarken Marktteilnehmers für die wettbewerbliche Entwicklung neuer Märkte, Marktrollen und Geschäftsmodelle, die für das Gelingen der Energiewende erforderlich sind, problemlos ist? Die kartellrechtliche Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens in diesem Bereich obliegt allein der zuständigen Europäischen Kommission als unabhängiger Wettbewerbsbehörde. 12. Wurde die Bundesregierung von der zuständigen EU-Kartellbehörde zu der noch offenen Genehmigung der Übernahme von Innogy durch E.ON kontaktiert , und wenn ja, wann, in welcher Form, und mit welchem Ergebnis? Eine formelle Kontaktaufnahme der Europäischen Kommission mit nationalen Regierungen ist im Rahmen eines laufenden Genehmigungsverfahrens nicht vorgesehen . Die Europäische Kommission führt das Verfahren als unabhängige Wettbewerbsbehörde. Auf Arbeitsebene kommt es aber regelmäßig zum Austausch mit der nationalen Wettbewerbsbehörde, in diesem Fall zwischen dem Bundeskartellamt und der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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