Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10893 19. Wahlperiode 12.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/10502 – Internetbasierte Fahrzeugzulassung – Projekt „i-Kfz“ der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In dem Projekt „i-KfZ“ (internetbasierte Fahrzeugzulassung) digitalisiert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) das Fahrzeugzulassungswesen in Deutschland. Ziel des Projektes ist es, die Fahrzeugzulassung einfacher, bequemer und effizienter zu machen und dadurch Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung zu entlasten. Mit der Digitalisierung können Fahrten zur Zulassungsbehörde vermieden werden, was ein erhebliches Zeit- und Wegeeinsparungspotenzial für Fahrzeughalter bedeutet , so das BMVI. Bereits seit dem 1. Januar 2015 ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sein Fahrzeug über dezentrale Onlineportale der Länder bzw. ein zentrales Onlineportal des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) online außer Betrieb zu setzen. Auch Wiederzulassungen auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk können seit dem 1. Oktober 2017 online abgewickelt werden. Mit der Zustimmung des Bundesrats vom 15. Februar 2019 zur „Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ soll ab Herbst 2019 die internetbasierte Abwicklung aller Standardzulassungsvorgänge für Privatpersonen ermöglicht und über das Internet abgewickelt werden können – Stufe 3 der stufenweisen Umsetzung der internetbasierten Fahrzeugzulassung (www.bmvi.de/Shared Docs/DE/Artikel/StV/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html). Derzeit können allerdings nur Abmeldungen, sofern der Fahrzeughalter im Besitz eines Personalausweises mit Onlinefunktion (eID) ist, online ausgeführt werden. Firmen sind von diesem Verfahren noch gänzlich ausgeschlossen – daran wird auch die Ausweitung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nichts ändern. Das derzeitige System ist daher aus Sicht der Fragesteller kompliziert, sehr umständlich und nicht geeignet, den Zulassungsprozess spürbar zu beschleunigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10893 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele internetbasierte Anträge zur Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen wurden seit Januar 2015 über Onlineportale der zuständigen Zulassungsbehörde durchgeführt (bitte nach Jahren auflisten)? Es wurden rund 76 900 Außerbetriebsetzungen internetbasiert beantragt. 2015 3.056 2016 7.794 2017 22.875 2018 31.513 2019 (Jan. bis Apr.) 11.658 Summe 76.896 2. Wie viele internetbasierte Anträge zur Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen wurden seit Januar 2017 über Onlineportale der zuständigen Zulassungsbehörde durchgeführt (bitte nach Jahren auflisten)? Ein Antrag auf Wiederzulassung kann seit 1. Oktober 2017 in den Fällen internetbasiert gestellt werden, in denen die Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk mit dem bei der Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen erfolgen soll. 2017 (Okt. bis Dez.) 18 2018 82 2019 (Jan. bis Apr.) 111 Summe 211 3. Welche konkreten Ergebnisse konnte die Bundesregierung seit Beginn des Projekts i-Kfz erzielen? Im Rahmen des Projekts „internetbasierte Fahrzeugzulassung“ (i-Kfz) regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seit 2013 stufenweise die Digitalisierung der wichtigsten Geschäftsvorfälle des Fahrzeugzulassungswesens . In der aktuellen Stufe 3 wird ab 1. Oktober 2019 bundesweit die internetbasierte Abwicklung aller Standardzulassungsvorgänge für Privatpersonen ermöglicht . Dabei wird erstmals für einzelne Verfahren die vollautomatisierte Antragsbearbeitung bis hin zur Entscheidung per automatisierten Verwaltungsakt vorgesehen und bei der Umschreibung auf einen neuen Halter die sofortige Inbetriebnahme möglich. Schon heute können über die von den Kommunen und Ländern bereitgestellten Online-Portale Anträge zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen und zur Wiederzulassung dieser Fahrzeuge auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk gestellt werden. Hierzu wurden neue Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) und neue Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes eingeführt. Insbesondere wurde erstmalig deutschlandweit die Erfassung, Speicherung und Überprüfung von Daten zu Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister in Echtzeit ermöglicht. Zudem wurden notwendige Fachund E-Government-Komponenten (z. B. eID-Funktion des Personalausweises, ePayment, elektronischer Versicherungsbestätigung, SEPA-Mandatierung für die Kfz-Steuer) in das Verfahren sukzessive eingeführt und im Hinblick auf die Gewährleistung eines stabilen und sicheren Verfahrens überprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10893 4. Wann ist mit der Umsetzung der Stufe 4 (Ausweitung der internetbasierten Kfz-Zulassung auf juristische Personen) zu rechnen, und welche Gründe sprechen gegebenenfalls gegen eine fristgerechte Umsetzung? Ein Verfügbarkeitsdatum kann derzeit noch nicht bestimmt werden. 5. Über welche Sicherheitsstandards verfügen die Onlineportale der zuständigen Zulassungsbehörden in Bezug auf Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen, und wie will die Bundesregierung die Datensicherheit der Bürger gewährleisten? Damit die Portale ausreichend sicher gestaltet werden, sind nach § 15a Absatz 3 FZV die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die Datenübermittlung und für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten. Die Mindestsicherheitsanforderungen wurden in Kooperation mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und den Ländern erarbeitet und liegen aktuell in der Version 1.1.1 vor (BAnz AT 18. Mai 2016 B4). Die Ausgestaltung der Portale obliegt den zuständigen Zulassungsbehörden. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Personen derzeit mit einem Personalausweis mit Onlinefunktion (eID) sowie der weiteren notwendigen Hardware ausgestattet sind, um an einer internetbasierten Abwicklung aller Standardzulassungsvorgänge für Privatpersonen teilnehmen zu können ? Derzeit sind rund 63 Mio. neue Personalausweise ausgegeben (80 Prozent des Gesamtbestands), für welche die eID-Funktion freigeschaltet werden kann. Die Zahl der Ausweisinhaber mit aktivierter Online-Ausweisfunktion wird auf 25,18 Millionen geschätzt. Für das elektronische Auslesen der Daten des Personalausweises und die Übermittlung an den jeweiligen Online-Dienst-Anbieter wird ein externes Kartenlesegerät oder ein geeignetes Android-Smartphone für das Auslesen per NFC-Schnittstelle benötigt. Inzwischen kann die eID-Funktion mit über 80 Android Smartphone -Typen verwendet werden. Sowohl bei Lesegeräten, als auch bei Android- Smartphones handelt es sich um Produkte privatwirtschaftlicher Hersteller. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Verkaufszahlen vor. 7. Wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt die zu errichtende zentrale Datenbank für Datensätze aus EU-Übereinstimmungsbescheinigungen schon in Betrieb genommen ? Wenn nein, warum nicht? 8. Stehen diese fahrzeugbezogenen Informationen aus der zentralen Datenbank beim Kraftfahrt-Bundesamt für internetbasierte Zulassungsverfahren als auch für die konventionelle Arbeitsweise in den Ämtern schon zur Verfügung ? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10893 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Informationen stehen bereits zur Verfügung. Bisher sind lediglich wenige Datensätze von den Automobilherstellern freiwillig übermittelt worden. Deren Pflicht zur Übermittlung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. 9. Mit welcher Entlastung der bzw. Einsparung für die Bürger rechnet die Bundesregierung nach Etablierung eines internetbasierten Zulassungsverfahrens ? In der langfristigen Nutzerprognose ist mit folgenden jährlichen Entlastungen/ Einsparungen der Bürger zu rechnen: In den Fällen der Erstzulassung mit der Verringerung des Zeitaufwandes bis zu 466 Tausend Stunden bzw. des Sachaufwandes um rund 3,1 Mio. Euro; in den Fällen der Umschreibung und Wiederzulassung mit der Verringerung des Zeitaufwandes bis zu 2,4 Mio. Stunden bzw. des Sachaufwandes um rund 15,7 Mio. Euro; in den Fällen der Adressänderung mit der Verringerung des Zeitaufwandes bis zu 15 Tausend Stunden bzw. des Sachaufwandes um rund 1,2 Mio. Euro. 10. Mit welcher Entlastung der bzw. Einsparung für die gewerblichen Kfz-Halter rechnet die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der Stufe 4 des Projekts i-Kfz? Mit Einführung der Stufe 4 des Projektes i-Kfz wird mit deutlichen Entlastungen bei den gewerblichen Kfz-Haltern gerechnet. 11. Welche Alternativen für die Identifikation hat die Bundesregierung mit der Formulierung in § 15b Absatz 3 Ziffer 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) „sonstige geeignete technische Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung“ angedacht? Es sind bislang keine alternativen Verfahren zur Identifizierung angedacht. Die Rechtsvorschrift ist technikneutral gestaltet, um für künftige geeignete technische Verfahren offen zu sein, falls diese eine gleichwertige Sicherheit bieten. 12. Bei welchen Verfahren hat diesbezüglich (Frage 11) das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die Gleichwertigkeit und die Sicherheit von Verfahren festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgegebenen? Bisher wurde für kein entsprechendes Verfahren die Gleichwertigkeit im Sinne § 15b Absatz 3 Nummer 2 FZV festgestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333