Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 11. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10891 19. Wahlperiode 12.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam), Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10479 – Einsatz von Security-Personal in der Kinder- und Jugendhilfe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht vor, eine Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (KJHG) in seiner bestehenden Form vorzunehmen. Nachdem der erste Versuch, das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu ändern, unter anderem aufgrund des massiven und aus Sicht der Fragesteller berechtigten Protests seitens der einschlägigen Fachwelt gescheitert ist (vgl. Wiesner, Reinhard (2018): Rückblick und Ausblick – Wo stehen wir nach der gescheiterten Reform des Kinder- und Jugendhilferechts? in: Zeitschrift frühe Kindheit. Heft 5/2018; vgl. auch https://bremerbuendnissozialearbeit.jimdo.com/stellungnahmen/ stellungnahmen-zur-geplanten-sgb-viii-novelle/), werden in einem Dialogprozess mit der sogenannten AG der 50 nun Fach- und Interessensvertreterinnen und Fach- und Interessenvertreter aus verschiedenen Bereichen am weiteren Prozess beteiligt. Die Arbeitstagungen dieser Gruppe aus mittlerweile mehr als 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmern bearbeiten jeweils eigene Themenkomplexe des KJHG, die nach Auffassung der Bundesregierung einer Änderung bedürfen . Eines dieser Treffen fand am 12. Februar 2019 unter dem Titel „Besserer Kinderschutz und mehr Kooperation“ (vgl. www.mitreden-mitgestalten.de/ event-informationen#href=%2Fnode%2F1682&container=%23main-content) statt. Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller erscheint es grotesk oder vielmehr erschütternd, dass im selben Monat in der Presse von Fällen des vermeintlichen Kinderschutzes in der Stadt Hamburg berichtet wird, in denen Security-Wachdienste in mehreren Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden (vgl. u. a. taz-Artikel „Security in der Kinderschutzgruppe“ vom 25. Februar 2019). Aus mehreren parlamentarischen Initiativen der Fraktion DIE LINKE. in der Hamburger Bürgerschaft (insbesondere unter den Drucksachennummern: 21/14054, 21/15904, und 21/16154) geht hervor, dass der Einsatz dieser Security-Kräfte in verschiedenen Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe, mit unterschiedlicher Begründung und unterschiedlicher Zielsetzung stattfand. Sowohl der Einsatz von Security-Personal in der Kinder- und Jugendhilfe als auch die Begründungen dafür sind aus fachlicher Perspektive für die Fragestellerinnen und Fragesteller inakzeptabel. Die entsprechende Kritik an diesen Vorgängen, die in Hamburg von Praktikerinnen und Praktikern Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10891 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und aus der Politik formuliert werden (vgl. Pressemitteilung der Linksfraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft vom 24. Februar 2019: www.links fraktion-hamburg.de/massive-probleme-in-hamburgs-kinderschutzhaeusern/), ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller angemessen und zu unterstützen . Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese Praxis der Bundesregierung bekannt ist und auch in anderen Bundesländern Wachschutzunternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden. Die Fragestellerinnen und Fragesteller befürchten durch den Einsatz von Wachschutzunternehmen eine De-Professionalisierung in der Kinder- und Jugendhilfe auch in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland. 1. Hat die Bundesregierung Kenntnis vom Einsatz von privaten Security- Wachdiensten in der Kinder- und Jugendhilfe seit 2009 (bitte jeweils nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln) a) in Jugendämtern, b) in Einrichtungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), c) in Schulen im Rahmen von Angeboten der Schulsozialarbeit oder Jugendsozialarbeit an Schulen, d) in allen weiteren Angeboten der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), e) in Eltern-Kind-Einrichtungen (§ 19 SGB VIII), f) in Kindertageseinrichtungen (§ 22a SGB VIII), g) in Erziehungsberatungsstellen (§ 28 SGB VIII), h) in Einrichtungen, in denen eine Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) angeboten wird, i) in Maßnahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), j) in Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII), k) im Rahmen von Maßnahmen der Vollzeitpflege und Bereitschaftspflege (§ 33 SGB VIII), l) in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe (§§ 34, 35a SGB VIII), m) im Rahmen von Maßnahmen der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), n) in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe, die auch Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) anbieten, o) in Einrichtungen der Inobhutnahme und Kinderschutzhäusern (§ 42 SGB VIII) und p) in sonstigen betreuten Wohnformen (§ 48a SGB VIII)? 3. Liegen der Bundesregierung darüber hinausgehend weitere Erkenntnisse zum Einsatz von privaten Security-Wachdiensten in Einrichtungen bzw. von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe seit 2009 vor (bitte jeweils nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10891 4. Liegen der Bundesregierung seit 2009 Kenntnisse über den Einsatzzwecke des eingesetzten Security-Wachpersonals in der Kinder- und Jugendhilfe vor? Wenn ja, zu welchen Zwecken (bitte die einzelnen Fälle nach Art der Einrichtung , in der der Einsatz erfolgte und Einsatzzweck aufschlüsseln)? 5. Liegen der Bundesregierung seit 2009 Kenntnisse über die Begründung der Träger, die Security-Wachpersonal einsetzten, für dessen Einsatz in der Kinder - und Jugendhilfe vor? Wenn ja, wie lauten diese (bitte die einzelnen Fälle nach Träger und Begründung aufschlüsseln)? 6. Liegen der Bundesregierung seit 2009 Kenntnisse über die Einsatzzeiten von Security-Wachpersonal in der Kinder- und Jugendhilfe vor? Wenn ja, wie waren diese Einsatzzeiten (bitte nach „Einsatz 06:00 bis 12:00 Uhr“, „Einsatz von 12:00 bis 18:00 Uhr“, „Einsatz nach 18:00“ und „Einsatz in Pausenzeiten“ aufschlüsseln)? 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob seit 2009 Security-Wachpersonal in Stellenplänen von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eingeplant war und ist? Wenn ja, wie (bitte nach Jahr, Bundesland, Art der Einrichtung und Art der Einplanung des Security-Wachpersonals aufschlüsseln)? 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob seit 2009 in Einrichtungen der Kinder - und Jugendhilfe Aufgaben des pädagogischen Fachpersonals von Security-Wachpersonal übernommen wurden? Wenn ja, welche (bitte nach Jahr, Bundesland und Art der durch Security- Wachpersonal übernommenen Aufgabe aufschlüsseln)? 9. Von wem erhielten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Security-Wachdienstes in den bekannten Fällen seit 2009 nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Dienstanweisungen, und welchen Inhalt hatten diese? 10. Welche Anforderungen mussten die Sicherheitsdienstleister in den bisher bekannten Fällen seit 2009 nach Kenntnis der Bundesregierung für den Einsatz in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfüllen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 11. Sollten Kinder und Jugendliche durch den Einsatz von Security-Wachpersonal in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nachweislich geschädigt, verletzt oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden, welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um diesen Kindern und Jugendlichen zu helfen? Die Fragen 1 sowie 3 bis 11 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu dem Einsatz von Security- Personal in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vor, die über allgemein zugängliche Berichterstattungen in der Presse hinausgehen. Insbesondere weist die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik geführte Personalstatistik für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe keine diesbezüglichen Daten aus. Die Personalstatistik ermöglicht eine Auswertung nach Berufsausbildungsabschlüssen des pädagogischen und des Verwaltungspersonals. Den Einsatz von Sicherheitsdiensten sieht die Statistik nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10891 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von Security-Wachpersonal in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe? Die ergänzende gesetzliche Ausgestaltung des Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und die Umsetzung dieser bundesgesetzlichen Regelungen sind Aufgabe der Jugendbehörden in den Ländern. Die Frage des Einsatzes von Security-Personal in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrifft die Umsetzungsebene der bundesgesetzlichen Regelungen. Deshalb liegt auch insoweit die Zuständigkeit bei den Jugendbehörden in den Ländern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333