Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 18. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/10985 19. Wahlperiode 19.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Dietmar Friedhoff, Dr. Harald Weyel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/10584 – Entwurf des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für ein „Nachhaltiges Wertschöpfungskettengesetz“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Medienberichten erarbeitet das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter Bundesminister Dr. Gerd Müller derzeit einen Entwurf für ein „Nachhaltiges Wertschöpfungskettengesetz “, der vorsieht, dass in Deutschland ansässige Unternehmen, die im Ausland produzieren, mit ordnungs- und strafrechtlichen Sanktionen rechnen müssen, wenn sie den neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung menschenrechtlicher , sozialer und umweltbezogener Sorgfaltspflichten durch sie und ihre Lieferanten im Produktionsland nicht nachkommen (www.handelsblatt.com/politik/ deutschland/entwicklungspolitik-mueller-droht-der-deutschen-wirtschaftmit -einem-gesetz-fuer-menschenrechte/23979108.html). Darüber hinaus war nach Medienangaben die Vorstellung eines Zwischenberichts durch das Auswärtige Amt am 26. März 2019 zu einer Befragung geplant, „die ermitteln soll, inwieweit sich deutsche Unternehmen im Ausland für den Schutz von Menschenrechten engagieren“. Zu der Vorstellung sei es aber nicht gekommen. Auf Grundlage des Zwischenberichtes soll darüber hinaus das Monitoring des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) im Mai 2019 beginnen (Koch, Moritz und Stratmann, Klaus: Sorgfaltspflicht für Unternehmen – Menschenrechtsschutz light, Handelsblatt vom 2. April 2019, Seite 8). 1. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass das neue Gesetzesvorhaben des BMZ die bisherigen, auf freiwilliger Selbstverpflichtung basierenden Bemühungen von Politik und Industrie im sogenannten Textilbündnis unterminiert? Es gibt derzeit kein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Grundlage für das Handeln der Bundesregierung sind der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) und der Koalitionsvertrag (KoaV). Der im Erhebungsergebnis des NAP-Monitorings von 2020 ausgewiesene Umsetzungsstand des NAP in deutschen Unternehmen wird die Grundlage sein, auf der die Bundesregierung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/10985 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Maßgabe des NAP weitergehende Schritte bis hin zu gesetzlichen Maßnahmen prüfen wird. Im KoaV ist vereinbart, dass die Bundesregierung national gesetzlich tätig werden und sich für eine EU-weite Regelung einsetzen wird, falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP 2020 zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht. Sozial- und Umweltstandards in nachhaltigen Wertschöpfungsketten können am besten durch eine intelligente Verknüpfung freiwilliger und verbindlicher Ansätze gestärkt werden („smart mix“). Das Textilbündnis ist hierfür ein gutes Beispiel . 2. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass das neue Gesetzesvorhaben des BMZ den Ergebnissen des ab Mai 2019 geplanten NAP-Monitorings des Auswärtigen Amts vorgreift? 3. Welche zusätzlichen Kosten würden aus Sicht der Bundesregierung mit dem Gesetzesvorhaben, insbesondere im Hinblick auf seine bürokratische Umsetzung , auf den Bund zukommen? 4. Welche zusätzlichen Kosten würden aus Sicht der Bundesregierung mit dem Gesetzesvorhaben, insbesondere mit Hinblick auf ihre bürokratische Umsetzung in den Unternehmen, auf die Unternehmen zukommen? 5. Welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten und sonstigen Bestimmungen für Unternehmen werden im Gesetzentwurf konkret vorgesehen? 6. Welche Arten gesetzlicher Sanktionsmöglichkeiten sieht der Gesetzentwurf für deutsche Unternehmen vor, die den im Gesetzentwurf vorgesehenen ihnen auferlegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen? 7. Welche Ordnungs- und Strafmaßnahmen sind jeweils wegen welcher Verstöße gegen welche Sorgfaltspflichten oder sonstige Bestimmungen durch Unternehmen im Gesetzentwurf vorgesehen (bitte detailliert darstellen)? 8. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass deutsche Unternehmen die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern angesichts der aus dem Gesetzesvorhaben resultierenden Sanktionen reduzieren? 9. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass in Deutschland ansässige Unternehmen ihre Standorte aus Deutschland weg verlagern, um den Folgen des Gesetzesvorhabens zu entgehen? 10. Kann die Bundesregierung auf längere Sicht ökonomische Schäden für die deutsche Wirtschaft, insbesondere die Textil- und Lebensmittelindustrie, ausschließen, sollte das Gesetzesvorhaben des BMZ realisiert werden? 11. Warum beabsichtigt die Bundesregierung, die grundsätzlich auf multilaterale Ansätze setzt, mit dem Gesetzesvorhaben ein Sonderrecht ausschließlich für deutsche Unternehmen zu schaffen? 12. Hält die Bundesregierung angesichts der Globalisierung einen nationalen Gesetzesvorstoß für geeignet, um bei Lieferanten in Entwicklungsländern tatsächlich faire und menschenrechtskonforme Arbeitsbedingungen und das Einhalten von Umweltstandards durchzusetzen, wenn diese sich alternativ an die ausländische Konkurrenz wenden können? Die Fragen 2 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/10985 13. Sieht die Bundesregierung ihre Bemühungen um eine Verbesserung von Arbeitnehmerrechten in Entwicklungsländern in einem Spannungsverhältnis mit dem im Völkerrecht verankerten Souveränitätsprinzip? Nein. Über 138 ILO-Mitgliedsstaaten haben alle acht Kernübereinkommen ratifiziert , darunter auch eine Vielzahl der Schwellen- und Entwicklungsländer. Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit unterstützt ihre Partnerländer bei der Umsetzung dieser anerkannten Arbeitsstandards auf Grundlage gemeinsamer Vereinbarungen durch entsprechende entwicklungspolitische Maßnahmen. 14. Welche Ressorts sind in welchem Umfang an der Ausarbeitung des Gesetzesvorhabens beteiligt? 15. Zu wann ist mit Fertigstellung und Veröffentlichung des Gesetzentwurfes zu rechnen? 16. Werden zum derzeitigen Zeitpunkt Unternehmen und andere private Akteure in die Erarbeitung des Gesetzentwurfes mit einbezogen? a) Wenn ja, welche Unternehmen und Akteure sind dies konkret? b) Wenn nein, ab wann ist die Einbeziehung von Unternehmen und sonstigen Akteuren geplant? Die Fragen 14 bis 16a und b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 17. Wie lauten die konkreten Ergebnisse des in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Zwischenberichts? a) Wo und wann soll dieser Zwischenbericht veröffentlicht werden? Eine Zusammenfassung des Zwischenberichts ist veröffentlicht unter: www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/aussenwirtschaft/wirtschaftund -menschenrechte/monitoring-nap/2124010. Der vollständige Zwischenbericht zum Monitoring wird auf der Webseite des Auswärtigen Amtes (www.diplo.de/nap-monitoring) veröffentlicht werden, sobald die Beratungen im Interministeriellen Ausschuss Wirtschaft und Menschenrechte dazu abgeschlossen sind. b) Warum wurde er nicht, wie offenbar geplant, am 26. März 2019 vorgestellt ? Zum angestrebten Veröffentlichungstermin dauerten die Beratungen zum Zwischenbericht noch an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333