Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10950 19. Wahlperiode 17.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10508 – Führung von Vertrauenspersonen und Informanten bei Bundesbehörden der Polizei und des Zolls V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesbehörden der Polizei, des Zolls und auch andere Sicherheitsbehörden setzen zur Informationsgewinnung auch Vertrauenspersonen (VP) ein. Immer wieder wird eine Unverzichtbarkeit auf diese Form der Informationsgewinnung behauptet. Die Arbeit der verschiedenen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern zur Aufklärung des NSU-Komplexes haben jedoch zu Tage gefördert, dass Spitzel nicht selten unehrlich oder unzuverlässig seien, wie erst kürzlich in einer Debatte des Brandenburger Landtages von Abgeordneten beschrieben wurde (www.neues-deutschland.de/artikel/1116630.v-leute-spitzelbeluegen -den-verfassungsschutz.html). Nach Ansicht der Fragesteller handelt es sich bei der Bezeichnung Vertrauensleute um einen Euphemismus, denn das „Vertrauen“ der Behörden haben V-Leute wie Thomas Starke (www.spiegel.de/ panorama/justiz/nsu-sprengstofflieferant-war-v-mann-der-berliner-polizei-a-855719. html, vgl. auch Bundestagsdrucksache 17/14600), Tino Brand (www.spiegel.de/ panorama/justiz/nsu-prozess-tino-brandt-der-stifter-a-1096307.html) oder Emanuel P. (www.berliner-zeitung.de/politik/is-terrormiliz-berliner-v-mannermoeglichte -16-jaehrigem-reise-nach-syrien-31355274) enttäuscht oder ausgenutzt . Immer wieder haben diese Mittel der Informationsgewinnung ihre Position für sich selbst oder zur Unterstützung krimineller bzw. verfassungsfeindlicher Vorhaben ausgenutzt, während ihre Auftraggeber zu- bzw. wegschauten. 1. Führte oder führt das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei oder der Zoll Vertrauenspersonen bzw. Informanten zur Gewinnung von Informationen , und wenn ja, wie viele seit 2015? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss GEHEIM eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10950 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen: Die Preisgabe weiterer Informationen zum Einsatz von Vertrauenspersonen im vorliegenden Fall an die Öffentlichkeit würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung dieser internen Vorgänge würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem äußerst gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Vertrauenspersonen werden nur in Kriminalitätsfeldern eingesetzt , bei denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht , die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.* 2. In welchen Phänomenbereichen setzt das BKA, die Bundespolizei oder der Zoll Vertrauenspersonen bzw. Informanten zur Gewinnung von Informationen seit 2015 ein? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Ist den Polizeibehörden und dem Zoll jeweils untereinander bekannt, welche Vertrauenspersonen bzw. Informanten durch die jeweils anderen Behörden geführt werden? Wenn ja, auf welcher Grundlage und in welcher Form werden diese Informationen ausgetauscht? Wenn nein, wie wird verhindert, dass Vertrauenspersonen bzw. Informanten für mehrere Behörden gleichzeitig agieren? Wie wird bei Ermittlungsmaßnahmen, die gleichzeitig Verfahren verschiedener Behörden betreffen oder berühren, der Informationsaustausch auch hinsichtlich des Einsatzes von menschlichen Quellen (Vertrauenspersonen, Verdeckte Ermittler, Informanten, Hinweisgeber, Nachrichtenmittler, nicht offen ermittelnde Beamte u. Ä.) der Informationsaustausch durchgeführt? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7591, Antwort zu Frage 3 wird verwiesen . * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10950 Zur letzten Teilfrage wird ergänzend angemerkt: Sofern in einem Ermittlungsverfahren Bezüge zu einem von einer anderen Behörde bearbeiteten Ermittlungsverfahren bestehen/festgestellt werden, erfolgt der Informationsaustausch auf der Ebene der Ermittlungsdienststelle, in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Der Einsatz Verdeckter Ermittler, von V-Personen und nicht offen ermittelnder Polizeibeamter sowie die Inanspruchnahme von Informanten erfolgen grundsätzlich verfahrensbezogen, nicht verfahrensübergreifend. 4. Wurden bzw. werden ggf. in Frage 1 genannte Vertrauenspersonen bzw. Informanten auch im innereuropäischen Ausland sowie im außereuropäischen Ausland eingesetzt? Wenn ja, durch welche Behörde, in welchem Land, und zu welchem Zeitpunkt seit 2015? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von Vertrauenspersonen bzw. Informanten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im innereuropäischen Ausland? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von Vertrauenspersonen bzw. Informanten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im außereuropäischen Ausland? Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7591, Antwort zu Frage 4), dass der Einsatz von Vertrauenspersonen durch den Zoll in der Europäischen Union auf der Grundlage von Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens erfolgen kann, obwohl sich diese Regelung nach Ansicht der Fragesteller ausdrücklich auf den Einsatz von Bediensteten von Behörden, also Verdeckten Ermittlern, und nicht von Vertrauenspersonen bezieht? Auf Grundlage des Neapel II-Übereinkommens (Artikel 23 EUZoll-VwÜbk aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen) können Bedienstete der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (Verdeckte Ermittler) auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Bei einem Einsatz in Deutschland werden Verdeckte Ermittler der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten rechtlich als Vertrauenspersonen behandelt . Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7591, Antwort zu Frage 4 verwiesen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Einsatz von Vertrauenspersonen der Bundespolizei auf der Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen, der Vorschriften über den internationalen Rechtshilfeverkehr oder bilateraler Abkommen (z. B. Polizeiverträgen) erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10950 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. In wie vielen Fällen wurden seit 2015 Vertrauenspersonen bzw. Informanten durch die in Frage 1 genannten Behörden nicht unmittelbar im Ausland eingesetzt , reisten aber im Zusammenhang mit ihrem Einsatz, beispielsweise anlässlich einer beabsichtigten Informationsgewinnung über Tat-, Begleitbzw . Vorbereitungshandlungen, ins Ausland, und welche Verpflichtungen bestehen für die Vertrauenspersonen, entsprechende Vorgänge ihren VP- Führern zu melden? Welche Konsequenzen können sich in diesem Zusammenhang für die die Vertrauensperson bzw. den Informanten führende Behörde im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den im Ausland grundsätzlich zuständigen Behörden ergeben? Auslandsreisen im Sinne der Fragestellung durch Vertrauenspersonen bzw. Informanten erfordern eine vorhergehende Kenntnis der VP-Führung sowie das Vorliegen der in der Antwort zu Frage 4 genannten Voraussetzungen. Eigenmächtige Auslandsreisen durch Vertrauenspersonen bzw. Informanten zur Informationsgewinnung sind unzulässig. 6. Wurden durch die in Frage 1 genannten Behörden auch Vertrauenspersonen bzw. Informanten mit einer nichtdeutschen Staatsbürgerschaft eingesetzt? Wenn ja, durch welche Bundesbehörde, welche Staatsbürgerschaften waren bei Vertrauenspersonen bzw. Informanten vertreten, und zu welchen Zeitpunkten seit 2015 wurden die Vertrauenspersonen bzw. Informanten eingesetzt ? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7591, Antwort zu Frage 6 wird verwiesen . 7. Nach welchen Kriterien kann von der Verfolgung von Straftaten oder damit in Zusammenhang stehender Begleit- bzw. Vorbereitungshandlungen, in die im Einzelfall Vertrauenspersonen bzw. Informanten des BKA, der Bundespolizei oder des Zolls verwickelt sind, abgesehen werden? Gibt es insoweit in der innereuropäischen bzw. internationalen Zusammenarbeit Vereinbarungen oder Regelungen, die auch eine abweichende oder besondere Vorgehensweise erlauben? Welche Behörden bzw. Stellen sind bei einer entsprechenden Entscheidung zu beteiligen? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7591, Antwort zu Frage 7 und 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10950 8. Gab oder gibt es gegen Vertrauenspersonen bzw. Informanten, die durch in Frage 1 genannte Behörden seit 2015 eingesetzt bzw. geführt wurden oder werden, Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Vertrauenspersonen bzw. als Informant? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchem Strafvorwurf entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Vertrauenspersonen bzw. Informanten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Behörde und Jahren auflisten)? Im Sinne der Fragestellung gab bzw. gibt es keine Ermittlungsverfahren gegen eine Vertrauensperson oder einen Informanten des Bundeskriminalamtes oder der Bundespolizei, das im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Vertrauenspersonen bzw. als Informant steht. Soweit es Ermittlungsverfahren gegen Vertrauenspersonen des Zoll betrifft, ist der Bundesregierung eine weitere Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss GEHEIM eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur näheren Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen .* Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als Verschlusssache eingestuften Antwort) nicht möglich, weitere Angaben zur Benennung des Zeitpunkts und der ermittelnden Behörde im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zu machen, da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von Vertrauenspersonen zulassen könnte und zudem aufgrund der damit verbundenen Enttarnungsmöglichkeiten zu einer Gefährdung der Vertrauenspersonen bzw. Informanten und ihrer Angehörigen führen würde. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 9. Gab oder gibt es gegen Vertrauenspersonen bzw. Informanten, die durch in Frage 1 genannte Behörden seit 2015 eingesetzt bzw. geführt wurden oder werden, Ermittlungsverfahren, die nicht im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Vertrauensperson bzw. als Informant stehen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchem Strafvorwurf entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Vertrauenspersonen bzw. Informanten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Behörde und Jahren auflisten)? 10. Wurden gegen Vertrauenspersonen bzw. Informanten, die durch die in Frage 1 genannten Behörden seit 2015 eingesetzt bzw. geführt wurden, strafgerichtliche Verfahren geführt, oder wurden verbundene Verfahren, in denen Vertrauenspersonen bzw. Informanten angeklagt wurden, abgetrennt (bitte nach Behörde, unter Angabe von Jahr, Strafvorwurf, zuständigem Gericht auflisten)? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Soweit es Ermittlungsverfahren gegen Vertrauenspersonen des Bundeskriminalamts , der Bundespolizei und des Zoll betrifft, ist der Bundesregierung eine weitere Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10950 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss GEHEIM eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur näheren Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.* 11. Gab oder gibt es gegen Beamte der in Frage 1 genannten Behörden seit 2015 disziplinarische oder strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von Vertrauenspersonen bzw. Informanten? Wenn ja, wann, mit welchem Vorwurf, und mit welchen Ergebnis der Ermittlungen ? Es gab und gibt seit dem Jahr 2015 keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Ermittlungen gegen Beamte des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zoll im Zusammenhang mit der Führung von Vertrauenspersonen und der Inanspruchnahme von Informanten. 12. Sind der Bundesregierung Vorgänge bekannt, bei denen seit 2015 Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von Vertrauenspersonen bzw. Informanten einschließlich Vorwürfen, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertrauenspersonen, durch Behörden der Polizei (auch Landespolizeien ) und des Zolls unter Einbeziehung des BKA geführt wurden (bitte nach Behörde, Jahr, beteiligte Polizeibehörde und Ausgang des Ermittlungsverfahrens auflisten)? Der Bundesregierung sind keine Vorgänge im Sinne der Fragestellung bekannt. 13. Wie viele behördeninterne Kontrollinstanzen existierten beim BKA, bei der Bundespolizei und beim Zoll für die Führung von Vertrauenspersonen bzw. Informanten, und welchen organisatorischen Veränderungen war die Struktur der in Frage 1 genannten Behörden seit 2015 unterworfen? In der Bundespolizei ist die Führung von Vertrauenspersonen bzw. die Inanspruchnahme von Informanten ausschließlich einem Referat im Bundespolizeipräsidium vorbehalten, das den behördentypischen Kontrollinstanzen unterliegt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7591, Antwort zu Frage 15 verwiesen. Seitdem haben sich beim Bundeskriminalamt und Zoll diesbezüglich keine organisatorischen Veränderungen ergeben. 14. Welche Richtlinien existieren bei BKA, Bundespolizei und Zoll für die Zahlung von Honoraren und Aufwandsentschädigungen an Vertrauenspersonen bzw. Informanten, und welche Veränderungen haben diese seit 2015 erfahren ? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/10950 Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen: Die Preisgabe weiterer Informationen zur Erkenntniserlangung der Bundesregierung bezüglich der Aktivitäten krimineller Gruppierungen würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen . Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Darüber hinaus sind Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie Einzelheiten zur polizeilichen Erkenntnislage im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht , die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestags hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333