Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10855 19. Wahlperiode 13.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Armin-Paulus Hampel, Petr Bystron, Dr. Roland Hartwig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/10531 – Neustart im Team mit 500 Flüchtlingen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medienberichten zufolge beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen eines Flüchtlingsunterstützungsprogrammes mit der Bezeichnung „NesT – Neustart im Team“, etwa 500 Flüchtlinge noch in diesem Jahr in Deutschland aufzunehmen . Nach den berichteten Angaben des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen UNHCR befinden sich diese Personen schon jetzt nicht mehr in ihrer Heimat, sondern in einem Drittstaat, wo ihnen aber nach Ansicht des UNHCR nicht genügend Schutz zuteil wird. Das UNHCR hat diese Personen als „besonders schutzbedürftig“ charakterisiert – u. a. Schwangere, Frauen mit kleinen Kindern, Behinderte oder Kranke. Wie dem Artikel der Tageszeitung „DIE WELT“ weiter zu entnehmen ist, sei nach Aussage der Bundesregierung gemäß Presseartikel keine Asylprüfung vorgesehen, sondern eine mindestens drei Jahre währende Aufenthaltserlaubnis, da das UNHCR den Flüchtlingsstatus bereits geprüft habe (www.welt.de/politik/deutschland/aticle193053821/Neu ansiedlung-1-4-Millionen-Fluechtlinge-warten-darauf-dass-Platz-fuer-sie-freiwird .html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Pilotprogramm „Neustart im Team“ (NesT) ermöglicht die Aufnahme von bis zu 500 besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen in Deutschland. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2018 zugesagt, sich am EU-Resettlement-Programm 2018/2019 mit insgesamt 10 200 Plätzen für humanitäre Aufnahmen und Resettlement zu beteiligen. Die 500 Plätze für NesT sind in diese Zahl bereits mit hineingerechnet. Das Pilotprogramm NesT wurde am 6. Mai 2019 im Rahmen einer Auftaktveranstaltung in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt. Verantwortet wird das Pilotprogramm vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Mitentwickelt und fachlich begleitet haben NesT viele zivilgesellschaftliche Vertreter : katholische und evangelische Kirche mit ihren Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie haben ebenso mitgewirkt wie Der Paritätische, das Deutsche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10855 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rote Kreuz (DRK), die Arbeiterwohlfahrt (AWO) und der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR). Auch Flüchtlingsinitiativen wie „save me“ und „start with a friend“ und die „Flüchtlingspaten Syrien“ haben ihre Erfahrungen eingebracht. Im Rahmen von NesT können ausschließlich so genannte Resettlement-Flüchtlinge aufgenommen werden, die vom UNHCR nach international festgelegten klaren Schutzkriterien vorausgewählt und Deutschland zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Im Gegensatz zum bisher rein staatlichen Resettlement arbeiten bei NesT Staat und Zivilgesellschaft Hand in Hand, um besonders schutzbedürftige Menschen aufzunehmen, sie zu begleiten und zu unterstützen. Dreh- und Angelpunkt bei NesT sind die Mentorinnen und Mentoren: Mindestens fünf Personen müssen sich gemeinsam dazu verpflichten, Flüchtlingen das Ankommen zu erleichtern und sie ideell und finanziell zu unterstützen. Für die Letztentscheidung über die Aufnahme der Flüchtlinge und das Zusammenführen von Flüchtlingen und zugelassenen Mentorengruppen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. 1. In welchem Drittstaat bzw. in welchen Drittstaaten halten sich diese Personen zurzeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf, und wie lange befinden sie sich bereits dort (bitte Dauer nach Einzelpersonen aufschlüsseln)? Die Bedingungen für eine Aufnahme im Rahmen des Pilotprogramms NesT sind in der Aufnahmeanordnung des BMI vom 15. April 2019 nebst Begleitschreiben festgelegt, die auf der Homepage des BMI veröffentlicht sind www.bmi. bund.de/SiteGlobals/Forms/suche/expertensuche-formular.html?resourceId=938 9478&input_=9389000&pageLocale=de&templateQueryString=nest&submit.x= 0&submit.y=0. Aus der Aufnahmeanordnung ergibt sich, dass vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte und für Resettlement vorgesehene Flüchtlinge aus Ägypten, Äthiopien, Jordanien und dem Libanon für eine Aufnahme über im Rahmen von NesT in Betracht kommen. Konkrete Personen sind noch nicht ausgewählt, so dass die Bundesregierung keine Auskunft über die Länge des bisherigen Aufenthalts in diesen Ländern geben kann. 2. Auf wie viele der aufzunehmenden Personen trifft diese Beschreibung „besonders Schutzbedürftige“ nach Kenntnis der Bundesregierung zu (bitte nach „Schwangere“, „Frauen mit kleinen Kindern“, „Behinderte“ und „Kranke“ aufschlüsseln)? Inwieweit fallen auch Begleitpersonen und deren weitere Angehörige unter diese Definition? Die Schutzbedürftigkeit der aufzunehmenden Personen ist in allen Fällen gegeben , da dies das vorrangige Auswahlkriterium im Resettlement-Verfahren ist. Eine Aufschlüsselung nach Kategorie der besonderen Schutzbedürftigkeit ist nicht möglich, da noch keine Flüchtlinge für eine Aufnahme über NesT ausgewählt wurden. Der Bundesregierung ist die Wahrung der Einheit der Familie im Resettlement-Verfahren ein Anliegen. Ziffer 2.e der Aufnahmeanordnung des BMI vom 15. April 2019 besagt: „Soweit mehrere Personen einer Kernfamilie von UNHCR für eine Resettlement-Aufnahme nach Deutschland vorgeschlagen werden, so ist ein Mentoring nur für die gesamte Kernfamilie möglich“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10855 3. Wie lauteten die Prüfkriterien des UNCHR nach Kenntnis der Bundesregierung , um einen Flüchtlingsstatus zu erhalten? Welchen Aufenthaltsstatus sollen die Aufzunehmenden nach drei Jahren in Deutschland erhalten? UNHCR prüft den Flüchtlingsstatus anhand der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Voraussetzungen. Flüchtlinge, die über Resettlement bzw. NesT in Deutschland aufgenommen werden, bekommen eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst drei Jahre auf der Grundlage von § 23 Absatz 4 i. V. m. § 26 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist verlängerbar. Nach drei Jahren besteht auch die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, wenn die besonderen Integrationsvoraussetzungen des § 26 Absatz 3 Satz 6 AufenthG erfüllt sind. 4. Plant die Bundesregierung, diese Menschen dauerhaft einzubürgern? Falls nicht, nach welchen Kriterien plant die Bundesregierung dann deren Rückführung? Zielrichtung von Resettlement ist die dauerhafte Aufnahme in einem anderen Land als dem Erstzufluchtsstaat auf der Grundlage eines gesicherten Aufenthaltstitels . Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Eine Rückführung von im Rahmen von Resettlement in Deutschland aufgenommen Personen käme nur dann in Betracht, wenn diese vollziehbar ausreisepflichtig werden sollten. 5. Über welche Staatsangehörigkeiten (bitte nach Ländern aufschlüsseln) verfügen die Aufzunehmenden? Anhand welcher Dokumente wurden die Angaben geprüft? Auf die in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Aufnahmeanordnung des BMI vom 15. April 2019 wird verwiesen. Die Staatsangehörigkeit wird anhand der im Einzelfall zur Verfügung stehenden Dokumente geprüft bzw. glaubhaft gemacht. 6. Wie viele Flüchtlinge besitzen noch gültige Ausweisdokumente, und wie wird die Staatsangehörigkeit derer überprüft, die keine Dokumente mehr vorzeigen können? Es wurden noch keine Flüchtlinge für eine Aufnahme im Rahmen von NesT ausgewählt , so dass hierüber keine Aussage getroffen werden kann. 7. Wie viele der Aufzunehmenden sind nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich krank oder behindert? a) Um welche Art von Behinderungen und um welche Krankheiten handelt es sich? b) Wie viele Heim- und Pflegeplätze werden für die Betreuung dieses Personenkreises zukünftig zusätzlich benötigt? c) Mit welchen zusätzlichen Kosten für die Behandlung und Betreuung dieser Personengruppe rechnet die Regierung? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Gemäß Ziffer 2.f der Aufnahmeanordnung des BMI vom 15. April 2019 werden im Übrigen schwerstkranke Personen im Rahmen von NesT nicht für ein Mentoring vorgeschlagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10855 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche anderen EU-Staaten nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Jahr Flüchtlinge aus Krisenregionen auf, die das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) als „besonders schutzbedürftig“ charakterisiert hat (bitte nach Ländern und Anzahl der aufzunehmenden Personen aufschlüsseln)? EU Mitgliedstaat Zusagen gemäß der „50.000-Regelung“ (EU Resettlement-Programm 2018/2019) Österreich 0 Belgien 2.000 Bulgarien 110 Kroatien 200 Zypern 69 Tschechische Republik 0 Dänemark 0 Estland 80 Finnland 1.670 Frankreich 10.200 Deutschland 10.200 Griechenland 0 Ungarn 0 Irland 1.200 Italien 1.000 Lettland 0 Litauen 74 Luxemburg 200 Malta 20 Niederlande 3.000 Polen 0 Portugal 1.010 Rumänien 146 Slowakei 0 Slowenien 60 Spanien 2.250 Schweden 8.750 Vereinigtes Königreich 7.800 INSGESAMT 50.039 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10855 9. Beabsichtigt die Bundesregierung, in diesem oder auch im folgenden Jahr weitere Flüchtlinge aufzunehmen, welche das UNHCR als „besonders schutzbedürftig“ charakterisiert hat? Wenn ja, wie viele? Die Bundesregierung nimmt seit dem Jahr 2012 regelmäßig besonders schutzbedürftige Flüchtlinge im Rahmen des deutschen Resettlement-Programms auf. Die Bundesregierung beabsichtigt, ihr humanitäres Engagement in diesem Bereich auch in Zukunft fortzusetzen. Die Bundesregierung hat noch nicht entschieden, wie viele Aufnahmeplätze für den Zeitraum ab dem Jahr 2020 zur Verfügung gestellt werden. 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine medizinische Altersfeststellung bei Personen durchzuführen, die als „minderjährig“ und „unbegleitet“ einreisen sollen? Falls nein, warum nicht? Gemäß der Ziffer 2.f. der Aufnahmeanordnung des BMI vom 15. April 2019 werden unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen von NesT nicht für ein Mentoring vorgeschlagen. 11. Welche Haushaltsmittel in welcher Höhe werden von der Bundesregierung insgesamt für die ersten drei Jahre des Aufenthalts in Deutschland in Ansatz gebracht a) für die Personen des Programmes „NesT – Neustart im Team“ (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht, „besonders Schutzbedürftige“, „Schwangere“, „Frauen mit kleinen Kindern“, „Behinderte“, „Kranke“, Begleitpersonen und Angehörige aufgliedern)? Wird dieser Personenkreis nach den drei Jahren im Rahmen von Resettlement -Programmen anschließend dauerhaft in Deutschland bleiben sollen? b) für weitere aufgenommene Flüchtlinge, welche das UNHCR als „besonders schutzbedürftig“ charakterisiert hat (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht , „besonders Schutzbedürftige“, „Schwangere“, „Frauen mit kleinen Kindern“, „Behinderte“, „Kranke“, Begleitpersonen und Angehörige aufgliedern)? Wird dieser Personenkreis nach den drei Jahren im Rahmen von Resettlement -Programmen anschließend dauerhaft in Deutschland bleiben sollen? Eine Bezifferung der Haushaltsmittel ist in der erfragten Form weder für die Personen unter a noch für die unter b möglich. Die Kosten hängen von den Bedingungen des individuellen Einzelfalls ab (Alter der Person, Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Gesundheitszustand etc.). Die aufgenommenen Personen können so lange in Deutschland bleiben wie sie die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333