Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für des Innern, für Bau und Heimat vom 11. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10857 19. Wahlperiode 13.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Markus Tressel, Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/10500 – Überarbeitung der Luftsicherheitsgebührenverordnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anlässlich der anstehenden Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) forderte der Bundesrat in einer Stellungnahme vom 23. September 2016 (Bundesratsdrucksache 414/16), dass auch die untergeordnete Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) angepasst werden solle. Aus Sicht des Bundesrats sei nicht länger hinnehmbar, dass dem Bund und den Ländern wegen nicht kostendeckender Luftsicherheitsgebühren Einnahmen in erheblicher Höhe entgingen . In ihrem Koalitionsvertrag (Seite 81) sehen CDU, CSU und SPD dagegen vor, dass der Staat einen höheren Anteil an den zuletzt gestiegenen Kosten für die Luftsicherheitskontrollen übernehmen soll. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1151 teilte die Bundesregierung mit, die Luftsicherheitsgebührenverordnung werde derzeit überarbeitet und solle zügig in Kraft treten. Die Luftsicherheitsgebühren werden von Fluggesellschaften für die Sicherheitskontrolle von Passagieren und deren Gepäck auf Flughäfen erhoben. Die Gebühr wird in Deutschland auf 13 Flughäfen durch die Bundespolizei berechnet und eingezogen, auf den übrigen Flughäfen durch die jeweils zuständige Landesbehörde . Angesichts der hohen Subventionierung des Luftverkehrs durch die Befreiung des Kerosins von der Energiesteuer und der Befreiung internationaler Flüge von der Umsatzsteuer (Umweltbundesamt, Klimaschädliche Subventionen in Deutschland, 2016, S. 44 bis 45), besteht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller keine Veranlassung zu einer weiteren Entlastung des Flugbetriebs auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Vielmehr würde diese nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller weitere falsche Anreize zugunsten des Flugzeugs, des mit Abstand klimaschädlichsten Verkehrsmittels (www.umweltbundesamt.de/bild/vergleich-der-durchschnittlichen-emissionen-0), setzen. Eine weitere Entlastung wäre nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch nicht im Sinne des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD (Seite 137), in dem die Regierungsfraktionen ankündigten, alle neuen und alten Subventionen „nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit einer stetigen Überprüfung“ zu unterziehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10857 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Ist die Überarbeitung der Luftsicherheitsgebührenverordnung bereits abgeschlossen ? a) Falls ja, wann tritt diese in Kraft, und welche Gebühren haben sich wie verändert? Die Überarbeitung der Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) ist noch nicht abgeschlossen. b) Welche Teile der Anlage zu § 1 der Luftsicherheitsgebührenverordnung führen oder führten bis dato zu nicht kostendeckenden Einnahmen? Für die Flughäfen Erfurt und Saarbrücken können die Luftsicherheitsgebühren nicht in voller Höhe gegenüber dem Gebührenschuldner geltend gemacht werden, da die tatsächliche Luftsicherheitsgebühr pro kontrolliertem Fluggast und Flughäfen über der in der Nummer 2 zur Anlage des § 1 LuftSiGebV genannten Rahmengebühr von 2 Euro bis 10 Euro liegt. Insofern wird die Luftsicherheitsgebühr auf 10 Euro „gedeckelt“. Im Tätigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes hat bisher kein Teil der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV zu kostendeckenden Einnahmen geführt. c) Werden durch die geplanten oder bereits vorgenommenen Änderungen der Luftsicherheitsgebührenverordnung für alle Bereiche kostendeckende Gebühreneinahmen sichergestellt? Im Einklang mit den Vorgaben des § 17a des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) zielt die Überarbeitung der Luftsicherheitsgebührenverordnung auf eine Kostendeckung aller individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen in der Luftsicherheit . d) Falls die Überarbeitung der Luftsicherheitsgebührenverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wann ist mit deren Abschluss zu rechnen? Bei der Überarbeitung der zuletzt im Jahre 2007 geänderten LuftSiGebV handelt es sich um ein umfangreiches und zeitintensives Vorhaben, bei dem eine Vielzahl von Behörden in Bund und Ländern beteiligt sind. In einem ersten Schritt wurde die Identifizierung aller gebührenerheblicher Tatbestände, die Erstellung sogenannter Prozessbeschreibungen, die die zu Grunde liegende Verwaltungstätigkeit jedes Tatbestands beschreiben und die Erhebung der Bearbeitungsdauer und Aufwände anhand der Prozessbeschreibungen durch die gebührenerhebenden Stellen, bereits durchgeführt. Zurzeit erfolgt eine Auf- und Nachbereitung dieser Angaben durch das Statistische Bundesamt, das auch andere Projekte im Zuge der Strukturreform des Gebührenrechts begleitet hat und daher in diesem Bereich über wertvolle Expertise verfügt. Das Statistische Bundesamt soll eine einheitliche, systematische Darstellung und Dokumentation der den Gebührentatbeständen zu Grunde liegenden Prozesse der gebührenerhebenden Bundes- und Landesbehörden sicherstellen. Der Auf- und Nachbereitungsprozess wird nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes angesichts der Vielzahl der Tatbestände noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da insbesondere hinsichtlich der erhobenen Zeiten , teilweise aber auch hinsichtlich der den Gebührentatbeständen zugrunde liegenden Prozessabläufe, nicht unerhebliche Abweichungen zwischen den gebührenerhebenden Stellen festgestellt wurden. Drucksache 19/10857 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10857 2. Plant die Bundesregierung konkrete Schritte im Sinne des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD, nämlich „dass der Staat einen höheren Anteil an den zuletzt gestiegenen Kosten für die Luftsicherheitskontrollen übernehmen soll“? a) Falls ja, welche? b) Falls ja, hält die Bundesregierung diese Entscheidung für einen geeigneten Schritt, um die Verlagerung von Flügen auf klimafreundliche Verkehrsmittel , insbesondere die Bahn, zu fördern (vgl. Bundestagsdrucksache 19/5784, Antwort zu den Fragen 7 und 8)? Unmittelbar im Anschluss an die in der Frage zitierte Passage sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine Begutachtung der bestehenden Organisation und Aufgabenwahrnehmung und -verteilung für die Luftsicherheit vor. Beide Bereiche stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Da die Frage der Finanzverantwortung der der Aufgabenwahrnehmung nachgelagert ist, sind zunächst die Ergebnisse der derzeit laufenden Begutachtung abzuwarten. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass eine Entlastung der Wirtschaft von Kosten für Luftsicherheitskontrollen nicht zu den Schwerpunkt-Bereichen des Koalitionsvertrags zählt, in denen prioritäre Ausgaben aus dem Bundeshaushalt vorgesehen sind (vgl. Koalitionsvertrag Kapitel VI, Ziffer 2). 3. In welcher Höhe wurden in den vergangenen fünf Jahren Luftsicherheitsgebühren (nach Nummer 2 der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV) an den 13 von der Bundespolizei kontrollierten Flughäfen eingenommen (bitte nach Jahr und Flughafen aufschlüsseln)? In den vergangenen fünf Jahren wurden Luftsicherheitsgebühren wie folgt eingenommen : Haushaltsjahr Einnahmen in € 2014 376.020.998,09 2015 434.356.607,37 2016 501.332.983,63 2017 556.365.274,13 2018 578.367.472,23 Eine Aufschlüsselung nach Flughäfen ist nicht möglich, da dies nicht nachgehalten wird. Gebührenschuldner der Luftsicherheitsgebühren sind nach § 3 Nummer 2 LuftSiGebV das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Regelungen können rückwirkende Gebühreneinnahmen nicht mehr in dem Haushaltsjahr gebucht werden, in dem die Kosten entstanden sind. Insofern können in der obigen Darstellung auch Gebühreneinnahmen enthalten sein, die früheren Jahren zuzuordnen wären. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10857 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10857 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche Ausgaben aus dem Bundeshaushalt für die Luftsicherheitskontrollen stehen den Einnahmen in der Antwort zu Frage 3 gegenüber (bitte nach Jahr und Flughafen aufschlüsseln)? in Euro Dresden Erfurt Leipzig Hannover Hamburg IST-Kosten 2014 4.530.198,13 1.773.153,34 5.174.126,89 20.282.755,98 28.778.158,00 IST-Kosten 2015 4.829.053,00 1.957.845,74 5.884.336,90 22.568.360,23 31.473.985,67 IST-Kosten 2016 5.695.897,91 2.197.638,09 4.924.422,74 22.810.710,49 41.819.035,68 IST-Kosten 2017 5.918.648,17 2.362.005,53 7.114.317,29 22.978.176,74 46.321.214,19 IST-Kosten 2018 6.252.228,83 2.507.438,10 7.535.581,88 23.788.476,08 48.299.922,57 Bremen Köln/Bonn Düsseldorf Saarbrücken Stuttgart IST-Kosten 2014 8.291.680,76 27.199.585,76 45.045.123,31 2.043.745,33 23.321.350,30 IST-Kosten 2015 9.011.373,92 29.945.899,01 53.102.910,76 2.301.167,79 28.367.702,82 IST-Kosten 2016 10.756.572,82 35.291.170,19 58.114.335,62 2.473.354,95 31.497.873,76 IST-Kosten 2017 4.473.549,57 35.775.039,24 58.565.383,26 2.438.197,87 33.281.544,47 IST-Kosten 2018 12.423.778,36 37.769.191,76 70.424.456,68 2.523.351,47 34.880.620,55 Frankfurt am Main Berlin- Schönefeld Berlin-Tegel Gesamt IST-Kosten 2014 162.157.159,24 22.375.541,06 57.862.243,94 408.834.822,04 IST-Kosten 2015 186.947.768,69 26.690.250,35 63.883.145,37 466.963.800,25 IST-Kosten 2016 193.798.552,84 33.751.364,22 68.983.426,45 512.114.355,76 IST-Kosten 2017 208.964.084,12 37.989.099,35 73.509.797,05 539.691.056,85 IST-Kosten 2018 230.332.193,58 39.840.894,76 76.376.831,34 592.954.965,97 Die Bundespolizei kalkuliert jährlich die Luftsicherheitsgebühren für 13 Flughäfen . Bei den einzukalkulierenden Kosten handelt es sich stets um Prognosewerte. Auf Grundlage dieser prognostischen Werte wird die jeweilige Luftsicherheitsgebühr ermittelt und die Gebühren erhoben. Eine Nachkalkulation erfolgt nicht, da die Luftsicherheitsgebühren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08) zu kalkulieren sind. Ein Ausgleich von Über- und Unterdeckungen aus anderen Gebührenperioden ist nicht möglich (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 28. August 2007 – 8 BV 05.2493). Bei der Kostendarstellung handelt es sich um die tatsächlichen IST-Kosten, die für die Aufgabenwahrnehmung entstanden sind. Insofern können die o. g. Gebühreneinnahmen nicht mit den IST-Kosten verglichen werden. 5. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren Luftsicherheitsgebühren (nach Nummer 2 der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV) an den von der jeweiligen Landesbehörde kontrollierten Flughäfen eingenommen (bitte nach Jahr und Flughafen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Drucksache 19/10857 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10857 6. Welche Ausgaben der Bundesländer (und gegebenenfalls des Bundes) für die Luftsicherheitskontrollen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung den Einnahmen in der Antwort zu Frage 5 gegenüber (bitte nach Jahr und Flughafen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. 7. Fließen die im Bundeshaushalt (Kapitel 0625, Bundespolizei, Titel 812 23 und 511 22) aufgeführten Ausgaben für Erwerb und Unterhalt von Luftsicherheitskontrollgeräten regelmäßig in die Luftsicherheitsgebühren ein oder werden diese den Fluggesellschaften oder Flughafenbetreibern anderweitig in Rechnung gestellt? Die Ausgaben für den Erwerb und den Unterhalt von Luftsicherheitskontrolltechnik werden bei der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühren, sofern Sie im Zusammenhang mit der Luftsicherheitskontrollaufgabe nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 LuftSiG stehen, vollumfänglich berücksichtigt. 8. Was ist unter der im Bundeshaushalt (Kapitel 0625, Bundespolizei, Titel 671 04) aufgeführten Erstattung von Selbstkosten gemäß § 62 des Bundespolizeigesetzes und § 8 LuftSiG und der Unterbringung auf Flughäfen zu verstehen, und fließen diese regelmäßig in die Luftsicherheitsgebühren ein oder werden den Fluggesellschaften oder Flughafenbetreibern anderweitig in Rechnung gestellt? Im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätige Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) wahrnimmt, sind gemäß § 62 Absatz 2 bis 4 BPolG zur Unterstützung der Bundespolizei (BPOL) verpflichtet. Selbstkosten sind die Geldbeträge, die den Unternehmen ohne eine Benutzung durch die BPOL nicht entstanden wären. Ein Gewinnaufschlag, entgangener Gewinn o. ä., ist daher nicht erstattungsfähig. Im Rahmen der Bereitstellung von Diensträumen und sonstigen zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Flächen, ist die BPOL grundsätzlich verpflichtet die den Unternehmen entstehenden Selbstkosten auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung der Selbstkosten ist gemäß § 62 Absatz 3 Satz 3 BPolG auf den bundespolizeiüblichen Standard begrenzt. Für Luftsicherheitskontrollflächen ergibt sich die Erstattungspflicht aus der spezialgesetzlichen Regelung des § 8 Absatz 3 LuftSiG. An Flughäfen ist daher zwischen der Unterbringung der Flughafendienststellen der BPOL (§ 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 BPolG) und den Luftsicherheitskontrollflächen (§ 8 Absatz 3 LuftSiG) zu unterscheiden. Die gegenüber der BPOL geltend gemachten Selbstkosten sind von der örtlich zuständigen Zollverwaltung zu prüfen und werden mit den in Kapitel 0625, Titel 671 04, zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln beglichen. Lediglich für den Bereich der Unterstützungspflicht nach § 62 BPolG kann gemäß § 62 Absatz 5 BPolG anstatt der zu zahlenden Vergütung eine Pauschale vereinbart werden . Eine entsprechende Pauschalierung sieht § 8 LuftSiG nicht vor. Im Rahmen der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr finden lediglich die Selbstkosten gemäß § 8 LuftSiG Berücksichtigung, sofern sie in einem Zusammenhang mit den Luftsicherheitskontrollaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 LuftSiG stehen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10857 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10857 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Um welche Maßnahmen handelt es sich bei den kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten an Flughäfen, die im Bundeshaushalt (Kapitel 0625, Bundespolizei , Titel 711 01) aufgeführt werden, wie hoch waren diese jeweils in den vergangenen zehn Jahren, und fließen diese regelmäßig in die Luftsicherheitsgebühren ein oder werden den Fluggesellschaften oder Flughafenbetreibern anderweitig in Rechnung gestellt (bitte nach Jahr und Flughafen aufschlüsseln)? Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden bei der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühren nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem Zusammenhang mit den Luftsicherheitskontrollaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 LuftSiG stehen . Eine Aufstellung der Maßnahmen und Kosten, sofern diese in den letzten zehn Jahren angefallen sind, sind der Anlage zu entnehmen. 10. Auf welchen Flughäfen gibt es bewaffneten Schutz der Kontrollstellen sowie die Bestreifung der Sicherheitsbereiche durch die Bundespolizei, welche Kosten entstanden dadurch in den vergangenen fünf Jahren, und werden diese den Fluggesellschaften oder Flughafenbetreibern in Rechnung gestellt (bitte nach Jahr und Flughafen aufschlüsseln)? Die Bundespolizei hat als Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1 Satz 3 LuftSiG die Befugnis, die Sicherheitsbereiche von Flughäfen zu bestreifen und Orte, an denen Luftsicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte zu schützen. Dies erfolgt an den Flughäfen Stuttgart, Berlin Tegel, Berlin Schönefeld, Bremen, Hamburg, Frankfurt am Main, Hannover, Düsseldorf , Köln/Bonn, Saarbrücken, Dresden, Leipzig/Halle, Erfurt-Weimar und München. Eine Aussage zu den Kosten für den bewaffneten Schutz der Kontrollstellen sowie die Bestreifung der Sicherheitsbereiche durch die Bundespolizei ist nicht möglich. Diese werden nicht gesondert nachgehalten. Eine Berücksichtigung bei der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr erfolgt nicht, da es sich nicht um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen handelt, die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 LuftSiG Gegenstand einer Gebührenpflicht seien können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 3 C 23/03). 11. Für welche Leistungen und in welcher Höhe und von wem erhält das Luftfahrt -Bundesamt Gebühren auf Basis der Luftsicherheitsgebührenverordnung (bitte für die vergangenen fünf Jahre aufschlüsseln)? Die Zahlen zu den Gebühreneinnahmen liegen der Bundesregierung nur insgesamt vor und können nicht einzelnen Gebührenschuldnern zugeordnet werden. Drucksache 19/10857 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10857 Die folgenden Gebühren sind in den letzten fünf Jahren eingenommen worden: Gebühren Einnahmen 2014 2015 2016 2017 2018 Nr. 4: 85.500 € 98.852,29 € 90.500,00 € 68.500,00 € 8.200,00 € Nr. 5: 166.550,00 € 77.000,00 € 140.775,30 € 107.750,00 € 115.750,00 € Nr. 8: / / / / / Nr. 9: / / 1.580,00 € 640,00 € 2.300,00 € Nr. 9.1: 3.920,00 € 920,00 € / 40,00 € / Nr. 11: 28.867,15 € 65.342,29 € 67.777,88 € 42.794,61 € 103.707,21 € Nr. 11.1: 700,00 € 100,00 € / 100,00 € 400,00 € Nr. 11.2: 29.425,00 € 16.286,73 € 13.500,00 € 19.660,30 € 28.550,00 € Nr. 12: / / / / / Nr. 14: 244.664,91 € 218.247,95 € 344.971,17 € 407.738,86 € 962.877,50 € Nr. 15: 75,00 € 75,00 € 1.394,63 € 6.096,65 € 1.137,28 € Hierin sind die folgenden Leistungen im Sinne der Luftsicherheitsgebührenverordnung berücksichtigt: Leistungen nach der Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses (der jeweilige Ausbilder als Antragsteller ist der Gebührenschuldner) Leistungen nach der Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses (das jeweilige meldende Unternehmen ist der Gebührenschuldner) Leistungen nach der Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses (der jeweilige Antragsteller ist der Gebührenschuldner) Leistungen nach der Nummer 9 des Gebührenverzeichnisses (der jeweilige Antragsteller ist der Gebührenschuldner) Leistungen nach der Nummer 11 des Gebührenverzeichnisses (das jeweilige Luftfahrtunter-nehmen ist der Gebührenschuldner) Leistungen nach der Nummer 12 des Gebührenverzeichnisses (der jeweilige reglementierte Beauftragte als Antragsteller ist der Gebührenschuldner) Leistungen nach der Nummer 14 des Gebührenverzeichnisses (das jeweilige Luftfahrtunter-nehmen ist der Gebührenschuldner) Leistungen nach der Nummer 15 des Gebührenverzeichnisses (der Widerspruchsführer ist der Gebührenschuldner). a) Sind diese Gebühren kostendeckend? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. b) Falls nein, in welchen Bereichen sind die Gebühren in welcher Höhe nicht kostendeckend (bitte für die letzten fünf Jahre getrennt aufschlüsseln)? Da teilweise die Erhebung der Gebühren erst in den Folgejahren nach deren Entstehung erfolgte und auch die Begleichung der Gebühren durch die Gebührenschuldner nicht immer im gleichen Jahr stattfand oder teilweise noch aussteht, liegen der Bundesregierung derzeit keine belastbaren Zahlen pro Jahr zum Kostendeckungsgrad vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10857 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage zur Beantwortung der Fragen Nr. 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen BT-Drs. 19/10500 ja nein 2012 Rückbaukosten General Aviation Terminal ϳϵ.ϭϭϭ,ϮϬ € x 2015 Umbaumaßnahmen aufgrund Einführung ETD-Sprengstoffkontrollen ϯϵ.Ϭϴϱ,ϭϬ € x 2016 Baukostenzuschuss Smart Departure ϭ.ϬϬϱ.ϱϴϯ,Ϭϰ € x 2016 Zutrittstechnik ϭϲ.ϵϯϭ,ϱϯ € x 2017 Baukostenzuschuss Smart Departure ϯϯϲ.ϱϴϳ,Ϯϲ € x 2017 Zutrittskontrolle (Türsprechstelle) ϰ.ϵϰϰ,ϭϬ € x 2017 Verlegung LWL-Kabel anl. Einführung Netze des Bundes Ϯ.ϯϱϭ,ϰϰ € x 2018 Zutrittskontrolle (Verkabelung) ϯ.ϳϳϰ,Ϭϳ € x 2019 Zutrittskontrolle (Zutrittstechnik) ϭϵ.ϳϱϯ,ϵϬ € x 2019 Zutrittstechnik ϲ.ϯϬϳ,ϰϴ € x ja nein 2010 Umbau Terminal B ϭϴϰ.ϬϬϬ,ϬϬ € x 2011 Abschlag Umbau Passkontrollboxen ϭϭϬ.ϬϬϬ,ϬϬ € x 2013 Abschlagsbetrag Umbau Terminal A, Grenzkontrollschalter ϱϮ.ϰϬϬ,ϬϬ € x 2013 Abschlagsbetrag Umbau Grenzkontrollschalter Terminal C ϯϬ.ϬϬϬ,ϬϬ € x 2014 Planungskosten Kontrollschalter ϯϲ.Ϭϭϵ,ϰϬ € x 2014 Investitionskostenbeteiligung Umbau Terminal A ϲϲϭ.ϲϰϬ,ϬϬ € x 2014 Restzahlung Abschlagsbetrag Umbau Terminal A, Grenzkontrollschalter ϭϬϬ,ϬϬ € x 2015 Ertüchtigung Waffenlagerungsraum ϲϳ.ϰϱϲ,ϴϰ € x 2015 Umbau Grenzkontrollschalter ϰϮ.ϴϰϬ,ϴϭ € x 2016 Baukostenzuschuss Neuherrichtung Grenzkontrollschalter Terminal A ϭϬϬ.ϭϮϭ,ϴϯ € x 2016 Ertüchtigung Serverraum anl. Einführung Netze des Bundes ϱϱ.ϭϵϵ,ϵϵ € x 2018 Abschlagszahlung Umbau Terminal D ϯϬϬ.ϬϬϬ,ϬϬ € x ja nein 2009 Erweiterung Funkanlange ϭϭϳ.ϱϯϲ,ϱϲ € x 2014 Umbaukosten EasyPass ϭϴ.ϳϮϴ,ϯϬ € x 2016 Statikprüfung anl. Einführung "Netze des Bundes" ϳϳϯ,ϱϬ € x 2016 Abschlagsrechnung Umbau Pier Nord ϭϲϲ.ϲϬϬ,ϬϬ € x 2017 Ausbau und Entsorgung Türelement im Rahmen Netze des Bundes ϯϰϬ,ϵϰ € x 2018 Zutrittstechnik Neubau Inspektionsgebäude ϭϱϵ.ϬϱϬ,Ϯϰ € x 2018 Abschlagszahlung Umbau Pier Süd ϭϳϴ.ϱϬϬ,ϬϬ € x 2018 Schlussrechnung Umbau Pier Nord ϴϲ.ϭϴϴ,ϯϬ € x Flughafen Bremen Berücksichtigung bei der Luftsicherheitsgebührenkalkulation KostenMaßnahmeJahr Flughafen Hamburg Flughafen Hannover Jahr Maßnahme Kosten Berücksichtigung bei der Luftsicherheitsgebührenkalkulation Jahr Maßnahme Kosten Einfluss LuSi-Gebühr Drucksache 19/10857 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage zur Beantwortung der Fragen Nr. 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen BT-Drs. 19/10500 ja nein 2009 Einbau Notstrom Ϯϯ.ϰϮϰ,ϬϬ € x 2012 Umbau Grenzkontrollschalter für Dokumentenprüfgerät Visotec 300 ϭϬ.ϴϮϰ,ϰϴ € x 2012 Umbauarbeiten Box FKB ϭϭ.ϵϬϬ,ϬϬ € x 2012 Neubau Entschärferhalle ϳϰϬ.ϴϯϳ,ϬϬ € x 2013 Umbau Terminal 2 ϱϳϬ.ϬϬϬ,ϬϬ € x 2013 Einbau Fingerscanner / Körperscanner ϵ.ϵϵϴ,ϱϳ € x 2013 Umbau Grenzkontrollschalter für Dokumentenprüfgerät Visotec 300 ϱϵϵ,ϳϰ € x 2014 Einbau Flüssigkeitskontrolle ϭϯ.Ϭϴϴ,ϵϮ € x 2014 Umbau Terminal 2 ϮϬϬ.ϬϬϬ,ϬϬ € x 2015 Einbau Flüssigkeitskontrolle ϱ.ϳϳϮ,ϵϵ € x 2015 Umbau Terminal 2 ϰϮ.ϱϬϰ,ϳϱ € x 2016 Abbau Digitalfunk ϭ.ϰϯϮ,ϲϬ € x 2016 Umbau Mehrstufige Reisegepäckkontrollanlage ϭϮϱ.Ϯϵϱ,ϬϬ € x 2017 Umbau Terminal 3 ϭϭ.ϳϵϱ,ϴϱ € x 2017 Neubau Waffenlagerraum Ϯϰ.ϵϵϬ,ϬϬ € x 2018 Neubau Waffenlagerraum ϵ.ϴϬϳ,ϬϬ € x 2019 Einbruchmeldeanlage ϲ.ϰϬϴ,ϯϵ € x ja nein 2012 Umbau Grenzkontrollschalter ϰ.ϵϰϲ,ϱϵ € x 2014 Umbau Grenzkontrollschalter ϱϵ.ϴϰϮ,ϴϵ € x 2015 Verlegung Lage- und Einsatzzentrale ϵϳϴ,ϵϬ € x 2016 Umbau Lage- und Einsatzzentrale ϴϵ.ϱϯϱ,Ϭϰ € x ja nein 2013 Umbau Grenzkontrollschalter Ϯ.Ϭϰϭ,ϰϮ € x 2014 Umbau Grenzkontrollschalter Ϯϰ.ϬϵϮ,ϭϱ € x 2014 1. Abschlag Umbau Lage- und Einsatzzentrale Ϯϱ.Ϭϱϯ,ϵϬ € x 2015 Schlußrechnung Umbau Lage- und Einsatzzentrale Ϯϵϵ.ϵϰϲ,ϭϬ € x 2016 Klimatisierung Terminal B ϯϬ.ϬϬϬ,ϬϬ € x 2017 Umbau Fluggastkontrollstrecken, Schlußrechnung Klima/Lüftung ϭϴ.ϯϰϯ,ϯϰ € x 2018 Umbau Luftsicherheitskontrolltechnik Ϯ.ϵϬϳ,ϱϰ € x ja nein 2014 Umbau Grenzkontrolle ϭϴ.ϴϯϭ,ϰϰ € x 2015 Elektroarbeiten ϲϬ.ϯϰϭ,ϯϱ € x Flughafen Stuttgart Jahr Maßnahme Kosten Berücksichtigung bei der Luftsicherheitsgebührenkalkulation Flughafen Dresden Jahr Maßnahme Kosten Berücksichtigung bei der Luftsicherheitsgebührenkalkulation Flughafen Leipzig Jahr Maßnahme Kosten Berücksichtigung bei der Luftsicherheitsgebührenkalkulation Flughafen Erfurt Jahr Maßnahme Kosten Berücksichtigung bei der Luftsicherheitsgebührenkalkulation Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/10857 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage zur Beantwortung der Fragen Nr. 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen BT-Drs. 19/10500 ja nein 2007 - 2012 Neubau A-Plus ϭ.ϱϭϰ.ϴϴϮ,ϯϴ € x 2008 - 2010 Neubau Gebäude 177, 2. Bauabschnitt ϭ.ϯϰϲ.ϯϱϰ,ϳϬ € x 2009 Abriss Simmulationskammern Nord + Süd ϳϬϴ.ϲϬϴ,ϵϮ € x 2009 - 2010 Infrastrukturmaßnahmen EasyPass ϳϭ.Ϯϯϰ,ϯϬ € x 2009 - 2011 Schengenevaluierung 2009 ϰϲ.ϴϲϰ,ϰϯ € x 2011 - 2012 Umbau Grenzkontrollschalter ϯϴϬ.ϴϲϱ,Ϯϴ € x 2014 - 2018 Elektroinstallation EasyPass ϭϰ.ϰϵϲ,ϯϲ € x 2015 - 2016 Implementierung Körperscanner ϭϭϵ.ϮϬϬ,ϯϭ € x 2015 - 2016 Implementierung ETD-Geräte ϯϵ.ϯϯϱ,ϭϱ € x 2015 - 2016 Absicherung Gebäude 177, Ebene 3 ϯϬ.ϵϮϲ,Ϭϵ € x 2016 - 2017 Umbau Gebäude 150, Ebene 2 ϲϮ.ϲϰϱ,ϭϴ € x 2016 - 2017 neuer Entschärferstandort ca. 919.000,00 x 2016 - 2017 Umbau / Herrichtung Gebäude 456 ϲϭϲ.ϴϯϲ,ϭϮ € x 2016 - 2019 Umbau Wache B ca. 47.700,00 x 2017 Zutrittskontrollsysteme - Gebäude 199 und 200 ϭϮ.ϱϬϲ,ϭϲ € x 2017 Implementierung neuer Sicherheitsscanner ϳ.Ϭϰϯ,ϲϵ € x 2017 - 2018 Umbau Technikräume "Netze des Bundes" ϮϮ.ϳϵϭ,ϭϲ € x 2018 Migration Digitalfunk ϰ.Ϯϳϲ,ϭϭ € x 2018 Implementierung neuer Sicherheitsscanner ϳ.ϵϯϴ,ϱϬ € x 2019 Rückbau Anlalogfunk ca. 15.000,00 x 2019 Umbau Gebäude 150, Ebene 2 ca. 120.000,00 x Flughafen Frankfurt am Main Jahr Maßnahme Kosten Berücksichtigung bei der Drucksache 19/10857 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333