Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1089 19. Wahlperiode 06.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dietmar Friedhoff und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/792 – Strukturen und/oder Patenschaften der Bundeswehr mit muslimischen Verbänden und Moscheen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 8. März 2017 besuchten Bundeswehrsoldaten in Koblenz die Tahir-Moschee (vgl. www.ahmadiyya.de/bildergalerie/art/bundeswehr-besucht-im-rameneines -lehrgangs-die-moschee-in-koblenz/), am 1. Juni 2017 die Hamburger Fazl-e- Omar-Moschee (vgl. www.ahmadiyya.de/bildergalerie/art/bundeswehr-gruppebesucht -hamburger-fazl-e-omar-moschee/) und am 21. November 2017 die Hannoversche Sami-Moschee (vgl. www.ahmadiyya.de/gebetsstaette/moscheen/ hannover-stoecken/). Diese Besuche fanden laut Pressemeldungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen statt. Nach Auffassung der Fragesteller besteht ein Zusammenhang der Bundeswehrbesuche mit einer von den Ahmadiyya-Moscheen ins Leben gerufenen Kampagnen „Wir sind alle Deutschland“ und „Philosophie und die Lehrmethoden des Islam“. Auf den Bildern der oben angegebenen Internetseiten sind Bundeswehrsoldaten ohne Schuhe, nur in Socken, zu erkennen. Unter den Teilnehmern befanden sich auch einige weibliche Bundeswehrangehörige. 1. Sind die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgezählten Moscheen die einzigen, die durch Bundeswehrangehörige dienstlich besucht wurden, oder ist dies gängige Praxis? Der Besuch einer Moschee erfolgt im Rahmen der Politischen Bildung einer Einheit oder eines Verbandes, der Ausbildung interkultureller Kompetenz oder als Teil des lebenskundlichen Unterrichts. Die Teilnahme daran ist grundsätzlich verpflichtend . Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheiden die verantwortlichen Vorgesetzten. Eine statistische Erfassung der besuchten Moscheen erfolgt nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1089 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie oft besuchen Einheiten der Bundeswehr Moscheen in Deutschland, und seit wann (bitte eine genaue Auflistung nach Datum, Ort, Einheit)? Eine Statistik hierzu wird nicht geführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie hoch sind die Teilnehmerzahlen seitens der Bundeswehrangehörigen (bitte nur Teilnehmerzahl und die besuchten Moscheen angeben)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Werden im Rahmen von Lehrgangsveranstaltungen Moscheen durch Bundeswehrangehörige besucht, die durch Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden? Nein. 5. Handelt es sich bei den teilnehmenden Bundeswehrsoldaten um Soldaten muslimischen Glaubens, oder dienen die Besuche reinen Informationszwecken ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 6. Welche muslimischen Strukturen werden bei der Bundeswehr derzeit geduldet /gefördert? In der Bundeswehr herrscht Glaubens- und Religionsfreiheit. Es erfolgt keine bevorzugende oder diskriminierende Differenzierung. Die historisch gewachsenen Strukturen der Katholischen und Evangelischen Militärseelsorge stellen dabei keine Ausnahme dar. Besondere Strukturen muslimischer Religionsausübung sind nicht etabliert. 7. Sind diese Besuche für Bundeswehrangehörige, die an/zu Lehrgängen teilnehmen /kommandiert werden, verpflichtend, oder ist die Teilnahme freigestellt ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 8. Welche Maßnahmen ergreift das Bundesministerium der Verteidigung in Verbindung mit dem Militärischen Abschirmdienst, um eine mögliche Unterwanderung der Bundeswehr bzw. Anbahnungsversuche während des Besuchs von Moscheen gegenüber Bundeswehrangehörigen frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden? Bei Anfragen von Bundeswehrdienststellen an den Militärischen Abschirmdienst (MAD) vor einem geplanten Moscheebesuch prüft das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, ob Erkenntnisse vorliegen. Auf dieser Grundlage berät und sensibilisiert der MAD die anfragende Dienststelle. Die Entscheidung über die Durchführung des Besuchs obliegt dem Dienststellenleiter. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1089 9. Werden durch das Bundesministerium der Verteidigung im Vorfeld Genehmigungen zu Moscheebesuchen erteilt? Wer trifft die Entscheidung (Bundesministerium der Verteidigung oder nachgeordnete Behörden)? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Gibt es seitens des Bundesministeriums der Verteidigung Listen über zu besuchende Moscheen/nicht zu besuchende Moscheen, oder liegt dies in der Verantwortung der jeweiligen örtlichen Truppenkommandeure? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 11. Wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorfeld der Moscheebesuche geprüft, dass die zu besuchenden Moscheen keine Verbindung zu Organisationen und Vereinen unterhalten, welche durch den Verfassungsschutz beobachtet werden? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 12. Folgen diese Moscheebesuche einem Gesamtkonzept des Bundesministeriums der Verteidigung, und wenn ja, welchem, oder welchem anderen Konzept liegen diese Besuche zugrunde? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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