Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10984 19. Wahlperiode 19.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Roland Hartwig, Armin-Paulus Hampel, Waldemar Herdt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/10501 – Wirksamkeit des Instrument in Support of Trade Exchanges V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 31. Januar 2019 haben Frankreich, Großbritannien und Deutschland am Rande des Außenministertreffens in Bukarest die Zweckgesellschaft Support of Trade Exchanges (INSTEX) gegründet. Zuvor traten am 5. November 2018 die Wirtschaftssanktionen der USA gegen den Iran in Kraft. INSTEX sei laut Auswärtigen Amt ein wichtiger Schritt beim Erhalt der Wiener Vereinbarung über das iranische Atomprogramm (www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/regionaleschwerpunkte/nahermittlererosten/gruendung-specialpurpose -vehicle-instex/2185982). Hauptbetroffen vom US-Handelsverbot gegenüber Iran seien überwiegend europäische Firmen. Vor dem Hintergrund des kürzlich angekündigten Teilausstiegs Teherans aus dem JCPoA (Joint Compehensive Plan of Action) stellt sich die Frage, inwieweit INSTEX die Erwartungen erfüllen sowie die iranischen Entscheidung zum Teilausstieg beeinflussen konnte und welche Bedeutung der Zweckgesellschaft für die wirtschaftlichen Beziehungen der EU zum Iran in Zukunft zukommen soll. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bunderegierung ist entschlossen, den „Joint Comprehensive Plan of Action“ (JCPoA) zu bewahren und weiter umzusetzen, solange sich Iran vollständig an seine nukleartechnischen JCPoA-Verpflichtungen hält. Für die Bewahrung des JCPoA ist es wichtig, dass die vereinbarten Sanktionserleichterungen umgesetzt werden und legitime Geschäftsbeziehungen sowie der Zahlungsverkehr mit Iran fortgeführt werden können. Um dies im aktuellen Kontext zu ermöglichen, werden die Arbeiten am „Instrument in Support of Trade Exchanges“ (INSTEX) fortgeführt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10984 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Zu welchem Zeitpunkt hat der Iran die Bundesregierung über seinen Teilausstieg aus dem JCPoA formell oder informell in Kenntnis gesetzt? Iran hat die E3+2 (Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Russland und China) sowie den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) am 8. Mai 2019 über den beabsichtigten weiteren Umgang mit seinen Verpflichtungen aus dem JCPoA informiert. 2. Unterhält die Bundesregierung derzeit formell oder informell bilaterale Kontakte mit der iranischen Regierung derselben? Die Bundesregierung unterhält derzeit bilaterale Kontakte mit der iranischen Regierung . 3. Welche Ergebnisse brachte das Treffen der EU-Außenminister mit dem USamerikanischen Außenminister, Mike Pompeo, am 13. Mai 2019 (www.zeit. de/politik/ausland/2019-05/eu-aussenministertreffen-iran-atomabkommenzukunft -mike-pompeo)? Die Außenminister Großbritanniens, Frankreichs und Deutschlands haben sich mit dem US-Außenminister Mike Pompeo über die jüngsten Entwicklungen in Iran und der aktuellen Situation im Nahen und Mittleren Osten ausgetauscht. Diese Gespräche sind Teil des kontinuierlichen und engen Dialogs der Bundesregierung wie auch der Europäischen Union mit den USA. 4. Auf welche Höhe beziffern sich, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Außenhandelsvolumina der jeweiligen Vertragspartner von INSTEX mit dem Iran in den fünf Jahren vor Gründung der Zweckgesellschaft (bitte nach Jahren auflisten)? Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes handelt es sich um die folgenden Volumina (in Euro): DEUTSCHLAND Zeitraum Einfuhr Ausfuhr Jan.-Dez. 2014 280.135.425 2.379.842.856 Jan.-Dez. 2015 316.062.469 2.050.094.545 Jan.-Dez. 2016 288.418.187 2.568.729.775 Jan.-Dez. 2017 378.857.172 2.957.421.603 Jan.-Dez. 2018 404.632.689 2.708.279.540 FRANKREICH Zeitraum Einfuhr Ausfuhr Jan.-Dez. 2014 29.367.875 453.737.089 Jan.-Dez. 2015 30.692.910 562.163.363 Jan.-Dez. 2016 1.370.062.477 721.913.957 Jan.-Dez. 2017 2.277.858.976 1.501.918.848 Jan.-Dez. 2018 1.521.215.939 891.919.674 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10984 VEREINIGTES KÖNIGREICH Zeitraum Einfuhr Ausfuhr Jan.-Dez. 2014 39.568.033 113.554.255 Jan.-Dez. 2015 32.387.370 122.890.306 Jan.-Dez. 2016 54.943.969 171.455.360 Jan.-Dez. 2017 29.173.424 257.230.980 Jan.-Dez. 2018 34.476.589 186.731.081 5. Auf welche Höhe beziffern sich, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Außenhandelsvolumina für die jeweiligen Vertragspartner seit Gründung von INSTEX (bitte nach Monaten für 2019 auflisten)? Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes handelt es sich um die folgenden Volumina (in Euro): DEUTSCHLAND Zeitraum Einfuhr Ausfuhr Jan. 2019 21.171.677 102.170.073 Feb. 2019 16.498.328 120.452.988 März. 2019 17.188.471 116.766.588 FRANKREICH Zeitraum Einfuhr Ausfuhr Jan. 2019 820.000 25.586.601 Feb. 2019 3.102.921 22.999.552 März. 2019 1.283.326 42.051.177 VEREINIGTES KÖNIGREICH Zeitraum Einfuhr Ausfuhr Jan. 2019 1.319.790 7.371.951 Feb. 2019 1.833.858 32.425.394 März. 2019 1.580.011 10.190.374 Angaben zu den Monaten April und Mai 2019 liegen der Bundesregierung nicht vor. 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit von INSTEX allgemein und vor dem Hintergrund des Teilausstiegs des Iran aus dem JCPoA? INSTEX befindet sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Phase der Operationalisierung . Eine Bewertung ist in diesem Stadium nicht möglich und maßgeblich von der Reaktion der Unternehmen abhängig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10984 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Inwieweit wurde das Ziel der Bundesregierung, mit INSTEX den „Erhalt der Wiener Vereinbarung über das iranische Atomprogramm“ zu sichern, erreicht ? Iran hält bislang den JCPoA ein. Dies hat die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), die mit der Überwachung und Verifizierung der Umsetzung von Irans nuklear-technischen Verpflichtungen aus dem JCPoA beauftragt ist, in ihrem jüngsten Quartalsbericht (https://www.iaea.org/sites/default/files/19/06/ gov2019-21.pdf) vom 31. Mai 2019 festgestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Auf welche Art und Weise schützt INSTEX deutsche Unternehmen, die bezüglich der Höhe ihres Handels gleichermaßen auf den US-Markt sowie auf den iranischen Markt angewiesen sind? INSTEX hat zum Ziel, den legitimen Handel mit Iran zu unterstützen und wird dafür als privatrechtliches Unternehmen entsprechende Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 9. Wie viele Fälle von deutschen Unternehmen, die wegen ihres Handels mit dem Iran bereits von US-Sanktionen betroffen sind, sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind zum einen die Unterrichtungen von zehn deutschen Unternehmen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (sogenannte Blocking-Verordnung ) bekannt. Artikel 2 sieht vor, dass Unternehmen die Europäische Kommission über die Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen durch exterritorial wirksame Sankationen unterrichten. Darüber hinaus hat die Bundesregierung bei der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eingerichteten Iran-Kontaktstelle insgesamt 414 Anfragen verzeichnet. Hiervon wiesen 85 Anfragen einen direkten Bezug zu den US-Sanktionen auf. 186 Anfragen betrafen das Thema Zahlungsverkehr mit dem Iran, das mittelbar mit den US-Sanktionen zusammenhängt. 10. Welche weitergehenden Sanktionen gegen den Iran treten laut JCPoA, nach Kenntnis der Bundesregierung, nun automatisch aufgrund des Teilausstiegs in Kraft? Solange Iran den JCPoA einhält, wie es gegenwärtig der Fall ist, treten keine aufgrund des JCPoA ausgesetzten Sanktionen seitens der Vereinten Nationen oder der EU gegen Iran wieder in Kraft. 11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass deutsche Unternehmen trotz der US-Sanktionen weiterhin mit dem Iran Handelsgeschäfte abwickeln können ? 12. Welche über INSTEX hinausgehenden Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung , um die amerikanischen Sanktionen zu umgehen? Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/10984 Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 wurde auf EU-Ebene der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (sogenannte Blocking-Verordnung) um die US-Sekundärsanktionen gegen Iran ergänzt . Die Blocking-Verordnung enthält im Wesentlichen ein Verbot der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Urteilen, die den im Anhang aufgeführten Gesetzen Wirksamkeit verleihen (Artikel 4) sowie eine Regelung, die es europäischen Unternehmen verbietet, Forderungen oder Verboten nachzukommen , die auf diesen Gesetzen beruhen oder sich daraus ergeben (sogenanntes Befolgungsverbot in Artikel 5 Absatz 1). Ergänzend dazu ist ein Anspruch auf Ersatz aller Schäden vorgesehen, die aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze entstanden sind (Artikel 6). 13. Inwiefern ist das JCPoA für „unsere“ innere Sicherheit notwendig, wie es der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas kürzlich verlauten ließ (www. tagesspiegel.de/politik/streit-ueber-atomabkommen-europaeischeminister -warnen-usa-vor-krieg-mit-iran/24333606.html)? Der Erhalt und die vollständige Umsetzung des JCPoA dienen der nationalen und gemeinsamen europäischen Sicherheit, da die Wiener Nuklearvereinbarung durch strenge nukleartechnische Begrenzungen und ein engmaschiges Überwachungssystem durch die IAEO sicherstellt, dass das iranische Nuklearprogramm ausschließlich zivilen und friedlichen Zwecken dient. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333