Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11002 19. Wahlperiode 19.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beatrix von Storch, Lars Herrmann, Martin Hess und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/10551 – Zur Einordnung islamkritischer Aussagen als Ausprägung einer sog. verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Auskunft der Bundesregierung wird die sog. verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit vom Bundesamt für Verfassungsschutz als eine „Ausprägung des Rechtsextremismus“ betrachtet (Bundestagsdrucksache 19/8302). Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz meint dagegen, dass bei der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“ die für „Rechtsextremismus typischen Ideologieelemente“ (u. a. autoritäres Staatsverständnis, Rassismus, Antisemitismus ) fehlen würden (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/ islamfeindlichkeit/definition/index.html). Als verfassungsschutzrelevant definiert der bayerische Verfassungsschutz eine „islamfeindliche Agitation“, die den Islam als „faschistische Ideologie“ darstelle , „von der eine erhebliche Gefahr für unsere Gesellschaft“ ausgehe. Die sog. Islamfeinde würden den Islam als intolerant, homophob, frauenfeindlich und gewaltaffin beschreiben und ihm einen inhärenten Machtanspruch unterstellen , nicht nur über gewalttätige Eroberungen, sondern auch über eine „schleichende“ Einführung islamischer Normen. Die „Islamfeinde“ würden damit „Rand- und Ausnahmeerscheinungen“ des Islam „verallgemeinern“ und „ignorieren“, dass es „sehr unterschiedliche Islamauslegungen gibt, von denen die meisten in völligem Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelebt werden“ (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/ islamfeindlichkeit/definition/ideologie/index.html). Nach Kenntnis der Fragesteller attestieren namhafte Sachverständige nicht bloß „Randerscheinungen“, sondern den Hauptströmungen des Islam ein problematisches Verhältnis zu Menschenrechten, Rechtsstaat und Demokratie. So betont z. B. der Publizist Hamed Abdel-Samad, dass es „seit Anbeginn des Islams eine Ideologie der Gewalt gibt“ und der Islam Gewalt gegen Ungläubige nicht nur legitimiert, sondern „fordert und fördert“. Wenn die Presse verbreite, dass der Islam eine Religion des Friedens sei, dann müsse sie sich nicht wundern, „wenn sie als Lügenpresse wahrgenommen“ werden. Die heutigen Islamisten verstünden „Allahs Auftrag genauso, wie er auch damals gemeint war“ und würden den Islam nicht „missbrauchen“, sondern nur „gebrauchen“. Er warnt vor Moscheevereinen , die die gleiche Theologie und Geisteshaltung predigen würden, „die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11002 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode für das Elend in der arabischen Welt verantwortlich“ sei, und die deshalb desintegrativ wirkten und keinesfalls gefördert werden sollten (www.zeit.de/politik/ ausland/2015-12/hamed-abdel-sama-islam-kritik-muslime-fundamentalismus/ komplettansicht). Auch gibt es bekennende Muslime, die ihre Religion unbestritten in Übereinstimmung mit elementaren Menschenrechten praktizieren, die in einer seit Jahrhunderten dominanten „Gewalttheologie“, die „Wurzeln der Radikalisierung“ und des islamistischen Terrorismus sehen (www.zeit.de/2014/52/islamistischerterror -ednan-aslan/seite-2). Der Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung, Thomas Krüger, zitierte bereits 2004 in einem Vortrag zu den „verfassungsrechtlichen Grenzen der Religionsfreiheit“ den Politikwissenschaftler Samuel P. Huntington mit folgenden Aussagen: „Das tiefere Problem des Westens ist nicht der islamische Fundamentalismus. Das tiefere Problem ist der Islam selbst. […] Im „heiligen Krieg“ nur eine besondere Form der Religionsausübung sehen zu wollen ist allzu naiv. In islamischen Gesellschaften fehlt die Trennung von Herrschaft und Heil, mit der vor allem religiöse Herrschaftsansprüche begrenzt werden. Und es fehlt damit eine eigenständige zivilgesellschaftliche Sphäre, in der der Streit über unterschiedliche Lebens- und Glaubensauffassungen ausgetragen werden kann“ (www.bpb. de/presse/51185/die-grenzen-der-religionsfreiheit). Im Blick auf Probleme wie Zwangsheirat, Polygamie, Blutrache, die Beschneidung von Frauen, den Ausschluss von Frauen aus dem öffentlichen Leben und eine „unzulässige religiöse und politische Beeinflussung in der Schule durch Lehrerinnen und Lehrer“ forderte Thomas Krüger, dass wir uns „wieder ernsthafte Gedanken über die Grenzen der Religionsfreiheit“ machen sollten (www. bpb.de/presse/51185/die-grenzen-der-religionsfreiheit). Es ist aus Sicht der Fragesteller evident, dass sich die o. g. Einschätzungen nicht als „rechtsextremistisch“ klassifizieren lassen. Unter der, dem „Rechtsextremismus “ zugeordneten, sog. verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit versteht die Bundesregierung „islamfeindliche Bestrebungen“, die sich gegen die Menschenwürde (Artikel 1 des Grundgesetzes – GG), das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 GG) und die Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) richten (Bundestagsdrucksache 19/8009). Die Fragesteller bitten um Auskunft darüber, ob und inwiefern folgende Aussagen und politische Forderungen als Anhaltspunkte für solche Bestrebungen angesehen werden. 1. Verstößt es nach Auffassung der Bundesregierung bzw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen die Menschenwürde von Muslimen (respektive gegen andere Grundrechte) zu behaupten, a) dass der Islam keine Dualität von geistlicher und weltlicher Sphäre kennt, wie sie sich im christlichen Abendland herausgebildet hat, weil diese Dualität dem „Wesen des Islam“ als einer integralen religiösen, politischen, rechtlichen und sozialen Ordnung widerspricht (www.nzz.ch/feuilleton/istdie -aufklaerung-vom-himmel-gefallen-ld.141375), b) dass der Islam nicht auf Gewaltfreiheit ausgerichtet sei, sondern im Gegenteil Gewalt „anordnet und heiligt“ (www.theeuropean.de/juergen-fritz/ 12551-wie-der-koran-die-gewalt-anordnet-und-heiligt), c) dass der Islam intolerant sei, insofern „es unter seiner Herrschaft nie Religionsfreiheit “ gegeben hätte (www.focus.de/wissen/mensch/religion/islam/ titel-ein-glaube-zum-fuerchten_id_4253558.html), Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11002 d) dass der Islam (in seinen Hauptströmungen) Frauen als „Menschen zweiter Klasse“ ansehe, sie entrechte und ihre Unterdrückung legitimiere (www.bayernkurier.de/inland/11511-frauen-im-islam-menschen-zweiterklasse /), e) dass Mohammed ein Tyrann oder Mörder gewesen sei (so etwa Hamed Abdel-Samad: www.welt.de/politik/ausland/article146903739/Mohammedwar -ein-Massenmoerder-und-ein-kranker-Tyrann.html), f) dass es einen Zusammenhang zwischen islamischer Erziehung und Gewaltaffinität gibt (wie z. B. eine Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen nahelegte: www.welt.de/welt_print/politik/ article7924508/Studie-Junge-Muslime-neigen-am-staerksten-zu-Gewalt.html), g) dass der Islam eine Religion sei, die „spezifische Integrationsbarrieren“ bereitstelle und die muslimische Diaspora in Deutschland „im Prinzip nicht integrierbar“ sei (wie der Historiker Hans-Ulrich Wehler meinte: www.taz.de/!1089647/), h) dass der Islam (in seinen Hauptströmungen) maßgeblich verantwortlich für die wirtschaftliche und soziale Rückständigkeit des Nahen und Mittleren Ostens sei (https://finanzmarktwelt.de/ueber-die-oekonomische-rueck staendigkeit-des-islam-5753/), i) dass für einen großen Teil der Muslime in Deutschland und Europa religiöse Gesetze der Scharia wichtiger als staatliche Gesetze seien und fundamentalistische Einstellungen verbreitet seien (wie der Soziologe Ruud Koopmanns behauptet: www.wzb.eu/de/pressemitteilung/islamischerreligioeser -fundamentalismus-ist-weit-verbreitet)? j) Verstoßen, nach Ansicht der Bundesregierung respektive des Bundesamtes für Verfassungsschutz, öffentliche Reden oder Publikationen, die ggf. mehrere dieser Kritikpunkte kombinieren, gegen die Menschenwürde (respektive gegen andere Grundrechte) von Muslimen (bitte erläutern)? 2. Verstößt es, nach Auffassung der Bundesregierung respektive des Bundesamtes für Verfassungsschutz, gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 GG) und das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4 GG), a) ein Kopftuchverbot für Kinder zu fordern (www.emma.de/artikel/kein-kopf tuch-fuer-kinder-den-kopf-frei-haben-336079), b) ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum zu fordern (www.shz.de/deutschland-welt/politik/csu-fordert-burka-verbot-nachoesterreichischem -vorbild-id17978641.html), c) von Muslimen bzw. ihren theologischen Autoritäten zu fordern, dass Verse des Koran, die zum Mord und zur Bestrafung von Juden, Christen und Ungläubigen aufrufen, für ungültig erklärt werden, wie dies in Frankreich in einem Aufruf zahlreiche Politiker und Intellektuelle getan haben (https://derstandard.at/2000078543466/Manifest-gegen-Antisemitismusfuehrt -zu-Koran-Debatte) und es auch in Deutschland gefordert wird (www.civilpetition.de/kampagne/islamverbaende-sollen-sichvon - gewalttaetigen-koran-versen-distanzieren/startseite/), d) zu fordern, dass Hasspredigten islamischer Prediger streng geahndet werden , z. B. durch die Ausweisung ausländischer Prediger oder die Schließung von Moscheen (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.radikaler-islamcsu -politiker-will-hassprediger-ausweisen.fd2f92f8-31f2-4d30-8627-5f10 10b7249e.html), Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11002 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) die Bundesregierung aufzufordern, „durch geeignete Maßnahmen im Bereich von Freizügigkeit und Migration“ dafür zu sorgen, dass Muslime in Deutschland in ihrer Minderheitenposition verbleiben, um den liberalen Verfassungsstaat vor islamisch-theokratischen Herrschaftsansprüchen zu schützen (www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/rezensionen/sachbuch/lukaswick -islam-und-verfassungsstaat-religionsfreiheit-ist-kein-gottesgeschenk-178 5872-p3.html)? f) Verstoßen, nach Ansicht der Bundesregierung respektive des Bundesamtes für Verfassungsschutz, öffentliche Reden oder Publikationen, die ggf. mehrere dieser Forderungen kombinieren, gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 GG) und das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) (bitte erläutern)? Die Fragen 1a bis 1j und 2a bis 2f werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der gesetzliche Beobachtungsauftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) richtet sich nach den §§ 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG umfasst der Auftrag des BfV das Sammeln und Auswerten von Informationen über Bestrebungen u. a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Bei der Beurteilung, ob eine Beobachtungstätigkeit begründet ist, sind demnach keine vom konkreten Einzelfall losgelösten Bewertungen einzelner abstrakter Rechtsfragen vorzunehmen. Vielmehr kommt es darauf an, ob in der Gesamtschau tatsächliche Anhaltspunkte für die genannten Bestrebungen vorliegen. Maßgeblich ist, ob im jeweiligen Fall das Vorliegen einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bejaht werden kann. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu abstrakten Rechtsfragen. 3. Sofern die oben aufgeführten Aussagen bzw. Forderungen aus Sicht der Bundesregierung bzw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine Klassifizierung von Islamkritik als „verfassungsschutzrelevant“ rechtfertigen, wie begründet sich die Bewertung dieser Aussagen als „rechtsextrem“? 4. Sofern die oben aufgeführten Aussagen bzw. Forderungen aus Sicht der Bundesregierung bzw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine Klassifizierung von Islamkritik als „verfassungsschutzrelevant“ nicht rechtfertigen , welche anderen Ansatzpunkte sieht die Bundesregierung für „zweckgerichtete Verhaltensweisen“ von Parteien oder Politikern, die darauf abzielen könnten, die Geltung der Menschenwürde (Artikel 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 GG) oder die Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) für Muslime außer Kraft setzen bzw. beseitigen zu wollen (bitte erläutern)? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Einstufung als rechtsextremistisch richtet sich nach den für das Tätigwerden des BfV maßgeblichen Rechtsgrundlagen der §§ 3 und 4 BVerfSchG. Zentrale Voraussetzung für die Zuständigkeit des BfV ist damit das Vorliegen von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11002 demokratische Grundordnung. Ob solche Anhaltspunkte vorliegen, bedarf jeweils einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Zu Frage der Klassifizierung von Islamkritik als „verfassungsschutzrelevant“ wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/8302 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333