Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10887 19. Wahlperiode 12.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10068 – Juristische Auseinandersetzungen im Finanzsektor V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Deutsche Bank AG wird in einer Reihe von Fällen mit unterschiedlichen Delikten wie der (Beihilfe zu) Geldwäsche und Steuerhinterziehung, des Betrugs (z. B. Manipulation von Referenzzinssätzen) oder der Umgehung von Sanktionsbestimmungen im internationalen Finanzverkehr in Verbindung gebracht . In vielen Fällen sind hierbei rechtskräftige Urteile ergangen, in anderen Fällen laufen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren. So wurden beispielsweise 2016 sechs ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Bank im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerbetrug im Emissionshandel u. a. zu Haftstrafen verurteilt (www.wiwo.de/unternehmen/banken/co2-betrugsskandalbei -der-deutschen-bank-haftstrafe-fuer-ex-manager-wegen-steuerbetrugs/13726 156.html). Im Jahr 2017 musste die Deutsche Bank wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten ein Bußgeld von 630 Mio. Euro zahlen (www.handelsblatt.com/ finanzen/banken-versicherungen/finanzaufsicht-bafin-setzt-geldwaesche-sonder beauftragten-bei-deutscher-bank-ein/23107124.html). Im Jahr 2013 verhängte die EU-Kommission wegen der Manipulation von Referenzzinssätzen Bußgelder in Höhe von 725 Mio. Euro gegen die Deutsche Bank, 2015 wurden in einem Vergleich mit den USA und Großbritannien 2,5 Mrd. Euro fällig (https://boerse.ard.de/aktien/die-skandale-der-deutschen-bank102.html). Der frühere Mitarbeiter und Hinweisgeber E. B. warf der Deutschen Bank eine „kriminelle Unternehmenskultur“ vor (www.newyorker.com/magazine/2016/08/29/ deutsche-banks-10-billion-scandal). Erst kürzlich enthüllten die „Troika-Laundromat“-Recherchen ein mutmaßliches Geldwäschesystem zwischen Russland und westlichen Staaten. Zwischen spätestens 2003 und frühestens April 2017 sollen in dem Zusammenhang Überweisungen in Höhe von mehr als 889 Mio. US-Dollar von Konten der Deutschen Bank an dem Geldwäschesystem zugehörige Konten überwiesen worden sein (www.sueddeutsche.de/politik/laundromat-geldwaesche-russland-1.4354499). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10887 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welcher Anteil des bisher unter Geldwäscheverdacht stehenden Transaktionsvolumens von rund 190 Mio. Euro der über Konten des „Troika Laundromats “ gehenden Zahlungsströme ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf Konten der Deutschen Bank geflossen (www.sueddeutsche.de/politik/ laundromat-geldwaesche-russland-1.4354499)? Die vom Bundeskriminalamt Anfang März 2019 erlangten Daten werden derzeit technisch aufbereitet und unter der Sachleitung der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewertet. Insofern ist eine abschließende Beantwortung der Frage noch nicht möglich. 2. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Medienberichte zutreffend, wonach mehr als 889 Mio. US-Dollar von Konten der Deutschen Bank an Konten des „Troika Laundromats“ geflossen sein sollen (www.sueddeutsche.de/ politik/laundromat-geldwaesche-russland-1.4354499)? Die Antwort wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Das Geheimhaltungsinteresse ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass Grundrechte Dritter betroffen sind, da es sich um geschäftsinterne Kenntnisse des betroffenen Instituts und um eine andauernde Untersuchung handelt. Die Weitergabe derartiger interner und ungesicherter Erkenntnisse kann voreilige bzw. ungerechtfertigte Marktreaktionen beispielsweise im Hinblick auf den Kurswert eines Instituts hervorrufen und die Wettbewerbsposition eines Instituts beispielsweise in Bezug auf die Rekapitalisierung am Markt beeinflussen. Bei marktrelevanten Auskünften zu großen Instituten kann zugleich auch die Stabilität des Finanzmarktes und damit Staatswohlbelange berührt sein. Im Hinblick auf die Markt- und Kursrelevanz von Informationen überwiegen vorliegend die Staatswohlgesichtspunkte sowie das durch Artikel 12 GG geschützte Recht des Instituts auf Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse . Zur Vermeidung möglicher Rechtsverletzungen und konkreter Risiken kann in diesem Punkt eine Beantwortung zur Veröffentlichung in einer Bundestagdrucksache nicht erfolgen.* 3. War nach Kenntnis der Bundesregierung die Deutsche Bank als Korrespondenzbank für die russische Investmentbank Troika Dialog tätig? Nach bisherigen Erkenntnissen der BaFin bestand keine diesbezügliche Korrespondenzbankbeziehung . 4. Kam die Deutsche Bank nach Kenntnis der Bundesregierung – vor dem Hintergrund , dass Medien über ein Netzwerk von rund 70 Briefkastenfirmen im Zusammenhang mit dem „Troika Laundromat“ berichteten – ihren verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes (GWG) nach (www.zeit.de/wirtschaft/2019-03/datenleak-geldwaesche-russland-westen)? Nach gegenwärtigem Kenntnisstand gibt es keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 15 Absatz 6 GwG. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10887 5. Welche Konsequenzen zog die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Hinblick auf ihre aufsichtsrechtliche Praxis im Rahmen von § 51 Absatz 2 GWG vor dem Hintergrund der Medienberichte, dass die Deutsche Bank bis August 2015 als Korrespondenzbank der T. K. tätig blieb, obwohl diese in den Magnitsky-Fall verwickelt war (www.sueddeutsche.de/ wirtschaft/geldwaesche-die-rolle-deutscher-banken-in-der-russischen-geld waschmaschine-1.3427896)? Die BaFin hat seit Mitte 2017 (u. a. Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ) die Risiken aus dem Korrespondenzbankgeschäft in verstärkt engem aufsichtlichen Austausch bei den großen deutschen Banken, auch der Deutschen Bank, überwacht. 6. Wann haben, vor dem Hintergrund der Erklärung eines Sprechers der Deutschen Bank, dass man „stets mit Behörden und Regulatoren weltweit kooperativ zusammenarbeite“, die BaFin oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach Kenntnis der Bundesregierung das erste Mal Informationen zu Transaktionen zwischen der Deutschen Bank und der Firma M. D. bzw. Konten des „Troika Laundromats“ erhalten (www.sued deutsche.de/politik/laundromat-geldwaesche-russland-1.4354499)? Die FIU hat erstmals am 27. Februar 2019 entsprechende Informationen erhalten und die BaFin erstmals am 5. März 2019. Das Bundeskriminalamt hat der BaFin und der FIU eine Kopie des erlangten Datenmaterials aus dem sog. Troika Laundromat zur Verfügung gestellt. a) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verdachtsmeldungen zu Finanztransaktionen auf Konten der Firma M.D. und/oder anderen Konten des „Troika Laundromats“ von der Deutschen Bank gemäß § 43 GwG an die FIU gemeldet, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurden die ersten Verdachtsmeldungen übermittelt (www.sueddeutsche.de/politik/ laundromat-geldwaesche-russland-1.4354499-2)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. b) Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung über den routinemäßigen aufsichtsrechtlichen Prozess hinaus Informationen bei der Deutschen Bank im Zusammenhang mit dem „Troika Laundromat“ angefragt? Ja. c) Hat die Deutsche Bank der BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung proaktiv oder auf Anfrage Informationen im Zusammenhang mit dem „Troika Laundromat“ übermittelt? Ja. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10887 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Welche Schlüsse hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung aus den übermittelten Informationen zu den oben genannten Transaktionen gezogen? e) Welche Maßnahmen hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in Folge der gezogenen Schlüsse aus den übermittelten Informationen zu den oben genannten Transaktionen eingeleitet? Die Fragen 6d und 6e werden zusammen beantwortet. Es bestand auch unter Berücksichtigung der erhaltenen Informationen kein Bedarf zu förmlichen Aufsichtsmaßnahmen. Der Vorgang wird aber aufsichtlich weiter eng begleitet. 7. Werden und wurden Prüfungen der BaFin bei der Deutschen Bank nach Kenntnis der Bundesregierung mit Unterstützung von oder durch externe Unternehmen durchgeführt (bitte für die letzten zehn Jahre ausführen und mit Unternehmensnamen auflisten)? Ja. Entsprechende Prüfungen wurden mit Unterstützung Externer nach beigefügter Tabelle durchgeführt. Auftragnehmer Jahr Rölfs RP AG 2011 Ernst & Young GmbH 2012 Ernst & Young GmbH 2012 PwC AG 2012 Ernst & Young GmbH 2013 Ernst & Young GmbH 2013 Ernst & Young GmbH 2013 PKF Fasselt Schlage mbB 2013 PSP GmbH 2013 Ernst & Young GmbH 2014 PSP GmbH 2014 PSP GmbH 2014 FIDES Treuhand GmbH & Co. KG 2015 RöverBrönnerSusatMazars 2015 Warth & Klein 2015 BDO AG 2017 8. Welcher Anteil der Prüfungen bei der Deutschen Bank wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit Unterstützung bzw. durch Externe durchgeführt? Der Prüfungsanteil von Externen beläuft sich auf 23,5 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10887 9. Welche Maßnahmen, Interessenkonflikte auszuschließen, hat die Bundesregierung ergriffen angesichts der Tatsache, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG die Abschlussprüfung der Deutschen Bank bis 2020 übernimmt und gleichzeitig einen Sonderbeauftragten für Geldwäscheprävention in Zusammenarbeit mit der BaFin stellt (www.finance-magazin.de/bankingberater /wirtschaftspruefer/ey-ergattert-deutsche-bank-mandat-2026721/)? Das Mandat des Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 2 Nummer 6 KWG ist prinzipiell mit einer Jahresabschlussprüfung vergleichbar. KPMG sind, wie bereits öffentlich bekannt, keine eigenen Entscheidungs- oder Umsetzungsbefugnisse eingeräumt, sondern das Mandat beschränkt sich auf das Berichten und Bewerten . 10. Wie stellt die Bundesregierung die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der KPMG-Sonderprüfer bei der Geldwäscheprävention vor dem Hintergrund sicher, dass KPMG in der Vergangenheit auch für die Prüfung des Korrespondenzbankengeschäfts (u. a. mit der Danske Bank) im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zuständig war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7840, Antwort zu Frage 5)? Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind gesichert, da bereits berufsständische Regelungen Wirtschaftsprüfer hierzu verpflichten. Im Übrigen hatte KPMG bereits in der Vergangenheit auf Defizite des betroffenen Instituts hingewiesen. 11. Von wie vielen Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren in den letzten zehn Jahren in Deutschland gegen die Deutsche Bank bzw. gegen Angestellte der Deutschen Bank hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit a) (Beihilfe zur) Geldwäsche (§ 261 des Strafgesetzbuchs – StGB), b) Betrug (§ 263 StGB), c) Untreue (§ 266 StGB), d) Steuerhinterziehung (§ 370 AO), e) Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 27 StGB; §370 der Abgabenordnung – AO) bzw. Die Fragen 11a bis 11e werden zusammen beantwortet. Die Einleitung und Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren obliegt den zuständigen deutschen Justiz- bzw. Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer. Die vorhandenen Statistiken der Strafrechtspflege liefern keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung, da Ermittlungsverfahren gegen Angestellte der Deutschen Bank nicht gesondert erfasst werden. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu laufenden Ermittlungsverfahren , da die Sachleitungsbefugnis bei der zuständigen Staatsanwaltschaft liegt. Seitens des Bundeskriminalamts wurde in Ermittlungskooperation mit der hessischen Finanzverwaltung der Komplex „betrügerischer Emissionshandel“ unter Beteiligung von Mitarbeitern der Deutsche Bank AG bearbeitet. In diesem Verfahrenskomplex wurden 12 Mitarbeiter der Deutsche Bank AG rechtskräftig verurteilt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10887 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) weiteren Straftatbeständen oder Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin oder der Tätigkeit anderer Bundesbehörden Kenntnis erlangt (bitte auflisten)? Im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten ist seit dem 4. November 2014 die EZB zuständige Behörde im Sinne des § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) für signifikante Institute. In den anderen Aufsichtsbereichen der BaFin wurden zehn Ordnungswidrigkeitenverfahren mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid abgeschlossen . Der Deutschen Bundesbank liegen Hinweise über den Fall „Deutsche Bank Moscow - Mirror Trades“ aus November 2015 vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e verwiesen. 12. Wie ist der Status (laufend, beendet, eingestellt) der unter Frage 11 fallenden Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Sanktionen bzw. Auflagen wurden bisher in diesem Rahmen verhängt bzw. Vergleiche abgeschlossen (bitte auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Von wie vielen Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren in den letzten zehn Jahren in Deutschland hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit a) Geldwäsche (§ 261 StGB), b) Steuerhinterziehung (§ 370 AO), c) Korruption (§ 331, 332, 333, 334, 335, 335a, 108e, 299 StGB) bzw. d) Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), und wo Verdächtige bzw. Beschuldigte die Deutsche Bank in Deutschland als Kreditinstitut für mit den o. g. Delikten zusammenhängenden Zahlungen genutzt haben, im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin oder der Tätigkeit anderer Bundesbehörden Kenntnis erlangt (bitte auflisten)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e verwiesen. 14. Wie ist der Status (laufend, beendet, eingestellt) der unter Frage 13 fallenden Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Sanktionen bzw. Auflagen wurden bisher in diesem Rahmen verhängt bzw. Vergleiche abgeschlossen (bitte auflisten)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e und 13 verwiesen. 15. Von wie vielen Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren in den letzten zehn Jahren in Deutschland gegen die Deutsche Bank bzw. gegen Angestellte der Deutschen Bank hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit den folgenden Skandalen a) „Libor-Skandal“, b) „Emissionshandel-Skandal“, c) „Offshore Leaks“, d) „Luxemburg Leaks“, e) „Russian Laundromat“, f) „Panama Papers“, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10887 g) „Danske Bank“ und h) „Cum-Ex“ im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin oder der Tätigkeit anderer Bundesbehörden Kenntnis erlangt (bitte auflisten)? Dem Bundeskriminalamt sind folgende Verfahren bekannt: a) Libor: 0 b) Emissionshandel: Es handelt sich um eine komplexe Verfahrensstruktur mit zahlreichen staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen. c) Offshore-Leaks: 1 d) Luxemburg Leaks: 0 e) Russian Laundromat: 1 f) Panama Papers: 1 g) Danske Bank: 0 h) Cum-Ex: 0 Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e verwiesen. 16. Auf welche Zeiträume und Volumina in Euro erstrecken sich die in Frage 15 genannten Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils (bitte auflisten )? Entsprechendes Zahlenmaterial liegt dem Bundeskriminalamt aus dem Komplex „Emissionshandel“ vor: zurückgezahlte Vorsteuern Deutsche Bank AG: 224 462 656,02 Euro Verzicht auf Vorsteuern Deutsche Bank AG: 136 317 057,65 Euro Zahlung im Ordnungswidrigkeitsverfahren: 48 500 000,00 Euro Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e verwiesen. 17. Wie ist der Status (laufend, beendet, eingestellt) der unter Frage 15 fallenden Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Sanktionen bzw. Auflagen wurden bisher in diesem Rahmen verhängt bzw. Vergleiche abgeschlossen (bitte auflisten)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e verwiesen. 18. Von wie vielen Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren in den letzten zehn Jahren im Ausland gegen die Deutsche Bank bzw. gegen Angestellte der Deutschen Bank hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit a) (Beihilfe zur) Geldwäsche, b) Betrug oder vergleichbare Tatbestände, c) Untreue oder vergleichbare Tatbestände, d) Korruption, e) Steuerhinterziehung, f) Beihilfe zur Steuerhinterziehung, g) Umgehung von Sanktionsbestimmungen bzw. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10887 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) weiteren Straftatbeständen oder Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin oder der Tätigkeit anderer Bundesbehörden inklusive im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Kenntnis erlangt (bitte auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 19. Wie ist der Status (laufend, beendet, eingestellt) der unter Frage 18 fallenden Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Sanktionen bzw. Auflagen wurden bisher in diesem Rahmen verhängt bzw. Vergleiche abgeschlossen (bitte auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 20. Wie viele dieser Ermittlungs- und Gerichtsverfahren laufen aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung gegen wie viele Angestellte der Deutschen Bank jeweils in Deutschland und im Ausland? Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden Ermittlungsverfahren und Untersuchungen. Dies betrifft auch noch nicht abgeschlossene Vorgänge in Drittstaaten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e verwiesen. 21. Hat es Gespräche der Bundesregierung mit Vertretern der US-Regierung bzw. des US-Parlaments mit Bezug auf in den Vereinigten Staaten zurzeit laufenden parlamentarische, aufsichtsrechtliche oder strafrechtliche Untersuchungen bzw. Ermittlungen gegen die Deutsche Bank gegeben? Wenn ja, wann, und in welcher Form fanden diese Gespräche statt? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22. Wie viele Verdachtsmeldungen sind bei der FIU seit dem 26. Juni 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung a) von der Deutschen Bank bzw. Im Zeitraum vom 26. Juni 2017 bis zum Stichtag 30. April 2019 sind der FIU nach eigenen Angaben insgesamt 26 494 Verdachtsmeldungen von der Deutschen Bank (einschließlich deren verbundenen Unternehmen) zugegangen. b) von anderen Verpflichteten zu Transaktionen mit Bezug zur Deutschen Bank jeweils mit Hinweis auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung eingegangen ? Eine entsprechende Angabe kann nach Auskunft der FIU mangels IT-seitiger Auswertbarkeit nicht valide erfolgen. c) Wie viele der Verdachtsmeldungen unter a und b wurden durch die FIU bisher an welche Strafverfolgungsbehörden übermittelt? Eine entsprechende Angabe ist nach Auskunft der FIU gegenwärtig mangels statistischer Erfassung nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333